Landgericht München I:
Urteil vom 24. Januar 2008
Aktenzeichen: 7 O 24247/05

(LG München I: Urteil v. 24.01.2008, Az.: 7 O 24247/05)

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerinnen als Gesamtgläubiger Euro 6.326,64 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. aus Euro 5.660,€ vom 1.8.2004 bis 12.9.2005, aus Euro 6.813,04 vom 13.9.2005 bis 21.9.2005 und aus Euro 6.326,64 seit dem 22.9.2005 zu bezahlen.

II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Von den Kosten des Verfahrens haben die Klägerinnen 72% und die Beklagte 28% zu tragen.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Höhe des Schadensersatzes, der von der Beklagten für eine rechtswidrige und schuldhafte Verwertung einer bereits bestehenden Übersetzung eines belletristischen Werkes zu leisten ist.

Die Klägerinnen sind Übersetzerinnen. Die Beklagte beitreibt einen Verlag.

Die Klägerinnen haben im Jahre 1996 für den Verlag ... den Roman ... von ... vom Tschechischen ins Deutsche übersetzt. Für die Schaffung der Übersetzung und die Übertragung sämtlicher Nutzungsrechte erhielten die Klägerinnen seinerzeit DM 33,€ netto pro Normseite (vgl. Vertrag gem. Anlage K 9). Für die 849 Manuskriptnormseiten erhielten sie somit insgesamt DM 28.017,€ (= Euro 14.234,86) netto. Das Werk erschien im Jahre 1998 mit einem Umfang von 650 Seiten zum Ladenpreis von DM 48,€ (= Euro 24,54). Die Rechte an der Übersetzung wurden vom Verlag mit Schreiben vom April 2002 an die Klägerinnen zurückgegeben.

Im Jahre 2004 veröffentlichte die Beklagte eine nicht von den Klägerinnen lizenzierte Taschenbuchausgabe dieser Übersetzung mit ebenfalls 650 Seiten zu einem Ladenpreis von Euro 16,€ (Österreich Euro 16,50; Schweiz sfr 29,20). Dabei verwendete die Beklagte exakt dieselbe Textfassung, die vom Verlag Volk und Welt seinerzeit veröffentlicht worden war, inklusive aller Satzfehler. Ferner fehlte, wie in der lizenzierten Auflage, das im tschechischen Original vorhandene Inhaltsverzeichnis. Der Autor erhielt hierfür einen Vorschuss in Höhe von Euro 2.000,€ sowie eine Beteiligung in Höhe von 5% vom Buchhandels-Nettoladenpreis.

Mit anwaltlichen Schreiben vom 30.8.2005 (Anlage K 4) ließen die Klägerinnen die Beklagte abmahnen. Im Vergleichswege machten Sie hierbei einen Schadensersatz in Höhe von Euro 18.000,€ geltend.

Die Beklagte gab unter dem 22.9.2005 (Anlage K 8) eine Unterlassungserklärung ab und zahlte auf den Schadensersatzanspruch Euro 400,€ sowie auf die gemäß Kostennote vom 16.9.2005 (Anlage K 7) in Höhe von Euro 2.368,02 geltend gemachten Abmahnkosten Euro 86,40. Bis dahin wurden 975 Exemplare des Werkes von der Beklagten abgesetzt.

Mit Schreiben vom 4.11.2005 (Anlage K 1) einigten sich die Parteien auf den Gerichtsstand in München.

Die Klägerinnen sind der Auffassung, dass ihnen folgende Zahlungsansprüche zustünden:

Lizenzanalogie:Euro 16.398,€MWSt:Euro 1.147,86Gesamt:Euro 17.545,86Schadensersatz für Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts:Euro 4.099,50Abmahnkosten:Euro 2.368,02Abzgl.Euro 486,40Klageforderung:Euro 23.526,98Ausgehend von dem mit dem Verlag ... seinerzeit geschlossenen Übersetzervertrag und unter Berücksichtigung einer Inflationsanpassung von 1% pro Jahr stünde ihnen im Rahmen der Schadensberechnung nach Lizenzanalogie ein Normseitenhonorar von DM 35,64 (= Euro 18,22) netto und mithin Euro 16.398,€ netto zu. Hierbei sei nicht zu berücksichtigen, dass bereits auf eine bestehende Übersetzung zurückgegriffen worden sei.

