Landgericht Hamburg:
Urteil vom 8. Dezember 2005
Aktenzeichen: 315 O 630/05

(LG Hamburg: Urteil v. 08.12.2005, Az.: 315 O 630/05)

Tenor

I. Die einstweilige Verfügung vom 12. September 2005 wird bestätigt.

II. Die Antragsgegnerinnen tragen die weiteren Kosten des Verfahrens wie Gesamtschuldner.

Tatbestand

Die Antragstellerin wendet sich gegen eine drohende Benutzung der Angabe "Deutschland 2006" auf Schokoladenprodukten der Antragsgegnerinnen.

1) Die Antragstellerin ist der Welt-Fußballverband. Sie veranstaltet seit 1930 im Abstand von vier Jahren die Fußballweltmeisterschaften - Turniere, bei denen unter den für die Teilnahme qualifizierten Nationalmannschaften die beste ermittelt wird. Die nächste Fußballweltmeisterschaft wird im Jahr 2006 in Deutschland stattfinden.

Die Antragstellerin trägt als Veranstalterin die gesamten Kosten der Durchführung und Planung dieser Turniere. Diese Aufwendungen deckt sie weitgehend über Einnahmen aus dem Lizenzgeschäft bzw. Merchandising und über Sponsoren. Dazu räumt die Antragstellerin den Sponsoren Lizenzen an Markenrechten ein. Die Sponsoren zahlen Lizenzgebühren dafür, dem Verkehr zu kommunizieren, dass das Produkt ein Sponsoren-Produkt ist, also ein offizielles Produkt, das im Zusammenhang mit dem Event steht; ihr Produkt soll mit dem Event assoziiert werden. Die Antragstellerin ist zur Durchführung der Turniere darauf angewiesen, diese Gelder von Sponsoren zu erhalten; ohne diese Lizenzzahlungen wäre ein Großereignis dieses Ausmaßes nicht denkbar.

2) Die Antragstellerin ist Inhaberin einer Mehrzahl von Marken, die auf die Fußballweltmeisterschaft 2006 in Deutschland Bezug nehmen.

So ist sie Inhaberin der deutschen Wort-/Bildmarke ... (Verfügungsmarke) mit Priorität vom 26.03.2001. Die Verfügungsmarke beansprucht Schutz u. a. für verarbeitete Nüsse, Marmeladen, Konfitüren, Milchprodukte, Kakao, Zucker, Getreidepräparate, feine Backwaren, Kuchen, Kekse, Cracker, Bonbons, Eiskrem und Konfekt (Anlage EVK 7). Ein Löschungsverfahren ist derzeit nicht anhängig.

Die Antragstellerin ist ferner Inhaberin der deutschen Wortmarke ... mit Priorität vom 26.03.2001, die ebenfalls u. a. Schutz für die oben beschriebenen Waren beansprucht (Anlage K 17). Das Bundespatentgericht hat mit Beschlüssen vom 03.08.2005 die Schutzfähigkeit der Wortmarken ... und ... u. a. für die streitgegenständlichen Waren bejaht (Anl. K 15 und 16).

Die Antragstellerin verfügt des Weiteren über die Gemeinschaftsmarke ... mit der Nummer ... Priorität vom 04.06.2001 (Anl. EVK 8).

Mit Zustimmung der Antragstellerin verwendet bspw. die Bundesregierung die Internetadresse ... um auf das von der Antragstellerin veranstaltete Event hinzuweisen.

Die Antragstellerin selbst und ihre Lizenznehmer sowie Sponsoren benutzen u. a. das folgende abgebildete Logo, ...

bzw. ein entsprechendes, bei dem das Wort ... durch das Wort ... ersetzt ist.

3) Die Antragsgegnerinnen sind Unternehmen der Lebensmittelindustrie. Sie vertreiben in Deutschland u. a. die bekannten Schokoladenriegel ... Seit September 2005 nimmt die Antragsgegnerin zu 2) den Vertrieb und das Marketing der ... Produkte, darunter auch die Produkte ... wahr.

Bereits seit vielen Jahren fügt die Antragsgegnerin zu 1) vor Fußball-Großveranstaltungen einem Teil der von ihr vertriebenen Schokoladenerzeugnisse Fußballsammelbilder mit deutschen Nationalspielern bei. Auch für die Fußballweltmeisterschaft 2006 planen die Antragsgegnerinnen derartige Sammelbildaktionen. Hierfür haben sie einen Sponsorenvertrag mit dem ... geschlossen.

