Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 18. Juli 2008
Aktenzeichen: 38 O 185/07

(LG Düsseldorf: Urteil v. 18.07.2008, Az.: 38 O 185/07)

Tenor

I. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Beklagten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu vollziehen an den Geschäftsführern der Beklagten zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Druckerpatronen in Verpackungen mit den nachfolgenden Abbildungen anzubieten und/oder anbieten zu lassen und/oder in Verkehr zu bringen und/oder in Verkehr bringen zu lassen und/oder in der Werbung zu benutzen oder benutzen zu lassen:

- Grafik ist nur in der Originalentscheidung enthalten -

II. Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin über den Umfang der vorstehend unter Ziffer I. beschriebenen Handlungen Auskunft zu erteilen, und zwar durch Angabe

- der Medien, in denen die unter Ziffer 1 genannten Abbildungen zur Bewerbung der Druckerpatronen vervielfältigt und verbreitet wurden, aufgeschlüsselt nach Art des Mediums, insbesondere Druckwerke, wie Flyer, Broschüren, Zeitungen, Zeitschriften etc, und Internet sowie unter Nennung der jeweiligen Auflagenhöhe und des Verbreitungsgebietes bzw. Zeitraum der Abrufbarkeit und deren Empfänger mit vollständigen Namen und Anschriften;

- der Anzahl verkaufter Druckerpatronen, aufgeschlüsselt nach Einzelpatronen und Vorteilspackungen, Verpackungseinheiten, die mehrere oder sogar einen kompletten Satz Druckerpatronen enthalten (sog. „Multi-Packs“);

- Name und Anschrift der Abnehmer, an die die Druckerpatronen verkauft bzw. geliefert wurden, des Verkaufspreises der Einzel- und Vorteilspackungen, Verpackungseinheiten, die mehrere oder sogar einen kompletten Satz Druckerpatronen enthalten (sog. „Multi-Packs“) sowie des hiermit erzielten Umsatzes unter Beifügung entsprechender Belege, wie Rechnungen und Lieferbescheinigungen.

III. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin alle Schäden zu ersetzen, die ihr aus den vorstehend unter Ziffer I. bezeichneten Handlungen der Beklagten entstanden sind und/oder künftig noch entstehen werden.

IV. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 400.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheitsleistung kann durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

Die Klägerin vertreibt Drucker und die hierzu passenden Druckerpatronen. Seit Mitte des Jahres 2002 verwendet sie neben der Bezeichnung der Drucker sowie einer Artikelnummer der jeweiligen Patrone auch spezielle Bildmotive, beispielsweise Teddybären, Enten oder Sonnenschirme zur Zuordnung von passenden Patronen für den jeweiligen Drucker.

Die Beklagte zu 1) hat als Handelsvertreter der Beklagten zu 2) jedenfalls bis zum 30. Juni 2007 in Deutschland Druckerpatronen für Drucker verschiedener Hersteller als Großhändlerin vertrieben, darunter auch solche der Klägerin. Auf den Verpackungen, die optisch hervorgehoben Namen- und Firmensymbole der Beklagten aufweisen, befindet sich neben Druckerbezeichnungen und Artikelnummern auch das jeweils von der Klägerin verwendete Bildmotiv in einer zwar nicht identischen aber ähnlichen Gestaltung.

Die Klägerin sieht in der Übernahme der Bildmotive ein wettbewerbswidriges Verhalten der Beklagten. Es werde gegen die §§ 6 Abs. 2 Nr. 3 und 4, 4 Nr. 9 a und b, 4 Nr. 10 UWG sowie deliktsrechtliche Vorschriften verstoßen. Die Beklagten nutzen die Wertschätzung der Kennzeichen und Produkte der Klägerin unlauter aus, täuschten über die Herkunft der Waren und eine Zusammenarbeit der Parteien und behinderten die Klägerin gezielt.

Neben der Unterlassung verlangt die Klägerin Auskünfte und die Feststellung der Schadensersatzpflicht.

