Bundespatentgericht:
Beschluss vom 6. Oktober 2006
Aktenzeichen: 14 W (pat) 45/04

(BPatG: Beschluss v. 06.10.2006, Az.: 14 W (pat) 45/04)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I Mit dem angefochtenen Beschluss vom 14. Juni 2004 hat die Patentabteilung 43 des Deutschen Patent- und Markenamts das Patent 197 41 162 mit der Bezeichnung

"Tönungs-Haarwaschmittel"

beschränkt aufrechterhalten.

Dem Beschluss liegen die gemäß Hilfsantrag am 8. November 2001 eingegangenen Ansprüche 1 bis 3 zu Grunde, von denen der Anspruch 1 wie folgt lautet:

Flüssiges Haarwaschmittel auf wässriger Basis, enthaltend 0,001 bis 2,5 Gew.-% mindestens eines direktziehenden Haarfarbstoffes und 6 bis 50 Gew.-%, berechnet auf die Gesamtzusammensetzung, eines Tensidgemischs, enthaltend eine Kombination ausa) 2,5 bis 20 Gew.-% mindestens eines Alkylpolyglucosids der Formel R-O-(CH2CH2O)n-Zxworin R eine C8-C20-Alkylgruppe, Z einen Saccharidrest mit 5 bis 6 Kohlenstoffatomen, n eine Zahl von 0 bis 10, und x eine Zahl zwischen 1 und 5 bedeuten;

b) 2,5 bis 20 Gew.-% mindestens eines C10-C22-Fettalkoholethoxylats mit einem Ethoxylierungsgrad zwischen 5 und 25;

c) 0,5 bis 10 Gew.-% mindestens einem amphoteren bzw. zwitterionischen Tensids; undd) 0,5 bis 10 Gew.-% mindestens einer Alkylpolyethercarbonsäure der Formel R-(A)n-O-CH2-COOX, worin R eine C8-C20-Alkyl- oder Alkenylgruppe, A eine Ethylen- und/oder Propylenoxidgruppe, n 1 bis 20, und X H oder ein einwertiges Kation bedeuten, jeweils berechnet auf die Gesamtzusammensetzung des Mittels.

Die beschränkte Aufrechterhaltung des Patents wurde im Wesentlichen damit begründet, dass das Tönungsshampoo gemäß Anspruch 1 des Hilfsantrags gegenüber dem aus D1: DE 42 32 506 A1 bekannten Tönungsshampoo, das den nächstkommenden Stand der Technik darstelle, neu sei und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden. Sie macht insbesondere geltend, dass sich der Gegenstand des Anspruchs 1 nur in der Menge an C10-C22-Fettalkoholethoxylat von D1 unterscheide. Davon ausgehend habe es keiner erfinderischen Tätigkeit bedurft, den Gehalt an alkoxyliertem Wollwachsalkohol so weit zu erhöhen, dass sich ein Anteil an C10-C22-Fettalkoholethoxylat von mindestens 2,5 ergebe, zumal die Menge an alkoxyliertem Wollwachsalkohol bei D1 keiner Beschränkung unterliege und neben dem alkoylierten Wollwachsalkohol zusätzlich lineare C8-C22-Fettalkoholethoxylate eingesetzt werden können. Zum Anteil an ethoxylierten Fettalkoholen und deren Kettenlänge im alkoxylierten Wollwachsalkohol verweist sie auf D3: H.P. Fiedler, Lexikon der Hilfsstoffe für Pharmazie, Kosmetik und angrenzende Gebiete, 4. Aufl., Editio Cantor Verlag Aulendorf, Washington 1996, S. 1675 bis 1676 sowie gutachtlich auf eine Seite aus www.roempp.com vom 5. Oktober 2006.

Die Einsprechende beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie verteidigt ihr Patent im beschränkt aufrecht erhaltenen Umfang und trägt im Wesentlichen vor, dass es ausgehend von D1 nicht nahe gelegen habe, zur Lösung der Aufgabe, insbesondere um eine gegenüber dem Stand der Technik wesentlich stabilere Färbung zu erzielen, den Gehalt an alkoxyliertem Wollwachsalkohol zu erhöhen und 2,5 bis 20 Gew.-% C10-C22-Fettalkoholethoxylate im Tönungsshampoo einzusetzen.

Wegen weiterer Einzelheiten, insbesondere zum Wortlaut der Patentansprüche 2 und 3, die besondere Ausführungsformen des Gegenstandes des Anspruchs 1 betreffen, wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II Die Beschwerde der Einsprechenden ist zulässig (PatG § 73); sie ist aber nicht begründet.