Die Antragstellerin hat den Antragsgegnerinnen keine Rechte an ihren, der Antragstellerin, Marken eingeräumt.

Mit Schreiben vom 17.08.2005 (Anlage EVK 12) teilte die Antragsgegnerin zu 1) der Antragstellerin mit, dass sie nunmehr beabsichtige, auf ihren, der Antragsgegnerinnen, Produktverpackungen von ... und ... für die Sammelbild-Promotion im Zusammenhang mit der Fußball-Weltmeisterschaft sowie für andere Promotions-Aktionen den Hinweis ... in nachstehender Form ... zu verwenden. Diese Ankündigung nahm die Antragstellerin zum Anlass, das vorliegende Verfahren einzuleiten.

Auf Antrag der Antragstellerin hat das Gericht mit einstweiliger Verfügung vom 12.09.2005 den Antragsgegnerinnen unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel verboten, ... die Bezeichnung "Deutschland 2006" in nachstehend eingeblendeter Weise:

...

für Süßwaren, insbesondere "Schokoladen-Backwaren" und "Schokoladen-Produkte" zu benutzen, insbesondere das Zeichen auf diesen Waren oder deren Aufmachung oder Verpackung anzubringen, unter dem Zeichen die genannten Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, unter dem Zeichen die genannten Waren einzuführen oder auszuführen und/oder das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen.

Die Antragsgegnerinnen wenden sich mit ihrem Widerspruch gegen diese Verbotsverfügung.

5) Die Antragstellerin macht geltend, die beabsichtigte Verwendung der Bezeichnung ... auf der beanstandeten Verpackung verletze ihre Markenrechte. Zwischen ihren Marken und dem angegriffenen Logo auf den ... - bzw. ... Packungen bestehe markenrechtliche Verwechslungsgefahr. Das Zeichen "..." in der angegriffenen Form werde kennzeichenmäßig benutzt. Nach herrschender Rechtsprechung genüge bereits eine nicht völlig fernliegende Möglichkeit eines die markenmäßige Benutzung annehmenden Verkehrsverständnisses für die Annahme markenmäßigen Gebrauchs. Das gelte insbesondere wie im Streitfall bei markentypischer Positionierung. Schließlich werde bei besonderer Bekanntheit der verletzten Kennzeichnung regelmäßig markenmäßige Verwendung angenommen, weil der Verkehr dazu neige, die ihm bekannte Kennzeichnung in anderen Zeichen wiederzuerkennen. Die früher im Mittelpunkt stehende Forderung, dass der Verkehr in der beanstandeten Kennzeichnung einen Herkunftshinweis erkenne, sei heute überholt; das Markenrecht schütze auch die bloße Verbindung im geschäftlichen Verkehr. Dem stehe auch nicht entgegen, dass in der angegriffenen Ausführungsform ein Hinweis auf den ... aufgebracht sei.

Die beabsichtigte Verwendung der Bezeichnung, ... stelle i. Ü. einen Fall des Behinderungswettbewerbs und der unlauteren Ausbeutung des Rufs dar. Die Antragsgegnerinnen ließen keine Möglichkeit aus, sie, die Antragstellerin, bei der Organisation des Events zu behindern. Sie hätten eine Werbestrategie entwickelt, die darauf abziele, sich beim Verkehr den Status eines Sponsors zu sichern, ohne Lizenzzahlungen an sie, die Antragstellerin, entrichten zu müssen (sog. "Ambush-Marketing"). Diese Werbepraxis ziele darauf ab, den Ruf und den Werbeeffekt der Veranstaltung für sich auszunutzen, ohne offizieller Sponsor eines Events zu sein. Damit unterliefen die Antragsgegnerinnen zugleich die Verwertungsmöglichkeiten der Antragstellerin, die in der Gruppe der Schokoladenprodukte keinen Sponsor finden könne.

Die Antragstellerin beantragt,

die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 12.09.2005 zu bestätigen.

Die Antragsgegnerinnen beantragen,

die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 12. September 2005 (Az.: 315 O 630/05) aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen.

Sie sind der Auffassung, dass die angegriffenen Logos etwaige Kennzeichenrechte der Antragstellerin, insbesondere Markenrechte, nicht tangierten.