Da die Beklagte die Übersetzung mit allen Fehlern der lizenzierten Auflage veröffentlicht habe, stünde den Klägerinnen darüber hinaus wegen Verletzung ihres Rechts aus § 12 UrhG ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 25% mithin von Euro 4.099,50 zu.

Ferner hätten die Klägerinnen Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten aus einem Streitwert von Euro 54.000,€ und einer 1,8 Gebühr (1,5 plus 0,3 wegen zwei Auftraggebern) zuzüglich Kostenpauschale und MWSt.

Im Termin vom 1.6.2006 reduzierten die Klägerinnen ihre Forderung in Höhe der ursprünglich auf den Teilbetrag von Euro 16.398,€ verlangten Mehrwertsteuer in Höhe von Euro 1.147,86 (Prot. S. 2 = Bl. 48).

Die Klägerinnen beantragen noch:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerinnen als Gesamtgläubiger Euro 22.379,12 nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus Euro 16.398,€ seit dem 1.8.2004 bis 12.9.2005, aus Euro 22.865,52 vom 13.9.2005 bis 21.9.2005 und aus Euro 22.379,12 seit dem 22.9.2005 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt ,

die Klage abzuweisen.

Bei der Berechnung des Schadensersatzes nach Lizenzanalogie müsse berücksichtigt werden, dass auf eine bereits bestehende Übersetzung zurückgegriffen worden sei, die zudem € dem Vortrag der Klägerinnen folgend € mit Fehlern behaftet sei. Es sei daher nur eine angemessene Lizenz für die Rechteeinräumung geschuldet, nicht jedoch für eine fiktive nochmalige Übersetzung. Insoweit werde auf dem Markt für Zweitverwertungen auch kein Pauschalhonorar sondern eine absatzabhängige Vergütung vereinbart, die die Vergütung des Autors nicht übersteige. Den Klägerinnen stünde daher lediglich ein Vergütungssatz von 1% des Nettoladenpreises von Euro 13,79 = Euro 0,14 zu. Da bereits Euro 400,€ bezahlt worden seien, hätten die Klägerinnen somit bereits eine Vergütung für 2.857 Exemplare erhalten, obwohl bis zur Abgabe der Unterlassungserklärung nur 975 Exemplare verkauft worden seien.

Darüber hinaus stehe den Klägerinnen aufgrund der geltend gemachten Mängel der Übersetzung kein Schadensersatzanspruch zu, da sie diese Mängel selbst zu vertreten und auch den Abverkauf der ganzen Auflage des Verlags ... mit diesen Mängeln geduldet hätten. Die Beklagte habe die Übersetzung schließlich in genau der Fassung veröffentlicht, die die Klägerinnen seinerzeit gegenüber dem Verlag ... freigegeben hätten.

Der Gegenstandswert der Abmahnung sei wesentlich geringer anzusetzen.

Die Kammer hat Beweis erhoben gem. Beweisbeschluss vom 14.9.2006 (Bl. 70a/72) durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen ... vom 12.4.2007 (Bl. 90/118).

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze samt Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften vom 1.6.2006 (Bl. 46/50) und 26.7.2007 (Bl. 120/124) verwiesen.

Nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung haben die Beklagte die Schriftsätze vom 13.8.2007 und 26.11.2007 und die Klägerinnen den Schriftsatz vom 14.11.2007 eingereicht.

Gründe

Die Klage hat nur zum Teil Erfolg.

Die Klägerinnen haben gegen die Beklagte wegen der unberechtigten Verwertung der bestehenden Übersetzung gem. § 97 Abs. 1 UrhG lediglich einen Anspruch auf insgesamt Euro 6.326,64.

A.

