Landgericht Köln:
Beschluss vom 8. Mai 2013
Aktenzeichen: 84 O 90/13

Tenor

In dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung

hat die Antragstellerin die Voraussetzungen für die nachstehende einstweilige Verfügung glaubhaft gemacht durch Vorlage von Internet-Ausdrucken sowie sonstiger Unterlagen.

Die Schutzschrift der Antragsgegnerin O AR 558/13 vom 02.05.2013 hat vorgelegen.

Gründe

Auf Antrag der Antragstellerin wird gemäߠ §§ 3, 4 Nr. 11, 8, 12, 14 UWG sowie §§ 91, 890, 936 ff., 944 ZPO im Wege der einstweiligen Verfügung und zwar wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung und durch den Vorsitzenden anstelle des Prozessgerichts Folgendes angeordnet:

1 Die Antragsgegnerin hat es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen,

im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein als Vergütung für einen Arzneimittel-Check ausgelobte Prämie i.H.v. bis zu 20 Euro bei der Einlösung von Kassen- oder Privatrezepten anzubieten und/oder zu gewähren, wenn dieser ausgestaltet ist wie nachfolgend eingeblendet:

2 Der Antragsgegnerin ist eine anwaltlich beglaubigte Abschrift der Antragsschrift ohne Anlagen zu Informationszwecken zuzustellen.

3 Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

4. Streitwert: € 100.000,-.






LG Köln:
Beschluss v. 08.05.2013
Az: 84 O 90/13


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