Landgericht Bonn:
Beschluss vom 21. August 2002
Aktenzeichen: 37 Qs 105/02 LG Bonn

(LG Bonn: Beschluss v. 21.08.2002, Az.: 37 Qs 105/02 LG Bonn)

Tenor

Der Kostenfestsetzungsbeschluß des Amtsgerichts C1 vom 27.05.2002 (Az. 79 Owi .....) wird dahin gehend ergänzt, daß über die dort bereits festgesetzte Summe von EUR 151,24 hinaus der Beschwerdeführerin weitere Gebühren und Auslagen in Höhe von

EUR 124,55

(einhundertvierundzwanzig Euro und fünfundfünfzig Cent)

von der Stadtkasse C2 zu erstatten sind.

Im übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin trägt die Staatskasse zu 60 Prozent und die Beschwerdeführerin zu 40 Prozent.

Der Beschwerdewert beträgt EUR 201,66

Gründe

I.

Die Beschwerdeführerin wurde wegen des Vorwurfs eines Parkverstoßes im Mai 2001 angehört. Im Rahmen der Anhörung gab sie an, zur fraglichen Zeit mit ihrem Kfz nicht in Bonn, sondern auf einer Schulung in Daun gewesen zu sein, was durch Arbeitskolleginnen bestätigt werden könne. Auf Aufforderung der Stadt C als Bußgeldbehörde, binnen 14 Tagen Nachweise zu erbringen, bestellte sich innerhalb der Frist der Verteidiger der Beschwerdeführerin und benannt die Ausbildungsleiterin als Zeugin.

Ohne diesem Beweisantritt nachzugehen erließ die Stadt C am 23.08.2001 einen Bußgeldbescheid in Höhe von 30 DM gegen die Beschwerdeführerin. Auf den Einspruch dagegen wurde das Verfahren gem. § 47 Abs 1 OWiG eingestellt und gegen die Beschwerdeführerin am 06.12.2001 ein Kostenbescheid erlassen, in dem ihr die Verfahrenskosten als Halterin gem. §§ 25 a StVG, 107 Abs. 2 und 3 OWiG auferlegt wurden. Auch dieser Bescheid wurde nach Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch Beschluß des Amtsgerichts C1 vom 27.03.2002 (Az. 79 Owi ....) aufgehoben und die Kosten und notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin der Stadtkasse C2 auferlegt.

Mit Kostenerstattungsantrag vom 22.04.2002 beantragte die Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen wie folgt festzusetzen:

Verfahren vor der Verwaltungsbehörde, §§ 12, 105 II 3 BRAGO EUR 281,21

Post- und Telekomm.entgelte § 26 BRAGO EUR 15,34

Schreibauslagen f. 15 St. Fotokopien § 27 BRAGO EUR 7,67

Zwischensumme netto EUR 304,22

16 % MwSt. § 25 II BRAGO 48,68

Gesamtbetrag EUR 352,90

Dabei hat sie die Überschreitung der Mittelgebühr des halben Gebührenrahmens gem. § 84 Abs. 1 BRAGO damit begründet, daß das Verfahren sehr lange gedauert habe und die Zustellungen an die Beschwerdeführerin persönlich nach Bestellung des Verteidigers verfahrenswidrig gewesen sei. Es seien deshalb wegen Uneinsichtigkeit drei Schriftsätze und zwei Besprechungen notwendig geworden.

Mit dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluß des Amtsgerichts C1 vom 27.05.2002 (Az. 79 OWi ....) sind die Auslagen in voller Höhe, unter Berufung auf die ständige Rechtsprechung der Kammer die Verfahrensgebühr jedoch nur in Höhe von EUR 107,37 netto zzgl. anteiliger MwSt. festgesetzt worden. Der Beschluß ist dem Verteidiger der Beschwerdeführerin am 18.07.2002 zugestellte worden.

Mit der am 30.07.2002 beim Amtsgericht C1 eingegangenen sofortigen Beschwerde vom 29.07.2002 verfolgt die Beschwerdeführerin ihr ursprüngliches Begehren weiter. Die Stadt C hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.

II.

Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers ist zulässig und im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Insbesondere überschreitet die Beschwer EUR 50, §§ 62 Abs. 2 Satz 2 OWiG, 464 b Satz 3 StPO, 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 2 Satz 2 ZPO.

Die sofortige Beschwerde ist in Höhe von EUR 124,55 begründet.

Der Beschwerdeführerin war eine Gebühr gem. §§ 105 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3, 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 105 Abs. 2 Satz 1, 83 Abs. 1 Nr. 3, 12 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BRAGO von EUR 214,74 zzgl. anteiliger Mehrwertsteuer von EUR 34,36 zu erstatten. Demgegenüber wurde im Kostenfestsetzungsbeschluß des Amtsgerichts C1 nur eine Gebühr von EUR 107,37 zuzüglich anteiliger Mehrwertsteuer von EUR 17,18 festgesetzt. Dabei konnte das Gericht von der vom Rechtsanwalt festgesetzten Gebühr von EUR 281,21 abweichen, weil diese mehr als 20 % von der angemessenen Gebühr abweicht und damit unbillig und nicht verbindlich ist, § 12 Abs. 1 Satz 2 BRAGO.

