Bundespatentgericht:
Beschluss vom 16. November 2004
Aktenzeichen: 24 W (pat) 277/03

(BPatG: Beschluss v. 16.11.2004, Az.: 24 W (pat) 277/03)

Tenor

Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 7. August 2003 ist wirkungslos.

Gründe

Mit Beschluß vom 7. August 2003 hat die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts die Löschung der Marke 301 56 036 wegen des Widerspruchs aus der Marke 399 21 827 angeordnet. Dagegen hat der Markeninhaber form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat er die Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses beantragt.

Daraufhin hat die Widersprechende ihren Widerspruch zurückgenommen. Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 S 1 und Abs 4 ZPO ist daher auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß hinsichtlich der angeordneten Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl BPatGE 43, 96).

Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht keine Veranlassung.

Dr. Ströbele Guth Kirschneck Bb






BPatG:
Beschluss v. 16.11.2004
Az: 24 W (pat) 277/03


Link zum Urteil:
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