Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg:
Beschluss vom 12. Januar 2005
Aktenzeichen: 1 S 2987/04

(VGH Baden-Württemberg: Beschluss v. 12.01.2005, Az.: 1 S 2987/04)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat in einem Beschluss vom 12. Januar 2005 entschieden, dass die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. Dezember 2004 zurückgewiesen wird. Die Antragstellerin muss die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 175.000,- EUR festgesetzt.

Die Antragstellerin betrieb einen privaten Fernsehsender in Ludwigsburg und beantragte eine vorläufige Zulassung zur Veranstaltung eines bundesweiten Fernsehvollprogramms. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag der Antragstellerin ab. Der Verwaltungsgerichtshof bestätigt nun diese Entscheidung. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass sie einen Anspruch auf vorläufige Zulassung hat. Obwohl ein Anordnungsgrund vorliegt, da durch die Einstellung des Sendebetriebs existenzielle Belange der Antragstellerin betroffen wären, hat die Antragstellerin den Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Sie hat gegen Auflagen und medienrechtliche Vorschriften verstoßen.

Die Antragstellerin hat auch gegen das Gebot der Sachlichkeit der Berichterstattung verstoßen. In einer Informationssendung hat der Alleingesellschafter unsachliche Äußerungen getätigt und den Sender für seine eigenen Zwecke missbraucht. Dadurch hat die Antragstellerin gegen verfassungsrechtlich verankerte Programmgrundsätze verstoßen. Trotz zwischenzeitlich eingetretener personeller Änderungen ist nicht zu erwarten, dass die Antragstellerin in Zukunft die erforderlichen medienrechtlichen Vorgaben einhalten wird. Daher kann die Antragstellerin nicht mit einer Verlängerung ihrer Zulassung rechnen. Die Antragstellerin hat auch keinen Anspruch auf eine vorläufige Zulassung zur Veranstaltung eines bundesweiten Fernsehvollprogramms.

Die Kostenentscheidung obliegt der Antragstellerin und der Streitwert für das Verfahren wird auf 175.000,- EUR festgesetzt. Der Beschluss ist unanfechtbar.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

VGH Baden-Württemberg: Beschluss v. 12.01.2005, Az: 1 S 2987/04


Für die Beurteilung der medienrechtlichen Zuverlässigkeit einer juristischen Person des Privatrechts sowie diesen gleichgestellten teilrechtsfähigen Personenmehrheiten (hier: GmbH & Co. KG) ist auf die Personen abzustellen, die maßgeblichen Einfluss auf den Veranstalter ausüben.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. Dezember 2004 - 1 K 4276/04 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 175.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

Die statthafte und auch sonst zulässige (§ 146 Abs. 1 und 4 VwGO) Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf die die Prüfung des Senats beschränkt ist (vgl. § 146 Abs. 4 S. 6 VwGO), geben dem Senat keinen Anlass, über den Antrag der Antragstellerin auf vorläufigen Rechtsschutz anders als das Verwaltungsgericht zu entscheiden. In dieser Entscheidung hat das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie ab dem 1.1.2005 vorläufig gem. § 12 Abs. 1 LMedienG zur Veranstaltung eines bundesweiten Fernsehvollprogramms zuzulassen, abgelehnt.

Die Antragstellerin, eine GmbH u. Co. KG, betrieb bis zum 31.12.2004 in Ludwigsburg den privaten Fernsehsender b... Alleiniger Kommanditist der Antragstellerin ist Herr T. H. Alleiniger Gesellschafter der Komplementärin der Antragstellerin ist ebenfalls Herr H. - im Folgenden: der Alleingesellschafter -.

Die Antragstellerin möchte durch die beantragte einstweilige Anordnung bereits vor einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren erreichen, dass sie nach Ablauf ihrer bis zum 31.12.2004 befristeten Zulassung weiter zur Veranstaltung eines bundesweiten Fernsehvollprogramms zugelassen wird. Damit verfolgt sie im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes sachlich dasselbe Ziel wie im Hauptsacheverfahren. Daran ändert es nichts, dass die Antragstellerin lediglich eine vorläufige Zulassung begehrt. Grundsätzlich bestehen gegen die Erteilung von vorläufigen Genehmigungen im Wege der einstweiligen Anordnung - wie hier der begehrten vorläufigen Zulassung - Bedenken unter dem Gesichtspunkt des grundsätzlichen Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache. Eine Ausnahme ist im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG nur dann gerechtfertigt, wenn der Erlass der einstweiligen Anordnung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist. Dies setzt voraus, dass die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unter Berücksichtigung der Bedeutung und Dringlichkeit des Anspruchs, der Größe und eventuellen Irreparabilität des drohenden Schadens für den Antragsteller unzumutbar wäre und zudem ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren spricht. Jedenfalls müssen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch in einem das übliche Maß der Glaubhaftmachung deutlich übersteigenden Grad von Offenkundigkeit auf der Hand liegen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.9.1994, DVBl. 1995, 160).

Unter Beachtung dieser Grundsätze kann zwar der Antragstellerin ein Anordnungsgrund im dargelegten Sinne nicht abgesprochen werden, weil durch eine längerfristige Einstellung des Sendebetriebs bis zur Hauptsacheentscheidung existenzielle Belange der Antragstellerin betroffen wären und eine Vielzahl von Arbeitnehmern entlassen werden müsste.

Jedoch hat die Antragstellerin einen diesen Anforderungen gerecht werdenden Anspruch auf vorläufige Zulassung zur Veranstaltung eines bundesweiten Fernsehvollprogramms nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 LMedienG nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 1 S. 2 und Abs. 3 VwGO in Verb. mit § 920 Abs. 2 ZPO). Dies hat das Verwaltungsgericht mit zutreffenden Erwägungen festgestellt, so dass der Senat hierauf verweisen kann (§ 122 Abs. 2 S. 3 VwGO).

Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens ergibt sich nichts anderes.

1. Ein durch einstweilige Anordnung zu sichernder Anspruch ergibt sich weder aus dem Zulassungsbescheid der Antragsgegnerin vom 24.4.2003 - trotz einer darin in Aussicht gestellten Verlängerung - noch aus ihrem Bescheid vom 17.2.2004, mit dem die zunächst auf ein Jahr befristete Zulassung bis 31.12.2004 verlängert wurde.

Mit bestandskräftigem Bescheid vom 24.4.2003 war die Antragstellerin auf ihren Antrag vom 10.1.2003 gem. § 12 Abs. 1 LMedienG zur Veranstaltung eines bundesweiten Fernsehvollprogramms (vgl. § 2 Nr. 5 LMedienG) unter Beifügung von Auflagen befristet bis zum 30.4.2004 zugelassen worden. Unter anderem war der Antragstellerin (auf ein Angebot des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin hin) die Abgabe einer schriftlichen Erklärung des Alleingesellschafters auferlegt worden, dass dieser seine sich aus seiner Eigentümerstellung ergebenden Befugnisse ausschließlich gegenüber den bestellten Geschäftsführern wahrnehmen und sich einer direkten Einflussnahme auf einzelne Mitarbeiter enthalten werde. Weiter wurde der Antragstellerin die Bestellung eines Programmverantwortlichen und eines Jugendschutzbeauftragten, jeweils mit Fachkundenachweis, sowie die Verabschiedung und Vorlage eines Redaktionsstatuts und die Bildung einer Redaktionsvertretung auferlegt. Ebenfalls im Wege der Auflage wurde die Antragstellerin zur Vorlage vierteljährlicher Berichte der Geschäftsführung, der Redaktionsvertretung und des Jugendschutzbeauftragten verpflichtet. Hintergrund dieser Auflagen sowie der zeitlichen Befristung der Zulassung war der Umstand, dass nach Auffassung der Antragsgegnerin die medienrechtliche Zuverlässigkeit gem. § 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG in der Person des damals zugleich als Geschäftsführer fungierenden Alleingesellschafters - u.a. wegen seiner Nähe zur W-Gruppe, der vormaligen Produktion von €Erotikclips€ und der Bewerbung von 0190er-Nummern als Inhaber der Firma Telekontor, durch die die finanzielle Grundlage für die Übernahme des Senders geschaffen wurde -als fraglich einzustufen war. Außerdem wurden die Bedenken ausdrücklich darauf gestützt, dass der Alleingesellschafter im Vorfeld der Zulassung teilweise falsche oder nur unvollständige Angaben gemacht habe, sein Führungsstil als bedenklich einzustufen sei, weil er über Druck gegenüber den Mitarbeitern seine weltanschaulichen Überzeugungen durchsetzen, auf das Programm Einfluss nehmen und die Berichterstattung für seine Zwecke einsetzen wolle, und er ferner nicht über die erforderlichen Erfahrungen im Rundfunkbereich verfüge.

Für den Fall der Einhaltung der Auflagen und der medienrechtlichen Vorschriften wurde der Antragstellerin jedoch im Bescheid der Antragsgegnerin vom 24.4.2003 eine Verlängerung der Zulassung in Aussicht gestellt.

Darin könnte eine verbindliche Zusage im Sinne des § 38 LVwVfG auf eine regelmäßig auf acht Jahre zu befristende (vgl. § 12 Abs. 2 S. 2 LMedienG) Zulassung für den Fall der Einhaltung der Auflagen und der medienrechtlichen Vorschriften zu sehen sein; gleichwohl kann die Antragstellerin hieraus einen Rechtsanspruch auf Verlängerung der Zulassung schon deshalb nicht herleiten, weil sie - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat und auch nachstehend noch darzustellen sein wird - den Auflagen und medienrechtlichen Vorschriften gerade nicht im erforderlichen Umfang nachgekommen ist. Da die Auflagen gegenüber der Antragstellerin bestandskräftig geworden sind, waren sie von ihr auch zu befolgen. Mit dem nach Eintritt der Bestandskraft nunmehr geltend gemachten Einwand der Rechtswidrigkeit der Auflagen kann die Antragstellerin folglich nicht gehört werden. Von einer Nichtigkeit der Auflagen, wie noch im Antragsschreiben vor dem Verwaltungsgericht geltend gemacht, kann unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt (vgl. § 44 LVwVfG) ausgegangen werden. Dies bedarf keiner weiteren Vertiefung.

Auch aus dem gegenüber der Antragstellerin bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 17.2.2004 ergibt sich ein zu sichernder Verlängerungsanspruch nicht. Mit diesem Bescheid wurde die Antragstellerin unter Fristsetzung aufgefordert, ein den gesetzlichen Erfordernissen des § 14 LMedienG entsprechendes Programmkonzept sowie einen Finanzplan vorzulegen (Ziff. 1 des Bescheides) und es wurde, €um dieses Verfahren zu ermöglichen und eine sachgerechten Prüfung durch die LFK sicher zu stellen€, die mit Bescheid vom 24.4.2003 erteilte Zulassung für ein bundesweites Fernsehvollprogramm unter Beifügung weiterer Auflagen bis 31.12.2004 verlängert (Ziff. 2). Gleichzeitig behielt sich die Antragsgegnerin den Widerruf der Zulassung für den Fall vor, dass in der Folge des laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft ist ausweislich der Akten noch nicht abgeschlossen) bei den Programmverantwortlichen ein medienrechtlich relevanten Verhalten festgestellt würde (Ziff. 3).

Soweit - inzident - in Ziff. 2 des Bescheides auch die mit Bescheid vom 24.4.2003 erteilte Zusicherung fortgeschrieben wurde, so war diese ebenfalls nach wie vor mit der Bedingung verknüpft, dass die zur Sicherung der persönlichen Zulassungsvoraussetzungen erteilten Auflagen und medienrechtlichen Vorschriften beachtet werden.

