Bundespatentgericht:
Urteil vom 7. Juli 2010
Aktenzeichen: 4 Ni 15/09

(BPatG: Urteil v. 07.07.2010, Az.: 4 Ni 15/09)

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung hinsichtlich der Kosten in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Beklagte ist eingetragener Inhaber des auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 732 716 (Streitpatent), das am 12. März 1996 unter Inanspruchnahme der Priorität der deutschen Patentanmeldung 195 09 656 vom 17. März 1995 angemeldet wurde. Das Streitpatent wurde am 21. Februar 2001 in der Verfahrenssprache Deutsch veröffentlicht und wird beim Deutschen Patentund Markenamt unter der Nummer 596 06 446 geführt. Es betrifft einen Temperaturschutzschalter und umfasst zwölf Patentansprüche, die sämtlich angegriffen sind.

Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut: "1. Temperaturschutzschalter zum Schutz von Motorwicklungen oder dergleichen gegen Überhitzung, bei dem eine in einem Sockel (1) aus einem Isolierwerkstoff gehalterte Kontakteinrichtung durch ein flaches auf den Sockel (1) aufgestecktes hülsenförmiges Gehäuse (10) geschützt ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Wandung des die Kontakteinrichtung umgebenden Gehäuses (10) allseitig nach außen gewölbt ist und dass der Sockel (1) bis etwa zur Mitte der Kontakteinrichtung reichende seitliche Ausleger (1b) hat, die der Wölbung der Gehäusewandung angepasst sind, und die bei aufgestecktem Gehäuse (10) formschlüssig an dessen Innenwandung anliegen."

Wegen des Wortlauts der abhängigen Patentansprüche 2 bis 12 wird auf die Streitpatentschrift EP 0 732 716 B1 Bezug genommen.

Die Klägerin ist der Ansicht, der Gegenstand des Streitpatents sei insgesamt nicht erfinderisch und daher nicht patentfähig. Zur Begründung bezieht sie sich auf folgende Druckschriften:

NK 7 DE 29 17 557 C2 NK 8 US 5 221 914 NK 9 US 2 773 962 NK 10 DE 1 705 235 U NK 11 US 4 978 937 NK 12 DE 31 04 828 A1 NK 13 DE 39 38 226 C1 NK 14 US 5 014 035 NK 15 US 3 747 208 NK 16 GB 2 240 218 A NK 17 3 Blatt Prospektauszug der Fa. Otter Controls Ltd.

NK 19 Produkt-Information Nr. 4821/1 Schwingquarzgehäuse der Fa. JENAER GLASWERK SCHOTT & GEN.

Die Klägerin beantragt, das europäische Patent 0 732 716 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland in vollem Umfang für nichtig zu erklären.

Der Beklagte beantragt Klageabweisung.

Er ist der Ansicht, dass der Gegenstand des Streitpatents neu und durch die von der Klägerin genannten Druckschriften nicht nahegelegt sei.

Gründe

I.

Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet, denn es ist nicht zu erkennen, dass der Gegenstand des Streitpatents für den Fachmann nicht neu ist oder dass er sich in naheliegender Weise aus dem bekannt gewordenen Stand der Technik ergibt (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 54, 56, 138 Abs. 1 Buchstabe a EPÜ).

II.

1.

Das Streitpatent betrifft einen Termperaturschutzschalter zum Schutz von Motorwicklungen und dergleichen gegen Überhitzung. Geschlossene Temperaturschutzschalter werden dort verwendet, wo die Kontakteinrichtung eines Schutzes vor mechanischer Einwirkung oder gegen Umwelteinflüsse bedarf. Solche Schalter werden -soweit sie die Merkmale gemäß dem Oberbegriff des Anspruchs 1 aufweisen von der Streitpatentschrift als im Stand der Technik hinreichend bekannt vorausgesetzt, z. B. in der Druckschrift US 3,747,208 (NK 15), wobei diese Ausführung aber wegen ihres runden Querschnitts als Wicklungsschutzschalter ungeeignet sein soll, da sie beim Überwickeln eine zu starke Auswölbung verursache (vgl. Abs. [0003] der Streit-Patentschrift). Als Wicklungsschutzschalter geeignete flache Ausführungen seien zwar bekannt, jedoch nicht hinreichend stabil gegen Druck, der von außen auf das Gehäuse einwirkt (vgl. a. a. O. Abs. [0004] und [0005]), so dass sie für den Einsatz in Motorund Transformatorenwicklungen nicht optimiert seien.

