Bundespatentgericht:
Beschluss vom 22. Januar 2004
Aktenzeichen: 23 W (pat) 53/02

(BPatG: Beschluss v. 22.01.2004, Az.: 23 W (pat) 53/02)

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der Beschluß der Patentabteilung 34 vom 2. Juli 2002 aufgehoben.

2. Das Patent wird mit folgenden, in der mündlichen Verhandlung vom 22. Januar 2004 überreichten Unterlagen beschränkt aufrechterhalten: Patentansprüche 1 bis 10, Beschreibung Spalten 1 bis 6 mit den Einfügungen, Seite 1 bis 3 und Zeichnung, Figuren bis 7.

3. Die weitergehende Beschwerde der Patentinhaberin wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Prüfungsstelle für Klasse H01R des Deutschen Patent- und Markenamts hat auf die am 11. März 1998 eingereichte Patentanmeldung das am 15. Juli 1999 veröffentlichte Patent 198 10 310 (Streitpatent) mit der Bezeichnung "Anschlußklemme für elektrische Leiter" erteilt.

Die Patentabteilung 34 des Deutschen Patent- und Markenamts hat das Patent nach Prüfung eines Einspruchs widerrufen.

Zur Begründung ist ausgeführt, daß der Einspruch zulässig sei und daß der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 gegenüber dem Stand der Technik nach dem - WAGO-Gesamtkatalog W1 (Druckschrift 1)

nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Im Prüfungsverfahren sind zum Stand der Technik die Entgegenhaltungen - deutsche Offenlegungsschrift 196 29 563 (Druckschrift 2) - deutsches Gebrauchsmuster 296 08 178 (Druckschrift 3) und - deutsche Auslegeschrift 19 17 503 (Druckschrift 4)

in Betracht gezogen worden.

In den Anmeldungsunterlagen ist zum Stand der Technik zudem die - deutsche Patentschrift 27 06 482 (Druckschrift 5)

genannt worden.

Gegen den vorgenannten Beschluß richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin.

In der mündlichen Verhandlung macht die Patentinhaberin geltend, daß der Einspruch unzulässig sei. Hilfsweise legt sie zur beschränkten Verteidigung des Streitpatents neue Patentansprüche 1 bis 10 mit angepaßter Beschreibung und Zeichnung vor und vertritt die Auffassung, daß diese Patentansprüche zulässig seien und daß die Gegenstände der nebengeordneten Patentansprüche 1 und 4 nach Hilfsantrag gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik auch patentfähig seien.

Die Patentinhaberin beantragt, den Beschluß der Patentabteilung 34 vom 2. Juli 2002 aufzuheben und den Einspruch als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise das Patent mit folgenden, in der mündlichen Verhandlung vom 22. Januar 2004 überreichten Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:

Patentansprüche 1 bis 10, Beschreibung Spalten 1 bis 6 mit den Einfügungen, Seite 1 bis 3 und Zeichnung, Figuren 1 bis 7.

Die Einsprechende beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Einsprechende vertritt die Auffassung, daß der Einspruch zulässig sei und daß das Streitpatent auch in der beschränkt verteidigten Form zu widerrufen sei, weil der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag gegenüber dem Stand der Technik nach dem deutschen Gebrauchsmuster 296 08 178 (Druckschrift 3) nicht von erfinderischer Qualität sei. Die Schutzfähigkeit des Gegenstands des nebengeordneten Patentanspruchs 4 nach Hilfsantrag will die Einsprechende nicht weiter in Frage stellen. Bei der aus dem WAGO-Gesamtkatalog W1 (Druckschrift 1) bekannten Konturenanpassung zwischen einer inneren und einer äußeren Feder habe der Fachmann immer die zwei Möglichkeiten, die innere Feder als sogenannte innenliegende Doppelfeder vollständig - insoweit entsprechend dem Patentanspruch 4 nach Hilfsantrag - oder mit verkürzten Federschenkeln der äußeren Feder - insoweit entsprechend dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag - nachzubilden. Die Doppelfeder löse die Aufgabe der Klemmkrafterhöhung aber nicht besser als die Ausführungsform mit verkürzten Federschenkeln, da die Federwirkung jeweils nur von dem rückwärtigen Federkraftbogen und den davon ausgehenden Federschenkeln bestimmt sei. Auch sei die Variante mit der Doppelfeder praxisfremd, wegen des erhöhten Materialbedarfs relativ teuer und zudem elektrisch unsicher, wenn nämlich von den hintereinander positionierten Klemmstellen der inneren und der äußeren Feder nur eine Klemmstelle den eingeführten elektrischen Leiter mit der erforderlichen Klemmkraft elektrisch sicher klemmt, weil die zweite Klemmstelle wegen Toleranzungenauigkeiten nur leer oder kontaktarm "mitläuft", wobei es dann in der zweiten Klemmstelle zu unzulässig hohen Stromübergangswiderständen mit entsprechend unzulässigen Erwärmungen kommen könne.

