Landgericht Köln:
Urteil vom 27. November 2009
Aktenzeichen: 82 O 192/09

(LG Köln: Urteil v. 27.11.2009, Az.: 82 O 192/09)

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 74.234,07 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.11.2005 zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger macht Ansprüche gegen den Beklagten wegen unerlaubter Handlung/vorsätzliche sittenwidrige Schädigung geltend.

Der Kläger war und ist Aktionär der A Holding AG mit Sitz in Köln. Der Beklagte ist ebenfalls Aktionär der Gesellschaft und zudem seit dem 4. Oktober 2004 auf eigenen Antrag gerichtlich bestelltes Mitglied des Aufsichtsrats der Gesellschaft, § 104 AktG.

Auf einer außerordentlichen Hauptversammlung der A Holding AG am 30. Dezember 2003 wurde ein Kapitalschnitt auf EUR 0,00 beschlossen, um die Sanierung der AG zu ermöglichen. Gleichzeitig wurde beschlossen, das Grundkapital der Gesellschaft von EUR 0,00 gegen Bareinlagen um EUR 20.000.000,00 auf EUR 20.000.000,00 durch Ausgabe von 20.000.000 Stückaktien zu erhöhen. Eine dagegen vor der Kammer erhobene Anfechtungsklage hatte Erfolg.

Der Kläger und dessen Ehegattin erhoben nachfolgend Anfang 2005 gegen den vorgenannten Hauptversammlungsbeschluss Nichtigkeitsklage. Mit Urteil vom 13. Mai 2005 wies die erkennende Kammer die Nichtigkeitsklage des Klägers ab. In dem Verfahren zur Nichtigkeitsklage waren bereits vor der mündlichen Verhandlung am 1. April 2005 zahlreiche Nebenintervenienten auf Seiten der damaligen Beklagten, das heißt der A Holding AG, beigetreten. Dem Kläger wurden die Kosten der Nebenintervenienten auferlegt. Der Kläger zahlte am 14. November 2005 insgesamt EUR 74.234,07 an die Nebenintervenienten. Der Kläger behauptet, er habe nach der Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Köln vom 13. Mai 2005 erfahren, dass alle Nebeninterventionen auf Seiten der Gesellschaft von dem Beklagten initiiert worden seien und er daraus finanziellen Profit geschlagen habe. Es handele sich um ein Geschäftsmodell des Beklagten. Er habe Gebührenvereinbarungen mit den beteiligten Rechtsanwälten getroffen, wonach deren Honorare in unterschiedlicher Höhe an den Beklagten abzuführen waren. Der Beklagte habe den beteiligten Rechtsanwälten im November 2005 Scheinrechnungen für angebliche Beratungsleistungen ausgestellt. Er habe so bis zu 90% der Anwaltshonorare der Prozessbevollmächtigten der Nebenintervenienten in dem vorgenannten Verfahren vereinnahmt. Der Kläger verweist insoweit auf ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren bei der StA Frankfurt am Main.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger EUR 74.234,07 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus EUR 69.692,80 sowie aus EUR 4.541,11 jeweils seit dem 14. November 2005, zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte rügt zunächst die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Der Beklagte habe seinen Wohnsitz in P. Damit scheide Köln als Gerichtsstand aus.

Der Beklagte beruft sich ferner auf Verjährung. Er ist der Meinung, der Anspruch sei zum 31. Dezember 2008 verjährt. Zwar habe der Kläger zuvor einen Mahnbescheid bei Gericht beantragt. Dieser habe die Verjährung aber nicht gehemmt, weil die verfolgten Ansprüche nicht hinreichend spezifiziert im Mahnantrag angegeben gewesen seien und außerdem der Mahnbescheid nicht "demnächst" im Sinne von § 167 ZPO zugestellt worden sei.

Im Übrigen bestreitet der Beklagte den Vortrag des Klägers vollumfänglich. Der Beklagte behauptet, der Kläger verfolge mit dieser Klage unlautere Vorteile, wie er es bereits früher getan habe. Der Kläger führe einen persönlichen Rachefeldzug gegen den Beklagten mit Unterstützung der von ihm benannten Zeugen. Diese seien bereits wegen diverser Delikte verurteilt worden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der Parteien sowie auf die dazu eingereichten Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Zulässigkeit

Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Landgericht Köln örtlich zuständig.