Zutreffend dürfte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 18.8.2004 auf der Grundlage der zuvor am 12. und 16.7.2004 nach Maßgabe der §§ 22 RStV, 26 Abs. 1 Nr. 2 LVwVfG erfolgten Anhörung des Alleingesellschafters, des Geschäftsführers und einiger Mitarbeiter der Antragstellerin festgestellt haben, dass die Antragstellerin und deren Alleingesellschafter während des Zeitraums der befristeten Zulassung mehrfach gegen die im Zulassungsbescheid vom 24.4.2003 genannten Auflagen (1.1) sowie gegen medienrechtliche Vorschriften (1.2) verstoßen haben.

So hat der Alleingesellschafter, wie das Verwaltungsgericht im einzelnen zutreffend dargelegt hat, unter Verstoß gegen die von der Antragsgegnerin als Auflage vorgesehene und von ihm abgegebene Selbstverpflichtungserklärung vom 20.5.2003 wiederholt unter Umgehung der Geschäftsführung direkten Einfluss auf einzelne Mitarbeiter ausgeübt. Darin liegt zugleich ein Auflagenverstoß durch die Antragstellerin. Der Alleingesellschafter hat unter Bezugnahme auf den Bescheid der Antragsgegnerin vom 24.4.2003 für die Dauer der Bestandskraft der entsprechenden Auflage die Erklärung abgegeben, dass er seine sich aus seiner Eigentümerstellung ergebenden Befugnisse ausschließlich gegenüber den bestellten Geschäftsführern wahrnehmen und sich einer direkten Einflussnahme auf einzelne Mitarbeiter enthalten werde. Diese Erklärung wurde zwar mit Schreiben der Antragstellerin vom 25.6.2003 der Auflage entsprechend der Antragsgegnerin vorgelegt. Mit deren Vorlage allein hat die Antragstellerin die Auflage jedoch nicht erfüllt; vielmehr hatte sie - wie für sie aus dem Bescheid vom 24.4.2003 erkennbar - dafür Sorge zu tragen, dass diese Selbstverpflichtungserklärung ihres Gesellschafters auch beachtet wird und nicht nur auf dem Papier steht. Dem ist sie nicht in dem erforderlichen Maße nachgekommen. Vielmehr hat sie hingenommen, dass der Alleingesellschafter wiederholt und kontinuierlich an der Geschäftsführung vorbei unter Verstoß gegen die von ihm abgegebene Selbstverpflichtungserklärung direkten Einfluss auf einzelne Mitarbeiter ausgeübt hat und ihnen gegenüber in zunehmendem Maße wie ein faktischer Geschäftsführer aufgetreten ist. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus den insoweit glaubhaften und übereinstimmenden Aussagen der befragten Mitarbeiter und in Teilen auch aus den Aussagen des - früheren - Geschäftsführers, Herrn H.. Nach den detaillierten Bekundungen der Mitarbeiter führte der Alleingesellschafter mit diesen regelmäßig längere Telefonate und Einzelgespräche. Diese erfolgten entgegen der Behauptung des Alleingesellschafters in der Anhörung auf seine Initiative hin und waren verbunden mit Einzelweisungen zum Programm, zur internen Organisation und zu Stellenbesetzungen bzw. Beurlaubungen sowie zur Gestaltung von Sendungen und der Ausstrahlung bestimmter Beiträge und Sendungen. Wie das Verwaltungsgericht ist der Senat nach dem Ergebnis der Anhörung der Mitarbeiter durch die Antragsgegnerin davon überzeugt, dass der Alleingesellschafter gegenüber Mitarbeitern auch Einzelweisungen hinsichtlich der Ausstrahlung bzw. Nichtausstrahlung einzelner Sendungen oder Beiträge erteilt hat und auch die Themen der €Bürgerforum€-Sendungen direkt mit der zuständigen Sendeleitung abgestimmt hat. Auch ließ er sich alle programmlichen Entscheidungen über neue Formate vom Programmverantwortlichen vorlegen. Selbst der damalige Geschäftsführer, Herr H., räumte bei seiner Anhörung ein, dass es öfters Entscheidungen personeller, wirtschaftlicher, technischer und inhaltlicher Art an ihm vorbei gegeben habe, über die er erst nachträglich informiert worden sei. Aus den Äußerungen von Frau A., der früheren Redaktionsleiterin, späteren redaktionellen Mitarbeiterin und Jugendschutzbeauftragten, ergibt sich, dass sie des öfteren die Vorstellungen des Alleingesellschafters gegenüber den Mitarbeitern habe vertreten und umsetzen müssen. Auch sei sie vom Alleingesellschafter angewiesen worden, die Sondersendung €Stunde der Wahrheit€ zu senden. Er habe sich mit dieser Sondersendung über alle Einwände der Redakteure hinweggesetzt. Er benutze alle Menschen €wie Marionetten€, um seine persönlichen Ziele zu verfolgen. Er habe auch Leute nach Mallorca abgeschoben, um, wie es offiziell geheißen habe, ein Mallorca-Magazin zu machen. Sie habe auf Grund ihrer existenziellen Abhängigkeit Anweisungen des Alleingesellschafters an Mitarbeiter weitergegeben. Die Einflussnahme sei so weit gegangen, dass ihre Kompetenz nicht anerkannt worden sei. Diese Darstellungen bestätigte in wesentlichen Teilen auch Herr B., damals stellvertretender Redaktionsleiter. Er habe über die Sendung €Bürgerforum€ täglich Bericht erstatten müssen und der Alleingesellschafter habe über die Themen entschieden. Während er vom Alleingesellschafter nach Mallorca geschickt worden sei, seien in den Nachrichten Meldungen in eigener Sache verlesen und ein Beitrag über ein Gospelforum, der zuvor wegen Einseitigkeit abgelehnt worden sei, gesendet worden. Frau P., Redakteurin und zeitweise Chef vom Dienst, bestätigte ebenfalls, dass auf direkte Weisung des Alleingesellschafters Beiträge gesendet worden seien, die sie bzw. ein Großteil der Redaktion abgelehnt hätten, so insbesondere unkritische Beiträge über das €Rainbow Spirit Festival€ in Baden-Baden, was für sie keinerlei nachrichtlichen Wert gehabt habe, oder auch über das €Gospel-Forum€ in Stuttgart. Meist habe Frau A. diese Weisung auf direkte Intervention des Alleingesellschafters weitergegeben. Herr H., ehemals freier Mitarbeiter des Senders brachte ebenfalls deutlich zum Ausdruck, dass und in welcher Weise der Alleingesellschafter auf seine Mitarbeiter Einfluss genommen hat.