Der dem Hauptantrag zugrundeliegende erteilte Patentanspruch 1 lautet:

"Anschlußklemme für elektrische Leiter (11), mit einer Stromschiene (3) und einer ersten, aus Federflachmaterial gebogenen, etwa schlaufenförmigen Zugfeder (1a) mit einem Schenkel (4a), der auf der Stromschiene (3) aufliegt und einem anderen Schenkel (2a), der eine Durchtrittsöffnung (5a) aufweist, durch die die Stromschiene (3) tritt und deren untere Begrenzungskante eine Klemmkante (7a) bildet, die den eingeführten Leiter (11) unter die Stromschienenunterseite klemmt und wobei zur Erhöhung der Klemmkraft auf den Leiter eine zusätzliche Feder verwendet wird, dadurch gekennzeichnet, daß eine zweite, der Form der ersten Zugfeder (1a) entsprechend angepaßte Feder (1b, 1c) gleichen Federmaterials zur Erhöhung der Klemmkraft auf den Leiter (11) im Innenraum der ersten Zugfeder (1a) angeordnet ist."

Der Patentanspruch 1 und der nebengeordnete Patentanspruch 4 nach Hilfsantrag haben folgenden Wortlaut:

"1. Anschlußklemme für elektrische Leiter (11), mit einer Stromschiene (3) und einer ersten, aus Federflachmaterial gebogenen, etwa schlaufenförmigen Zugfeder (1a) mit einem Schenkel (4a), der auf der Stromschiene (3) aufliegt und einem anderen Schenkel (2a), der eine Durchtrittsöffnung (5a) aufweist, durch die die Stromschiene (3) tritt und deren untere Begrenzungskante eine Klemmkante (7a) bildet, die den eingeführten Leiter (11) unter die Stromschienenunterseite klemmt und wobei zur Erhöhung der Klemmkraft auf den Leiter eine zusätzliche Feder (1c) verwendet wird, wobei die zweite Feder (1c) der Form der ersten Zugfeder (1a) entsprechend angepaßt ist und zur Erhöhung der Klemmkraft auf den Leiter (11) im Innenraum der ersten Zugfeder (1a) angeordnet ist, wobei die zweite Feder (1c) nur aus zwei über eine Wölbung (13c) verbundenen kurzen Federschenkeln (4c, 14) besteht, dadurch gekennzeichnet, daß die zweite Feder (1c) aus dem gleichen Federmaterial wie die Zugfeder (1a) besteht und daß der dem Buckelbereich (6a-6b) der Zugfeder (1a) benachbarte kurze Federschenkel (14) der zweiten Feder (1c) einen Abstand zum Buckelbereich (6a-6b) der Zugfeder (1a) aufweist, so daß unterschiedlich dicke elektrische Leiter (11) mit unterschiedlichen Klemmkräften von der Klemmkante (7a) gegen die Unterseite der Stromschiene (3) geklemmt werden.

4. Anschlußklemme für elektrische Leiter (11), mit einer Stromschiene (3) und einer ersten, aus Federflachmaterial gebogenen, etwa schlaufenförmigen Zugfeder (1a) mit einem Schenkel (4a), der auf der Stromschiene (3) aufliegt und einem anderen Schenkel (2a), der eine Durchtrittsöffnung (5a) aufweist, durch die die Stromschiene (3) tritt und deren untere Begrenzungskante eine Klemmkante (7a) bildet, die den eingeführten Leiter (11) unter die Stromschienenunterseite klemmt und wobei zur Erhöhung der Klemmkraft auf den Leiter eine zusätzliche Feder (1b) verwendet wird, wobei die zweite Feder (1b) der Form der ersten Zugfeder (1a) entsprechend angepaßt ist und zur Erhöhung der Klemmkraft auf den Leiter (11) im Innenraum der ersten Zugfeder (1a) angeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, daß die zweite Feder (1b) aus dem gleichen Federmaterial wie die Zugfeder (1a) besteht und daß die zweite Feder (1b) aus einer der Kontur der ersten Zugfeder (1a) angepaßten schlaufenförmigen Zugfeder besteht."