2.

Vor diesem Hintergrund besteht nach Absatz [0006] der Patentschrift die Aufgabe des Streitpatents darin, einen Temperaturschutzschalter mit einem flachen Gehäusequerschnitt zu schaffen, der sich bezüglich seiner Druckfestigkeit besonders für die Verwendung im Elektromotorenund Transformatorenbau eignet.

3.

Zur Lösung dieses Problems schlägt das Streitpatent in seinem Patentanspruch 1 gemäß einer von der Patentinhaberin eingeführten Merkmalsgliederung einen Temperaturschutzschalter mit folgenden Merkmalen vor:

"1. Temperaturschutzschalter zum Schutz von Motorwicklungen oder dergleichen gegen Überhitzung, mit 1.1 einer in einem Sockel (1) aus einem Isoliermaterial gehalterten Kontakteinrichtung, 1.2 einem die Kontakteinrichtung schützenden Gehäuse (10), das 1.2.1 flach 1.2.2 hülsenförmig und 1.2.3 auf den Sockel (1) aufgesteckt ist, dadurch gekennzeichnet, dass 2.

die Wandung des die Kontakteinrichtung umgebenden Gehäuses (10) allseitig nach außen gewölbt ist, 3.

der Sockel (1) seitliche Ausleger (1b) hat, 3.1 die Ausleger bis etwa zur Mitte der Kontakteinrichtung reichen, 3.2 die der Wölbung der Gehäusewandung angepasst sind, und 3.3 die bei aufgestecktem Gehäuse (10) formschlüssig an dessen Innenwandung anliegen."

4. Der Patentanspruch 1 unterliegt folgendem Verständnis des Fachmanns:

a) Unter einem Gehäuse, das flach (Merkmal 1.2.1), hülsenförmig (Merkmal 1.2.2) und auf den Sockel aufgesteckt ist (Merkmal 1.2.3) versteht der Fachmann ein an einem Ende offenes Gehäuse, das auf einen entsprechend geformten Bereich des Sockels so aufgesteckt ist, dass dieser Sockelbereich in das offene Ende hineinreicht.

Damit die im Sockel... gehalterte Kontakteinrichtung (Merkmal 1.1) von dem Gehäuse geschützt werden kann (Merkmal 1.2), muss die Kontakteinrichtung an dem in das Gehäuse hineinreichenden Sockelbereich vorspringen und in das Gehäuse hineinragen, und zwar -aus Gründen der regelmäßig optimalen Ausnutzung des Gehäuseinneren -im Wesentlichen mittig bezüglich der jeweils radialen Erstreckung des Gehäuses und damit auch im Wesentlichen mittig des von diesem übergriffenen Sockelbereichs.

b) Da die Ausleger nicht mit den Bauteilen der Kontakteinrichtung kollidieren dürfen und darüber hinaus gemäß Merkmal 3.1 etwa bis zur Mitte der Kontakteinrichtung reichen sollen, ist dem Fachmann mit der Angabe seitliche Ausleger (Merkmal 3.) eine Erstreckung der Ausleger neben der Kontakteinrichtung und in der gleichen Richtung wie diese vorgegeben, und die Ausleger müssen zusätzlich vom übergriffenen Sockelbereich abragen.

c) Da weder die Länge des Sockels noch die Art und Erstreckung der äußeren Anschlüsse der Kontakteinrichtung Gegenstand des Streitpatents sind, bemisst sich für den Fachmann die anspruchsgemäße Mitte der Kontakteinrichtung (Merkmal 3.1) von der vom Gehäuse übergriffenen Stirnseite des Sockels.