Örtliche Zuständigkeit

Das Landgericht Köln ist örtlich zuständig gemäß §§ 22, 32 ZPO. Der besondere Gerichtsstand der Mitgliedschaft gemäß § 22 ZPO ist begründet für Klagen von Mitgliedern einer Aktiengesellschaft. Zuständig ist dann das Gericht am Sitz der Aktiengesellschaft. Sowohl der Kläger als auch der Beklagte sind beziehungsweise waren Mitglieder der A Holding AG. Zudem ist der besondere Gerichtsstand der unerlaubten Handlung nach § 32 ZPO begründet. Zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk die Handlung begangen wird. Das ist bei Begehungsdelikten sowohl der Ort, an dem der Täter gehandelt hat, als auch der Ort, an dem in das geschützte Rechtsgut eingegriffen wurde. Der Begehungsort liegt ferner überall dort, wo eine Verletzungshandlung begangen wurde. Zur vorgeworfenen unerlaubten Handlung zählte die Bestellung der Prozessbevollmächtigten beim Landgericht Köln entsprechend der behaupteten getroffenen Absprachen. Ferner zählten dazu die Kostenfestsetzungen durch das Gericht. Folglich war Köln Begehungsort. Im Übrigen hat sich der Beklagte rügelos nach § 39 ZPO zur Sache eingelassen.

Begründetheit

Die Klage ist auch begründet. Dabei kann offen bleiben, ob der Beklagte Schadensersatz auch aufgrund einer Verletzung gesellschaftsrechtlicher Treuepflichten gegenüber dem Kläger verlangen kann. Jedenfalls ist der Beklagte aufgrund unerlaubter Handlungen gemäß §§ 826, 249 BGB zum Schadensersatz verpflichtet.

Verjährung

Die mit der Klage verfolgten Ansprüche sind entgegen der Auffassung des Beklagten nicht verjährt.

Durch die Zustellung eines Mahnbescheids wird gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB nur die Verjährung des in dem Mahnbescheid geltend gemachten Anspruchs gehemmt. Dieser muss gemäß § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO im Mahnbescheid hinreichend individualisiert werden. Dazu ist erforderlich, dass er durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt wird, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein kann und dem Schuldner die Beurteilung ermöglicht, ob er sich gegen den Anspruch zur Wehr setzten will. Wann diese Anforderungen erfüllt sind, kann nicht allgemein und abstrakt festgelegt werden; vielmehr hängen Art und Umfang der erforderlichen Angaben im Einzelfall von dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis und der Art des Anspruchs ab (st. Rspr. des BGH: NJW 2001, 305 = WM 2000, 2375 [2376f.]; NJW 2008, 2842 = WM 2008, 1298 [1299] Rdnr. 16; NJW 1992, 1111 = WM 1992, 493 [494f.]; NJW 1993, 862 =WM 1993, 418; NJW 1994, 323 [324]; NJW 2002, 520 = WM 2002, 398; NJW-RR 2006, 275 = WM 2006, 592 [594] und NJW 2008, 1220 = NZM 2008, 202 Rdnr. 13).

Hinreichende Bestimmtheit des Mahnantrages

Der Mahnantrag des Klägers vom 10. Dezember 2008, beim Mahngericht Berlin-Brandenburg am 11. Dezember 2008 eingegangen, ist hinreichend spezifiziert.

Der Kläger hat im Mahnantrag seine Hauptforderung in Einzelansprüche aus "unerlaubter Handlung, sittenwidrige Schädigung" mit dem jeweiligen Schadensbetrag untergliedert. Er hat jeweils den Nebenintervenienten, seinen Prozessbevollmächtigten und das Aktenzeichen des Kostenfestsetzungsbeschlusses genannt. Ferner hat er den Zusatz "in Sachen A Holding AG" beigefügt. Unstreitig hatte der Kläger im Jahre 2005 bereits ein Forderungsschreiben an den Beklagten gerichtet (Anlage B 1). Darin sind die dem Beklagten gemachten Vorwürfe, die Gegenstand dieses Verfahrens sind, enthalten. Dort wird bereits der Vorwurf der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung erhoben. Der Beklagte wird zur Unterlassung aufgefordert. Allerdings enthält das Schreiben keine Einzelheiten zu den beteiligten Nebenintervenienten beziehungsweise ihren Prozessbevollmächtigten. Auch werden in dem vorgenannten Schreiben des Klägers keine Schadensersatzforderungen beziffert.