Es besteht auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens keine Veranlassung, die protokollierten Aussagen der Mitarbeiter in Zweifel zu ziehen. Insbesondere wird deren Beweiswert nicht dadurch geschmälert, dass nicht alle entsprechenden Fragestellungen durch die Antragsgegnerin in den Protokollen aufgeführt sind; denn diese erschließen sich aus den Antworten. Die Aussagen sind auch keineswegs lediglich fragmentarisch, sondern weitestgehend vollständig erfasst. Sie ergeben ein im wesentlichen einheitliches Bild über den Alleingesellschafter und sind durchaus geeignet, die maßgebliche Einflussnahme durch den Alleingesellschafter unter Umgehung des Geschäftsführers zu belegen. Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen spricht insbesondere, dass sie von den Mitarbeitern in Kenntnis einer möglichen Kündigung und eines eventuellen Lizenzentzugs und damit unter Zurückstellung eigener Interessen abgegeben wurden und inhaltlich in allen wesentlichen Punkten übereinstimmen. Angesichts der Tatsache, dass es offenkundig zwischen einem Teil der Befragten persönliche und berufliche Differenzen gab, kann auch nicht von einem abgestimmten Aussageverhalten der angehörten Mitarbeiter ausgegangen werden.

Die dargestellten Aussagen belegen zugleich, dass die Antragstellerin durch den Alleingesellschafter nachhaltig gegen § 4 Ziff. 1 des für sich anerkannten Redaktionsstatuts vom 16.6.2003 verstoßen hat. Nach § 4 Abs. 1 des Statuts gestaltet die Redaktion das Programm selbständig und eigenverantwortlich. Darüber hinaus entscheidet nach den Vorgaben des Redaktionsstatuts die Chefredaktion über das tagesaktuelle Programm und vertritt diese redaktionellen Entscheidungen gegenüber der Geschäftsführung. Dieses seinerzeit auch vom Alleingesellschafter akzeptierte Redaktionsstatut bezieht sich nicht nur auf bei der Antragstellerin angestellte Redakteure, sondern auch auf die als Freie Mitarbeiter tätigen Beschäftigten, die mit redaktionellen Aufgaben betraut sind (vgl. § 3 Abs. 3). Diese Erweiterung war insofern bedeutsam, weil es darum ging, nicht nur gegenüber den fest angestellten Mitarbeitern die sog. €innere€ Rundfunkfreiheit zu wahren, sondern auch gegenüber der großen Zahl von freien Mitarbeitern, welche auch redaktionell und Programm gestaltend arbeiteten. Hierdurch werden nicht nur die vertraglichen Rechte des redaktionellen Mitarbeiters geregelt. Vielmehr fällt diesem auch die Aufgabe zu, im Rahmen seiner vertraglichen Rechte und Pflichten an der Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe mitzuwirken und seine professionelle Kompetenz in den Dienst der Gewährleistung einer freien und umfassenden Meinungsbildung durch den Rundfunk zu stellen. Das Redaktionsstatut ist die geeignete organisatorische Maßnahme, dies zu ermöglichen, um damit Weisungs- und Direktionsrechte der Geschäftsführung zu beschränken. Der redaktionellen Unabhängigkeit kommt daher, insbesondere dann, wenn sie wie hier im Redaktionsstatut festgeschrieben ist, ein hoher Stellenwert zu, der nicht ohne weiteres disponibel ist. Dabei wird dem Alleingesellschafter bzw. der Geschäftsführung keinesfalls die Richtlinienkompetenz hinsichtlich der Programmgestaltung abgesprochen; der Alleingesellschafter war jedoch auf Grund des Redaktionsstatuts nicht berechtigt, auch über Einzelheiten des Programms Weisungen zu erteilen. Die Einhaltung des Redaktionsstatuts hatte sowohl die Antragstellerin als auch der Alleingesellschafter zu beachten. Da der Alleingesellschafter sein Amt als Geschäftsführer erst am 30.7.2003 niedergelegt hat, kann entgegen der Beschwerde keine Rede davon sein, dass er durch das zwischen der Geschäftsleitung, der Chefredaktion und der Redaktion geschlossene Statut (vgl. § 3 Abs. 1) nicht mit verpflichtet worden sei. Selbst wenn dies nicht der Fall gewesen wäre, hätte die Geschäftsführung die Einhaltung des Statuts in der Weise sicherstellen müssen, dass nichts an der Geschäftsführung vorbeiläuft; denn entsprechend der von ihm abgegebenen Selbstverpflichtungserklärung hatte der Alleingesellschafter seine Befugnisse ausschließlich gegenüber der Geschäftsführung wahrzunehmen. Der Verstoß liegt darin, dass sie dies unterlassen hat.