Wegen der erteilten Unteransprüche bis 14 wird auf die Streitpatentschrift und wegen der Unteransprüche 2, 3 und 5 bis 10 nach Hilfsantrag und der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde der Patentinhaberin ist zulässig. Sie ist jedoch nur insoweit begründet, als nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung der angefochtene Beschluß aufgehoben und das Patent entsprechend dem Hilfsantrag der Patentinhaberin beschränkt aufrechterhalten wird. Soweit die Patentinhaberin mit der Beschwerde nach Hauptantrag begehrt, den Einspruch als unzulässig zu verwerfen, hatte die Beschwerde keinen Erfolg und war zurückzuweisen.

1. Der Einspruch ist zulässig.

Der mit Schriftsatz vom 30. September 1999 - beim Deutschen Patent- und Markenamt vorweg als Telefax eingegangen am 5. Oktober 1999 - form- und fristgerecht eingelegte Einspruch ist insofern zulässig, als der Einspruchsschriftsatz eine Merkmalsgliederung des erteilten Patentanspruchs 1 und als Einspruchs- bzw. Widerrufsgrund die Angabe enthält, daß der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs gegenüber der vorbenutzten WAGO-Schutzleiterklemme der Baureihe 285 für größere Leiterquerschnitte von 6 bis 35 mm2 gemäß der beigefügten Kopie aus dem WAGO-Gesamtkatalog W1, veröffentlicht am 15. Juli 1994, nicht neu sei (Seite 2, Absätze 1 und 3 des Einspruchsschriftsatzes) bzw. daß es für den Fachmann keiner Diskussion bedürfe, daß die Lehre der Erfindung gemäß der Streitpatentschrift durch die entgegengehaltene WAGO-Schutzleiterklemme voll vorweggenommen sei (Seite 6, Absatz 1 des Einspruchsschriftsatzes). Die Einsprechende hat damit zum Ausdruck gebracht, daß besagte WAGO-Schutzleiterklemme ausweislich des vorveröffentlichten WAGO-Gesamtkatalogs W1 sämtliche Merkmale der Merkmalsgliederung des erteilten Patentanspruchs 1 des Streitpatents aufweist. Zur Substantiierung des Einspruchsgrundes sind zwar in der Regel zur gesamten patentierten Lehre beim Stand der Technik die Tatsachen im einzelnen anzugeben, aus denen sich ergeben soll, daß das Patent zu widerrufen ist (vgl. hierzu BGH BlPMZ 1988, 250, Leitsatz 2, 251, liSp Abs 1 - "Epoxidation"), jedoch kann darauf in besonders klar und einfach liegenden Einzelfällen verzichtet werden, d.h. es genügt bereits die Nennung der Fundstelle des Standes der Technik, wenn sich der Zusammenhang zwischen der patentierten Lehre und dem Stand der Technik für den fachkundigen Leser von selbst ergibt und sich als Beleg für den behaupteten Einspruchsgrund "geradezu aufdrängt" und "ins Auge fällt" (BGH BlPMZ 1972, 173, Abschnitt III.1b - "Sortiergerät). Für den zuständigen Fachmann handelt es sich bei der in Rede stehenden WAGO-Schutzleiterklemme - wie auch beim Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 des Streitpatents - aber um einen augenfällig einfachen Gegenstand bestehend aus einer seit langem bekannten Anschlußklemme für elektrische Leiter mit schlaufenförmiger Zugfeder und - zur Erhöhung der Klemmkraft auf den Leiter mit größerem Leiterquerschnitt von 6 bis 35 mm2 - im schlaufenförmigen Innenraum der Zugfeder zusätzlich angeordneter zweiter Feder gleichen Federmaterials, die der Form der Zugfeder angepaßt ist. Da die den Merkmalen des erteilten Patentanspruchs 1 des Streitpatents entsprechenden Einzelheiten der entgegengehaltenen WAGO-Schutzleiterklemme für den sachkundigen Betrachter der bildlichen Darstellung im WAGO-Gesamtkatalog W1 mithin augenfällig entnehmbar sind, hat die Einsprechende den erforderlichen Zusammenhang zwischen der patentierten Lehre und dem Stand der Technik im vorliegenden Fall also ohne weiteres dadurch herstellen können, daß sie eine Merkmalsanalyse des Patentanspruchs 1 des Streitpatents erstellt und dazu auf die bildliche Darstellung der WAGO-Schutzleiterklemme im WAGO-Gesamtkatalog W1 (Druckschrift 1) verwiesen hat, zumal sie zusätzlich eine vergrößerte Kopie dieser bildlichen Darstellung zu den Akten gegeben hat, in der sie zur Herstellung des Zusammenhangs mit der patentierten Lehre die Kontur der schlaufenförmigen Zugfeder und der darin angeordneten zweiten Feder ins Auge springend gelb markiert hat. Dementsprechend stellt die Patentinhaberin letztlich auch nur die Offenbarung der Materialgleichheit der schlaufenförmigen Zugfeder und der zweiten Feder im WAGO-Gesamtkatalog W1 (Druckschrift 1) in Frage. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung hat die Einsprechende dieses Merkmal - insbesondere bei Inaugenscheinnahme des in der mündlichen Verhandlung vorgelegten farbigen Originals des WAGO-Gesamtkatalog W1 - aber gleichsam "mitlesen" können (vgl. hierzu BGH Mitt 1995, 220, Leitsatz 2 - "Elektrische Steckverbindung"), da es bei fehlenden anderslautenden Angaben - wie hier - für den Fachmann nächstliegend bzw. selbstverständlich ist (vgl. hierzu auch den angefochtenen Beschluß, Seite 6, Zeilen 3 bis 7 bzw. den Schriftsatz der Einsprechenden vom 14. Januar 2004, Seite 2, letzter Absatz bis Seite 4, letzter Absatz). Ob das Merkmal der Materialgleichheit zum Offenbarungsgehalt des WAGO-Gesamtkatalogs W1 (Druckschrift 1) gehört, ist demnach keine Frage der Zulässigkeit, sondern allenfalls der Schlüssigkeit bzw. Begründetheit des Einspruchs (Schulte PatG 6. Aufl. § 59 Rdn 71).