Dennoch konnte der Beklagte aufgrund des Mahnantrages erkennen, dass es sich um Schadensersatzansprüche handelt, die im Zusammenhang mit dem Schreiben aus dem Jahr 2005 stehen. Das ergibt sich daraus, dass der Bezug zur A Holding AG hergestellt wurde. Zudem wurden jeweils die sittenwidrigen Schädigungen, die Namen der Nebenintervenienten und ihrer Prozessbevollmächtigten und die Kostenfestsetzungsbeschlüsse aus dem gerichtlichen Verfahren angesprochen. Unstreitig gab es zwischen den Parteien keine anderen streitigen Rechtsverhältnisse, auf die sich die Angaben im Mahnantrag beziehen konnten. Daher ist es auch unschädlich, dass im Mahnantrag kein Datum zur sittenwidrigen Schädigung genannt ist. Der Bundesgerichtshof hat beispielsweise die Bezeichnung "Anspruch aus Werkvertrag" für ausreichend gehalten, wenn keine anderen Rechtsbeziehung bestanden (BGH, BB 2002, 327).

Rechtzeitigkeit

Der Mahnantrag des Klägers vom 10. Dezember 2008 wirkte fristwahrend, um den Eintritt der Verjährung der streitigen Ansprüche zum 31. Dezember 2008 zu hemmen.

Durch die Zustellung des Mahnbescheids wird gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB die Verjährung des geltend gemachten Anspruchs gehemmt. Maßgebender Zeitpunkt ist die Zustellung des Mahnbescheids.

Der Mahnbescheid ist dem Beklagten in dieser Sache ausweislich der Akte (Blatt 18 d. A.) am 8. April 2009 zugestellt worden. Zu diesem Zeitpunkt war die Verjährungsfrist bereits überschritten.

Die Zustellung des Mahnbescheids wirkt aber auf den Zeitpunkt der Einreichung des Mahnantrages zurück, soweit die Zustellung des Mahnbescheids demnächst im Sinne von § 167 ZPO erfolgt. Die Dauer der Verzögerung ist gleichgültig, wenn sie nicht vom Kläger, sondern vom Gericht zu vertreten ist. Hat das Verhalten des Klägers zur Verzögerung beigetragen, ist das Maß der Verzögerung entscheidend. Verzögerungen bis zu 14 Tagen sind unschädlich. Der Kläger darf grundsätzlich die Aufforderung zur Einzahlung des Vorschusses abwarten, muss aber von sich aus initiativ werden, wenn das Gericht längere Zeit untätig bleibt.

Vorliegend sind dem Kläger Verzögerungen nicht vorzuwerfen, diese sind allenfalls vom Mahngericht in Berlin zu verantworten. Der Kläger hat sich mit Schreiben vom 14. Januar 2009 beim Mahngericht nach dem Stand des Verfahrens erkundigt. Mit Schreiben vom 16. Januar 2009 ist ihm mitgeteilt worden, dass sich das Verfahren aufgrund des hohen Arbeitsanfalls und der aufgelaufenen Arbeitsreste verzögern wird. Am 9. März 2009 ist der Mahnbescheid erlassen worden. Bis dahin waren weitere Sachstandsanfragen aufgrund des Schreibens des Mahngerichts vom 16. Januar 2009 nicht erforderlich. Mit Schreiben vom 21. April 2009 ist der Prozessbevollmächtigte des Klägers über den Eingang des Widerspruchs des Beklagten unterrichtet und aufgefordert worden, die restlichen Verfahrenskosten in Höhe von EUR 1.646,09 einzuzahlen. Dieser Betrag ist ausweislich der Kostenanzeige (Vorblatt II d. A.) am 29. April 2009 eingegangen. Am 14. Mai 2009 hat das Mahngericht die Sache an das Streitgericht übersandt. Am 22. Mai 2009 ist der Kläger aufgefordert worden, den Anspruch binnen zwei Wochen zu begründen. Diese Aufforderung ist ihm am 25. Mai 2009 zugegangen. Mit Schriftsatz vom 25. Mai 2009 bat er um Fristverlängerung bis zum 29. Juni 2009. Diese Fristverlängerung ist ihm mit richterlicher Verfügung vom 27. Mai 2009 gewährt worden. Am letzten Tag der Frist, das heißt am 29. Juni 2009, ist die Klageschrift bei Gericht eingegangen. Folglich fallen dem Kläger Fristversäumnisse bei der gerichtlichen Verfolgung der streitigen Ansprüche nicht zur Last. Der Mahnbescheid ist daher gemäß § 167 ZPO "demnächst" und damit rechtzeitig zugestellt worden.

Grundlage des Schadenersatzanspruchs

Der Kläger kann von dem Beklagten gemäß § 826 BGB Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung in Höhe von EUR 74.234,07 nebst Zinsen seit dem 14.11.2005 verlangen.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist nach § 826 BGB zum Schadensersatz verpflichtet. Sittenwidrig ist jede Handlung, die nach Inhalt oder Gesamtcharakter, der in zusammenfassender Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt, das heißt mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht vereinbar ist. Auch der Missbrauch formaler Rechtspositionen kann unter § 826 BGB fallen, beispielsweise die sittenwidrige Ausnutzung rechtmäßig erlangter Vollstreckungstitel.