Soweit die Beschwerde geltend macht, dass es sich hierbei allenfalls um punktuelle Verstöße gehandelt habe, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Denn nicht nur die Sendungen €Stunde der Wahrheit€ sowie die Berichterstattungen in eigener Sache sind hier als Beleg des Bruchs des Redaktionsstatutes heranzuziehen. Vielmehr ergibt sich aus der Anhörung der beschäftigten Redakteure, dass der Alleingesellschafter sich auch mit der Gestaltung und Umsetzung der Sendeformate befasste und seine Anweisungen mehr als nur vereinzelt bis in das tagesaktuelle Programm hineinreichten.

Die Antragstellerin dürfte außerdem gegen weitere im Bescheid vom 24.4.2003 erteilte Auflagen verstoßen haben.

So ist sie zeitweise der Auflage, einen Programmverantwortlichen zu bestellen, der über die erforderliche Erfahrung und Fachkunde im Fernsehbereich verfügt, nicht nachgekommen. Diese Auflage war Ausfluss der Bestimmung in § 7 Abs. 1 LMedienG. Der programmverantwortliche Redakteur ist u.a. - neben dem Veranstalter und etwaiger anderer bei der Herstellung eines Beitrags verantwortlich beteiligter weiterer Personen - für den Inhalt der jeweiligen Sendung und insbesondere die Einhaltung der Programmgrundsätze des § 3 LMedienG verantwortlich. Entscheidend ist dabei nicht, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, wer nominell diese Funktion innehat, sondern wer die Funktion auch tatsächlich ausübt. Hinzu kommt, dass der Programmverantwortliche von seiner Stellung her berechtigt sein muss, die Ausstrahlung einer Sendung oder eines Beitrags zu verhindern (Vetorecht), wenn er einen Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften für gegeben hält (vgl. hierzu Birkert/Reiter/Scherer, Landesmediengesetz Baden-Württemberg, 2. Aufl., § 7 Rdnr. 4). Für die Frage, ob ein verantwortlicher Redakteur mit diesen Befugnissen überhaupt bestellt wurde und wer dies ist, ist in Anlehnung an die im Presserecht herrschende sog. Stellungstheorie entscheidend, wer eine solche Stellung mit Willen des Veranstalters tatsächlich bekleidet und über die Verbreitung einer Sendung entscheiden kann; nicht maßgeblich und ausreichend ist demgegenüber, wenn zwar nach außen eine Person benannt wird, ihr aber keine entsprechenden Befugnisse zukommen. Es kann angesichts der insoweit übereinstimmenden Aussagen der Mitarbeiter der Antragstellerin in der Anhörung vom 12. und 16.7.2004 nicht davon ausgegangen werden, dass Herr A. H., der mit Schreiben vom 16.1.2004 als Programmverantwortlicher im Sinne von § 7 LMedienG benannt wurde, diese Funktion in dem dargestellten Sinne ausüben konnte. Denn offensichtlich hat der Alleingesellschafter alle wesentlichen Programmentscheidungen selbst getroffen.

Die Antragstellerin hat ferner zeitweilig gegen die im Bescheid vom 24.4.2003 erteilte Auflage verstoßen, einen Jugendschutzbeauftragten mit Fachkundenachweis zu bestellen. Diese Auflage ist Ausfluss der gesetzlichen Verpflichtung aus § 4 Abs. 2 LMedienG in Verb. mit § 7 Jugendmedienschutzstaatsvertrag. Schließlich dürfte die im Bescheid vom 24.4.2003 enthaltene Auflage, vierteljährlich einen Bericht der Geschäftsführung, der Redaktionsvertretung und der Jugendschutzbeauftragten vorzulegen, ebenfalls nicht eingehalten worden sein. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (UA S. 17 ff.) verwiesen.

1.2 Die Antragstellerin hat auch gegen das Gebot der Sachlichkeit der Berichterstattung von Informationssendungen verstoßen (§ 3 Abs. 3 S. 2 LMedienG, § 41 Abs. 3 S. 2, 2. Alternative RStV).

Aus dem Gebot der Sachlichkeit ergibt sich, dass die Berichterstattung sowie Informationssendungen der freien, aber korrekten Meinungsbildung dienen soll. Sie muss auf eine Art und Weise erfolgen, die sicherstellt, dass dem einzelnen Rundfunkteilnehmer ein eigener Wertungsspielraum eingeräumt wird. Diese Möglichkeit zur Bildung eines eigenen Urteils soll gerade nicht durch die Art der Berichterstattung in eine vorbestimmte Bahn gelenkt werden, sondern vielmehr durch eine Neutralität gegenüber dem Empfänger gekennzeichnet sein. Berichterstattung und Informationssendungen, die von unsachlichen Gesichtspunkten wie beispielsweise persönlicher Abneigung, Konkurrenzneid oder Sensationsgier geprägt sind oder die andere tendenziöse Momente enthalten, verstoßen damit gegen das Sachlichkeitsgebot (vgl. auch Beucher/Leyendecker/von Rosenberg, Kommentar zum Rundfunkstaatsvertrag, § 41 Rdnr. 27 sowie Birkert/Reiter/Scherer, Landesmediengesetz Baden-Württemberg, 2. Auflage, § 3 Rdnr. 11). Mit diesem im Landesmediengesetz und im Rundfunkstaatsvertrag verankerten Gebot hat der Gesetzgeber in Ausfüllung eines Gestaltungsauftrags des Bundesverfassungsgerichts Leitgrundsätze verbindlich gemacht, die auch im außenpluralistisch strukturierten privaten Rundfunk ein Mindestmaß an inhaltlicher Ausgewogenheit, Sachlichkeit und gegenseitiger Achtung gewährleisten sollen (vgl. BVerfGE 73, 118 [153]). Es ist allgemein anerkannt, dass auch im privaten Rundfunk die Berichterstattung im Interesse der Allgemeinheit erfolgt (vgl. BVerfGE 57, 295 [319], st.Rspr.).