Markenrechtliche Ansprüche scheiterten schon am Fehlen einer markenmäßigen Benutzung der Logos. ... werde nicht herkunftshinweisend, sondern allein als Sachhinweis genutzt; die angesprochenen Verkehrskreise verständen die aus einem Ländernamen und einer Jahreszahl bestehende Bezeichnung nicht als betrieblichen Herkunftshinweis, sondern als Sachangabe und Hinweis auf das Sportereignis in Deutschland im Jahr 2006. Auch die angegriffenen Logos enthielten nur einen Sachhinweis, der auf ein sportliches Ereignis, nämlich die WM 2006 in Deutschland hinweise; ein betrieblicher Herkunftshinweis ergebe sich ausschließlich durch die Herstellermarke "..." sowie die jeweilige Produktmarke. Die Logos würden schon gar nicht als Kennzeichen für Süßwaren genutzt, sondern inhaltlich verwoben mit der Sammelbild-Promotion. Dass allenfalls geringfügige Teile des angesprochenen Verkehrs angesichts einer Aufschrift "..." auf einem Schokoriegel an einen Herstellerhinweis oder Sponsor dächten, habe eine Verkehrsbefragung zu einer Aufschrift ... blaue neutrale Schrift) auf einem gelben neutralen Schokoriegel ergeben (Anlage AG 15). Nichts anderes gelte für eine Aufschrift

Verwechslungsgefahr scheide aus. Die Unterscheidungskraft der Verfügungsmarke sei denkbar gering. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Wort-/Bildmarke, ... durch den Wortbestandteil geprägt werde; den Wortbestandteilen ... und ... komme weder für sich noch in ihrer Kombination Unterscheidungskraft zu, sondern allenfalls in Kombination mit den Bildbestandteilen. Die Verfügungsmarken und die angegriffenen Logos seien einander nicht ähnlich. Komme der Verfügungsmarke allenfalls über die Bildbestandteile ... Kennzeichnungskraft zu, so werde der Gesamteindruck des angegriffenen Logos durch die weiteren Elemente geprägt, namentlich die weiteren Wortbestandteile sowie die grafischen Elemente und das ...-Logo.

Schließlich sei der Einsatz der Klagemarken rechtsmissbräuchlich. Die Antragstellerin versuche, auf der Grundlage von Markenrechten, für die es nicht die geringste Benutzungsabsicht gebe, die von der Antragsgegnerin seit mehr als 20 Jahren in Kooperation mit dem ... durchgeführte Sammelbild-Promotion zu torpedieren.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung (Widerspruchsverhandlung) vom 28.11.2005 verwiesen.

Gründe

Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 12.09.2005 ist zu bestätigen (§§ 925 Abs. 1 und 2, 936 ZPO). Sie erweist sich auch unter Berücksichtigung des Vortrags der Parteien im Widerspruchsverfahren als gerechtfertigt.

I.

Der Verfügungsanspruch ist begründet. Zu recht begehrt die Antragstellerin von der Antragsgegnerin, es zu unterlassen, die Bezeichnung, ... in nachstehend eingeblendeter Weise:

...

für Süßwaren, insbesondere "Schokoladen-Backwaren" und "Schokoladen-Produkte" zu benutzen, insbesondere das Zeichen auf diesen Waren oder deren Aufmachung oder Verpackung anzubringen, unter dem Zeichen die genannten Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, unter dem Zeichen die genannten Waren einzuführen oder auszuführen und/oder das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen.

1) Der Antragstellerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gem. § 14 Abs. 5, 2 Nr. 2 MarkenG zu. Danach ist es Dritten untersagt, ohne Zustimmung des Markeninhabers im geschäftlichen Verkehr ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.

Nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ergibt sich eine Verwechslungsgefahr der Marken für die angesprochenen Verkehrskreise, wenn Identität oder Ähnlichkeit der Marken und Identität oder Ähnlichkeit der durch diese erfassten Waren oder Dienstleistungen besteht. Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr i. S. d. § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marke und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, so dass ein geringer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft ausgeglichen werden kann und umgekehrt (vgl. EuGH GRUR 1998, 387, 389. - Sabel/Puma GRUR 1998, 922, 923 Tz 16. f - Canon; BGH GRUR 2000, 605 comtes/ComTel; BGH WRP 1999, 1041, 1042 - Schlüssel m. w. N.)

a) Die Antragstellerin ist Inhaberin der Wort-/Bildmarke, ... mit Priorität vom 26.03.2001. Diese beansprucht Schutz u. a. für verarbeitete Nüsse, Marmeladen, Konfitüren, Milchprodukte, Kakao, Zucker, Getreidepräparate, feine Backwaren, Kuchen, Kekse, Cracker, Bonbons, Eiskrem und Konfekt (Anlage EVK 7). Die Marke hat Bestand; grundsätzliche Erwägungen über einer Eintragung entgegenstehende (absolute) Schutzhindernisse erübrigen sich.