Die Gebühr war gem. §§ 105 Abs. 2 Satz 3, 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 83 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO als ganze Gebühr festzulegen, weil der Verteidiger der Beschwerdeführerin dabei mitgewirkt hat, daß ein gerichtliches Hauptverfahren entbehrlich und das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt wurde. Das Gesetz geht abstrakt davon aus, daß derjenige Anwalt einen höheren Aufwand betreibt, der in Wahrnehmung seiner Verantwortung als Organ der Rechtspflege durch seine Bemühungen aktiv dabei mitwirkt, daß ein zeitintensives gerichtliches Hauptverfahren nicht durchgeführt werden muß. Er soll deshalb gebührenrechtlich dem Anwalt gleichgestellt werden, der an einer gerichtlichen Hauptverhandlung teilgenommen hat (siehe auch schon Beschluß der Kammer vom 15.11.2000 [Az. 37 Qs .....]). Der Verteidiger hat zusammen mit der Beschwerdeführerin Beweis durch Benennung eines konkreten Zeugen dafür angeboten, daß sich das Fahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt gar nicht in C2 befunden hat und daher auch nicht an einem Parkverstoß beteiligt gewesen sein konnte. Dieser Hinweis führte zur Rücknahme des Bußgeldbescheides und zur Einstellung des Verfahrens.

Zur Findung der konkreten Gebührenhöhe innerhalb des Rahmens entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Landgerichts Bonn (siehe schon Beschluß vom 19.06.1995, Az. 32 Qs .....), daß bei einer durchschnittlichen Verkehrsordnungswidrigkeit alltäglicher Art grundsätzlich nicht die Mittelgebühr, sondern nur eine erheblich niedrigere Gebühr in Betracht kommt. Dies ergibt sich schon daraus, daß der Gebührenrahmen auch strafrechtliche Vorwürfe erheblicher Schwere vor dem Schöffengericht abdecken soll. Die Verteidigergebühr ist in solchen Fällen durchschnittlicher Verkehrsordnungswidrigkeiten im unteren Bereich des jeweiligen Gebührenrahmens einzuordnen, um der von Amts wegen zu beachtenden Billigkeit im Sinne des § 12 BRAGO zu entsprechen. Dem Verteidiger steht in solchen Fällen auch deshalb kein Ermessen im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 BRAGO zu, höhere Gebühren zu beanspruchen, weil insoweit eine Reduzierung des Ermessens auf "Null" stattfindet. Das Landgericht Bonn hat deshalb im Beschluß vom 19.06.1995 (32 Qs .....) zur Vereinheitlichung der Kostenfestsetzung bei durchschnittlichen Verkehrsordnungswidrigkeiten folgende "Regelgebühren" entwickelt:

Verfahren vor der Verwaltungsbehörde (§§ 105 Abs. 2 Satz 3, 84 Abs. 1, 83 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO)

Geldbuße unter 80 DM: - Einspruch ohne Begründung: 125 DM -Einspruch mit Begründung: 210 DM Geldbuße ab 80 DM: - Einspruch ohne Begründung 165 DM - Einspruch mit Begründung 245 DM

Verfahren vor dem Amtsgericht (§§ 105 Abs. 2 Satz 1, 83 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO)

Geldbuße unter 80 DM 420 DM Geldbuße ab 80 DM 505 DM

Ist die Angelegenheit durch außergewöhnliche Schwierigkeiten gekennzeichnet, so kann es angemessen sein, die so gefundenen Gebühren um 90,- DM zu erhöhen.

Diese ständige Rechtsprechung des Landgerichts Bonn zur Gewährleistung einheitlicher Kostenfestsetzung in Verkehrsordnungswidrigkeits-Angelegenheiten wird beibehalten.

Die Kammer gedenkt i. R. der Einführung des EURO und der damit einhergehenden Umstellungen der BRAGO ab dem 01.01.2002 die "Regelgebühren" zur Erhaltung glatter Netto-Beträge die Regelsätze zukünftig wie folgt anzuwenden:

Verfahren vor der Verwaltungsbehörde (§§ 105 Abs. 2 Satz 3, 84 Abs. 1, 83 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO)

Geldbuße unter 40 EUR: - Einspruch ohne Begründung: 65 EUR - Einspruch mit Begründung: 110 EUR Geldbuße ab 40 EUR: - Einspruch ohne Begründung 85 EUR - Einspruch mit Begründung 130 EUR

Verfahren vor dem Amtsgericht (§§ 105 Abs. 2 Satz 1, 83 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO)

Geldbuße unter 40 EUR 220 EUR Geldbuße ab 40 EUR 260 EUR

Ist die Angelegenheit durch außergewöhnliche Schwierigkeiten gekennzeichnet, so kann es angemessen sein, die so gefundenen Gebühren um 50,- EUR zu erhöhen. Soweit die Voraussetzungen des § 84 Abs. 2 Satz 1 BRAGO vorliegen, sind für die Tätigkeit im Verwaltungsverfahren die Sätze für das Verfahren vor dem Amtsgericht anzuwenden.

Nachdem die zur Festsetzung angemeldeten Gebühren und Auslagen noch vor dem 31.12.2001 entstanden waren und daher die BRAGO in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden war, hat die Kammer auf die alten Grundsätze zurückgegriffen und berücksichtigt, daß die Geldbuße unter 80 DM lag, der Einspruch mit Begründung eingelegt worden ist und gem. § 84 Abs. 2 Satz 1 BRAGO die Sätze für das Verfahren vor dem Amtsgericht anzuwenden waren. Die so gefundene Gebühr von 420 DM entspricht bei Umrechnung mit dem amtlichen Kurs EUR 214,74. Hinzu kommt eine anteilige MwSt. von EUR 34,36, insg. also EUR 249,10. Da das Amtsgericht insoweit aber nur EUR 107,37 zzgl. EUR 17,18 anteiliger MwSt, insg. also EUR 124,55 festgesetzt hatte, war die Differenz von EUR 124,55 im Beschwerdeverfahren zusätzlich zur Erstattung festzusetzen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 108, 62 Abs. 2 Satz 2 OWiG, 473 Abs. 4 StPO.






LG Bonn:
Beschluss v. 21.08.2002
Az: 37 Qs 105/02 LG Bonn


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