Bundespatentgericht:
Beschluss vom 3. Februar 2003
Aktenzeichen: 30 W (pat) 48/02

(BPatG: Beschluss v. 03.02.2003, Az.: 30 W (pat) 48/02)

Tenor

Auf die Beschwerde werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 6 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 9. Juni 1999 und 12. Dezember 2001 aufgehoben.

Gründe

I.

Die international registrierte Marke 693 712 ROLL-LINE begehrt Schutz in der Bundesrepublik Deutschland für die Waren

"6 Chapes en aluminium pour fenêtres et portesfenêtres coulissantes.

19 Chapes en polychlorure de vinyle pour fenêtres et portesfenêtres coulissantes."

Die Markenstelle für Klasse 6 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat in zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, den Schutz in der Bundesrepublik Deutschland verweigert. Zur Begründung ist im wesentlichen ausgeführt, die angesprochenen Verkehrskreise würden die schutzsuchende Bezeichnung als Produktlinie für Gehäuse zum Aufrollen von Rolläden verstehen.

Die Markeninhaberin hat Beschwerde erhoben. Zur Begründung führt sie aus, die gegenständliche Bezeichnung sei nicht in dem von der Markenstelle angenommenen Sinn beschreibend. Mit der gegenständlichen Bezeichnung werde kein Schutz für "Rollen" beansprucht, sondern für die diese aufnehmenden Gehäuse, die nicht ebenfalls als "Rollen" bezeichnet würden.

Die Markeninhaberin beantragt, die Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben.

Hilfsweise regt sie die Zulassung der Rechtsbeschwerde an.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.

Der Schutzgewährung in der Bundesrepublik Deutschland steht kein Freihaltungsbedürfnis (§§ 107, 113 Abs 1, 37 Abs 1, 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG) entgegen.

Für die gegenständliche Bezeichnung kann in Bezug auf die beanspruchten Waren kein eindeutig beschreibender Begriffsinhalt festgestellt werden. Zwar weist der Zeichenbestandteil "LINE" auf eine bestimmte Ausstattungs- bzw Produktlinie hin (BGH GRUR 1998, 394 - Active Line; BPatG, PAVIS PROMA, Kliems, 30 W (pat) 101/01 - techno line). In Verbindung mit "ROLL" ergibt sich vorliegend indes kein hinreichend aussagekräftiger Bedeutungsinhalt der Gesamtbezeichnung.

Sofern "ROLL" als Wort der englischen Sprache angesehen wird, was angesichts des englischen Substantivs "line" nahe liegen würde, scheint angesichts der Bedeutungen "rollen, laufen, sich drehen" ua bereits eine grammatikalisch richtige Zeichenbildung zweifelhaft. Nach der in den angefochtenen Beschlüssen der Markenstelle angenommenen Bedeutung wäre sprachlich korrekt eine Ausgestaltung in der Verlaufsform "rolling" zu erwarten. In einer Verwendung als (englisches) Substantiv, bleibt die eigentliche Bedeutung der Gesamtbezeichnung insbesondere schon wegen der verwendeten Singularform, die eine Bedeutung im Sinne von "Rollen-Linie" ausschließt, im Unklaren. Eine Schutzversagung unter Zurückführung von "ROLL" auf den entsprechenden deutschen Begriff scheidet schon deshalb aus, weil die Bezeichnung durch die Verbindung eines deutschen mit einem fremdsprachigen Begriff jedenfalls im vorliegenden Fall einer Zusammenführung der Begriffe mittels Bindestrichs eine schutzbegründende Eigenprägung erhalten würde.

Da kein eindeutig beschreibender Inhalt der gegenständlichen Bezeichnung festgestellt werden kann, fehlt dieser auch nicht jegliche Unterscheidungskraft nach § 8 Absatz 2 Nr 1 Markengesetz.

Dr. Buchetmann Winter Schrammbr/Ko






BPatG:
Beschluss v. 03.02.2003
Az: 30 W (pat) 48/02


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