b) Die Verfügungsmarke ... verfügt im streitgegenständlichen Warenbereich über Kennzeichnungskraft, mithin die Eignung, sich dem Verkehr aufgrund ihrer Eigenart und Bekanntheitsgrades als Marke einzuprägen (vgl. Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl. 2003, § 14 Rn. 320). Dass die Wort-/Bildmarke mit den als Fußbällen ausgestalteten Nullen in ... über keine oder nur sehr geringe Kennzeichnungskraft verfügt, dürften auch die Antragsgegnerinnen kaum einwenden; Ihre Einwände richten sich vornehmlich gegen die Kennzeichnungskraft des Wortbestandteils ... Selbst wenn die Kammer den Antragsgegnerinnen darin folgte, dass das Verfügungszeichen weitestgehend beschreibend ist und damit von Haus aus über eine geringe Kennzeichnungskraft verfügt, gilt dies jedenfalls nicht für die Produkte, für die die Verfügungsmarke Schutz beansprucht - ebenso wenig wie für die Produkte, die die Antragsgegnerinnen unter dem streitgegenständlichen Logo zu vertreiben beabsichtigen. Die Kennzeichnungskraft ist stets produktbezogen festzustellen, weil sie je nach Ware, für welche das Zeichen bestimmt ist, produktspezifisch unterschiedlich sein kann (Ingerl/Rohnke, a. a. O. § 14 Rn. 331; EuGH GRUR 2002, 804 Tz. 59 - Philips/Remington). Für Süßwaren und ähnliche Produkte ist die Verfügungsmarke ohne weiteres unterscheidungskräftig.

Die Kennzeichnungskraft ist durch die Bekanntheit und Nähe des von der Antragstellerin veranstalteten Ereignisses gesteigert; ein anderes Verständnis als der Hinweis auf die bevorstehende Fußball-Weltmeisterschaft im kommenden Jahr ist für die Verbindung von ... und den als Fußbällen ausgestalteten Nullen in ... nicht denkbar. Dem steht nicht entgegen, dass diese Wort-/Bildmarke selbst nicht diejenige ist, unter welcher die Sponsoren und Lizenznehmer der Antragstellerin ihre Waren vertreiben.

c) Die Waren, für die die Marke der Antragstellerin geschützt ist, und diejenigen, für die die Antragsgegnerinnen die streitgegenständlichen Kennzeichen zu verwenden beabsichtigen, sind identisch.

Die Antragstellerin beansprucht mit der Verfügungsmarke "..." Schutz für eine Vielzahl von Waren, darunter auch verarbeitete Nüsse; Marmeladen; Konfitüren; Milchprodukte; Kakao; Zucker; Getreidepräparate; feine Backwaren; Kuchen; Kekse; Cracker; Bonbons; Eiskrem; Konfekt; für diese ist sie bereit, Lizenzen an Sponsoren zu vergeben. Die Antragsgegnerin beabsichtigt, die streitgegenständlichen Bezeichnungen im Zusammenhang mit ihren Schokoladen-Backwaren bzw. Schokoladen-Produkten ... und ... zu verwenden.

d) Die hier einander gegenüber stehenden Zeichen, nämlich die Wort-/Bildmarke ... der Antragstellerin und die von der Antragsgegnerin auf ihren Schokoladenprodukten beabsichtigte Verwendung des streitgegenständlichen Logos sind einander für die Annahme einer Verwechslungsgefahr hinreichend ähnlich.

