Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 13. August 2002
Aktenzeichen: 1 StR 410/00

(BGH: Beschluss v. 13.08.2002, Az.: 1 StR 410/00)

Tenor

Dem gerichtlich bestellten Verteidiger, Rechtsanwalt D. aus S. , wird für das Revisionsverfahren anstelle der gesetzlichen Gebühr eine Pauschvergütung gemäß § 99 BRAGO in Höhe von 600,- l inlortenllsechshundert bewilligt.

Gründe

Mit Verfügung des Vorsitzenden des Senats vom 27. Oktober 2000 wurde Rechtsanwalt D. zum Verteidiger bestellt. Er betrieb zunächst die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist und begründete dann die Revision. Das Verfahren war besonders umfangreich und besonders schwierig. Aus Gründen, die auch in der Person des Angeklagten lagen, war insbesondere ein besonders hoherzeitlicher Aufwand für schwierige Besprechungen mit dem Mandanten, die Bearbeitung seiner Schreiben und Eingaben sowie zur Aktendurchsicht erforderlich.






BGH:
Beschluss v. 13.08.2002
Az: 1 StR 410/00


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