Sittenwidrige Schädigung seitens des Beklagten

Der Beklagte hat vorsätzlich in verwerflicher und mit der Rechtsordnung nicht zu vereinbarender Weise in dem aktienrechtlichen Nichtigkeitsklageverfahren des Klägers gegen die A Holding AG im Jahr 2005 Nebeninterventionen veranlasst, um daraus in erheblichem Umfang finanzielle Vorteile zulasten des Klägers zu erzielen. Der Beklagte hat bei ihm bekannten Rechtsanwälten Nebeninterventionen von Minderheitsaktionären der A Holding AG in dem vorgenannten Nichtigkeitsklageverfahren initiiert. Ziel war, dass Minderheitsaktionäre dem vorgenannten Streitverfahren als Streithelfer auf Seiten der beklagten Gesellschaft beitreten. Bereits diese "Organisation" von Nebeninterventionen ist für sich gesehen bedenklich. Rechtswidrig und verwerflich ist aber, dass der Beklagte die Nebenintervenienten und letztlich auch die beteiligten Rechtsanwälte in erheblichem Umfang daraus für sich finanzielle Einnahmen zulasten des Klägers generiert haben. Es ging nicht beziehungsweise nur völlig untergeordnet darum, die A Holding AG in dem vorgenannten Streitverfahren zu unterstützen, sondern es ging ausschließlich beziehungsweise primär darum, das legitime Mittel der Nebenintervention dazu zu nutzen, risikolos zulasten des Klägers Geld zu verdienen. Zu diesem Zweck haben der Beklagte die Nebenintervenienten und die jeweils beteiligten Rechtsanwälte ein "Gebührenmodell" vereinbart, wonach in einigen Fällen bis zu 90% der Honorare der Rechtsanwälte der Nebenintervenienten an den Beklagten abzuführen waren. Vereinzelt wurden auch andere Vereinbarungen getroffen, etwa eine Aufteilung 80% zu 20%. Allein dieses Gebührenmodell ist für sich gesehen rechtswidrig. Das haben auch der Beklagte und die beteiligten Rechtsanwälte erkannt. Zur "Legalisierung" wurde vereinbart, dass der Beklagte Scheinrechnungen an die beteiligten Rechtsanwälte erstellt, um den vereinbarten Honoraranteil von bis zu 90% an den Beklagten abführen zu können. Folglich wurde das Rechtsinstitut der Nebenintervention von dem Beklagten im kollusiven Zusammenwirken mit den beteiligten Nebenintervenienten und Rechtsanwälten rechtsmissbräuchlich ausschließlich zu dem Zweck eingesetzt, risikolos Geld zu verdienen.

Würdigung des Parteivortrages

Der Beklagte hat diese Vorgänge bestritten. Doch kann bereits aufgrund des Parteivortrages davon ausgegangen werden, dass der Beklagte den Kläger in sittenwidriger Weise nach § 826 BGB geschädigt hat. Eine Zeugenvernehmung ist daher nicht erforderlich. Die Kammer stützt sich entscheidend auf den Inhalt der vom Kläger vorgetragenen und vorgelegten E-Mails zwischen dem Beklagten und den für die Nebenintervenienten in dem vorgenannten Nichtigkeitsklageverfahren tätig gewesenen Rechtsanwälte.