Die sich gegenüber stehenden Zeichen verwenden den identischen Wortbestandteil ... Hierbei ist der Erfahrungssatz zu beachten, dass bei Wort/Bildzeichen für den der Prüfung der klanglichen Verwechslungsgefahr zugrunde zu legenden phonetischen Gesamteindruck meist der Wortbestandteil maßgebend ist, da er für den Verkehr als Kennwort regelmäßig die einfachste Benennungsmöglichkeit darstellt (Ingerl/Rohnke, a. a. O., § 14 Rn. 592 mwN z. B. BGH GRUR 2002, 809, 811 - "FRÜHSTÜCKS-DRINK" bzgl. komplexem Flaschen-Etikett). Allerdings gilt diese Regel nur bei "nichts sagender, geläufiger und nicht ins Gewicht fallender graphischer Gestaltung (Verzierung)", da für alle übrigen Fälle kein Erfahrungssatz ersichtlich ist, nach dem der Verkehr auch bei rein visueller Wahrnehmung in erster Linie die Wörter und ggf. deren Bedeutung, nicht jedoch den Bildbestandteil in sein Erinnerungsbild aufnimmt (Ingerl/Rohnke, a. a. O., § 14 Rn. 593 mwN zB BGH GRUR 2000, 506, 509 - ATTACHE /TISSERAND ). Die Erfahrungsregel der zumindest klanglichen Maßgeblichkeit des Wortbestandteils schließt es auch nicht aus, einem Bildbestandteil eine prägende Bedeutung zuzubilligen, wenn dieser neben dem Wortbestandteil eine eigenständige herkunftshinweisende Bedeutung für den Verkehr entfaltet (Ingerl/Rohnke, a. a. O., § 14 Rn. 594 mwN, BGH GRUR 1996, 198, 200 - Springende Raubkatze; ) oder zumindest durch die Kombination aus Wort und Bild ein besonderer, von beiden Elementen geprägter Gesamteindruck entsteht (BGH GRUR 1998, 934, 936 - Wunderbaum ). Die Zeichenähnlichkeit wegen Übereinstimmung im Wortbestandteil kann aber besonders nahe liegend sein, wenn der Bildbestandteil den kollisionsbegründenden Sinngehalt des Wortbestandteils unterstützt (Ingerl/Rohnke, a, a, O., § 14 Rn. 596).

Unter Anwendung dieser Grundsätze kann es keinem Zweifel unterliegen, dass der Wortbestandteil das Prägende des Verfügungszeichens .... Denn der Bildbestandteil - ... - weisen direkt unterstützend auf das Event hin, das unter, ... assoziiert wird und zwar umso eher, je näher das Ereignis rückt und im kollektiven Bewusstsein der deutschen Öffentlichkeit präsent ist.

Nichts anderes gilt bei dem angegriffenen Logo. Der Wortbestandteil ... wird durch die deutschen Farben. unterstützt; der Fußball weist offenkundig darauf hin, worauf Bezug genommen wird: Auf die Fußballweltmeisterschaft in Deutschland in 2006. Aber auch hier haben die Farben und der Fußball unterstützende Wirkung; der Bildbestandteil unterstützt den kollisionsbegründenden Sinngehalt des Wortbestandteils .... Die Kammer verkennt nicht, dass der Bildbestandteil im angegriffenen Logo ein größeres Gewicht hat. Gleichwohl stimmen die Wortbestandteile überein und schaffen - nicht zuletzt unter Berücksichtigung des übereinstimmenden Sinngehaltes der Vergleichszeichen - eine Ähnlichkeit, die unter Berücksichtigung des Grades der Kennzeichnungskraft des Klagezeichens und der Warenähnlichkeit/-identität eine Verwechslungsgefahr begründen. Insoweit ist der Erfahrungssatz zu beachten, dass dem Verkehr die Vergleichszeichen regelmäßig nicht gleichzeitig gegenübertreten und oft nur flüchtig wahrgenommen werden, so dass sich die Verkehrsauffassung regelmäßig nur aufgrund eines undeutlichen Erinnerungseindrucks bildet. Für diesen sind erfahrungsgemäß die Übereinstimmungen stärker prägend als die Unterschiede (st. Rspr., z. B. BGH-GRUR 1993, S. 972 ff. - Sana/Schosana).

e) Ohne Erfolg wenden die Antragsgegnerinnen ein, die mit der beabsichtigten Benutzung des Logos, ... werde das Kennzeichen, ... nicht markenmäßig genutzt.

aa) Dabei hat die Kammer im Streitfall zunächst von der Frage auszugehen, ob die Lizenzierung des Verfügungszeichens und deren Nutzung durch die lizenzierten Sponsoren einer markenmäßigen Nutzung zugänglich sind. Diese Frage ist im Ergebnis zu bejahen.