2. Gegen die Zulässigkeit der Patentansprüche 1 bis 10 nach Hilfsantrag bestehen keine Bedenken.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag besteht aus den Merkmalen des erteilten Patentanspruchs 1 und der darauf jeweils direkt zurückbezogenen erteilten Unteransprüche 3 und 5, wobei die - auch die Variante nach dem erteilten Unteranspruch 2 umfassenden - Merkmale des erteilten Unteranspruchs 5 entsprechend der Variante nach dem erteilten Unteranspruch 3 konkretisiert sind.

Die Unteransprüche 2 und 3 nach Hilfsantrag entsprechen inhaltlich den erteilten Unteransprüchen 8 bzw. 9, die auf die erteilten Ansprüche 1 bis 3 (erteilter Unteranspruch 8) bzw. 3 (erteilter Unteranspruch 9) zurückbezogen sind.

Der nebengeordnete Patentanspruch 4 nach Hilfsantrag besteht aus den Merkmalen des erteilten Patentanspruchs 1 und des darauf zurückbezogenen erteilten Unteranspruchs 2.

Der auf den nebengeordneten Patentanspruch zurückbezogene Unteranspruch 5 nach Hilfsantrag entspricht inhaltlich dem erteilten Unteranspruch 8, der unter anderem auf den erteilten Patentanspruch 1 und den erteilten Unteranspruch 2 zurückbezogen ist.

Der gleichfalls auf den nebengeordneten Patentanspruch 4 zurückbezogene Unteranspruch 6 nach Hilfsantrag ist durch den unter anderem auf den erteilten Patentanspruch 1 zurückbezogenen erteilten Unteranspruch 6 gedeckt.

Die Merkmale des Unteranspruchs 7 nach Hilfsantrag sind in der Beschreibung (Spalte 5, Zeilen 52 bis 57 der Streitpatentschrift) im Zusammenhang mit dem Ausführungsbeispiel nach Fig. 5 als zur Erfindung gehörend offenbart, das der Erläuterung einer Weiterbildungsform des Gegenstands des erteilten Patentanspruchs 2 dient.

Die Unteransprüche 8 bis 10 nach Hilfsantrag sind inhaltlich - in dieser Reihenfolge - durch die erteilten Unteransprüche 10, 11 bzw. 14 gedeckt, die unter anderem jeweils auf den erteilten Patentanspruch 1 zurückbezogen sind.

