Bundespatentgericht:
Beschluss vom 20. April 2004
Aktenzeichen: 27 W (pat) 314/03

(BPatG: Beschluss v. 20.04.2004, Az.: 27 W (pat) 314/03)

Tenor

Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 14. August 2003 aufgehoben, soweit der Widerspruch für die Waren "Bekleidungsstücke, Schuhwaren" zurückgewiesen worden ist.

Die teilweise Löschung der Marke 399 53 789 wird für die Waren "Bekleidungsstücke, Schuhwaren" angeordnet.

Gründe

I Gegen die Eintragung der Wortbildmarkefür "Klasse 25: Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Klasse 35: Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung; Klasse 42: ärztliche Versorgung, Gesundheits- und Schönheitspflege, Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung" hat die Widersprechende Widerspruch aus ihrer prioritätsälteren, für "Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen" eingetragenen Gemeinschaftsmarke Nr. 874 784 eingelegt. Der Widerspruch wurde ausdrücklich auf die für die angegriffene Marke eingetragenen Waren "Bekleidungsstücke, Schuhwaren" beschränkt.

Die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat mit Beschluss vom 14. August 2003 den Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Trotz hochgradiger Warenähnlichkeit, ja Warenidentität und klanglicher und begrifflicher Ähnlichkeit beider Zeichen scheide eine rechtserhebliche Verwechslungsgefahr aus, weil beide Marken in ihrer Gesamtaussage als äußerst kennzeichnungsschwach zu werten seien; denn auf dem hier in Rede stehenden Warensektor handele es sich bei den in den Vergleichsmarken enthaltenen Begriffen "ME" und "YOU" um häufig verwendete Schlagwörter, mit denen die betreffenden Verbraucher im Sinne einer Kaufaufforderung werbetypisch angesprochen würden; zudem könne die Kombination beider Wörter auch als beschreibender Hinweis auf Modeprodukte im Partner-Look verstanden werden. Wegen ihrer Kennzeichenschwäche sei der Schutzumfang der angegriffenen Marke auf die Schutz begründende Ausgestaltung zu beschränken, von der sich die angegriffene Marke abhebe. Aus Rechtsgründen sei daher eine Verwechslungsgefahr zu verneinen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie trägt vor: Da die Marke nicht "FOR ME & YOU" laute, sei nicht einsichtig, dass ihr schlicht mit "ich und du" zu übersetzender Begriffsinhalt zu einer Kennzeichnungsschwäche führe. Wegen der lediglich die Reihenfolge beider Wörter vertauschenden Ähnlichkeit beider Zeichen in klanglicher und schriftbildlicher Hinsicht sei die jüngere Marke für die mit dem Widerspruch angegriffenen Waren zu löschen.

Die Widersprechende beantragt sinngemäß, den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 14. August 2003 aufzuheben und die jüngere Marke 399 53 789 für die Waren "Bekleidungsstücke, Schuhwaren" der Klasse 25 zu löschen.

Die Markeninhaberin hat keinen Antrag gestellt und sich zur Beschwerde auch nicht geäußert.

II Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg, weil Gefahr von Verwechslungen der Vergleichsmarken i.S.d. §§ 42, Abs. 2 Nr. 1 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG für die mit dem Widerspruch allein angegriffenen Waren "Bekleidungsstücke, Schuhwaren" nicht verneint werden kann.

