Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 23. Juli 2007
Aktenzeichen: NotZ 12/06

(BGH: Beschluss v. 23.07.2007, Az.: NotZ 12/06)

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Köln vom 7. März 2006 wird zurückgewiesen.

Jedoch wird die Entscheidungsformel der angefochtenen Entscheidung wie folgt ergänzt:

Es wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für eine endgültige Amtsenthebung des Antragstellers gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 8 Var. 2 BNotO vorliegen.

2. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und die dem Antragsgegner im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

3. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist seit dem Jahr 1978 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Im Januar 1983 wurde er zum Notar mit Amtssitz in M. bestellt.

Mit Verfügung vom 14. Oktober 2004 hat der Antragsgegner dem Antragsteller eröffnet, dass er dessen Amtsenthebung in Aussicht nehme, weil die Art seiner Wirtschaftsführung die Interessen der Rechtsuchenden gefährde (§ 50 Abs. 1 Nr. 8 Var. 2, Abs. 3 Satz 3 Hs. 2 BNotO). Diese Verfügung ist dem Antragsteller am 25. Oktober 2004 zugestellt worden. Er hat hiergegen am 23. November 2005 beim Oberlandesgericht Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt (§ 50 Abs. 3 Satz 3 Hs. 1 BNotO). Diesen hat das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 21. März 2006 "zurückgewiesen". Der Beschluss ist dem Antragsteller am 28. März 2006 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 11. April 2006, beim Oberlandesgericht per Telefax eingegangen am selben Tag, hat der Antragsteller hiergegen sofortige Beschwerde eingelegt.

II.

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist zulässig (§ 111 Abs. 4 BNotO, § 42 Abs. 4 BRAO), bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg. Das Oberlandesgericht hat dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit Recht den Erfolg versagt; denn die Voraussetzungen für die Amtsenthebung des Antragstellers nach § 50 Abs. 1 Nr. 8 Var. 2 BNotO liegen vor. Dessen sofortige Beschwerde führt daher lediglich zur Ergänzung der angefochtenen Entscheidung um die entsprechende, durch § 50 Abs. 3 Satz 3 Hs. 1 BNotO gebotene Feststellung (Senat, Beschl. vom 20. November 2000 - NotZ 19/00 = BGHR BNotO (n.F.) § 50 Abs. 3 Satz 3 Amtsenthebung 2).

Die Wirtschaftsführung eines Notars ist nicht hinnehmbar, wenn sie dessen Gläubiger dazu zwingt, berechtigte Forderungen unter Inanspruchnahme der Gerichte zwangsweise durchzusetzen, insbesondere wenn es notwendig wird, dass sie Pfändungen vornehmen oder versuchen, Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse erwirken, Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch den Notar einleiten oder Haftbefehle zur Erzwingung dieser Versicherung beantragen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob diese Zwangsmaßnahmen deswegen erforderlich werden, weil sich der Notar in schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen befindet, er vermögenslos oder überschuldet ist (st. Rspr; s. nur Senat, Beschl. vom 20. März 2006 - NotZ 50/05 = ZNotP 2006, 269 Rdn. 5 m.w.N.; Custodis, in Eylmann/Vaasen, BNotO/BeurkG 2. Aufl. § 50 BNotO Rdn. 41 m.w.N.).

1. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts, deren Richtigkeit der Antragsteller in der Beschwerdeinstanz als solche nicht in Abrede nimmt, hatte die Wirtschaftsführung des Antragstellers bis zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung zu Folgen der dargestellten Art geführt und damit die Grundvoraussetzungen einer Amtsenthebung nach § 50 Abs. 1 Nr. 8 Alt. 2 BNotO erfüllt. Sie war dadurch gekennzeichnet, dass der Antragsteller eine Vielzahl berechtigter Forderungen erst erfüllte oder mit den Gläubigern Stundungsabredungen und Ratenzahlungsvereinbarungen schloss, nachdem die Ansprüche gerichtlich geltend gemacht oder bereits tituliert worden waren oder schon zu Vollstreckungsmaßnahmen geführt hatten. So hatte das Finanzamt I. bereits im Jahre 1999 wegen offener Steuerforderungen (die Gesamtsteuerrückstände des Antragstellers beliefen sich nach dessen eigenen Angaben auf rund 600.000 €) mehrere Sicherungshypotheken auf dem Grundbesitz des Antragstellers eintragen lassen; erst danach traf dieser mit den Finanzbehörden eine Stundungsvereinbarung und verpflichtete sich zu Ratenzahlungen. Im Jahr 2002 erfüllte der Antragsteller Ansprüche über 4.000 und rund 5.000 € erst, nachdem die Forderungen eingeklagt worden waren und in dem einen Fall Anerkenntnisurteil gegen den Antragsteller ergangen, im anderen Fall ein Vergleich geschlossen worden war. In den Jahren 2003/2004 beglich der Antragsteller insgesamt sieben titulierte Forderungen erst, nachdem die Gläubiger Vollstreckungsmaßnahmen beim Gerichtsvollzieher beantragt hatten beziehungsweise das Vollstreckungsgericht durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss Kontopfändungen bei zwei Banken angeordnet hatte. Im Jahr 2005 erging gegen den Antragsteller aufgrund eines rechtskräftigen Versäumnisurteils wegen einer Forderung von gut 21.000 € nebst Zinsen und Kosten ein weiterer Pfändungs- und Überweisungsbeschluss; erst danach beglich der Antragsteller die Forderung. Ebenfalls im Jahr 2005 wurde gegen den Antragsteller ein Anerkenntnisurteil über 90.000 € nebst Nebenforderungen erlassen; Zwangsvollstreckungsmaßnahmen des Gläubigers blieben erfolglos. Erst danach kam es zwischen dem Gläubiger und dem Antragsteller zu einer Ratenzahlungsvereinbarung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss des Oberlandesgerichts Bezug genommen.

