(BPatG: Beschluss v. 20.10.2004, Az.: 28 W (pat) 49/03)
Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 7 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 10. Oktober 2002 ist wirkungslos, soweit die Löschung der angegriffenen Marke 398 08 269 wegen des Widerspruchs aus der Marke DD 641 171 angeordnet worden ist.
Mit Beschluß vom 10. Oktober 2002 hat die Markenstelle für Klasse 7 des Deutschen Patent- und Markenamts die Löschung der Marke 398 08 269 wegen des Widerspruchs aus der Marke DD 654 171 angeordnet. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Nachdem die Markeninhaberin ihr Warenverzeichnis beschränkt hat, hat die Widersprechende den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Deshalb ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß im Umfang der Löschungsanordnung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 60. Aufl, § 369 Rdn 46).
Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß.
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