Der Beklagte hat den Inhalt der vom Kläger zitierten E-Mails nicht in rechtlich erheblicher Weise bestritten. Er hat den Inhalt, die Existenz und die Richtigkeit der vom Kläger angeführten E-Mails mit Nichtwissen bestritten. Zudem hat er die Frage gestellt, wie der Kläger in den Besitz der E-Mails gelangen konnte, da es sich um vertrauliche Korrespondenz zwischen Rechtsanwalt und Mandant handelt. Der Kläger könne nur rechtswidrig in den Besitz der E-Mails gelangt sein. Im Hinblick auf die E-Mails seien teilweise Unterlassungsverfügungen des Landgerichts Köln gegen den Zeugen B beantragt worden, beispielsweise in den Verfahren LG Köln, 28 O 266/07 und 28 O 78/06-SH II. Seinerzeit seien Rechtsanwalt V und der Beklagte gegen den Zeugen B gerichtlich vorgegangen, weil dieser "persönliche E-Mails" öffentlich verbreitet habe. Es sei auch nicht auszuschließen, dass die E-Mails gefälscht worden seien. Im Übrigen komme den E-Mails kein Beweiswert zu, da der Text der E-Mails jederzeit abgeändert werden könne. Der Kläger hat darauf erwidert, dass der Beklagte in dem zivilrechtlichen Verfahren, die er gegen den Zeugen B hinsichtlich der Veröffentlichung seiner E-Mails geführt habe, niemals die Existenz und den Inhalt der E-Mails bestritten habe, ebenso wenig wie die Tatsache, dass es sich um seine persönlichen E-Mails handelt, die er gesendet und empfangen habe. In dem Verfahren LG Köln, 28 O 78/06, habe der Beklagte dies sogar am 7. Februar 2006 an Eides statt bestätigt. Der Zeuge B habe sämtliche streitgegenständlichen E-Mails im Internet auf der Seite "www.A-Comeback.de" veröffentlicht. Dort seien sie für Dritte und auch für den Kläger abrufbar gewesen. Das gelte auch für die streitgegenständlichen E-Mails von Dritten an den Beklagten, insbesondere für die E-Mails der eingeschalteten Prozessbevollmächtigten der Nebenintervenienten an den Beklagten. Im weiteren Verlauf hat der Kläger wörtlich aus dem E-Mail-Verkehr zwischen dem Beklagten und den beteiligten Prozessbevollmächtigten der Nebenintervenienten des aktienrechtlichen Nichtigkeitsklageverfahrens aus 2005 vorgetragen. Er hat dazu Beweis angeboten durch Zeugnis der beteiligten Personen des E-Mail-Verkehrs und Vorlage von Ablichtungen der streitigen E-Mails. Daraufhin hat der Beklagte in seinem letzten Schriftsatz lediglich mit Nichtwissen bestritten, dass die streitgegenständlichen E-Mails nicht verändert wurden.

Wie dem Beklagten bereits im Termin mitgeteilt worden ist, kann er sich nicht darauf beschränken, die streitgegenständlichen E-Mails in jeder Hinsicht mit Nichtwissen zu bestreiten. Denn insoweit handelt es sich um Vorgänge, an denen der Beklagte beteiligt war und zu denen er sich folglich äußern kann und muss, § 138 Abs. 4 ZPO. Er hat sogar eingeräumt, bezüglich der E-Mails gegen den Zeugen B gerichtlich vorgegangen zu sein mit der Behauptung, dass es sich um seine E-Mails mit persönlichem Inhalt handelt. Folglich ist substantiiertes Bestreiten erforderlich. Dazu wäre im Einzelnen erforderlich gewesen, dass der Beklagte erläutert, inwiefern der vom Kläger behauptete Inhalt der E-Mails falsch ist, das heißt sie entweder frei erfunden, ergänzt, gestrichen oder sonst wie verändert worden sind. Das wäre ohne weiteres möglich gewesen, da der Kläger den Inhalt der E-Mails in seinen Schriftsätzen wiedergegeben hat.

Inhalt des E-Mail-Verkehrs

Rechtsanwalt V antwortete dem Beklagten mit E-Mail vom 18. Februar 2005 auf seine Anfrage, dass Herr T3 gerade angerufen habe und eine "NI" machen wolle. Bezüglich Herr Y wurde von Rechtsanwalt V vorgeschlagen, dass Herr Rechtsanwalt C3 diese "NI" übernimmt. Dieser sei seit 10 Jahren bekannt und in die "Vorgehensweise eingeweiht". Abschließend wurde der Beklagte um Mitteilung gebeten, ob er damit einverstanden sei. Für diesen Fall kündigte Rechtsanwalt V die Übernahme der Nebenintervention des Herrn T3 an.

Rechtsanwältin M bestätigte dem Beklagten auf seine Frage, ob sie schon eine "NI iS A ./. Y" habe mit E-Mail vom 21. Februar 2005, dass sie für Herrn T2 eine Nebenintervention auf Seiten der Beklagten in dem aktienrechtlichen Nichtigkeitsverfahren des Klägers gegen die A Holding AG eingereicht habe.

Am 9. März 2005 übersandte der Beklagte eine E-Mail an Rechtsanwalt W mit der Bestätigung der Bank vom 23. Februar 2005 zum Nachweis der Aktionärseigenschaft des Nebenintervenienten H in Sachen A Holding AG. Erläuternd wurde mitgeteilt, dass Rechtsanwalt W bereits eine Nebenintervention für Herrn T eingereicht habe und dies nun auch für Herrn H geschehen soll. Der Beklagte schlug vor, dass Herr H gegebenenfalls von dem Bruder von Herrn Rechtsanwalt W vertreten werden soll. Der Beklagte beauftragte Herrn Rechtsanwalt W, in dieser Angelegenheit das Notwendige zu veranlassen.