Gegen dieses Gebot hat die Antragstellerin verstoßen, indem sie zugelassen hat, dass der Alleingesellschafter unsachliche Informationssendungen (mit) gestaltet hat. Insbesondere wurde durch die Sondersendung €Stunde der Wahrheit€ am 7., 8. und 9.7.2004, die in diesem Zeitraum innerhalb der Nachrichten verlesenen Meldungen in eigener Sache sowie die Ausstrahlung von einseitigen Beiträgen über ein Gospelforum das genannte Gebot außer Acht gelassen. In der Sendung vom 7.7.2004 sollte es nach der Einführung des Moderators um die Themen Wahrheit und Manipulationen in den Medien gehen. Dem Zuschauer wurde, wie vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, suggeriert, dass er in der Sendung wahrheitsgemäß und objektiv über Manipulationen im Fernsehen und in der Presse aufgeklärt werden soll; außerdem wurde er zum Anrufen aufgefordert, um seine Meinung zu äußern. Sodann wurde, um die Objektivität der Berichterstattung zu unterstreichen, als €unabhängiger Experte€ Herr U. S. eingeführt, ohne offen zu legen, dass dieser seit Juli 2004 als Praktikant im Sender beschäftigt war (später wurde er Redaktionsleiter). In grob manipulatorischer Weise nutzte in der Folge der Moderator den Deckmantel des scheinbar objektiven Experten, um herauszuarbeiten, dass Presse und Fernsehen in vielen Fällen die Zuschauer manipulierten und dies auch für die Behandlung von b.. in den Medien gelte. Als Beispiel diente dabei auch ein Bild des Alleingesellschafters aus der Bildzeitung, das neben ein anderes Photo gestellt wurde, um zu zeigen, wie bestimmte Bilder herausgegriffen werden, um beim Leser eine bestimmte Reaktion hervorzurufen. Sodann wurde dem Alleingesellschafter umfassend Raum gegeben, ohne jede kritische Nachfrage seitens des Moderators seine Sicht der Dinge im allgemeinen, insbesondere aber zur Behandlung von b.. in der Presse und durch die Antragsgegnerin zu äußern. So stellte er u.a. dar, dass die Mitarbeiter von anderen Intelligenzen instrumentalisiert würden und äußerte sich über die aus seiner Sicht wahren wettbewerblichen Hintergründe der Bildberichterstattung und der Machtstrukturen, die dazu führten, dass der auf Wahrheit ausgerichtete Sender b.. nicht lizenziert werde. Der €Experte€ sekundierte dabei, indem er die Behauptungen und Werturteile des Alleingesellschafters immer wieder als richtig einordnete. Alle drei Personen versuchten damit in manipulativer Weise den Schein der Objektivität zu vermitteln. Entgegen der Beschwerde wurde dem Zuschauer gerade nicht klar gemacht, dass der Sender €in eigener Sache€ Position bezieht. Vielmehr wurde bereits durch den Titel der Sendung und die einleitende Moderation der Eindruck vermittelt, die Sendung wolle sich mit der €Wahrheit€ bzw. den Medien auseinandersetzen. Tatsächlich benutzte der Alleingesellschafter der Antragstellerin jedoch die Sendung zu einer Selbstdarstellung und missbrauchte unter dem Deckmantel der Sachlichkeit den Sender für seine eigenen, persönlichen Zwecke.

Die Antragstellerin dürfte schließlich gegen verfassungsrechtlich verankerte Programmgrundsätze verstoßen haben, indem sie zugelassen hat, dass der Alleingesellschafter in Verkennung des Grundrechts der Rundfunkfreiheit die medialen Möglichkeiten des Fernsehens für persönliche Zwecke missbraucht hat. Etliche Aussagen von Mitarbeitern legen die Annahme nahe, dass der Alleingesellschafter durch eine Vielzahl direkter Weisungen, durch telefonische Anweisungen und persönliche Einzelgespräche massiv auf einzelne Mitarbeiter mit dem Ziel Einfluss genommen hat, diese auf seine inhaltliche, insbesondere weltanschauliche Linie einzuschwören. Dies hat das Verwaltungsgericht unter Heranziehung verschiedener Aussagen von Mitarbeitern (Frau D., Herrn S., Frau A. und Herrn H.) im Einzelnen ausgeführt, so dass der Senat, der diese Einschätzung auf Grund der Auswertung der Anhörungsprotokolle teilt, hierauf verweisen kann. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang vor allem die Darstellung von Herrn H., der auch über ein Treffen zusammen mit Frau A. im Privathaus des Alleingesellschafters berichtete. Dort habe er eine Stimmung erlebt, die ihm das Gefühl vermittelt habe, €im falschen Film€ zu sein. Man habe auf einem Perserteppich unter einem Kronleuchter gestanden und habe sich an den Händen fassen müssen wie bei einem Gebetskreis. Frau A. sei in der Mitte dieses Kreises stehend als €Lichtkrieger€ bezeichnet worden. Anschließend habe der Alleingesellschafter über das Thema €Lichtkrieger und Lichtsender€ kommuniziert und sich dahingehend geäußert, in zwei Jahren sei er das Licht, er sei jetzt schon ein €Lichtsender€ und in zwei Jahren beherrsche er die gesamte Fernsehwelt und werde seine Botschaft als Gottesgesandter auf die ganze Welt hinaustragen. Dass diese Zeremonie, wie die Beschwerde darlegt, ironisch gemeint gewesen sei, kann den diesbezüglichen Äußerungen der Mitarbeiter nicht entnommen werden. Vielmehr vermitteln deren Darlegungen den Eindruck, dass sie durchaus zwischen Ernst und Ironie unterscheiden können. Dieses gegenüber den Mitarbeitern an den Tag gelegte medienrechtlich relevante Verhalten wie auch der Auftritt des Alleingesellschafters in der Sondersendung €Stunde der Wahrheit€ erlauben auch nach Auffassung des Senats den Schluss, dass dieser seine Weltanschauung absolut setzt und auch in seinem Unternehmen zur Geltung bringen will. Er verkennt damit, dass es sich bei der Rundfunkfreiheit nicht um ein Grundrecht handelt, das seinem Träger zum Zweck der Persönlichkeitsentfaltung oder Interessenverfolgung eingeräumt ist. Die Rundfunkfreiheit ist vielmehr eine dienende Freiheit. Sie dient der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung. Diese vollzieht sich in einem Kommunikationsprozess, in welchem dem Rundfunk die Aufgabe eines €Mediums€ und €Faktors€ zukommt: Es obliegt ihm, in möglichster Breite und Vollständigkeit zu informieren; er gibt dem Einzelnen und dem gesellschaftlichen Gruppen Gelegenheit zu meinungsbildendem Wirken und ist selbst an dem Prozess der Meinungsbildung beteiligt. Dies geschieht in einem umfassenden Sinne (vgl. BVerfGE 87, 181 ff.; BVerfGE 73, 118 ff.; BVerfGE 57, 295 [319], st.Rspr.). Jedes Rundfunkprogramm wird zwar durch die Auswahl und Gestaltung der Sendungen eine gewisse Tendenz haben, insbesondere soweit es um die Entscheidung darüber geht, was nicht gesendet werden soll, was die Hörer nicht zu interessieren braucht, was ohne Schaden für die öffentliche Meinungsbildung vernachlässigt werden kann, und wie das Gesendete geformt und gesagt werden soll (vgl. BVerfGE 12, 205 ff.). Jedoch geht es bei der Veranstaltung eines Rundfunkprogramms nicht darum, die eigenen Wertvorstellungen zu verwirklichen. Vielmehr sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Rundfunkprogramme frei von privater Indienstnahme zu veranstalten (vgl. BVerfGE 95, 220 [234]). Die sich daraus ergebenden Grenzen der Programmgestaltungsbefugnis dürften der Alleingesellschafter und damit auch die Antragstellerin überschritten haben.