Schadensersatz nach Lizenzanalogie

Der von den Klägerinnen geltend gemachte, dem Grunde nach nicht bestrittene Anspruch auf Schadensersatz nach Lizenzanalogie besteht nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme nur zum Teil:

I. Nach der von den Klägerinnen gewählten Methode der Schadensberechnung nach der Lizenzanalogie hat der Verletzer dasjenige zu zahlen, was vernünftige Parteien bei Abschluss eines fiktiven Lizenzvertrages in Kenntnis der wahren Rechtslage und der Umstände des konkreten Einzelfalls als angemessene Lizenzgebühr vereinbart hätten (st. Rspr., z.B. BGH GRUR 1990, 1008, 1009 € Lizenzanalogie).

II. Den sachkundigen und gut nachvollziehbaren schriftlichen Ausführungen des Sachverständigen lassen sich für den vorliegenden Fall zunächst folgende Eckpunkte entnehmen:

1. Im Falle der Verwertung einer bereits vorliegenden Übersetzung werde dieser Umstand vom Markt berücksichtigt. Die Klägerinnen hätten daher keinesfalls das von ihnen geforderte Normseitenhonorar für Übersetzung und Rechteeinräumung erzielen können (Gutachten S. 6 = Bl. 95).

2. Andererseits erscheine die von der Beklagten berechnete absatzabhängige Vergütung als zu gering (Gutachten S. 12 = Bl. 101).

3. Im Markt für die erneute Verwendung bereits bestehender Übersetzungen seien sowohl Pauschalvergütungen als auch absatzabhängige Vergütungen anzutreffen. Der Sachverständige hält letztere vorliegend für angemessener (Gutachten S. 26 = Bl. 115).

4. Das Autorenhonorar werde hierbei nicht berücksichtigt, da die Verlage das Honorar des Autors dem Übersetzer gegenüber meist nicht offenlegten (Gutachten S. 14 = Bl. 103).

5. Im Falle einer Pauschalvergütung werde 1/3 bis die Hälfte des ursprünglichen Normseitenhonorars bezahlt. Eine exakte Aufteilung in Werkvertragsteil für die Übersetzung und Lizenzvertragsteil für die Rechteeinräumung werde vom Markt hierbei nicht vorgenommen (Gutachten S. 12 = Bl. 101).

6. Der bisherige Markterfolg des Werkes spiele keine Rolle (Gutachten S. 14 = Bl. 103). Die Verhandlungsposition der Klägerinnen sei geschwächt gewesen, da sie sich nur einem potentiellen Abnehmer gegenüber gesehen hätten. Denn nur die Beklagte sei auch im Besitz der Autorenrechte gewesen (Gutachten S. 17 = Bl. 106). Andererseits habe der Verlag aufgrund der Schwierigkeit der Übersetzung aus einer seltenen Sprache nicht die Option gehabt, eine völlig neue Übersetzung zu beauftragen. Ferner hätte sich auf dem kleinen Markt für Übersetzer aus dem Tschechischen ein möglicher weiterer Übersetzer geweigert, gegen die € unbestritten € gute Übersetzung der Klägerinnen anzuschreiben (Gutachten S. 22 = Bl. 111).

7. Nach Ansicht des Sachverständigen hätten die Klägerinnen im Jahre 2004 für die Taschenbuchausgabe einen Lizenzvertrag mit folgenden Eckpunkten aushandeln können (Gutachten S. 29 = Bl. 118):

€ verrechenbarer Vorschuss in Höhe von Euro 5.660,€ (1/3 eines bei anspruchsvollen Übersetzungen üblichen Normseitenhonorars von Euro 20,€ bei 849 Seiten)

