Bundesverfassungsgericht:
Beschluss vom 3. April 1998
Aktenzeichen: 2 BvR 415/96

(BVerfG: Beschluss v. 03.04.1998, Az.: 2 BvR 415/96)

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie jedenfalls keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>). Es ist nicht ersichtlich, daß das angegriffene Urteil des Oberlandesgerichts auf einer Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) beruhen könnte.

1. Das Oberlandesgericht hat - wie die Beschwerdeführerin selbst vorträgt - schon im Termin zur mündlichen Verhandlung über die Berufung und Anschlußberufung der Parteien des Ausgangsverfahrens Bedenken hinsichtlich des für den Erlaß einer einstweiligen Verfügung erforderlichen Verfügungsgrundes geäußert. Zur Begründung hat es auf einen Vermerk des Vorsitzenden des erstinstanzlichen Gerichts vom 27. März 1995 verwiesen, wonach sich der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte der Beschwerdeführerin auf telefonische Anfrage mit einer von den Antragsgegnern beantragten Verlegung des Termins auch bis in den Mai 1995 hinein einverstanden erklärt habe. Die Beschwerdeführerin hatte Gelegenheit, sich hierzu zu äußern.

2. a) Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör damit begründet, daß ihr der genannte Vermerk zuvor unbekannt gewesen sei und sie sich aus tatsächlichen Gründen zu der Frage, ob ihr früherer Prozeßbevollmächtigter sich mit einer Terminsverlegung einverstanden erklärt habe, nicht sogleich habe äußern können, verhilft dies ihrem Begehren nicht zum Erfolg. Denn der Beschwerdeführerin (bzw. ihrem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten) waren jedenfalls alle tatsächlichen Umstände bekannt, auf die das Oberlandesgericht in der angegriffenen Entscheidung seine Überzeugung stützt, daß es am Verfügungsgrund der Dringlichkeit für die beantragte einstweilige Verfügung fehle. Aus dem in der Gerichtsakte des Ausgangsverfahrens befindlichen Empfangsbekenntnis ergibt sich, daß der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte der Beschwerdeführerin die Terminsverlegung nebst Begründung ("auf Antrag der Antragsgegnerin und im Einverständnis mit der Antragstellerin") erhalten hatte; dies wurde von ihm auch in seinem Schreiben vom 21. November 1995 - gerichtet an die zweitinstanzlichen Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin - eingeräumt. In Anbetracht dieser Ausgangslage - die auch dem zweitinstanzlichen Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin bei der gebotenen Terminsvorbereitung bekannt gewesen ist oder doch aus der Sicht eines gewissenhaften und kundigen Prozeßbevollmächtigten jedenfalls hätte bekannt sein müssen - wäre es Sache der Beschwerdeführerin gewesen darzutun, warum gleichwohl vom Vorliegen eines Verfügungsgrundes auszugehen sei. Es ist nicht ersichtlich, warum es hierzu eines Kontakts mit dem erstinstanzlichen Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin bedurft hätte. Denn für die Beantwortung der Frage nach dem Vorliegen eines Verfügungsgrundes kam es nach der für die Gewährung rechtlichen Gehörs maßgeblichen Auffassung des Oberlandesgerichts zum materiellen Recht nicht darauf an abzuklären, ob sich der erstinstanzliche Bevollmächtigte der Beschwerdeführerin mit der Terminsverlegung ausdrücklich einverstanden erklärt hatte oder ihr nur nicht entgegengetreten war.

b) Es ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, wenn das Oberlandesgericht bei dieser Sachlage den für den Erlaß einer einstweiligen Verfügung erforderlichen Verfügungsgrund der Dringlichkeit einer vorläufigen Regelung (vgl. §§ 935, 940 ZPO) verneint hat. Soweit die Beschwerdeführerin Ansprüche u.a. auf §§ 1 und 3 UWG stützte, hatte sie ebenfalls einen Verfügungsgrund glaubhaft zu machen. Dies erleichterte ihr die gesetzliche Vermutung des § 25 UWG. Auch diese Vorschrift erlaubt den Gerichten aber, den Erlaß einer einstweiligen Verfügung in Wettbewerbssachen jedenfalls dann abzulehnen, wenn sich aus dem zu beurteilenden Sachverhalt ergibt, daß eine vorläufige Regelung nicht dringlich ist. Die mangelnde Dringlichkeit kann sich auch aus dem prozessualen Verhalten des Antragstellers ergeben. Im vorliegenden Fall hat das Oberlandesgericht aus dem Umstand, daß die Beschwerdeführerin nicht auf einer umgehenden Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts bestanden, sondern sich mit einer Terminsverlegung von nicht nur unerheblicher Dauer einverstanden erklärt oder sich jedenfalls in eine solche gefügt hat, geschlossen, daß von einer Dringlichkeit des Begehrens der Beschwerdeführerin nicht (mehr) ausgegangen werden könne. Das läßt - unabhängig davon, ob die Beschwerdeführerin dem Antrag auf Terminsverlegung ausdrücklich zugestimmt hat oder ihm nur nicht entgegengetreten ist - keinen verfassungsrechtlich erheblichen Fehler erkennen.

3. Soweit Verfassungsbeschwerde auch gegen das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts erhoben worden ist, fehlt es schon an einer den Anforderungen der §§ 92, 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG genügenden Begründung.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.






BVerfG:
Beschluss v. 03.04.1998
Az: 2 BvR 415/96


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