Es entspricht herrschender Auffassung, dass die Hauptfunktion der Marke darin liegt, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu garantieren, indem es ihm ermöglicht, diese Waren ohne Verwechslungsgefahr von Waren anderer Herkunft zu unterscheiden. Damit die Marke ihre Aufgabe erfüllen kann, muss sie die Gewähr bieten, dass alle Waren, die sie kennzeichnet, unter der Kontrolle eines einzigen Unternehmens hergestellt und erbracht worden sind, dass für ihre Qualität verantwortlich gemacht werden kann (EuGH GRUR 2003,55 Tz. 48 - Arsenal mit weiteren Nachweise aus der Rechtsprechung des EuGH). Entsprechend gewährt das Markenrecht Schutz gegenüber solchen Benutzungshandlungen, die diese Funktionen der Marke beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnten. Insoweit gewährt das Markenrecht Schutz gegenüber dem markenmäßigen Gebrauch einer fremden Marke. Wenn die Marke unbefugt markenmäßig gebraucht wird, d. h. in ihrer Funktion als Herkunftshinweis benutzt wird, kann der Markeninhaber Schutz in Anspruch nehmen. Gemessen an dieser Hauptfunktion mag es zweifelhaft sein, ob die Nutzung, die die Antragstellerin mit der Lizenzierung der Mmarke an Sponsoren gestattet, diesen eine markenmäßige Benutzung gestattet. Oder anders herum: Es stellt sich die grundsätzliche Frage, ob eine Marke, die einem Lizenzgeber wie der Antragstellerin zusteht, markenmäßig genutzt werden kann, und, wenn dies (mangels zeichenmäßigen Gebrauchs) zu verneinen wäre, von jedermann genutzt werden kann. Die Antragstellerin beschreibt die Lizenzierung wie folgt: Sie räumt den Sponsoren Lizenzen an ihren Markenrechten ein. Die Sponsoren zahlen Lizenzgebühren dafür, dem Verkehr zu kommunizieren, dass das Produkt ein Sponsoren-Produkt ist, also ein offizielles Produkt, das im Zusammenhang mit dem Event steht; ihr Produkt soll mit dem Event assoziiert werden.

Das bedeutet, dass diese Benutzung der Marke durch den Lizenznehmer (Sponsor) nicht, jedenfalls nicht in dem engen Sinne als Herkunftshinweis eine markenmäßige Benutzung ist. Denn wenn die Marke auf einem Produkt wie einem Schokoriegel aufgebracht ist, entnimmt der Verkehr nicht der Marke einen Herkunftshinweis in dem Sinne, dass die Waren aus dem Hause der Antragstellerin stammen. Ausnahmen mögen - bezogen auf den Streitfall - Sonderfälle sein, wenn beispielsweise ein Sportgerät wie ein Fußball mit dem Verfügungskennzeichen versehen ist. Der Verkehr entnimmt vielmehr regelmäßig dem Kennzeichen, dass das Produkt aus dem Hause eines Sponsors (Lizenznehmers) stammt und sich deshalb wegen der Sponsorenmarke als "offizielles" Produkt bezeichnen kann und dass der Sponsor (Lizenznehmer) als Gegenleistung den Lizenzgeber, im Streitfall die Antragstellerin, bzw. das Event durch Zahlungen (Lizenzen) fördert, gegebenenfalls das Event erst möglich macht. Der Verkehr wird wegen des ihm geläufigen Phänomens des Sponsoring bei Großveranstaltungen annehmen, dass der Gebrauch der Marke von dem Veranstalter im Wege der Lizenzierung erlaubt worden sein wird (OLG Hamburg GRUR-RR 2005, S. 223, 224 - WM 2004). Der Verkehr wird regelmäßig dieses Kennzeichen an verschiedenen Waren feststellen und daraus den Schluss ziehen, dass alle die Waren, die dieses Zeichen tragen, eines gemeinsam haben, nämlich dem Kreis derjenigen Unternehmen bzw. Waren/Dienstleistungen zuzugehören, die als Sponsoren die Lizenzgeber und das Event fördern. Einen Herkunftshinweis bietet die Marke, wie sie von der Antragstellerin genutzt wird, insoweit, als die Marke auf alle diejenigen Unternehmen hinweist, die von der Antragstellerin ausgewählt sind und dafür eine Art "Qualitätssiegel" als "offizielles" Produkt des besonderen Events tragen dürfen. Gleichzeitig mag eine Garantiefunktion insoweit erfüllt sein, als der Lizenzgeber die Auswahl hat, welche Unternehmen er als Sponsoren annehmen will, und insoweit auf die besondere Leistungsfähigkeit der Unternehmen bzw. die Qualität der Produkte achten und dafür einstehen kann (vgl. dazu den Beschluss des BPatG vom 03.08.2005 - Anlage K 15, S. 44). Die Antragstellerin hat jedenfalls vorgetragen, dass bei der Auswahl derjenigen Unternehmen, denen sie Lizenzverträge anbietet bzw. angeboten hat, eine sorgfältige Auswahl getroffen wird bzw. ist.