Die Patentansprüche 1 bis 10 nach Hilfsantrag finden auch eine ausreichende Stütze in den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen.

Im übrigen ist die Zulässigkeit der Patentansprüche 1 bis 10 nach Hilfsantrag auch von der Einsprechenden nicht in Frage gestellt worden.

3. In den - voneinander abweichenden - Oberbegriffen des Patentanspruchs 1 und des nebengeordneten Patentanspruchs 4 nach Hilfsantrag wird nach den Angaben in der geltenden Beschreibung (Einfügung Beschreibung, Seite 2, Absatz 1) jeweils von der aus dem WAGO-Gesamtkatalog W1 (Druckschrift 1) bekannten Anschlußklemme (Baureihe 285 für größere Leiterquerschnitte von 6 bis 35 mm2) ausgegangen.

Gegenüber diesem Stand der Technik liegt dem Streitpatentgegenstand als technisches Problem die Aufgabe zugrunde, eine schraubenlose Anschlußklemme zur Verfügung zu stellen, bei der die Klemmkraft auf den anzuschließenden Leiter weiter optimiert ist (Einfügung Beschreibung, Seite 2, Absatz 1).

Diese Aufgabe wird bei gattungsgemäßen Anschlußklemmen für elektrische Leiter mit den Merkmalen nach dem kennzeichnenden Teil der Patentansprüche 1 bzw. 4 nach Hilfsantrag gelöst.

Denn dadurch, daß gemäß dem zweiten Merkmal nach dem kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag der dem Buckelbereich (6a-6b) der Zugfeder (1a) benachbarte kurze Federschenkel (14) der zweiten Feder (1c) einen Abstand zum Buckelbereich (6a-6b) der Zugfeder (1a) aufweist, wird die Klemmkraft auf den anzuschließenden Leiter dahingehend weiter optimiert, daß unterschiedlich dicke elektrische Leiter (11) mit unterschiedlichen Klemmkräften von der Klemmkante (7a) gegen die Unterseite der Stromschiene (3) geklemmt werden (vgl. hierzu auch die Einfügung Beschreibung, Seite 2, Absätze 3 bis 5).

Dadurch, daß gemäß dem zweiten Merkmal nach dem kennzeichnenden Teil des nebengeordneten Patentanspruchs 4 nach Hilfsantrag die zweite Feder (1b) aus einer der Kontur der ersten Zugfeder (1a) angepaßten schlaufenförmigen Zugfeder besteht, wird die Klemmkraft auf den anzuschließenden Leiter insofern weiter optimiert, als dadurch eine sichere kraft- und/oder formschlüssige Positionierung der inneren Feder zur äußeren Zugfeder ermöglicht wird (Spalte 2, Zeilen 51 bis 55 der Streitpatentschrift), wodurch die Klemmkraft der zweiten Feder besser zum Tragen gebracht wird.

4. Die - zweifelsohne gewerblich anwendbaren - Anschlußklemmen für elektrische Leiter nach den Patentansprüchen 1 bzw. 4 gemäß Hilfsantrag sind gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik neu und beruhen diesem gegenüber auch auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Durchschnittsfachmanns, der hier als ein mit der Entwicklung und Herstellung von Anschlußklemmen für elektrische Leiter befaßter, berufserfahrener Elektroingenieur mit Fachhochschulausbildung zu definieren ist.

a) Gegenüber der gattungsgemäßen Anschlußklemme nach dem WAGO-Gesamtkatalog W1 (Druckschrift 1) stellt die Einsprechende lediglich die Neuheit des Gegenstands des erteilten Patentanspruchs 1 in Frage. Zwar besteht die zweite Feder danach ebenfalls aus zwei über eine Wölbung miteinander verbundenen kurzen Federschenkeln - insoweit entsprechend dem letzten Merkmal nach dem Oberbegriff des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag (vgl. hierzu auch die Fig. 3 der Streitpatentschrift). Jedoch liegen beide Federschenkel der zweiten Feder dabei jeweils an den benachbarten Schenkeln der schlaufenförmigen Zugfeder an. Das zweite Merkmal nach dem kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag, wonach der dem Buckelbereich (6a-6b) der Zugfeder (1a) benachbarte kurze Federschenkel (14) der zweiten Feder (1c) einen Abstand zum Buckelbereich (6a-6b) der Zugfeder (1a) aufweist (Fig. 4 der Streitpatentschrift), so daß unterschiedlich dicke elektrische Leiter (11) mit unterschiedlichen Klemmkräften von der Klemmkante (7a) gegen die Unterseite der Stromschiene (3) geklemmt werden, gehört daher nicht zum Offenbarungsgehalt dieser Druckschrift. Auch offenbart diese Druckschrift nicht das zweite Merkmal nach dem kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs 4 nach Hilfsantrag, wonach die zweite Feder (1b) aus einer der Kontur der ersten Zugfeder (1a) angepaßten schlaufenförmigen Zugfeder besteht (Figuren 1, 2 und 5 bis 8 der Streitpatentschrift), d.h. beide Federn jeweils als schlaufenförmige Zugfedern ausgebildet sind.