Unmittelbar davor am 9. März 2009 teilte Herr T2 dem Beklagten im Stenogrammstil mit: "jürgen bankbestätigung: A letzte NI, peter hier noch mal einen Anwalt haben alle durch".

Am 31. März 2005 wandte er sich per E-Mail an Rechtsanwalt W und teilte mit, dass Rechtsanwalt V den Termin am 1. April 2005 wahrnehmen und dort Frau Rechtsanwältin M vertreten werde. Der Beklagte schlug Herrn Rechtsanwalt W vor: "Er vertritt Frau M - solltest Du den Vormittag lieber frei machen, dann gib Herrn V Untervollmacht."

Ferner bestätigte der Beklagte Frau Rechtsanwältin M in seiner E-Mail vom 4. April 2005, dass er am Gerichtstermin am 1. April 2005 persönlich teilgenommen habe und dass das Gericht mitgeteilt habe, dass es die Nichtigkeitsklage der Eheleute Y gegen die A Holding AG am 13. Mai 2005 abweisen wolle. Der Beklagte teilte ferner mit, dass es nach seiner Liste zwei von Frau M vertretene Nebeninterventionen gibt, nämlich des Herrn Y und des Herrn T2. Der Beklagte "hielt es für angebracht, auch die Nebeninterventionen angesichts des Streitwerts kurz zu teilen". Der Beklagte ergänzte: "Ihr Mann erhält eine Kopie dieser E-Mail mit der Bitte sich für Herrn Y zu bestellen, während Sie gebeten werden, für Herrn Y niederzulegen. Für einen weiteren Aktionär benötige ich noch einen Ihrer Kollegen, der bei diesem sicheren Fall auch noch eine weitere Nebenintervention mit einreicht und nach bekanntem Gebührenmodell mit uns abrechnet. Vielleicht können Sie mir kurz weiterhelfen."

Ebenfalls am 4. April 2005 fragte Herr Rechtsanwalt M per E-Mail bei dem Beklagten nach, ob er eine Nebenintervention in Sachen A Holding AG einreichen soll. Der Beklagte wurde um Mitteilung gebeten, wen es betrifft.

Am 20. April 2005 übersandte der Beklagte per E-Mail das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 1. April 2005 in Sachen A Holding AG an Rechtsanwalt I2. Ergänzend teilte er mit: "Die Nebenintervenienten sind sämtlich auf der Seiten der Beklagten (!) beigetreten. Vereinbarungsgemäß vertreten Sie auch einen Nebenintervenienten (Gebührenteilung wird unterstellt). In den nächsten Tagen erhalten Sie eine Bankbestätigung für den Beitritt, welcher Sie auch den Namen des von Ihnen vertretenen Nebenintervenienten entnehmen können. Bitte überreichen Sie schon einmal im Vorfeld eine Blanko-Vertretungsmacht." Zuvor hatte Rechtsanwalt I2 mit E-Mail vom 15. April 2005 den Beklagten kontaktiert und gebeten, dass dieser in Sachen A Holding AG die Einzelheiten (Gericht, Az., Name des Nebenintervenienten) für die Nebenintervention mitteilt.

Dieser E-Mail-Verkehr belegt nach der Überzeugung der Kammer den vom Kläger gegen den Beklagten erhobenen Vorwurf der sittenwidrigen Schädigung. Der Beklagte wirkte im Hintergrund. Er beauftragte die Rechtsanwälte und sorgte dafür, dass Mandate für Nebenintervenienten vergeben oder auf andere Rechtsanwälte übertragen wurden. Teilweise wussten die angesprochenen Rechtsanwälte anfangs nicht einmal, für wen sie eine Nebenintervention einreichen sollten. Der Beklagte lieferte die Namen und sorgte - offenbar in Absprache mit den Nebenintervenienten dafür, dass die Rechtsanwälte die benötigten Bankbescheinungen bezüglich der Nebenintervenienten zwecks Einreichung bei Gericht erhielten. Er forderte Blanko-Vertretungsformulare an. Bei den Beauftragungen vereinbarte der Beklagte "Gebührenmodelle" bzw. "Gebührenteilung". Er führte eine Liste mit den Nebenintervienten, die auf Seiten der A Holding AG beigetreten waren. Er organisierte die Untervertretungen bei Terminen. Er unterrichtete die beteiligten Rechtsanwälte über das Ergebnis der mündlichen Verhandlung in Sachen A Holding AG. Das alles lässt nur den Schluss zu, dass der Beklagte der Verantwortliche im Hintergrund war, der die Nebeninterventionen initiierte und koordinierte und durch "Gebührenmodelle" daran verdiente.