Die Klägerin beantragt,

wie erkannt.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie halten den Unterlassungsantrag für nicht bestimmt genug. Es werde nicht exakt genug zwischen Motiven und der konkreten Ausgestaltung unterschieden. Im Übrigen fehle es den Bildmotiven an Wiedererkennungswert, Eigenart und Wertschätzung. Die Bildmotive dienten wie die Artikelnummern alleine dem Verbraucher, um eine einfachere Zuordnung vornehmen zu können. Eine Wiederholungsgefahr sei nicht gegeben. Die Beklagte zu 1) könne Auskunftsansprüche nicht - mehr - erfüllen. Etwaige Ansprüchen seien zudem verjährt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Akteninhalt und die zur Ergänzung des Parteivorbringens beigezogene Akte 38 O 239/06 des Landgerichts Düsseldorf Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig. Die Anträge sind im Sinne von § 253 ZPO hinreichend bestimmt. Geltend gemacht wird ein Unterlassungsanspruch, der sich auf konkrete Verletzungsformen bezieht. Die Beklagten sind dadurch in die Lage versetzt, Umfang und Bedeutung des von ihnen geforderten Verhaltens zu erkennen und sich sachgerecht zu verteidigen.

Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung der im Urteilstenor unter I. beschriebenen Verhaltensweise gemäß den §§ 3, 6 Abs. 2 Nr. 4 UWG.

Zwischen den Parteien besteht ein konkretes Wettbewerbsverhältnis. Sie bieten Druckerpatronen für Drucker der Klägerin an. Ob die Beklagte zu 1) derzeit noch aktiv am Vertrieb der Produkte der Beklagten beteiligt ist, kann offen bleiben. Sie war jedenfalls bis zum Jahr 2007 für die Beklagte zu 2) tätig und kann jederzeit ihre auf Absatz der hier streitigen Produkte gerichtete Tätigkeit wieder aufnehmen. Die Beklagte zu 2) ist unstreitig für den Vertrieb von Druckerpatronen auch in der Bundesrepublik Deutschland zuständig.

Die konkret im Urteilstenor wiedergegebenen Verpackungsgestaltungen stellen Fälle vergleichender Werbung dar. Die Kammer schließt sich den Ausführungen des Oberlandesgerichts Düsseldorf im Urteil vom 12. Juni 2007 an in denen es - damals bezogen auf die Klägerin als Antragstellerin und die Beklagte zu 1) als Antragsgegnerin - heißt:

"Die Antragsgegnerin bietet ihre streitgegenständlichen Druckerpatronen als für die jeweils aufgelisteten Drucker der Antragstellerin geeignet und somit als zu den von der Antragstellerin für ihre Drucker diesbezüglich angebotenen Patronen funktional gleichwertig an. Die in der Übernahme der Bildmotive liegende Ausnutzung der Wertschätzung dieser Kennzeichen der Antragstellerin ist jedoch unlauter i.S.d. § 6 Abs. 2 Nr. 4 UWG.

Unter den Begriff eines Kennzeichens fällt ein Zeichen, das vom Verkehr als von einem bestimmten Unternehmen stammend identifiziert wird (EuGH, GRUR 2002, 354, 356, Tz 49 - Toshiba). Die von der Antragstellerin verwendeten Bildmotive "Bär", "Schirm" und Entchen" dienen dem Verkehr zur Zuordnung der Druckerpatronen zu den jeweiligen Druckern der Antragstellerin und werden daher von ihm zwangsläufig als von ihr stammend identifiziert. Über diese reine Zuordnungsfunktion hinaus kommt dem von der Antragstellerin eingeführten System der Bildmotive auch ein hoher Wiedererkennungswert zu, da sich ihre Druckerpatronenverpackungen durch diese, einen wesentlichen Teil der Verpackungsvorderseite einnehmenden, einprägsamen, da vertrauten Gegenstände darstellenden Bilder signifikant von der bei anderen Druckerherstellern üblichen Präsentation der Druckerpatronen unterscheiden, die außer dem Namen des Herstellers nur die Typenbezeichnungen der Drucker auflisten, für die diese geeignet sind. Dies ist zwischen den Parteien letztendlich auch unstreitig. Gerade die Antragsgegnerin erachtet die Bildmotive sogar als zur Zuordnung der Druckerpatronen zu den Druckern der Antragstellerin erforderlich, da die Auflistung der Typennummern neben den Bildmotiven vollständig in den Hintergrund trete.