€ Verwertung von Nebenrechten: 25% des Gesamterlöses

€ absatzabhängige Beteiligung am Nettoladenverkaufspreis von

- 1.5% bis 25.000 Exemplare

- 2% bis 50.000 Exemplare

- 2,5% für alle weiteren Exemplare

III. Die vom Sachverständigen (unter II.1) vorgenommene Einschätzung ist gestützt auf eine erhebliche Anzahl von Antworten auf seine Umfrage und bestätigt die bereits im Termin vom 1.6.2006 eingehend erörterte Beurteilung der Kammer. Der Schadensberechnung nach der Lizenzanalogie kann nicht die Situation wie bei Abschluss eines Übersetzervertrages zugrunde gelegt werden. Ein (fiktiver) Lizenznehmer wird berücksichtigen, dass die Übersetzung bereits vorliegt. Dieser Gegebenheit wird auch ein (fiktiver) Lizenzgeber Rechnung tragen. Der von den Klägerinnen mit dem Verlag ... 1995 abgeschlossene Übersetzervertrag bzw. der von den Klägerinnen mit der Beklagten im Jahre 2002 abgeschlossene Übersetzervertrag über ein anderes Werk des Autors ... können somit nicht zugrunde gelegt werden. Vielmehr hätten vernünftige (fiktive) Vertragsparteien eine abweichende, geringere Vergütung vereinbart.

Hiervon ausgehend schätzt die Kammer den Schaden gem. § 287 Abs. 1 ZPO auf Euro 5.660,€. Hierbei lies sich die Kammer, ausgehenden vom Sachverständigengutachten, von den nachfolgenden Erwägungen leiten:

1. Durch die Beweisaufnahme könnte nicht eindeutig geklärt werden, ob die Klägerinnen die Hälfte des damaligen Normseitenhonorars als anrechenbaren Vorschuss hätten erzielen können, oder nur ein Drittel hiervon. Die Kammer schätzt somit als Mindestschaden (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 287 Rdn. 1 mwN) ein Drittel des damaligen Normseitenhonorars, demnach Euro 5.660,€.

2. Nebenrechte wurden von der Beklagten nicht genutzt.

3. Die absatzabhängige Beteiligung ist auf den Vorschuss anrechenbar. Aufgrund der geringen Verkaufszahlen unterbleibt eine Erhöhung.

4. Die geleistete Teilzahlung in Höhe von Euro 400,€ ist abzuziehen, es verbleibt eine Forderung in Höhe vonEuro 5.260,€.

B.

Kein Zuschlag wegen Verstoß gegen § 12 UrhG

Ein Verstoß gegen das Erstveröffentlichungsrecht gem. § 12 UrhG ist nicht festzustellen, da die Übersetzung der Klägerinnen mit deren Einwilligung bereits im Verlag ... veröffentlicht wurde.

In der identischen Übernahme der damals veröffentlichen Fassung der Übersetzung, inklusive der Satzfehler und des fehlenden Inhaltsverzeichnisses, liegt auch keine sonstige zum Schadensersatz oder zur Geldentschädigung verpflichtende Beeinträchtigung der Klägerinnen, denn diese haben es geduldet, dass genau diese Fassung der Übersetzung seinerzeit erschienen ist. Ein schwerwiegender Eingriff in das Urheberpersönlichkeitsrecht, der zu einer (zusätzlichen) Geldentschädigung gem. § 97 Abs. 2 Satz UrhG führen könnte, ist daher ebenfalls nicht festzustellen.

Insbesondere kann nicht darauf abgestellt werden, dass die Klägerinnen keine Möglichkeit der Bearbeitung der bereits im Verlag ... 1998 erschienenen Übersetzung hatten. Denn hinsichtlich der Bemessung des Schadens nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie kann der Verletzte grundsätzlich nicht geltend machen, dass er dem Verletzer die Benutzung seines Werkes € hier in der Fassung der bereits 1998 veröffentlichten Übersetzung € nicht gestattet hätte. Folglich ist auch der Hinweis der Klägerinnen bei einer neuen Veröffentlichung hätte sie bis zur Beendigung der Vervielfältigung keine Ersatzpflicht gem. § 12 Abs. 3 VerlG getroffen, unbehelflich. Dass sich die erneute Veröffentlichung (wiederum) als schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellt, ist € wie bereits ausgeführt € weder dargetan noch sonst ersichtlich.