d) Wenn das hülsenförmige Gehäuse flach sein soll (Merkmal 1.1.1), so mussgemäß dem in der Technik und im Lebensalltag üblichen Sprachgebrauch -dessen Abmessung in einer ersten -quer zur Hülsenlängsrichtung verlaufenden -Richtung deutlich geringer sein, als in einer quer zur Hülsenlängsrichtung und senkrecht zur ersten Richtung verlaufenden zweiten Richtung. Damit weist die Wandung des Gehäuses eine dem offenen Ende gegenüberliegende geschlossene Stirnfläche, zwei kleinere Längs-Seitenflächen parallel zur ersten Richtung und zwei größere Längs-Seitenflächen parallel zur zweiten Richtung auf.

Da dem Fachmann in der Technik und jedermann aus dem Alltagsleben sowohl zweidimensionale Wölbungen (z. B. ein Buchrücken oder ein Brückenbogen) als auch dreidimensionale Wölbungen (z. B. die Hornhaut oder ein Eisenbahn-Puffer) bekannt sind, fallen -entgegen dem von der Klägerin vorgetragenen Verständnis von Merkmal 2. unter die Angabe allseitig nach außen gewölbt auch die in Figur 1 in Verbindung mit Figur 2 offenbarte zweidimensionale Wölbung der in Querrichtung geraden Stirnfläche und die in Figur 2 in Verbindung mit Figur 3 offenbarte (leichte) Wölbung der in Gehäuse-Längsrichtung geraden Gehäuseunterseite.

III.

1. Der Temperaturschutzschalter gemäß Patentanspruch 1 des Streitpatents ist gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik neu.

a) Aus der US 3,747,208 (NK 15) ist in Übereinstimmung mit dem Patentanspruch 1 ein Temperaturschutzschalter bekannt (Titel) zum Schutz von Motorwicklungen oder dergleichen (unter Inkaufnahme der in der Streitpatentschrift genannten Nachteile einer runden Bauform offensichtlich grundsätzlich geeignet) gegen Überhitzung, mit einer in einem Sockel 12, 58 (Fig. 1 i. V. m. Sp. 3 Z. 9 bis 10 und Sp. 4 Z. 55 bis 62) aus einem Isoliermaterial (vom Fachmann mitgelesen) gehalterten Kontakteinrichtung 42 (Fig. 1, Sp. 3 Z. 59 bis 68), einem die Kontakteinrichtung schützenden Gehäuse 56 (Fig. 1, Sp. 4 Z. 39 bis 54) das hülsenförmig und auf den Sockel aufgesteckt ist (Fig. 1, Sp. 4 Z. 40 bis 43), wobei ferner die Wandung des die Kontakteinrichtung 42 umgebenden Gehäuses 56 allseitig nach außen gewölbt ist (Sp. 4 Z. 40 bis 44).

Abweichend von Merkmal 1.2.1 ist das bekannte Gehäuse nicht flach, so dass diese Druckschrift -entgegen Sp. 1 Z. 13 und 14 der Streitpatenschrift -keine Ausführungsform gemäß Oberbegriff von Patentanspruch 1 zeigt.

Für die in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Ansicht der Klägerin, dass der ringförmige Ansatz nicht nur zum Fixieren diene, weil er deutlich länger sei als nötig, und deshalb auch die Merkmale 3.1 bis 3.3. des angegriffenen Anspruchs 1 vorweggenommen seien, findet der Fachmann in der Offenbarung der US 3,747,208 keinerlei Hinweise.

Denn um die angestrebte Presspassung (pressfit attachment) zwischen Gehäuseinnenwand und dem ringförmigen Ansatz 16 zu verwirklichen (Sp. 4 Z 39 bis 43) und im späteren Betrieb des Schalters aufrechtzuerhalten, darf der Ansatz nicht zu kurz sein, auf den das Gehäuse bis zu einem umlaufenden Anschlag 20 aufgeschoben wird (Fig. 6, Sp. 5 Z. 1 bis 10).