Verwertbarkeit der E-Mails

Die vom Kläger zitierten E-Mails sind entgegen der Auffassung des Beklagten in diesem Rechtsstreit verwertbar. Die Frage, ob rechtswidrig erlangte Beweismittel im Zivilprozess erhoben beziehungsweise verwertet werden dürfen, ist in der ZPO nicht geregelt und seit jeher umstritten. Rechtswidrig beschaffte Beweismittel führen nicht stets zu einem Verwertungsverbot. So soll allein der Diebstahl von Unterlagen kein Verbot der Beweisverwertung begründen. Verwertungsverbote können sich jedoch nach Maßgabe der verletzten Norm und ihres Schutzzweckes ergeben. Sie greifen insbesondere, wenn die gerichtliche Verwertung des rechtswidrig erlangten Beweises ein verfassungsrechtlich geschütztes Individualrecht verletzt. Das können Unterlagen sein, die unter Verstoß gegen das Persönlichkeitsrecht erlangt wurden und deren Verwertung im gerichtlichen Verfahren als Eingriff in das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG zu werten wäre. Über dessen Rechtfertigung und damit über die Verwertbarkeit ist aufgrund einer Interessen- und Güterabwägung im Einzelfall zu entscheiden (vergleiche Balthasar, Jus 2008, 35 mit weiteren Nachweisen).

Vorliegend ist unklar, wie die streitgegenständlichen E-Mails in die Öffentlichkeit gelangt sind. Der Kläger hat dazu erklärt, dass die E-Mails von dem Zeugen B auf dessen Internetseite veröffentlicht worden seien. Unklar ist, wie der Zeuge B an die E-Mails zwischen dem Beklagten und den Rechtsanwälten der Nebenintervenienten gelangt war, insbesondere ist unklar, ob sich der Zeuge B die E-Mails in strafrechtlich relevanter Weise verschafft hat. Denkbar wäre auch, dass dem Zeugen B die E-Mails von Dritten, etwa von den beteiligten Nebenintervenienten oder ihren Rechtsanwälten, überlassen worden sind. Zwar ist der Zeuge B jedenfalls vom Landgericht Köln zur Unterlassung der Veröffentlichung vereinzelter E-Mails verurteilt worden, wobei die dafür maßgeblichen Gründe nicht mitgeteilt worden sind. Die dort ergangenen Unterlassungsverfügungen setzen aber nicht zwingend voraus, dass sich der Zeuge B die E-Mails rechtswidrig verschafft hat. Eine Unterlassungsverfügung ist schon denkbar, falls die Veröffentlichung der E-Mails nicht von ihren Urhebern autorisiert war. Folglich ergibt sich aus dem Vortrag der Parteien schon nicht zwingend, dass sich der Zeuge B die von ihm veröffentlichen E-Mails rechtswidrig verschafft hat.

Jedenfalls hat sich der Kläger die streitgegenständlichen E-Mails nicht rechtswidrig verschafft. Er hat dargelegt, dass er diese von der Internetseite des Zeugen B abgerufen hat. Der Kläger hat sich somit der öffentlich zur Verfügung gestellten Informationen des Zeugen B bedient. Dass der Kläger wusste, dass die veröffentlichten E-Mails des Beklagten bzw. der Rechtsanwälte rechtswidrig vom Zeugen B beschafft worden sind, kann nicht angenommen werden. Dafür fehlen Anhaltspunkte. Das behauptet auch der Beklagte nicht. Somit trifft jedenfalls den Kläger nicht der Vorwurf, dass er sich rechtswidrig unter Missachtung des Eigentumsrechts und des Persönlichkeitsrechts des Beklagten und der beteiligten Rechtsanwälte E-Mails verschafft hat.