1. Die geltenden Ansprüche 1 bis 3 sind aus den erteilten Ansprüchen 1 bis 3 i. V. m. S. 2 Z. 30 bis 35 der Patentschrift ableitbar, und basieren auf den ursprünglichen Ansprüchen 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 8 sowie S. 2 Abs. 2 und 3 und S. 4 Abs. 2 der Erstunterlagen. Sie sind auch sonst nicht zu beanstanden.

2. Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 ist neu.

Er betrifft ein flüssiges Haarwaschmittel mit den Merkmalen:

1. Flüssiges Haarwaschmittel auf wässriger Basis, enthaltend 2. 0,001 bis 2,5 Gew.-% mindestens eines direktziehenden Haarfarbstoffs 3. 6 bis 50 Gew.-% eines Tensidgemisches enthaltend eine Kombination aus a) 2,5 bis 20 Gew.-% mindestens eines Alkylpolyglucosidsb) 2,5 bis 20 Gew.-% mindestens eines C10 - C22-Fettalkoholethoxylats mit einem Ethoxylierungsgrad zwischen 5 und 25 c) 0,5 bis 10 Gew.-% mindestens eines amphoteren bzw. zwitterionischem Tensidd) 0,5 bis 10 Gew.-% mindestens einer Alkylpolyethercarbonsäure.

Aus D1 sind Haarbehandlungsmittel bekannt, die eine Tensidkombination gemäß den Merkmalen a) bis d) enthalten können. Wie im Beschluss der Patentabteilung in zutreffender Weise ausgeführt, enthält das Tönungsshampoo gemäß Beispiel 16 der D1 0,11 Gew.-% direktziehende Haarfarbstoffe (C.I.12 719 etc), 2,0 Gew.-% Alkylpolyglucosid (Plantaren 1200), 3,0 Gew.-% zwitterionisches Tensid (Dehyton K), 3,0 Gew.-% Alkylpolyglycolethercarbonsäuresalz (Alkypo RLM 45 NV) und 1,6 Gew.-% Lanolinalkohol bzw Wollwachsalkohol mit einem Ethoxylierungsgrad von 20 (Polychol 20). Die Haarbehandlungsmittel nach D1 enthalten im allgemeinen bevorzugt 0,1 bis 5 % solcher Lanolin- bzw. Wollwachsalkohole mit einem Ethoxylierungsgrad von 1 bis 50 (Ansprüche 1 und 5 i. V. m. S. 2 Z. 48 bis 49 und S. 3 Z. 11 bis 12). Im Lanolinalkohol sind, wie aus D3 hervorgeht 29,5 % einwertige aliphatische C16 bis C32- Alkohole enthalten, sodass sich maximal ein Gehalt an 0,03 bis 1,48 % Fettalkoholethoxylat, bei einem Wert von 0,47 % für das Beispiel ergibt. Bei dieser Berechnung ist zu Gunsten der Einsprechenden beim Fettalkohol des Wollwachsalkohols eine Kettenlänge von C16 bis C22 zu Grunde gelegt, wie sie aus dem gutachtlich zu wertenden Internetausdruck aus www.roempp.com hervorgeht. Bei D1 wird zwar die Menge von 0,1 bis 5 Gew.-% als bevorzugt genannt (S. 3 Z. 11 bis 12). Ein über diese Angabe hinausgehende Menge an ethoxyliertem Wollwachsalkohol ist aber bei D1 nicht beschrieben und auch nicht ableitbar. Damit unterscheidet sich der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 gegenüber D1 jedenfalls im Gehalt an 2,5 bis 20 Gew.-% Fettalkoholethoxylat.

3. Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Der Erfindung liegt die Aufgabe zugrunde, ein tönendes Haarwaschmittel bereitzustellen, das eine verbesserte Wirksamkeit hinsichtlich Volumen, Glanz, Kämmbarkeit und Feeling der damit gewaschenen Haare, sowie gutes Schaumvermögen, hohes Schaumvolumen und möglichst vollkommene Haut- und Schleimhautverträglichkeit aufweist, sowie dem Haar eine stabile, glänzende, langdauernde Färbung verleihen soll (vgl. S. 2 Z. 8 bis 14). Die Aufgabe wird durch den Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 gelöst.