Die Antragsgegnerin hat damit mit Bescheid vom 18.8.2004 zu Recht festgestellt, dass die Antragstellerin gegen die der Zulassungsentscheidung vom 24.4.2003 beigefügten Auflagen und gegen die gesetzlich verankerten Programmgrundsätze verstoßen hat und sie insgesamt nicht mehr die persönlichen Zulassungsvoraussetzungen nach § 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG erfüllt, und im Hinblick hierauf eine Verlängerung der zum Jahresende 2004 ablaufenden Zulassung versagt.

2. Auch mit Blick auf die zwischenzeitlich eingetretenen personellen Änderungen ergibt sich kein im Wege der einstweiligen Anordnung zu sichernder Anspruch auf Zulassung nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 LMedienG.

Bei einer Gesamtschau der oben aufgezeigten Verstöße in Bezug auf medienrechtliche Bestimmungen und der dabei zutage getretenen fehlenden Bereitschaft des Alleingesellschafters zur Rechtstreue ist die Prognose der Antragsgegnerin, die Antragstellerin biete nicht die Gewähr dafür, dass sie das Programm in Zukunft entsprechend der Zulassung und unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften veranstalten und verbreiten wird (§ 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG), rechtlich nicht zu beanstanden. Hierbei handelt es sich um eine Prognoseentscheidung, die wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, gerichtlich voll überprüfbar ist. Die Gerichte haben die Rechtsanwendung der Verwaltungsbehörde grundsätzlich uneingeschränkt zu überprüfen (BVerfGE 84, 34 [49 ff.]). Von diesem Grundsatz ist auch hier auszugehen. Gründe, die ausnahmsweise die Zuerkennung eines Beurteilungsspielraums zugunsten der Antragsgegnerin rechtfertigen könnten, sind hier nicht erkennbar (vgl. hierzu allgemein VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.1.1993 - 10 S 675/92 -, ZUM 1994, 195 ff.; vgl. ferner Bamberger, VerwArch 2002, 217, 245 ff.). Hinsichtlich der Beurteilung der Zulassungsvoraussetzungen besteht nur dann ein Beurteilungsspielraum der Landesmedienanstalt, wenn diese in Bezug stehen zur Frage der Sicherung der Meinungsvielfalt (vgl. Bumke in: Hahn/Vesting, Kommentar zum Rundfunkrecht, 1. Auflage 2003, § 20 Rdnr. 48). Dies ist hier nicht der Fall.

Die Prognoseentscheidung ist ähnlich der im Rahmen des § 35 GewO bezüglich der Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zu treffen. Die Behörde hat zu beurteilen, ob sie aufgrund in der Vergangenheit eingetretener Tatsachen auf eine Unzuverlässigkeit des Antragstellers in der Zukunft schließen muss (vgl. Beucher/Leyendecker/von Rosenberg, a.a.O. § 20 RStV, Rdnr. 10 m.w.N.). Zu diesen gehören insbesondere mehrfach aufgetretene schwerwiegende Verstöße im Medienbereich (vgl. Birkert/Reiter/Scherer, a.a.O., § 13 Rdnr. 4).

Aufgrund des bisherigen Verhaltens der Antragstellerin und der während der befristeten Zulassung kontinuierlich aufgetretenen schwerwiegenden medienrechtlich relevanten Verstöße ihres Alleingesellschafters liegen hinreichend konkrete und gewichtige Umstände vor, dass sie auch künftig gegen die gesetzlichen Rahmenbedingungen der beantragten Zulassung verstoßen wird. Da eine sich wiederholende kurzfristige Zulassung mit Blick auf die Planungssicherheit der Veranstalters nur in Ausnahmefällen in Betracht gezogen werden kann und der Widerruf einer einmal gewährten Zulassung nur unter strengen Voraussetzungen möglich ist, hat sich die Prognose auf den Zeitraum der Regel-Befristung von 8 Jahren (vgl. § 12 Abs. 2 LMedienG) zu erstrecken. Auch die Einsetzung eines neuen Geschäftsführers und die im Quartalsbericht der Geschäftsführung vom 13.11.2004 erwähnten weiteren personellen Veränderungen rechtfertigen angesichts der dargestellten Verstöße durch den Alleingesellschafter keine positive Prognose. Abgesehen davon, dass der Zeitraum zu kurz ist, um, wie es die Vorwegnahme der Hauptsache voraussetzt, offenkundig zu einer der Antragstellerin günstigeren Beurteilung zu gelangen, ist auch nach Auffassung des Senats nicht auszuschließen, dass eine mögliche Zurückhaltung des Alleingesellschafters zum jetzigen Zeitpunkt allein prozesstaktisch motiviert ist.