Nach Ansicht des Senats sind die Bildmotive für die Zuordnung der Druckerpatronen zu den jeweiligen Druckertypen der Antragstellerin sicher hilfreich, unbedingt erforderlich sind sie jedoch nicht. Wäre das bisherige Nummernsystem für den Verbraucher wegen der Vielzahl von Druckerpatronen tatsächlich derart unpraktikabel geworden, dass es gegenüber dem System der Bildmotive völlig in den Hintergrund treten würde, dann wären alleine wegen dieses Systems gravierende Veränderungen im primären Druckerherstellermarkt zu erwarten gewesen, in der Weise, dass sich die vom System der Typenbezeichnungen überforderten Verbraucher bereits beim Kauf eines Drucker für ein Modell der Antragstellerin entschieden hätten, alleine um in den Genuss dieses Zuordnungssystems zu kommen. Dies ist jedoch offenkundig nicht geschehen, da sich die anderen Druckerhersteller bislang nicht veranlasst gesehen haben, vergleichbare Kennzeichnungssysteme einzuführen, um nicht gegenüber der Antragstellerin ins Hintertreffen zu geraten. Auch hätte die Antragsgegnerin mit der Übernahme des Kennzeichnungssystems nicht mehr als vier Jahre zuwarten können.

Verbraucher, die wissen oder jedenfalls vermuten, dass die Antragsgegnerin für die Drucker der Antragstellerin passende Produkte anbietet und die diese aus preislichen Gründen erwerben möchten, werden die für ihren Drucker passende Druckerpatrone anhand der von der Antragsgegnerin aufgedruckten Typenbezeichnungen finden. Anderes mag gelten, wenn die Antragstellerin das System der Zuordnung über Bildsysteme in Zukunft nicht nur als zusätzliches, sondern als ausschließliches System verwenden und sich von den üblichen Typenbezeichnungen völlig lösen sollte. Abgesehen davon, dass dies, insbesondere im Versandhandel, sicher erhebliche Probleme schaffen würde, bleibt dies derzeit reine Spekulation.

Zwar ist nicht auszuschließen, dass Verbraucher, denen das Angebot der Antragsgegnerin nicht bekannt oder nicht präsent ist, unter Umständen erst durch die Bildmotive auf die Antragsgegnerin aufmerksam werden. Verbraucher, die technisch weniger interessiert sind, sind froh, wenn sie das Problem, eine leere Druckerpatrone ersetzen zu müssen, rasch und unkompliziert lösen können. Den Markt für diese von ihnen zwar benötigten, sie letztendlich aber nicht weiter interessierenden Produkte, werden sie daher häufig nicht vergleichend beobachtet. Gerade diese Verbraucher werden sich am für sie verständlicheren System der Bildmotive orientieren, gerade auch weil diesen ein hoher Wiedererkennungswert zukommt. Auf der Suche nach dem Produkt der Antragstellerin werden sie durch das Bildmotiv angelockt. Auch wenn sie dann aufgrund des optisch herausgestellten Namens der Antragstellerin rasch erkennen, dass sie nicht das Produkt der Antragstellerin vor Augen haben, wird ihr Interesse geweckt sein und sie werden - unter Umständen erstmals - überlegen, ob das Produkt der Antragsgegnerin für sie eine Alternative darstellen könnte.

Die Bequemlichkeit dieser Verbrauchergruppe kann jedoch nicht dazu führen, dass die Antragstellerin ihre originelle Idee der Zuordnung über Bildmotive, die sie mit einem sicher nicht unerheblichen Werbeaufwand am Markt etabliert hat, jedem Mitbewerber quasi zur Verfügung stellen muss. Der Senat verkennt nicht den Zweck der vergleichenden Werbung, dem Verbraucher die Möglichkeit zu geben, aus dem Binnenmarkt den größtmöglichen Vorteil zu ziehen (EuGH, GRUR 2003, 533, 537, Tz 64 - Pippig Augenoptik). Der Wettbewerb zwischen den Anbietern soll im Interesse der Verbraucher gefördert werden (Zweite Begründungserwägung der Richtlinie 97/55/EG, zitiert bei EuGH, GRUR 2006, 345, 346, Tz 23 - Siemens). Daher muss der Vorteil, den die vergleichende Werbung für den Verbraucher hat, bei der Prüfung, ob die Ausnutzung des Rufes eines Unterscheidungszeichens eines Mitbewerbers durch den Werbenden unlauter ist, berücksichtigt werden (EuGH, GRUR 2006, 345, 346, Tz 24 - Siemens).