Aus D1 sind Haarbehandlungsmittel bekannt, die auch als Shampoo und gemäß Beispiel 16 als Tönungsshampoos bereitgestellt werden können. Diese Haarbehandlungsmittel sollen eine Aufgabe lösen, die nur zum Teil in die Richtung der Aufgabe gemäß Streitpatent geht, nämlich insbesondere bei Kombinationspräparaten eine sehr gute Nass- und Trockenkämmbarkeit, sowie einen starken Egalisierungseffekt unter hoher Farbschonung zu erreichen (vgl. D1 S. 2 Z. 14 bis 28). Die in D1 offenbarten Mittel enthalten deshalb zwingend eine Kombination von alkoxylierten Wollwachsalkoholen mit Glycerin- und Sorbitanestern. Bei einer Formulierung als Shampoo werden diesen Zubereitungen als wichtige Komponente oberflächenaktive Verbindungen zugefügt, die ausgewählt sind aus der Gruppe der anionischen, zwitterionischen, amphoteren und nichtionischen Tenside (S. 4 Z 11 bis 14). Wie vorstehend dargelegt, wird im Beispiel 16 der D1 dabei explizit ein Tönungsshampoo mit einer Tensidkombination angegeben, die sich lediglich durch einen geringeren Anteil eines C10 - C22-Fettalkohols mit einem Ethoxylierungsgrad zwischen 5 und 25 vom Gegenstand des Anspruchs 1 unterscheidet. Der Fachmann, ein Diplomchemiker mit langjähriger Erfahrung in der Entwicklung von Haarkosmetika, erhält aber in D1 keinen Hinweis darauf die patentgemäße Aufgabe durch die Bereitstellung eines flüssigen Haarwaschmittels auf wässriger Basis zu lösen, das gemäß geltendem Anspruch 1 neben direktziehenden Haarfarbstoffen ein Tensidgemisch aus den Komponenten a) bis d) aufweist, bei dem der Anteil an Fettalkoholethoxylaten erhöht ist. Denn bei der Formulierung gemäß Beispiel 16 von D1 wird es für erforderlich gehalten, als oberflächenaktive Hauptkomponente übliches Natriumlaurylethersulfat (Texapon N 70) einzusetzen. Auch die weiteren Beispiele von D1, die eine Shampoozubereitung betreffen, enthalten Natriumlaurylethersulfat als oberflächenaktive Hauptkomponente (vgl. Beispiele 8 bis 12). Für den Fachmann war es daher nicht naheliegend, gerade eine Tensidkombination, wie sie im Anspruch 1 des Hilfsantrags angegeben ist, in einem Tönungsshampoo als essentielle oberflächenaktive Kombination einzusetzen. Es war für den Fachmann auch nicht vorauszusehen, gerade bei Einsatz dieser Tensidkombination in den Mengenverhältnissen gemäß dem geltenden Anspruch 1 des Hilfsantrags wesentlich stabilere Färbungen zu erreichen als mit einer konventionellen Tensidkombination mit Natriumlaurylethersulfat als Hauptkomponente ohne Zusatz von Alkylpolyglucosid und Fettalkoholethoxylat (vgl. Beispiel A und Beispiele 1 bis 7 und S. 7 Z. 66 bis 67 der Streitpatentschrift). Auch die Auffassung der Einsprechenden, dass durch die Beispiele 4 und 5 der D1, die zusätzlich zum ethoxylierten Wollwachsalkohol Fettalkolethoxylate enthalten, dem Fachmann ein erhöhter Anteil an Fettalkohlethoxylaten nahe gelegt werde, kann nicht durchgreifen, da diese Beispiele keine Tönungsshampoos sondern Haarspülungen betreffen, aus denen darüber hinaus auch die Kombination aus den vier Tensidkomponenten gemäß geltendem Anspruch 1 des Streitpatents nicht hervorgeht.

Nach alledem wird der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 durch die Druckschrift D1 nicht nahe gelegt und beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Die Berücksichtigung der weiteren dem Senat vorliegenden, in der mündlichen Verhandlung nicht mehr herangezogenen Druckschriften führt zu keiner anderen Beurteilung des Sachverhalts.

Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 erfüllt somit alle Kriterien der Patentfähigkeit.

4. Der geltende Anspruch 1 hat somit Bestand. Die auf den Anspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 und 3, die besondere Ausgestaltungen des flüssigenHaarwaschmittels nach Anspruch 1 betreffen, sind mit diesem ebenfalls rechtsbeständig.






BPatG:
Beschluss v. 06.10.2006
Az: 14 W (pat) 45/04


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