Bundespatentgericht:
Beschluss vom 5. Februar 2003
Aktenzeichen: 26 W (pat) 119/02

(BPatG: Beschluss v. 05.02.2003, Az.: 26 W (pat) 119/02)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Gegen die für die Waren und Dienstleistungen

"Beleuchtungs- Heizungs-, Dampferzeugungs-, Koch-, Kühl-, Trocken-, Lüftungs- und Wasserleitungsgeräte sowie sanitäre Anlagen; Versicherungs-, Finanz-, Immobilienwesen, Geldgeschäfte, Bau-, Reparaturwesen an Bauten, Installationsarbeiten"

unter der Nr. 399 36 700 eingetragene Wortmarke ARTIC ist Widerspruch erhoben worden aus der prioritätsälteren Marke 398 31 669 ARTIGA die für die Waren

"Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeugungs-, Koch-, Kühl-, Trocken-, Lüftungs- und Wasserleitungsgeräte sowie sanitäre Anlagen; Baumaterialien, insbesondere Fliesenbeläge und Kacheln für Bauzwecke (nicht aus Metall); Rohre (nicht aus Metall) für Bauzwecke; Asphalt, Pech und Bitumen; transportable Bauten (nicht aus Metall; Denkmäler (nicht aus Metall); Möbel, Spiegel, Rahmen, Waren, soweit in Klasse 20 enthalten, aus Holz, Kork, Rohr, Binsen, Weide, Horn, Knochen, Elfenbein, Fischbein, Schildpatt, Bernstein, Perlmutter, Meerschaum und deren Ersatzstoffen oder aus Kunststoffen, insbesondere Badeanlagen und -einrichtungen; Armaturen und Ausstattungsteile, soweit in Klasse 21 enthalten, insbesondere Handtuchhalter, Badetuchhalter, Papierhalter, Gläser und Glashalter, Seifenschalen; Geräte und Behälter für Haushalt und Küche (nicht aus Edelmetall oder plattiert); Kämme und Schwämme; Bürsten (mit Ausnahme von Pinseln); Bürstenmachermaterial; Putzzeug; Stahlspäne; Glaswaren, Porzellan und Steingut, soweit in Klasse 21 enthalten"

geschützt ist.

Die Markenstelle für Klasse 37 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Verwechslungsgefahr zwischen den Vergleichsmarken verneint und den Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie im wesentlichen ausgeführt, dass zwar die Vergleichswaren teilweise (Klasse 11) identisch seien, dennoch halte die angegriffene Marke noch einen ausreichenden Abstand zur Widerspruchsmarke in: Während die jüngere Marke aus den beiden Silben "AR" und "TIC" gebildet sei, bestehe die Widerspruchsmarke aus den drei Silben "AR", "TI" und "GA". Mit dem weiteren Vokal "A" in ihrer Schlusssilbe weiche der klangliche Gesamteindruck der Widerspruchsmarke im Vergleich zur jüngeren Marke zusätzlich entscheidend ab. Zudem sei der klangliche Gesamteindruck der jüngeren Marke durch den markanten Sprenglaut "C" am Wortende geprägt, während die Widerspruchsmarke auf dem weichen, dunkel klingenden Vokal "A" ende, dem der Gaumenlaut "G" vorangestellt sei. Der zusätzliche Buchstabe am Wortende der Widerspruchsmarke schließe auch eine etwaige schriftbildliche Markenähnlichkeit hinreichend aus.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie hält die Vergleichszeichen in Bezug auf die identischen Waren der Klasse 11 für verwechselbar. Die Identität dieser beanspruchten Waren erfordere einen weiten Abstand der sich gegenüberstehenden Kennzeichnungen, den die angegriffene Marke nicht einhalte. Beide Zeichen stimmten in der Buchstabenfolge "ARTI" und somit in den erfahrungsgemäß mehr beachteten Anfangsbuchstaben überein. Die unterschiedliche Silbenzahl könne die klangliche Verwechslungsgefahr nicht mindern, zumal die Widerspruchsmarke auf der mittleren Silbe betont werde, wodurch die letzte Silbe mit dem Vokal "A" häufig verschluckt werde. Die beiden Konsonanten "C" und "G" seien Gaumenlaute, die auch durch ihre "runde" Form bei undeutlicher schriftlicher Wiedergabe hochgradig verwechselbar seien.

Die Widersprechende beantragt, die Löschung der angegriffenen Marke für sämtliche Waren der Klasse 11.