"Berücksichtigen" ist jedoch nicht gleichbedeutend mit den Vorzug geben. Auch die Intention des § 6 Abs. 2 Nr. 4 UWG, einem Anbieter die Früchte seiner Arbeit zu bewahren, hat ihre Berechtigung. Innovationen müssen sich über ihre anschließende Nutzung rechnen, sonst unterbleiben sie. Ein Hersteller, der mit Mühe und Aufwand ein neues und innovatives System entwickelt und etabliert hat, um seinen Kunden die Zuordnung zu erleichtern, muss daher nicht akzeptieren, dass Konkurrenten den so gegenüber anderen Anbietern erarbeiteten Vorsprung ohne jede eigene Leistung einfach übernehmen dürfen. Die vorliegend erfolgte nahezu identische Übernahme der Bildmotive und ihre die Verpackung ebenfalls dominierende Präsentation durch die Antragsgegnerin erachtet der Senat als unlauter. Es reicht, wenn der Verbraucher die Produkte der Antragsgegnerin den Druckern der Antragstellerin so zuordnen kann, wie das auch im Verhältnis auch zu anderen Druckerherstellern geschieht."

Soweit die Beklagten eine mangelnde Differenzierung zwischen Bildern und Bildmotiven beanstanden, erscheinen solche Bedenken vor dem Hintergrund der konkreten Fassung des Unterlassungsantrages und der ihr folgenden Tenorierung unbegründet.

Ob auch die Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruch gemäß den §§ 6 Abs. 2 Nr. 3, 4 Nr. 9 a und b und/oder 4 Nr. 10 UWG sowie den §§ 1004, 823 und 826 BGB erfüllt sind, bedarf keiner Entscheidung.

Gemäß §§ 9 UWG haften die Beklagten - als Gesamtschuldner - auf Schadensersatz. Bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte der Wettbewerbsverstoß erkannt werden können.

Da die Höhe eines zu ersetzenden Schadens nicht feststeht, vielmehr die Klägerin zur Ermittlung auf Auskünfte insbesondere zum Umfang der Verletzungshandlungen angewiesen ist, besteht zum einen ein berechtigtes Interesse daran, die Schadensersatzpflicht dem Grunde nach festzustellen. Zum anderen sind die Beklagten gemäß § 242 BGB zur Erteilung von Auskünften verpflichtet.

Der Anspruch ist auch hinsichtlich der Beklagten zu 1) nicht auf eine unmögliche Leistung gerichtet. Selbst wenn sie selbst Daten in erheblichem Umfang gelöscht haben sollte, ist zum einen anhand der noch vorhandenen Unterlagen eine Auskunftserteilung nicht von vornherein ausgeschlossen. Im Übrigen erscheint es im Rahmen eines Konzernverbundes möglich, anderweitig gespeicherte Daten abrufen zu können, soweit dies zur Erfüllung gerichtlich festgestellter Ansprüche erforderlich ist.

Die Ansprüche der Klägerin sind nicht verjährt. Die Beklagten haben nicht ausreichend substantiiert dargelegt, wann die Klägerin von den die Ansprüche begründenden Umständen und der Person der beiden Schuldner Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen, so dass die 6-monatige Frist des § 11 Abs. 1 UWG nicht als im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Klage bereits abgelaufen angesehen werden kann. An dem Rechtsstreit 4a O 63/02 war die Klägerin nicht beteiligt.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91 und 100 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 ZPO.

Der Streitwert wird auf 400.000,00 EUR festgesetzt.






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