Eine über diese Presspassung hinausgehende Stützfunktion des Ansatzes 16 gegen äußeren Druck auf das Gehäuse ist in der US 3,747,208 nirgends angesprochen. Eine solche ist für die in den Figuren dargestellte Dimensionierung auch nicht ersichtlich.

Vom übergriffenen Sockelbereich (Ansatz 16) abragende seitliche Ausleger, wie sie der erteilte Patentanspruch 1 in den Merkmalen 3. bis 3.3 fordert, sind demnach dort nicht vorhanden.

b) Aus der DE 29 17 557 C2 (NK 7) ist in den Figuren 1 bis 3 mit dem zugehörigen Text ein Temperaturschutzschalter zum Schutz von Motorwicklungen oder dergleichen gegen Überhitzung bekannt (Titel, Sp. 4 Z. 23) mit einer in einem Sockel 1 aus einem Isoliermaterial (Sp. 6 Z. 50) gehalterten Kontakteinrichtung 3, 4, 5, 7, 10, 11, 12, 13, 14 (Sp. 5 Z. 47 bis Sp. 6 Z. 26), einem die Kontakteinrichtung schützenden Gehäuse 2, das flach, hülsenförmig und auf den Sockel 1 aufgesteckt ist.

Entgegen Merkmal 2 ist die Wandung des die Kontakteinrichtung umgebenden Gehäuses nicht allseitig nach außen gewölbt sondern -abgesehen von gerundeten Übergängen -allseitig flach (Fig. 1-3).

Selbst wenn man den unterhalb der Anschlussverlängerung 7 und innerhalb des Gehäuses 2 verlaufenden Bereich des Grundkörpers 1 als Ausleger bezeichnet,

-ist dieser -entgegen Merkmalen 3. bis 3.3 -nur einfach vorhanden,

-reicht dieser -entgegen Merkmal 3.1 -nicht bis etwa zur Mitte der Kontakteinrichtung, sondern verläuft etwa entlang drei Vierteln der Längserstreckung der Kontakteinrichtung, und -ist dieser -mangels einer Wölbung der Gehäusewandung -auch nicht als an eine solche Wölbung angepasst zu bezeichnen.

Zu der in Figur 4 der DE 29 17 557 C2 gezeigten Endansicht einer anderen Ausführungsform (Sp. 6 Z. 42 bis 43) ist in der Beschreibung lediglich angegeben, dass deren Gehäuse 2 die Form eines Nutenkeils zur Fixierung der Stromwicklungen von Elektromotoren in Wicklungsnuten aufweist (Sp. 8 Z. 46 bis 49).

Da solche Nutenkeile ihre eigenen und die Fliehkräfte der Nutenfüllung aufnehmen müssen, kann das in Figur 4 dargestellte Gehäuse keinesfalls eine relativ dünne Wandung aufweisen, wie sie für den in Figuren 1 bis 3 dargestellten Schalter vorgesehen ist. Der Fachmann entnimmt deshalb nach Ansicht des Senats der Figur 4 ein relativ massives Gehäuse, dessen Wandstärke dem Abstand zwischen der endseitig sichtbaren Sockelkontur und der Umfangslinie des Gehäuses 2 entspricht. Mit seiner flachen Unterseite (links) ist das dargestellte Gehäuse -entgegen Merkmal 2. -nicht allseitig nach außen gewölbt.

Unterstellt man ferner mit der Klägerin, dass der in Figur 4 dargestellte Schalter das gleiche "Innenleben" (d. h. die gleiche Gestaltung des Sockels und der Kontakteinrichtung) aufweist wie der in Figur 1 bis 3 dargestellte Schalter, so sind auch die Merkmale 3. bis 3.3. des Anspruchs 1 nicht vorhanden.

c) Aus der US 4,978,938 (NK 11) ist ein Schalter mit folgenden Merkmalen des erteilten Patentanspruchs 1 bekannt:

Temperaturschutzschalter (Titel) zum Schutz von Motorwicklungen oder dergleichen (offensichtlich grundsätzlich geeignet) gegen Überhitzung, mit einer in einem Sockel 4, 5, 6 aus einem Isoliermaterial (Sp. 2 Z. 30) gehalterten Kontakteinrichtung 9, 21 (Figuren, Sp. 2 Z. 39 bis 48 und Z. 63 bis 68), einem die Kontakteinrichtung schützenden Gehäuse 2, das flach, hülsenförmig und auf den Sockel 4, 5, 6 aufgesteckt ist (alle Figuren, Sp. 2 Z. 28 und 29).