Unter Berücksichtigung der bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr miteinander in Wechselbeziehung stehenden Komponenten der Waren- und Markenähnlichkeit sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke (vgl. EuGH GRUR 1998, 922, 923 - Canon; MarkenR 1999, 236, 239 - Lloyd/Loints), wobei ein geringer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen größeren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. EuGH GRUR 1998, 387, 389 Tz. 23 f. - Sabèl/Puma; EuGH GRUR 1998, 922, 923 Tz. 16 f. - Canon; BGH GRUR 1999, 241, 243), hält die jüngere Marke angesichts der Identität der Waren "Bekleidungsstücke, Schuhwaren", auf die sich nach der ausdrücklichen Erklärung der Widersprechenden sowohl im Widerspruchs- als auch im Beschwerdeverfahren der Widerspruch alleine bezieht, den erforderlichen Abstand zur älteren Marke nicht mehr ein. Denn ungeachtet der Frage einer schriftbildlichen oder klanglichen Ähnlichkeit kommt die jüngere Marke der älteren Marke jedenfalls in begrifflicher Hinsicht so nahe, dass der Verkehr beide Zeichen ohne weiteres für einander halten kann. Er wird die jeweils aus den zum einfachsten englischen Grundwortschatz gehörenden Wörtern "YOU" und "ME" sowie dem auch im Inland als Symbol für die Kopula "und" bekannten und gebräuchlichen kaufmännischen Zeichen "&" gebildete Zeichen ohne weiteres im Sinne von "Du und ich" bzw. "Ich und Du" verstehen. Unter Berücksichtigung des Erfahrungssatzes, dass der Verkehr den einander gegenüberstehenden Zeichen regelmäßig nicht gleichzeitig begegnet, sondern seine Auffassung nur aufgrund einer undeutlichen Erinnerung an eine der beiden Marken gewinnt (vgl. EuGH GRUR Int 1999, 734, 736 [Rn. 26] - Lloyd; BGH GRUR 1993, 972, 974 f. - Sana/Schosana), wobei die übereinstimmenden Merkmale stärker ins Gewicht fallen als die Unterschiede (vgl. BGH GRUR 1999, 587, 569 - Cefallone), wird er beide Marken, die sich lediglich in der für den identischen Sinngehalt unwesentlichen Wortfolge unterscheiden, in aller Regel nicht auseinander halten können (vgl auch BGH GRUR 1991, 153, 154 - Pizza & Pasta).

Entgegen der Auffassung der Markenstelle steht der Annahme einer rechtserheblichen Verwechslungsgefahr auch nicht eine Kennzeichnungsschwäche der Widerspruchsmarke entgegen; vielmehr ist ihr eine normale oder jedenfalls nicht wesentlich unter dem Durchschnitt liegende Kennzeichnungskraft zuzubilligen. Auch wenn die angesprochenen Verkehrskreise die Widerspruchsmarke ohne weiteres im Sinne von "Du und ich" verstehen, werden sie ihr für die so gekennzeichneten Waren keinen beschreibenden Inhalt entnehmen können. Soweit die Markenstelle darauf abgestellt hat, die Widerspruchsmarke werde vom Verkehr als Hinweis auf einen Partner-Look ansehen, vermag der Senat dem nicht zu folgen; denn um der Marke einen solchen Sinngehalt zu entnehmen, bedürfte es schon sehr weitgehender analysierender Überlegungen des angesprochenen Publikums, zu denen es aber im allgemeinen nicht neigt (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 1992, 515, 516 - Vamos; BGH GRUR 195, 408, 409 - PROTECH). Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke durch ähnlich lautende Drittmarken geschwächt ist. Es kann nämlich nicht festgestellt werden, dass die Verbindung der in den Vergleichsmarken verwendeten Personalpronomina bereits jetzt in benutzten Drittzeichen auf dem hier in Rede stehenden Warensektor verbreitet ist. Entgegen der Annahme der Markenstelle vermochte der Senat auch keine Belege dafür zu finden, dass es sich bei der Verbindung beider Wörter um häufig verwendete (Werbe-) Schlagwörter handele; so hat eine Recherche des Senats im Internet (vgl. etwa die Webseite www.slogans.de) ergeben, dass die beiden Wörter "me" und vor allem "you" zwar Bestandteile zahlreicher Werbesprüche sind, für die hier allein in Rede stehende Kombination beider Pronomina ließen sich aber keine Nachweise finden. Mangels Nachweises dafür, dass vergleichbare Wortfolgen in Drittzeichen bereits allgemein üblich sind, kann der Widerspruchsmarke somit eine in etwa normale Kennzeichnungskraft nicht abgesprochen werden, so dass die - an sich auch von der Markenstelle angenommene Verwechslungsgefahr - nicht aus Rechtsgründen verneint werden kann.

Da die Markenstelle dem Widerspruch somit zu Unrecht den Erfolg versagt hat, war der Beschluss aufzuheben und die teilweise Löschung der angegriffenen Marke für die "Bekleidungsstücke, Schuhwaren" anzuordnen.

Es sind keine Gründe ersichtlich, von dem Grundsatz des § 71 Abs 1 Satz 2 MarkenG abzuweichen, dass jeder Beteiligte seine Kosten selbst trägt.

Dr. Schermer Dr. van Raden Schwarz Na






BPatG:
Beschluss v. 20.04.2004
Az: 27 W (pat) 314/03


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