Die Neuheit des Gegenstands des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag gegenüber dem Stand der Technik nach der einen Zugfederanschluß mit einsteckbarem Anschlagelement betreffenden Druckschrift 3 ergibt sich schon daraus, daß danach im Innenraum der Zugfeder keine zweiten Federn im Sinne des Streitpatents, sondern Anschlagelemente für die schlaufenförmige Zugfeder angeordnet sind, mit denen eine Überlastung der Zugfeder durch Überdehnung vermieden werden soll (Anspruch 1 iVm den Figuren 1a bis 9c nebst zugehöriger Beschreibung). Die Anschlagelemente bestehen dabei zudem vorzugsweise aus Isolierstoff (Seite 10, Zeilen 11 bis 13) - beispielsweise Kunststoff (Seite 3, Zeilen 28 bis 31) -d.h. ersichtlich aus einem anderen Material als die Zugfeder.

Wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen zur erfinderischen Tätigkeit ergibt, sind die zweiten Merkmale nach dem kennzeichnenden Teil der Patentansprüche 1 bzw. 4 nach Hilfsantrag aber auch nicht den eingangs weiter genannten Druckschriften 2, 4 und 5 entnehmbar.

b) Die vorgenannten Druckschriften 1 bis 5 vermögen dem vorstehend definierten zuständigen Durchschnittsfachmann die Gegenstände der Patentansprüche 1 bzw. 4 nach Hilfsantrag auch weder einzeln noch in einer Zusammenschau nahezulegen.

In dem WAGO-Gesamtkatalog W1 (Druckschrift 1), von dem - wie dargelegt - in den Oberbegriffen der Patentansprüche 1 bzw. 4 nach Hilfsantrag ausgegangen wird, findet sich nämlich kein Hinweis darauf, daß es bei einer gattungsgemäßen Anschlußklemme für elektrische Leiter von Vorteil sein könnte, - insoweit entsprechend dem zweiten Merkmal nach dem kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag - den dem Buckelbereich der Zugfeder benachbarten kurzen Federschenkel der zweiten Feder von dem Buckelbereich der Zugfeder zu beabstanden, so daß unterschiedlich dicke elektrische Leiter mit unterschiedlichen Klemmkräften von der Klemmkante gegen die Unterseite der Stromschiene geklemmt werden, bzw. - insoweit entsprechend dem zweiten Merkmal nach dem kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs 4 nach Hilfsantrag - die zweite Feder als eine der Kontur der ersten Zugfeder angepaßte schlaufenförmige Zugfeder auszubilden.

Eine Anregung zu den zweiten Merkmalen nach dem kennzeichnenden Teil der Patentansprüche 1 bzw. 4 nach Hilfsantrag erhält der Fachmann auch nicht bei Einbeziehung der eingangs weiter genannten Druckschriften 2 bis 5.