Zwar stützen die beiden aufrechten Wände 6 (Fig. 1, 3, 4/ Sp. 4 Z. 36 bis 39) des U-förmigen Sockels nicht nur das formschlüssig einlegbare Isoliertrennteil 13 und die ebenfalls formschlüssig in den Sockel eingestapelten Kontaktstreifen 9, 21, sondern aufgrund seiner Anlage an allen vier Seiten auch die Gehäuse-Innenwandung gegen Druckeinwirkung von außen.

Jedoch ist das Gehäuse allseits flach und der Sockel ohne seitliche Ausleger ausbildet, so dass auch dort die Merkmale 2. bis 3.3. nicht verwirklicht sind.

d) Das deutsche Gebrauchsmuster 1 705 235 (NK 10) weist schon keinen Sockel mit einem aufgesteckten hülsenartigen Gehäuse gemäß den Merkmalen 1.1 bis 1.2.3 auf. Vielmehr ist die Kontakteinrichtung 5, 6 (Fig. 4 und 5) in einem aus zwei Schalen 2, 3 bestehenden und mittels Schrauben 4 zusammengehaltenen Gehäuse angeordnet.

e) In der GB 2 240 218 A (NK16) offenbart die Fa. Otter Controls Ltd. drei Ausführungsformen eines Temperaturschutzschalters mit jeweils folgenden Merkmalen des Patentanspruchs 1:

Temperaturschutzschalter (Titel, S. 1 Z. 18) zum Schutz von Motorwicklungen oder dergleichen (bei entsprechenden Einbausituationen grundsätzlich geeignet) gegen Überhitzung, einer in einem Sockel 1 (Fig. 1A bis 1D) aus einem Isoliermaterial (S. 6 Z. 8) gehalterten Kontakteinrichtung 4 bis 9 (Merkmale 1. und 1.1.). Der Sockel hat ersichtlich seitliche Ausleger (Merkmal 3.), nämlich die beiden oberhalb der Bezugsziffer 1 in Figur 1A vom Sockel 1 abragenden, parallel zu den Anschlussteilen 2, 3 verlaufenden Vorsprünge.

Ein Gehäuse ist für keinen der Schalter dargestellt oder beschrieben; es ist auch nicht mitzulesen, da die Schalter auch ohne eigenes Gehäuse funktionsfähig und direkt in zu überwachende Geräte einbaubar sind.

Die Merkmale 1.2 bis 1.2.3 sowie 3.2 und 3.3. sind demnach dort nicht bekannt. Da die Ausleger bei etwa einem Drittel der nach oben vom Sockel 1 abragenden Kontakteinrichtung enden, reichen sie (entgegen Merkmal 3.1) auch nicht bis etwa zur Mitte der Kontakteinrichtung.

f) Für die als Anlage NK 17 eingereichten drei Blatt Prospektkopien über Schalter der Firma Otter Controls Ltd. konnte die Klägerin eine Kenntnisnahme durch die Öffentlichkeit vor dem Prioritätstag nicht belegen. Zur Begründung der Klage wurde deshalb die Anlage NK17 schon von Seiten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht mehr herangezogen.

g) Die übrigen im Verfahren genannten Druckschriften gehen hinsichtlich des Patentgegenstandes nicht weiter als die vorgenannten Druckschriften. Sie wurden in der mündlichen Verhandlung auch weder von den Beteiligten noch vom Senat aufgegriffen, so dass auf sie nicht eingegangen zu werden braucht.