Eine solche Form der Nutzung einer Sponsorenmarke steht der Annahme eines kennzeichenmäßigen Gebrauchs jedoch nicht entgegen. Es entspricht herrschender Auffassung, dass der Begriff des kennzeichenmäßigen Gebrauchs im Interesse eines umfassenden Kennzeichenschutzes grundsätzlich weit zu fassen ist (Ingerl/Rohnke, a. a. O. § 14 Rdnr. 102 m. w. N.). Es genügt die objektive, nicht völlig fern liegende Möglichkeit, dass der Verkehr einen Herkunftshinweis annimmt (Ingerl/Rohnke, a. a. O. § 14 Rdnr. 103 m. w. N.). Nur wenn das Zeichen zweifelsfrei nicht in diesem Sinne als betriebliches Herkunftszeichen aufgefasst wird, ist kennzeichenmäßiger Gebrauch zu verneinen (Ingerl/Rohnke, a. a. O. § 14 Rdnr. 104 m. w. N). Im Sinne eines umfassenden Kennzeichenschutzes, konsequenterweise einer weiten Auslegung des Begriffs des kennzeichenmäßigen Gebrauchs, reicht es aus, dass die lizenzierte Sponsorenmarke den Verkehr darauf verweist, dass die mit ihr gekennzeichnete Ware aus dem Kreis derjenigen Waren stammt, die als offizielle Waren gelten und damit zum einen ein bestimmtes Image tragen und zum anderen eine bestimmte Qualität, für die der Lizenzgeber einstehen will, aufweisen (Garantiefunktion). Der Herkunftshinweis bezieht sich mithin nicht auf den (physischen) Hersteller. Das entspricht im Übrigen auch nicht der wirtschaftlichen Realität des engen Herkunftsbegriffs. Denn häufig ist der Markeninhaber nicht der Hersteller, sondern versieht von Zulieferern hergestellte Waren mit seinem Zeichen; die Herkunft der Ware, auf die die Marke verweist, hat mithin auch insoweit etwas Abstraktes, die Marke wirkt im Sinne einer Garantie (Garantiefunktion der Marke). Die Sponsorenmarke gewährt insoweit eine Garantie, auch ein bestimmtes Image, und verweist darauf, dass die Ware aus dem Kreis derjenigen Unternehmen bzw. Waren stammt, die als Sponsoren des Lizenzgebers bzw. des Events Leistungen erbringen, möglicherweise letzteres erst ermöglichen, woraus wiederum ein bestimmtes Image abfärbt. Ein anderes Verständnis des kennzeichenmäßigen Gebrauchs bei Sponsorenmarken würde, da konsequenterweise der kennzeichenmäßige Gebrauch zu verneinen wäre, die Benutzung der Marke im Zusammenhang mit Sponsoring rechtlich und wirtschaftlich unmöglich machen. Denn die Marke wäre für diese Art der Nutzung einem markenrechtlichen Schutz nicht zugänglich, könnte mithin mangels Schutzfähigkeit von jedermann genutzt werden. Ein Schutz wäre allenfalls über lauterkeitsrechtliche Regeln zu erhalten.

bb) Die Antragsgegnerinnen verwenden das streitgegenständliche Kennzeichen in der konkreten Ausführungsform wie tenoriert in kennzeichenrechtlicher Weise. Der angesprochene Verkehr wird - dies erscheint jedenfalls überwiegend wahrscheinlich - in dem angegriffenen Kennzeichen in relevanter Weise einen betrieblichen Herkunftshinweis im oben dargelegten Sinne erkennen. Ein beschreibender Charakter der konkreten Ausführungsform ist - aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise - nicht ersichtlich.

Entscheidend für die Abgrenzung zwischen einer rein beschreibenden zulässigen Verwendung oder einem unzulässigen Eingriff in die Markenrechte der Antragstellerin ist die konkrete Gestaltung des Produkts bzw. der Werbung und die hiermit dem Verkehr vermittelte Zielrichtung der Bezeichnung. Danach kommt es darauf an, ob die angesprochenen Verkehrskreise das streitgegenständliche Kennzeichen mit der situationsadäquaten Aufmerksamkeit wie eine Marke wahrnehmen und nicht als allgemeinen Sachhinweis auf eine Veranstaltung (OLG Hamburg, GRUR-RR 2004, S. 362, 363 - WM 2006 Germany ) verstehen oder als erläuternden Hinweis zur Sammelbilderaktion ansehen.