Denn bei den gemäß den Druckschriften 2 bzw. 3 im Innenraum der Zugfedern angeordneten Bauteilen handelt es sich nicht um zweite Federn im Sinne des Streitpatents, sondern um Anschlagelemente für die schlaufenförmige Zugfeder, mit denen - wie dargelegt - eine Überlastung der Zugfeder vermieden werden soll (vgl. hierzu auch die Druckschrift 2, Anspruch 1 iVm den Figuren 1 bis 4 nebst der dazugehörigen Beschreibung bzw. den Schriftsatz der Patentinhaberin vom 19. Dezember 1998, Seite 2, Absatz 1 bis Seite 3, Absatz 1). Die Druckschrift 3 sieht zwar - wie von der Einsprechenden geltend gemacht - im Anspruch 2 eine Beabstandung des Anschlagelements (2) vom schlaufenförmig gebogenen Bereich (5) der Zugfeder (1) und im Anspruch 10 - der rein formal auf alle vorstehenden Ansprüche zurückbezogenen ist - zudem ein aus zwei V-förmigen Schenkeln gebildetes Anschlagelement (2) vor, jedoch sind die Ansprüche im Lichte der zu ihrer Erläuterung heranzuziehenden Beschreibung zu sehen (BGH GRUR 1986, 803, 805 liSp Abs 2 - "Formstein"). Bei sämtlichen Ausführungsbeispielen mit V-förmigen Anschlagelementen (2) ist indessen - anders als bei den Ausführungsbeispielen mit nicht V-förmigen Anschlagelementen (2) - gerade kein Abstand zwischen dem Buckelbereich der Zugfeder (1) und dem Anschlagelement (2) vorgesehen (vgl. die Figuren 7a bis 8d und demgegenüber die Figuren 4a bis 6d und 9a bis 9d mit zugehöriger Beschreibung). Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung ergibt sich die von der Einsprechenden vertretene Auffassung, wonach zum Offenbarungsgehalt der Druckschrift 3 auch ein V-förmiges Anschlagelement gehört, dessen dem Buckelbereich der Zugfeder benachbarter Schenkel einen Abstand zum Buckelbereich der Zugfeder aufweist, nur bei rückschauenden Betrachtung verschiedener Textstellen dieser Druckschrift in Kenntnis der Erfindung. Dementsprechend fehlt in der Druckschrift 3 auch jeglicher Hinweis in Richtung des Funktions-Merkmals des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag fehlt, wonach mit der Zugfeder (1a) und der zweiten Feder (1c), deren dem Buckelbereich (6a-6b) der Zugfeder (1a) benachbarter Federschenkel (14) einen Abstand zu dem Buckelbereich (6a-6b) aufweist, unterschiedlich dicke elektrische Leiter (11) mit unterschiedlichen Klemmkräften von der Klemmkante (7a) gegen die Unterseite der Stromschiene (3) geklemmt werden.

Die Druckschrift 4 ist von der Prüfungsstelle (Bescheid vom 25. Juli 1998, Seite 2, Absatz 3) nur allgemein zum ursprünglichen Anspruch 12 genannt worden, weil nach den dortigen Figuren 2 und 3 die Stromschiene doppellagig ausgeführt sein kann, wobei die Enden der beiden Stromschienenlagen miteinander verbunden sein können. D.h. eine zweite Feder im Sinne des Streitpatents fehlt bei diesem Stand der Technik gänzlich. Demzufolge sind dieser Druckschrift auch keinerlei Hinweise in Richtung der speziellen Ausbildungsformen der zweiten Feder entsprechend dem zweiten Merkmal nach dem kennzeichnenden Teil der Patentansprüche 1 bzw. 4 nach Hilfsantrag entnehmbar.

Entsprechendes gilt auch für die von der Anmelderin in den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen zum Stand der Technik genannte Druckschrift 5, da diese ebenfalls Zugfedern ohne Einsatz betrifft.

Die Anschlußklemmen für elektrische Leiter nach den Patentansprüchen 1 bzw. 4 gemäß Hilfsantrag sind demnach patentfähig.

Die Patentfähigkeit des Gegenstands des nebengeordneten Patentanspruchs 4 nach Hilfsantrag ist von der die Einsprechende im übrigen - wie dargelegt - auch nicht in Frage gestellt worden.

5. Im Zusammenhang mit den Patentansprüchen 1 bzw. 4 nach Hilfsantrag haben auch die darauf zurückbezogenen Unteransprüche 2 und 3 bzw. 5 bis 10 nach Hilfsantrag Bestand, die vorteilhafte und nicht selbstverständliche Ausführungsarten der Anschlußklemme für elektrische Leiter nach dem Hauptanspruch bzw. dem nebengeordneten Patentanspruch 4 nach Hilfsantrag betreffen.

6. Die geltende Beschreibung erfüllt in Verbindung mit der Zeichnung die an sie zu stellenden Anforderungen hinsichtlich der Wiedergabe des maßgeblichen Standes der Technik, von dem die Erfindung ausgeht, und hinsichtlich der Erläuterung der beanspruchten Anschlußklemmen für elektrische Leiter.

Dr. Tauchert Dr. Gottschalk Knoll Dr. Häußler Na






BPatG:
Beschluss v. 22.01.2004
Az: 23 W (pat) 53/02


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