2. Der Gegenstand gemäß dem erteilten Patentanspruch 1 ergibt sich für den Fachmann aus dem vorgenannten Stand der Technik auch nicht in naheliegender Weise.

Nachdem der aus der US 3,747,208 ( NK 15) bekannte Temperaturschutzschalter -wie dargelegt -das Merkmal 1.2.1 nicht aufweist, mag sich dem Fachmann als von Lösungsmerkmalen freie Aufgabe in der Praxis noch stellen, einen Temperaturschutzschalter zu schaffen, der sich bezüglich seiner Druckfestigkeit besonders für die Verwendung im Elektromotorenund Transformatorenbau eignet. Denn der bekannte runde Gehäusequerschnitt ist zwar bei gleichmäßigem Druck von außen optimal druckfest, nicht aber, wenn ein solches Gehäuse beim Einschieben in eine Wicklung oder während eines Wickelvorgangs im Wesentlichen lediglich von zwei gegenüberliegenden Seiten unter Druck steht.

Hierzu könnte der Fachmann schon aus seinem allgemeinen Fachwissen, aber auch angeregt durch die aus dem deutschen Gebrauchsmuster 1 705 235 (NK 10) bekannte flache Gehäusebauform, für die der besondere Vorteil beim Einwickeln in eine Spule angegeben ist (Anspruch 5), daran denken, das runde Gehäuse abzuflachen, soweit der für die Anordnung und Betätigung der beiden Kontaktelemente 42 erforderliche Raum im Gehäuseinneren das zulässt. Die dann erforderliche Anpassung der Umfangskontur der bisher kreisrunden Wandung 16 derart, dass weiterhin eine Presspassung möglich ist, gehört in den Bereich der handwerklichen Maßnahmen, da auch bei der Fertigung des Gehäuses (Fig. 2 i. V. m. Sp. 3 Z. 44 bis 58) -außer einer Anpassung der Gießoder Spritzform -keine neuen Probleme zu erwarten sind. Damit wäre ein Schalter bereitgestellt, der immer noch ein allseitig nach außen gewölbtes Gehäuse aufweisen würde (s. o.), aber auch noch flach im Sinne von Merkmal 1.2.1 wäre.

Der Fachmann bekommt aber weder aus seinem Fachwissen noch aus der US 3,747,208 (NK 15) oder dem deutschen Gebrauchsmuster 1 705 235 (NK 10) einen Hinweis oder eine Anregung darauf, seitliche Ausleger gemäß den Merkmalen 3.1 bis 3.3. vorzusehen.

Soweit die Klägerin vorträgt, der Fachmann brauche lediglich die in NK 15 vorgesehene geschlossene umlaufende Wandung 16 mit zwei parallelen Längsschnitten in zwei voneinander getrennte -als seitliche Ausleger zu bezeichnende -Bereiche zu teilen, ist der Senat der Auffassung, dass der Fachmann nicht einmal in Kenntnis der Erfindung tun würde. Denn damit wäre die vorgesehene Presspassung zwischen der inneren Gehäusewandung und der umlaufenden Wandung 16 (Sp. 4 Z. 38 bis 42) nicht mehr möglich, weil die dann entstandenen Ausleger aufeinander zu bewegbar wären. Auch die mit jeder Presspassung verbundene Abdichtung an den aufeinanderliegenden Flächen würde verlorengehen.

Sollte für einen vorgesehenen Verwendungszweck die in den Figuren der US 3,747,208 dargestellte, relativ dünne Wandung selbst bei Herstellung des Gehäuses 2 aus Metall (Sp. 4 Z. 43) dem auftretenden Druck nicht standhalten, wird der Fachmann durch Materialauswahl und größere Wandstärken eine Anpassung vornehmen. Von zusätzlichen "Einbauten" ins Gehäuse, z. B. in Gestalt von seitlichen Auslegern neben der Kontakteinrichtung, wird der Fachmann schon deshalb absehen, weil eine Kollision mit den bewegbaren Kontaktteilen bei äußerem Druck auf das Gehäuse nicht auszuschließen ist, wenn die Ausleger dadurch verschoben werden.