2. An dieser Art der Wirtschaftsführung des Antragstellers hat sich nichts Grundlegendes geändert. Allerdings ist der Senat aufgrund der im Beschwerdeverfahren vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen sowie seinen in der mündlichen Verhandlung vom 20. November 2006 abgegebenen Erklärungen zunächst davon ausgegangen, dass der Anragsteller seine Wirtschaftsführung wieder in geordnete Bahnen lenke, er insbesondere seine bestehenden Ratenzahlungsvereinbarungen erfülle, eine abschließende Regelung mit den Finanzbehörden über die noch offen stehenden Steuerschulden zustande komme und er nicht erneut mit fälligen Forderungen in Rückstand gerate, so dass Gläubiger nicht wieder zur gerichtlichen Durchsetzung ihrer Ansprüche gezwungen seien. Er hat daher in der mündlichen Verhandlung vom 20. November 2006 das Verfahren im Einverständnis der Beteiligten zum Ruhen gebracht, um zunächst die weitere Entwicklung abzuwarten und seine Entscheidung gegebenenfalls auf einer zugunsten des Antragstellers gewandelten Tatsachengrundlage zu treffen (vgl. Senat, Beschl. vom 3. November 2003 - NotZ 15/03 = DNotZ 2004, 882, 883). Die Erwartungen des Senats haben sich jedoch - auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung und der dort von ihm angekündigten "Gebühreneinnahmen" - nicht erfüllt. Es hat sich vielmehr gezeigt, dass in der Art der Wirtschaftsführung des Antragstellers keine entscheidende Änderung eingetreten ist und auch seine Erklärungen zum Stand der Verhandlungen mit dem Finanzamt über eine abschließende Regelung der Steuerrückstände nicht zutreffend waren:

So hat der Antragsteller die Jahresprämie seiner Berufshaftpflichtversicherung für das Jahr 2006 (2.623,51 €) trotz zweier Mahnungen des Versicherers erst geleistet, nachdem der Präsident des Landgerichts A. den Antragsteller zum unverzüglichen Nachweis der Prämienzahlung oder des Abschlusses einer Folgeversicherung aufgefordert hatte. Im Mai 2007 war gegen den Antragsteller eine Klage auf Auskunftserteilung und Abrechnung erhoben worden. Die Klage stand nicht im Zusammenhang mit der notariellen Tätigkeit des Antragstellers; sie ist nach Auskunftserteilung durch den Kläger zurückgenommen worden. Letztlich hat das Finanzamt im April 2007 mitgeteilt, dass gegen den Antragsteller noch Forderungen in Höhe von rund 120.000 € offen stehen, Vollstreckungsmaßnahmen fruchtlos geblieben sind, der Antragsteller über Jahre durch Taktieren und Versprechungen das Finanzamt hingehalten, jedoch keine der in der Vergangenheit getroffenen Zusagen auf Dauer eingehalten habe.

3. Nach alledem liegen die Voraussetzungen für die Amtsenthebung des Antragstellers gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 8 Var. 2 BNotO weiterhin vor, denn die dargelegte Art seiner Wirtschaftsführung gefährdet die Interessen der Rechtsuchenden. Sie stellt seine Integrität und Unabhängigkeit in Frage und lässt besorgen, dass er fremde Vermögensinteressen nicht mit der gebotenen Sorgfalt wahrnimmt. Gegen ihn geführte Zwangsvollstreckungsmaßnahmen begründen darüber hinaus die Gefahr, dass er etwa Kostenvorschüsse nicht auftragsgemäß verwendet oder gar zur Tilgung eigener Schulden auf ihm treuhänderisch anvertraute Gelder zurückgreift (st. Rspr.; s. nur Senat, Beschl. vom 20. März 2006 - NotZ 50/05 = ZNotP 2006, 269 Rdn. 6 m.w.N.). Die vom Präsidenten des Landgerichts A. anlässlich einer Geschäftsprüfung im August 2004 getroffene Feststellung, der Antragsteller habe über 10.000 € an Kosten zu erstatten, zeigt, dass insoweit nicht nur eine abstrakte Gefahr besteht, sondern bereits konkrete Gefährdungen eingetreten sind. Indiziell in diese Richtung weist auch die gegen den Antragsteller erhobene Schadensersatzforderung, die darauf beruht, dass er Gelder für offenbar unseriöse Geldanlagen entgegengenommen hat und dann zur Rückerstattung nicht in der Lage war (Angelegenheit Sch. /K. ).

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers muss daher ohne Erfolg bleiben.

Schlick Wendt Becker Ebner Bauer Vorinstanz:

OLG Köln, Entscheidung vom 21.03.2006 - 2 X (Not) 67/04 -






BGH:
Beschluss v. 23.07.2007
Az: NotZ 12/06


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