C.

Abmahnkosten

Als Teil des Schadens haben die Klägerinnen auch Anspruch auf Ersatz der durch das anwaltliche Abmahnschreiben entstandenen Rechtsanwaltskosten, allerdings nur in Höhe vonEuro 1.066,40:

I. Gem. §§ 2 Abs. 2, 13, 14 Abs. 1 RVG i.V.m. Nr. 2300 VVRVG entsteht eine Geschäftsgebühr mit einem Rahmen von 0,5 bis 2,5. Die Mittelgebühr wird für Tätigkeiten, die nicht umfangreich oder schwierig sind, auf 1,3 begrenzt.

Schwierig ist die anwaltliche Tätigkeit nur dann, wenn erhebliche, im Normalfall nicht auftretende Probleme auftauchen. Dies ist dann der Fall, wenn noch wenig geklärte Fragen auf entlegenen Spezialgebieten zu klären sind. Bei Marken- und Kennzeichenrecht handelt es sich zwar um ein Spezialgebiet, angesichts der besonderen Bedeutung dieses Rechtsgebiets im heutigen Geschäftsverkehr kann aber nicht mehr davon die Rede sein, es handele sich um ein besonders entlegenes Spezialgebiet. Eine besondere Schwierigkeit ist auch nicht allein deshalb anzunehmen, wenn der Rechtsanwalt einen Fall zu bearbeiten hat, der auf einem Gebiet liegt, der nicht zur klassische juristischen Ausbildung gehört. Denn dann wären alle Fälle, deren Grundzüge bereits in der juristischen Ausbildung behandelt werden, als einfach zu beurteilen. Die Schwierigkeit ist vielmehr davon abhängig, inwieweit eine besondere Auseinandersetzung mit den Problemen des einzelnen Rechtsgebiets zu erfolgen hat (vgl. LG Düsseldorf, Mitt. 2006, 237).

Da es sich um keine besonders schwierige Angelegenheit handelt, ist von der Regelgebühr von 1,3 auszugehen, die wegen der zweiten Auftraggeberin um 0,3 auf 1,6 zu erhöhen ist.

II. Der Gegenstandswert von insgesamt Euro 54.000,€ für Unterlassung und Schadensersatz ist nicht zu beanstanden. Da vorgerichtlich von einem Schadensersatzanspruch in Höhe von Euro 18.000,€ ausgegangen worden war, verbleiben für den Unterlassungsanspruch Euro 36.000,€. Dies ist im Vergleich zu anderen Fällen eher moderat.

III. Da den Klägerinnen jedoch nur ein Schadensersatzanspruch in Höhe von Euro 5.660,€ zustand (die Euro 400,€ wurden erst nach der Abmahnung bezahlt), ist der Erstattungsanspruch dementsprechend zu kürzen (vgl. BGH, Urt. v. 7.11.2007, Az. VIII ZR 341/06):

1,6 Gebühr aus Euro 41.660,€:Euro 974,€AuslagenpauschaleEuro 20,€Zwischensumme:Euro 994,€MWSt. 16%Euro 159,04Gesamt:Euro 1.153,04IV. Hiervon sind die bereits gezahlten Euro 86,40 abzuziehen. Es verbleibt ein weiterer Anspruch in Höhe vonEuro 1.066,64.

Eine teilweise Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr hat nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eine Minderung der Verfahrensgebühr und nicht bereits der entstandenen Geschäftsgebühr zur Folge (BGH NJW 2007, 2049).

D.

Nebenentscheidungen

Kosten: §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 269 Abs. 2 Satz 2 ZPO

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 709 ZPO

Zinsen: § 288 Abs. 1 BGB

Das Vorbringen in den nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätze war gem. § 296a ZPO nicht mehr zu berücksichtigen und gab auch keine Veranlassung (§ 156 Abs. 1 ZPO), die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.






LG München I:
Urteil v. 24.01.2008
Az: 7 O 24247/05


Link zum Urteil:
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