Amtsgericht Siegburg:
Beschluss vom 21. Mai 2002
Aktenzeichen: 12 C 659/97

(AG Siegburg: Beschluss v. 21.05.2002, Az.: 12 C 659/97)

Tenor

1.

Auf die Erinnerung vom 12.11.2001 wird die Rechtspflegerin angewiesen, dem auf nachträgliche Festsetzung gerichteten Antrag des Klägers insoweit stattzugeben, als dieser über die bisherige Verzinsung von 4% hinaus auf Verzinsung des - noch zu ermittelnden. - offenen Erstattungsbetrages ab dem 01.10.2001 bis zum 31.12.2001 mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 DÓG und ab dem 01.01.2002 mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz beantragt hat.

2.

Die Kosten des Erinnerungsverfahren werden dem Erinnerungsgegner auferlegt.

3.

Der Streitwert wird auf 35,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Die Erinnerung ist zulässig und begründet.

Der Kläger hat einen Anspruch auf (Nach)Festsetzung der nach

§ 104 Abs.1 ZPO n.F. seit dem 01.10.2001 normierten, den Zinssatz von 4% übersteigenden Verzinsung.

Hierbei ist entgegen einer in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassung (vgl. LG Chemnitz, BRAGOreport 2002, 58; Hansen, BRAGOreport 2001, 131 (133)) das Begehren des Klägers nicht als Antrag auf Ergänzung des Kostenfestsetzungsbeschlusses zu qualifizieren. Zwar ist § 321 Abs.1 ZPO auch auf Beschlüsse im Kostenfestsetzungsverfahren entsprechend anwendbar (vgl. nur Zöller-Vollkommer, ZPO, 23. Auflage, § 321 Rn 1 mwN). Einer Anwendung steht jedoch entgegen, daß die Rechtspflegerin bei Erlaß des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 10.03.1998 im Hinblick auf § 104 Abs.1 ZPO a.F. keinen geltend gemachten Haupt- oder Nebenanspruch übergangen hat. Das Begehren des Klägers ist vielmehr auf nachträgliche Festsetzung des nach § 104 Abs.1 ZPO n.F. weitergehenden Zinsanspruches gerichtet.

Insoweit ist zunächst festzustellen, daß der Gesetzgeber, im Unterschied zur Neuregelung der § 288 BGB und § 352 HGB eine Übergangsregelung für sog. Altfälle nicht getroffen hat. Angesichts der ausdrücklichen Anpassung an den Zinssatz in § 288 BGB hätte sich ggfs. eine entsprechende Übergangsregelung angeboten. Für die Annahme einer Regelungslücke fehlt es mithin an Anhaltspunkten (vgl. Hansen, BRAGOreport 2001, 131 (132)). Zumal die Anwendung des § 104 Abs.1 ZPO n.F. auf bereits vor dem 01.10.2000 beantragte und zumeist rechtskräftig beschiedene Kostenerstattungsansprüche auch nicht fernliegend erscheint.

Denn mit der Übernahme des Zinssatzes aus § 288 Abs.1 BGB n. F. hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, daß er auch den Kostenschuldner zur umgehenden Zahlung veranlassen will, indem er den dem Gläubiger typischerweise entstehenden Verzugsschaden (vgl. nur Palandt-Heinrichs, BGB, 61. Auflage, § 288 Rn 2) ohne weiteren Nachweis anerkennt. Hierbei ist zu beachten, daß dem Gläubiger im Falle eines weitergehenden Schadens kein Rückgriff auf materiellrechtliche Zinsansprüche zur Verfügung steht (vgl. nur OLG Nürnberg, MDR 2001, 653). Folglich bestand für eine "Privilegierung" derjenigen Schuldner, die vor dem 01.10.2000 entstandene Kostenerstattungsansprüche bislang nicht oder nicht (vollständig) beglichen haben, kein Anlaß. Zumal im Gegensatz zu § 288 Abs.1 BGB bei § 104 Abs.1 ZPO Fälligkeit und rechtskräftige Titulierung im Regelfall nur wenige Wochen auseinander liegen.