Entgegen der Beschwerde ist dabei hinsichtlich der Beurteilung der Zuverlässigkeit nicht allein auf die Person des jeweiligen Geschäftsführers als dem gesetzlichen Vertreter der Antragstellerin abzustellen. Vielmehr müssen nach Sinn und Zweck des Gesetzes die Personen medienrechtlich zuverlässig sein, die maßgeblichen Einfluss auf die Antragstellerin ausüben. Dies hat das Verwaltungsgericht in jeder Hinsicht zutreffend und unter Heranziehung der Rechtsprechung des beschließenden Gerichtshofs (vgl. Beschluss vom 8.11.2004 - 6 S 593/04) ausgeführt. Diesen Ausführungen schließt sich der Senat auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens an und verweist auf die in der angegriffenen Entscheidung dargelegten Gründe (§ 122 Abs. 2 S. 3 VwGO). Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass das Landesmediengesetz den weiten Veranstalterbegriff des Bundesverfassungsgerichts übernimmt. In seinem Beschluss vom 20.2.1998 (BVerfGE 97, 298 [310]) hat das Gericht festgestellt, dass als Veranstalter anzusehen ist, wer bezogen auf das gesamte Programm dessen Struktur festlegt, die Abfolge plant, die Sendungen zusammenstellt und unter einer einheitlichen Bezeichnung dem Publikum anbietet. Entscheidendes Merkmal für die Veranstaltereigenschaft ist die eigene (Letzt-)Verantwortung für das verbreitete Programm. Dies beurteilt sich nach den tatsächlichen Gegebenheiten. Der danach über den Inhalt des Programms entscheidende Veranstalter bedarf einer (nicht übertragbaren, § 12 Abs. 4) Zulassung, für die er alle medienrechtlich relevanten Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen hat (vgl. § 21 RStV). So dienen insbesondere die Angaben zu persönlichen Verflechtungen bzw. bestehenden Vertretungs- oder Mitgliedschaftsverhältnissen zwischen einzelnen am Veranstalter Beteiligten und die Offenlegung des Gesellschaftsvertrages des Antragstellers (vgl. § 21 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 RStV) der Transparenz im Hinblick auf die wirklichen Einflussmöglichkeiten, die sich auf die Programmgestaltung ergeben könnten (Beucher/Leyendecker/von Rosenberg, a.a.O. § 21, Rdnr. 14). Hieraus folgt, dass derjenige, der die maßgeblichen Einflussmöglichkeiten hat, auch die erforderliche Gewähr bieten muss, dass er das Programm entsprechend der Zulassung und unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften veranstalten und verbreiten wird. Die Letztverantwortung über das verbreitete Programm trägt in einer Ein-Mann-GmbH der Alleingesellschafter, der kraft Gesetzes eine besonders starke Stellung hat. Im vorliegenden Fall nimmt der Alleingesellschafter die ihm nach dem Gesetz zustehende Letztentscheidungsbefugnis auch ausdrücklich für sich in Anspruch. Dies wird nicht zuletzt durch die Anhörung des seinerzeitigen Geschäftsführers, M. H., bestätigt. Es ist nicht zu erwarten, dass hier in Zukunft unter der neuen Geschäftsführung eine maßgebliche Änderung eintritt. Es ist vielmehr aufgrund der Erfahrungen in der Vergangenheit davon auszugehen, dass der medienrechtlich unzuverlässige Alleingesellschafter nach wie vor maßgeblichen Einfluss auf die Programmgestaltung im einzelnen nehmen wird und damit wiederum Verstöße gegen Auflagen und medienrechtliche Grundsätze zu befürchten sind.

Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen durch Beifügung von Nebenbestimmungen gem. § 12 Abs. 2 S. 2 LMedienG gesichert werden könnte. Denn über derartige Nebenbestimmungen hat die Antragstellerin sich während des Zeitraums der befristeten Zulassung gerade hinweggesetzt. Die Antragsgegnerin hat damit die ihr zur Sicherung prognostischer Unsicherheiten gesetzlich gegebenen Mittel bereits ausgeschöpft. Im Übrigen darf für die Beurteilung der persönlichen Zulassungsvoraussetzungen auch nicht außer Acht gelassen werden, dass bereits vor der Erteilung der Zulassung vom 24.4.2003 Bedenken gegen die medienrechtliche Zuverlässigkeit des Alleingesellschafters und damaligen Geschäftsführers der Antragstellerin bestanden, die Anlass zu den oben aufgeführten Auflagen und damit gewissermaßen der Erteilung eines €Medienführerscheins€ auf Probe waren. Den in sie seinerzeit gesetzten Erwartungen sind, wie dargelegt, weder die Antragstellerin noch der Alleingesellschafter gerecht geworden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 S. 1, 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG in Verb. mit Nr. 1.5 und 37.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. vom 7./8.7.2004.

Der Beschluss ist unanfechtbar.






VGH Baden-Württemberg:
Beschluss v. 12.01.2005
Az: 1 S 2987/04


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/67f1ea99f093/VGH-Baden-Wuerttemberg_Beschluss_vom_12-Januar-2005_Az_1-S-2987-04


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