Infrage steht folglich im Ergebnis nur eine Belastung des Persönlichkeitsrechts des Beklagten beziehungsweise der beteiligten Rechtsanwälte, nicht aber eine rechtswidrige Beschaffung der Unterlagen durch den Kläger. Unter Abwägung der Interessen der an diesem Rechtsstreit beteiligten Parteien müssen jedoch die Persönlichkeitsrechte des Beklagten und der beteiligten Rechtsanwälte hinter dem Interesse des Klägers an der Aufklärung der streitgegenständlichen sittenwidrigen Schädigung gemäß § 826 BGB zurücktreten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Persönlichkeitsrechte des Beklagten und der beteiligten Rechtsanwälte nicht in ihrem Kern betroffen werden. Es geht nicht um höchstpersönliche oder intime Äußerungen, sondern um geschäftliche Aussagen. Zudem beziehen sich die Äußerungen des Beklagten und der beteiligten Rechtsanwälte in den streitgegenständlichen E-Mails unmittelbar auf die sittenwidrige Schädigung des Klägers. Sonstige persönliche Aussagen enthalten sie nicht. Die Äußerungen in den E-Mails belegen sozusagen die Tathandlungen des Beklagten, wobei offen bleiben kann, ob insoweit auch strafrechtliche Aspekte angesprochen sind. Dagegen sind die Interessen des Klägers in erheblicher Weise betroffen, da ihm ein finanzieller Schaden von ca. EUR 74.000,00 entstanden ist und die E-Mails für ihn zum Nachweis der sittenwidrigen Schädigungen von besonderer Bedeutung sind. Insgesamt überwiegt das Interesse des Klägers an der Verwertung der E-Mails deutlich gegenüber den allenfalls marginal betroffenen Persönlichkeitsrechten des Beklagten und der Rechtsanwälte der Nebenintervenienten.

Umfang der Verantwortlichkeit des Beklagten

Die Kammer auch keinen Zweifel, dass der Beklagte für sämtliche streitgegenständlichen Nebeninterventionen in der aktienrechtlichen Nichtigkeitsklage in Sachen A Holding AG verantwortlich ist, auch wenn der E-Mail-Verkehr nicht sämtliche Nebeninterventionen ausdrücklich anspricht. Aus dem E-Mail-Verkehr ergibt sich eine so dominante Positionen des Beklagten hinsichtlich der Einreichung, Vertretung und Honorierung von Nebeninterventionen in Sachen A, dass es überhaupt nicht vorstellbar ist, dass es Ausnahmen gegeben haben könnte, dass heißt der Beklagte auf eine der streitgegenständlichen Nebeninterventionen keinen Einfluss genommen haben sollte. Im Übrigen ergeben sich aus dem E-Mail-Verkehr sichere Indizien für die Initiierung sämtlicher hier streitiger Nebeninterventionen durch den Beklagten. Denn der Beklagte führt in den E-Mails u.a. aus, dass er "eine Liste aller Nebeninterventionen führe" . Im übrigen ist unstreitig, dass die Staatsanwaltschaft Frankfurt a.M. über eine Excel-Tabelle verfügt, in der die Namen der Nebenintervenienten, der Rechtsanwälte sowie die Abrechnungsbeträge aufgeführt sind.

Höhe des Schadensersatzes

Der Beklagte hat gemäß § 249 BGB Schadensersatz in Höhe von EUR 74.234,07 zu leisten. Diesen Betrag hat der Kläger unstreitig in dem aktienrechtlichen Nichtigkeitsklageverfahren aufgrund rechtskräftiger Kostenfestsetzungsbeschlüsse an die Nebenintervenienten gezahlt, wobei er am 14.11.2005 jeweils EUR 8.711,60 an sechs Nebenintervenienten, EUR 8.711,65 an zwei Nebenintervenienten und EUR 4.541,17 an den Nebenintervenienten Wiederhold (ohne Terminsgebühr) geleistet hat.

Der Beklagte haftet auf die gesamte Schadenssumme, obwohl er sie unstreitig nicht für sich vereinnahmt hat, da zumindest Teilbeträge bei den Nebenintervenienten und ihren Prozessbevollmächtigten verblieben sind. Der Beklagte und die anderen Beteiligten haften aufgrund der gemeinsamen und abgesprochenen Vorgehensweise gemäß § 830 Abs. 1 S. 1 BGB. Danach ist jeder Beteiligte für den ganzen Schaden verantwortlich, wenn sie gemeinschaftlich eine erlaubte Handlung begangen und dadurch einem anderen einen Schaden verursacht haben. Es gehörte zum Konzept der vom Beklagten zu verantwortenden vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung, dass ein Teil der vom Kläger vereinnahmten Beträge bei den Nebenintervenientin und ihren Rechtsanwälten verbleiben und in der Regel der größere Teil an den Beklagten ging.

Nebenentscheidungen

Zinsen

Der Kläger kann Zinsen auf die Hauptforderung nach § 849 BGB ab dem 14.11.2005 verlangen. Zu diesem Zeitpunkt wurde die sittenwidrige Schädigung des Klägers durch den Beklagten abgeschlossen. § 849 BGB ist auch auf die Entziehung von Geld anwendbar (Palandt, BGB. Komm., 67. Aufl. 2008, § 849 Rn. 1).

Kosten und Vollstreckung

Die Entscheidungen über die Kosten und die Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.

Streitwert

Der Streitwert beträgt EUR 74.234,07.






LG Köln:
Urteil v. 27.11.2009
Az: 82 O 192/09


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