Bei dem aus der DE 29 17 557 C2 (NK 27) bekannten Schalter stabilisiert zwar der die Anschlussverlängerung 7 tragende Sockelbereich das dünnwandige Gehäuse gegen seitlichen Druck und gegen Druck von unten; denn er liegt unten und an den Längsseiten des hülsenförmige Gehäuses innenseitig an. Eine von der Klägerin als naheliegend angesehene Aufteilung der Sockelverlängerung in zwei voneinander getrennte Ausleger verbietet sich aber für die dort gezeigte Anordnung nach Ansicht des Senats schon deshalb, weil deren Mittelbereich eine tragende Funktion für die gesamte Kontakteinrichtung im Bereich der Gelenkverbindung 10 zukommt (Sp. 7 Z. 2 bis 26). Der Schalter müsste also völlig umkonstruiert werden. Deshalb bietet diese Druckschrift dem Fachmann auch weder Anlass noch Vorbild, um einen Temperaturschutzschalter gemäß der US 3,747,208 (NK 15) weiterzubilden, dessen Kontaktanordnung lediglich endseitig im Isoliersockel gehaltert ist.

Die US 4,978,937 (NK 11) zeigt keine Einbauten innerhalb des Gehäuses, weshalb dem Fachmann jede Anregung auf die patentgemäßen seitlichen Ausleger fehlt.

Solche Ausleger sind zwar an dem aus der GB 2 240 218 A (NK 16) bekannten Schaltersockel vorgesehen, jedoch weist der Schalter kein Gehäuse auf. Wollte er jedoch diesen Schalter mit einem hülsenförmigen Gehäuse versehen, wie es im Stand der Technik bei Temperaturschutzschaltern bekannt ist (s. o.), so lassen nach Ansicht des Senats die am oberen Ende der beiden Ausleger jeweils außenseitig vorgesehenen unbezifferten Einkerbungen allenfalls daran denken, ein sich nach oben (Fig. 1) erstreckendes Gehäuse mit seinem unteren Ende dort zu verrasten. Jedoch wird der Fachmann das Gehäuse schon deshalb nicht auf den Sockelbereich aufstecken, vom dem die Ausleger abragen, da das Riegelglied 11, mit dem eine selbsttätige Rückstellung eines ausgelösten Schalters verhindert wird (Abstract, Fig .1C und 1D i. V. m. S. 8 Abs. 2 bis S. 9 Abs. 1) bei allen Ausführungsformen frei beweglich und frei zugänglich bleiben muss.

Die patentgemäße Gestaltung zweier von dem Sockelbereich abragender seitlicher Ausleger stellt auch keine ins Belieben des Fachmanns gestellte Maßnahme dar, etwa -wie die Klägerin meint -weil Ausleger prinzipiell bekannt seien und der Fachmann ja bei einem "beliebigen" Schalter das Gehäuse zu versteifen suche. Denn die Frage, ob eine Erfindung sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt, ist von jeweils einem konkreten Stand ausgehend zu beantworten. Hierfür könnten im vorliegenden Fall außer dem deutschen Gebrauchsmuster 1 705 235 (NK 10) -wegen dessen sockellosem Gehäuse -alle vorgenannten Druckschriften als "nächstkommend" angesehen werden. Jedoch ist aus den dargelegten Gründen dem Fachmann weder ein Hinweis noch ein Anlass auf die Merkmale 3.1 bis 3.3 gegeben, bzw. wird er von einer solchen Maßnahme sogar abgehalten.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 ZPO.

Rauch Dr. Kaminski Friehe Herr Richter J. Müller Groß ist im Urlaub undkann deshalbnicht unterschreiben.

Rauch Pr






BPatG:
Urteil v. 07.07.2010
Az: 4 Ni 15/09


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/69f1ef347b89/BPatG_Urteil_vom_7-Juli-2010_Az_4-Ni-15-09




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