Schließlich steht auch die Rechtskraft des Kostenfestsetzungsbeschluses vom 10.03.1998 einer Nachfestsetzung nicht entgegen. Zwar folgt dies nicht bereits aus der bisherigen Rechtsprechung zur nachträglichen Kostenfestsetzung (a.A. Hansen BRAGOreport 2001, 131 (133)). Denn diese erfaßt - soweit ersichtlich - nur Fälle, in denen der Antragsteller bei Erstantragstellung bereits entstandene Kosten irrtümlich oder versehentlich nicht geltend gemacht hat. Wobei unerheblich sein soll, ob dieser Umstand auf einem Verhalten des Gerichts, etwa eine zunächst unzutreffende Streitwertfestsetzung (vgl. OLG Hamm, Rpfleger 1982, 80), oder des Antragstellers, etwa durch unterlassene oder fehlerhafte Berücksichtigung einzelner Gebührentatbestande (vgl. BVerfG, JurBüro 1995, 583; HansOLG, MDR 1979, 235), beruht.

Jedoch eröffnet auch eine nach (Erst)Erlaß eingetretene Änderung des

Gesetzeslage die Möglichkeit einer - nachträglichen, weitergehenden Festsetzung, ohne daß dem die Rechtskraft des vorhergehenden Beschlusses entgegensteht. Denn die Rechtskraftsperre gilt, von etwaig abweichenden - hier fehlenden - gesetzlichen Übergangsbestimmungen abgesehen, nur für abgeschlossene prozessuale Tatbestände. Hierbei bildet der Schluß der Tatsachenverhandlung auch für die objektive Rechtslage die zeitliche Grenze der Rechtskraftpräklusion. Handelt es sich daher - wie vorliegend mit der Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen - um eine Titulierung auf künftige.Leistung, so ist maßgebend, ob sich die Rechtslage vor Eintritt deren Fälligkeit geändert hat. Denn die gerichtliche Entscheidung kann nur auf Grundlage des geltenden Rechts ergehen und darf nicht auf einer rechtlichen Zukunftsprognose beruhen (vgl. MüKo/ZPO-Gottwald, 2. Auflage, § 322 Rn 148 mwN; Baumbach/Lauterbach-Hartmann, ZPO, 56. Auflage, Einl. III Rn 78). Folgerichtig eröffnet eine Gesetzesänderung bei einem nicht auf einmalige sondern auf wiederkehrende Leistung gerichteten Titel neben der Nachforderungsklage (hier: Nachliquidation) auch die Möglichkeit der Vollstreckungsgegenklage (vgl. BGHZ 133, 316 (323) - für einen auf Unterlassung wettbewerbswidrigen Verhaltens gerichten Titel).

Daß dies bei einer Verurteilung zur Zahlung von Verzugszinsen nach § 288 Abs.2 BGB im Falle einer durch die Gegebenheiten des Kreditmarktes bedingten Änderung des Zinsniveaus nicht gilt (so BGHZ 100, 211 (213)), steht dem nicht entgegen. Denn obwohl es sich auch hier um eine Verurteilung auf eine künftige Leistung handelt, beruht doch deren Bezifferung nicht auf einer gesetzlichen Bestimmung, hier dem gesetzlichen Zinssatz, als vielmehr einer von der Rechtskraft des Urteils umfaßten tatsächlichen Prognose über den zu erwartenden Verzugsschaden (vgl. BGH a.a.O.; OLG Karlsruhe NJW 1990, 1738). Die Geltendmachung einer hiervon abweichenden Entwicklung ist daher nicht das Vorbringen einer neuen und - im Sinne von § 767 Abs.2 ZPO - nachträglichen Tatsachengrundlage, über die das Gericht noch garnicht zu befinden hatte. Vielmehr handelt es sich um einen Angriff auf die Richtigkeit des ersten Urteils, welches vom Fortbestand der Verhältnisse über den Zeitpunkt der letzten Tatsachenverhandlung ausgegangen ist; folglich um einen Einwand, der die Rechtskraft des Urteils angreift. Er kann in prozessual zulässiger Weise, wenn überhaupt, mit der Abänderungsklage gemäß § 323 ZPO geltend gemacht werden (vgl. hierzu BGHZ 100, 211 (213)).

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 11 Abs. 2 S. 4 GKG, 91 ZPO.






AG Siegburg:
Beschluss v. 21.05.2002
Az: 12 C 659/97


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