Die Inhaber der angegriffenen Marke stellen den Antrag, die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie verteidigen den angefochtenen Beschluß und treten den Argumenten der Beschwerdebegründung im einzelnen entgegen.

II.

Die zulässige Beschwerde erweist sich in der Sache als unbegründet, denn auch nach Auffassung des Senats besteht zwischen der jüngeren Marke "ARTIC" und der Widerspruchsmarke "ARTIGA" keine Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG.

Die Gefahr markenrechtlich erheblicher Verwechslungen ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, die zueinander in einer Wechselbeziehung stehen, umfassend zu beurteilen. Zu den maßgeblichen Umständen gehören insbesondere die Ähnlichkeit der Marken und der damit gekennzeichneten Waren sowie die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke (vgl EuGH GRUR 1998, 387 - Sabèl/Puma; BGH GRUR 1995, 216 - Oxygenol II).

Bei der Beurteilung der Warenähnlichkeit ist im vorliegenden Fall von Warenidentität auszugehen, denn beide Kennzeichnungen sind u.a. für die Waren der Klasse 11 bestimmt. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke "ARTIGA" ist als durchschnittlich anzusehen, denn für eine Erweiterung oder Minderung ihres Schutzumfangs liegen keine Anhaltspunkte vor. Selbst wenn danach an den Abstand der sich gegenüberstehenden Marken erhebliche Anforderungen zu stellen sind, ist dieser gewahrt.

Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen ist grundsätzlich auf ihren Gesamteindruck abzustellen, den sie hervorrufen (EuGH aaO - Sabèl/Puma; BGH GRUR 2000, 56 - ATTACHé/TISSERAND mwNachw). Einen wesentlichen Einfluß auf die Ähnlichkeit hat dabei die Länge der Vergleichswörter. Kürzere Wörter werden im allgemeinen durch einzelne Abweichungen im Verhältnis stärker beeinflusst als längere Kennzeichnungen und bleiben auch besser und genauer in Erinnerung, weshalb auch Abweichungen in nur einem Laut bereits ausreichen können, um Verwechslungen auszuschließen, sofern die Abweichung in jeder Richtung deutlich in Erscheinung tritt (vgl Althammer/Ströbele Markengesetz, 6. Aufl § 9 Rdn 101).

Hiervon ausgehend unterscheiden sich die Bezeichnungen "ARTIC" und "ARTIGA" trotz Übereinstimmung in der im allgemeinen stärker beachteten Wortanfänge "ARTI" (vgl BGH GRUR 199, 735 - MONOFLAM/POLYFLAM) insgesamt deutlich. Zum einen weist die Widerspruchsmarke "AR-TI-GA" eine Silbe und einen (End-)Vokal ("A") mehr als die angegriffene Marke "AR-TIC" auf, bei der die Laute "TI" mit dem nachfolgenden Buchstaben "C" zu einer Silbe verbunden sind. Bei diesem wie "k" gesprochenen Buchstaben handelt es sich um einen markant und hart ausgesprochenen Sprenglaut, der sich deutlich von der Endung der Widerspruchsmarke "ARTIGA" unterscheidet, die mit einem weich klingenden "A" endet, wobei auch angesichts der Kürze der nur dreisilbigen Widerspruchsmarke kein Anlaß besteht, die den Vokal "A" oder gar die Endsilbe "GA" zu "verschlucken". Einer klanglichen Verwechslungsgefahr zusätzlich entgegen wirkt auch der Umstand, daß die Vergleichsmarken häufig unterschiedlich betont werden ("artic"/"artiga").

Die vorstehend angesprochenen Unterschiede gewährleisten auch den erforderlichen schriftbildlichen Abstand: Angesichts der Kürze der beiderseitigen Kennzeichnungen reichen die Abweichungen an den Wortenden ("C" gegenüber "GA") aus, eine schriftbildliche Ähnlichkeit hinreichend auszuschließen, zumal die hier in Rede stehenden Geräte und Anlagen der Klasse 11 im allgemeinen mit erheblicher Aufmerksamkeit erworben werden - ein Umstand, der der Verwechselbarkeit zusätzlich entgegensteht.

Anhaltspunkte dafür, dass die Marken begrifflich oder gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden könnten, liegen nicht vor.

Für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen gemäß § 71 Abs 1 MarkenG bestand kein Anlaß.

Albert Eder Kraft






BPatG:
Beschluss v. 05.02.2003
Az: 26 W (pat) 119/02


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/bc7fd0f6a895/BPatG_Beschluss_vom_5-Februar-2003_Az_26-W-pat-119-02




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share