Bundespatentgericht:
Beschluss vom 27. Oktober 2004
Aktenzeichen: 32 W (pat) 279/00

(BPatG: Beschluss v. 27.10.2004, Az.: 32 W (pat) 279/00)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist die Wort/Bildmarkesiehe Abb. 1 am Endefür die Waren und Dienstleistungen 41: Planung und Durchführung von

(a) Veranstaltungen aller Art auf dem Gebiet der Kultur (Musik-, Konzert-, Theater- und Tanzaufführungen sowie Volksbelustigungen), des Sports, der Wissenschaften, der Wirtschaft, der Technik, der Medizin, der Medien (Rundfunk, Fernsehen, Zeitungs-Presse, Kino, Buch- und Zeitschriften-Verlagswesen),

(b) Ausstellungen von Objekten der bildenden Kunst,

(c) Unterrichts-, Weiterbildungs- und Projektveranstaltungen auf dem Gebiet der Musik (Instrumentalmusik, Gesang, Chor, Komposition, Orchester- und Chorleitung), des Sprech- und Musik-Theaters (Theaterwissenschaften, Regie und artverwandte künstlerische Tätigkeiten), der Pantomime, des Tanzes und des Balletts, der Schauspielkunst, der bildenden und der darstellenden Künste, Dienstleistungen einer Theater-Akademie, 35: Planung und Durchführung von Werbeveranstaltungen (auch Rundfunk, Fernseh-, Zeitschriften- und Kinowerbung) auf den vorgenannten Gebieten; Ausstellung und Verteilung von Waren zu Werbezwecken;

16: Druckerzeugnisse, die vorgenannten Dienstleistungen betreffend;

alle vorgenannten Dienstleistungen und Waren sind zur Bewahrung, Pflege und Förderung des Kulturlebens und der Kultureinrichtungen (insbesondere der Theater-, Kleinkunstbühnen, Varietes, Konzert-, Opern- und Schauspielhäuser sowie der dort tätigen Künstler) bestimmt, in Zusammenarbeit mit allen an der Bewahrung, Pflege und Förderung des Kulturlebens und der Kultureinrichtungen interessierten und involvierten gesellschaftlichen Kreise (Politik, Kulturträger, Kirchen und andere religiöse Gemeinschaften, Vereine, Verbände, Industrie, Wirtschaft, Wissenschaften und Universitäten), im Sinne von und im Gedenken an August Everding.

Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft der Marke in zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, "August Everding Memorial" weise nicht auf einen bestimmten Hersteller hin. Es bestehe eine sachliche Beziehung zwischen den angemeldeten Waren und Dienstleistungen und der Person August Everding, den am 26. Januar 1999 verstorbenen, bedeutenden Generalintendanten des bayerischen Staatstheaters. Der angemeldeten Marke komme deshalb lediglich die Funktion eines Sachhinweises zu.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er weist darauf hin, dass die Aktivitäten von August Everding so umfangreich, vielfältig und inhaltlich so unscharf seien, dass auch die gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen durch "August Everding Memorial" keine sachliche Beschreibung erfahren könnten.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

1. Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht das Eintragungshindernis einer Merkmalsbezeichnung im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.

Bei "August Everding Memorial" handelt es sich um eine Bezeichnung im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Nach dieser Vorschrift sind von der Eintragung in das Markenregister solche Marken ausgeschlossen, die im Verkehr (u.a.) zur Bezeichnung der Art oder sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können. "August Everding Memorial" ist für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen ein beschreibender Inhalt zu entnehmen. Die Marke besteht aus dem Namen des im Jahre 1999 verstorbenen August Everding, einer der bekanntesten Persönlichkeiten der deutschen Theaterszene, und dem Markenbestandteil "Memorial", dessen Verständnis im Sinne von "Veranstaltung zum Gedächtnis an Jemanden oder Etwas" (vgl. Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, 3. Aufl 1999, Bd 6, S 2562), nahe liegt. Ausweislich des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses handelt es sich bei diesen ausnahmslos um Gedächtnisveranstaltungen und Waren zum Gedächtnis für bzw. an August Eberding. Solche können von Wettbewerbern veranstaltet werden, denen die Bezeichnung daher freizuhalten ist.

Die Marke besteht auch ausschließlich aus dieser Produktmerkmalsbezeichnung, da der Bildbestandteil der Marke als solcher nicht erkennbar ist. Es handelt sich um eine ganz übliche Schrift, mit der üblicherweise Merkmale bezeichnet werden.

2. Die Beschwerdegebühr ist nicht zurückzubezahlen (§ 71 Abs. 3 MarkenG) Voraussetzung hierfür wäre, dass dies der Billigkeit entspricht.

Billigkeitsgesichtspunkte, die es rechtfertigen würden, die Beschwerdegebühr ausnahmsweise zurückzubezahlen, liegen nicht vor. Bei der vom Anmelder angeführten fehlerhaften Rechtsanwendung ist ein Rückzahlungstatbestand u.a. nur dann gegeben, wenn eine nicht vertretbare Abweichung von feststehender, unbestrittener Rechtsprechung vorliegt. Hiervon kann keine Rede sein. Vielmehr handelt es sich bei der Frage der Schutzfähigkeit von Namen berühmter Persönlichkeiten gerade nicht um ein eindeutig geklärtes Rechtsgebiet.

Winkler Sekretaruk Kruppa Ko Abb. 1 http://agora/bpatg2/docs/32W(pat)279-00.3.gif






BPatG:
Beschluss v. 27.10.2004
Az: 32 W (pat) 279/00


Link zum Urteil:
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