Das angegriffene Logo ist nach Art seiner Aufmachung auch im Hinblick auf das oben im Verbotstenor zuerst wiedergegebene Zeichen nicht als bloßer Hinweis auf die Sammelbildaktion, sondern als eigenständiges Kennzeichen anzusehen. Das streitgegenständliche Kennzeichen grenzt sich aufgrund seiner konkreten Ausgestaltung deutlich von der Sammelbildaktion ab und wirkt wie ein eigenständiges Logo. Eine beschreibende Sachangabe benötigt keine Signalfarben, keine Bildelemente und keine einprägsame graphische Gestaltung und tritt dem Verkehr auch nicht als Emblem oder Logo entgegen. Die dem Verkehr vermittelte Zielrichtung der Bezeichnung dient allein dazu, eine Verbindung zu dem Sportereignis und dem Veranstalter für die Produkte der Antragsgegnerinnen, deren Waren mit Fußball nicht das Geringste zu tun haben, gedanklich zu vermitteln, um sich deutlich und für den Verkehr identifizierbar von anderen Schokoladen-Produkten zu unterscheiden.

Daran ändert auch der Einwand der Antragsgegnerinnen nichts, sie weise zutreffend auf ihre, der Antragsgegnerin, vertragliche Verbindung mit dem ... hin. Der Verkehr nimmt das streitgegenständliche Logo wahr und ordnet es der Fußballweltmeisterschaft und ihrem einzigen Veranstalter, der Antragstellerin, zu. Der ... ist nicht Veranstalter der wie dem Verkehr bestens bekannt ist.

Der Einwand der Antragsgegnerinnen, die durchgeführte Verkehrsbefragung habe das Gegenteil ergeben, ist nicht überzeugend. Der dort verwendete Schokoladenriegel unterscheidet sich in erheblicher Weise von der angekündigten streitigen Verwendungsform. Da der durch die GfK Marktforschung untersuchte Riegel keine Verbindung zwischen zwei Marken/Unternehmen aufweist, scheidet der Gedanke an Sponsoring ohnehin als fern liegend aus. Die neutrale Gestaltung von ... lässt auch den Gedanken an eine Marke, die zumeist einprägsam durch Farben und Form gestaltet ist, als fern liegend erscheinen. Das streitgegenständliche Kennzeichen ist vollkommen anders gestaltet und weist - wie ausgeführt - die typischen Merkmale einer Marke auf.

g) Der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs liegt fern. Die Antragstellerin greift nicht die Sammelbildaktion, sondern ein streitgegenständliches Logo in der konkreten Ausführungsform an. Es bleibt den Antragsgegnerinnen unbenommen, ihre Sammelbilderaktion fortzuführen. Es ergibt sich aus dem Vorstehenden, dass ihnen Formen zur Verfügung stehen, in denen sie auf die Weltmeisterschaft 2006 in Deutschland hinweisen können, ohne Markenrechte der Antragstellerin zu verletzen.

h) Die Antragsgegnerin hat die konkrete Absicht geäußert, die streitgegenständlichen Kennzeichen "nunmehr" auf Produktverpackungen und Promotions-Aktionen zu verwenden, sodass unmittelbar Erstbegehungsgefahr besteht. Das steht außer Streit.

2) Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen bedarf es keiner weiteren Ausführungen zu dem ebenfalls verwirklichten Wettbewerbsverstoß der Antragsgegnerinnen nach §§ 3, 4 Nr. 10 UWG. Es liegt auf der Hand, dass die Antragstellerin in ihrem Lizenzgeschäft erheblich und in unlauterer Weise behindert wird, wenn Anbieter von Dienstleistungen und Produkten mit einem eigenen "WM-Label" dem Verkehr suggerieren dürften, sie seien mit dem Veranstalter des Sportereignisses vertraglich verbunden und unterstützten die Veranstaltung finanziell.

II.

Die Dringlichkeit wird vermutet. Sie wird im Markenverletzungsprozess entsprechend den Regelungen im UWG vermutet (vgl. Ingerl/Rohnke, a. a. O., vor §§ 14-19 Rn. 94 mit weiteren Nachweisen).

Die Antragsgegnerinnen haben die Vermutung nicht widerlegen können. Frühere Auseinandersetzungen zwischen den Parteien mögen parallele Rechtsfragen betroffen haben. Es geht vorliegend um die konkrete Verletzungsform ... die naturgemäß nicht Gegenstand von Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit anderen Ereignissen gewesen sein kann.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.






LG Hamburg:
Urteil v. 08.12.2005
Az: 315 O 630/05


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