Bundespatentgericht:
Beschluss vom 20. November 2003
Aktenzeichen: 25 W (pat) 82/02

Tenor

Die Hauptsache ist erledigt.

Kosten werden nicht auferlegt.

Gründe

Mit Beschluß vom 2. August 2001 hat die Markenabteilung die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Hiergegen hat die Markeninhaberin Beschwerde eingelegt, im Laufe des Beschwerdeverfahrens jedoch auf die Marke verzichtet. Dadurch hat sich das Beschwerdeverfahren in der Hauptsache erledigt, da die Löschungsantragstellerin nur noch ihren Kostenantrag verfolgt. Für eine Fortsetzung des Verfahrens zur Feststellung einer eventuellen Nichtigkeit der Marke "extunc" (vgl BGH GRUR 2001, 337 "easypress") bestand nach der Sachlage keine Veranlassung und ist im übrigen auch nicht von der Löschungsantragstellerin beantragt worden.

Damit war allein noch über den Kostenantrag der Löschungsantragstellerin zu entscheiden. Die Markeninhaberin ist dem mit dem Hinweis entgegengetreten, daß nach der Sach- und Rechtslage kein Raum für eine entsprechende Billigkeitsentscheidung sei.

Nach § 71 Abs 1 MarkenG können die Kosten des Markenregisterverfahrens einschließlich der den Beteiligten erwachsenen Kosten zur zweckentsprechenden Wahrung der Rechte einem Beteiligten auferlegt werden, soweit dies der Billigkeit entspricht. Das Gesetz geht davon aus, daß grundsätzlich jeder Beteiligte die Kosten, die ihm durch das Verfahren entstanden sind, selbst zu tragen hat und nur bei Vorliegen besonderer Umstände von dieser Regelung abgewichen werden soll. Die Frage des bloßen Obsiegens oder Unterliegens bzw des Verfahrensausgangs spielt dabei abweichend von den Bestimmungen der ZPO keine Rolle; vielmehr wird als solcher besonderer Umstand in erster Linie ein Verhalten angesehen, das mit der prozessualen Sorgfalt nicht zu vereinbaren ist, wenn also ein Verfahrensbeteiligter in einer von vornherein kaum Aussicht auf Erfolg versprechenden Situation an seiner Rechtsposition festhält oder diese zB im Wege der Beschwerde durchzusetzen versucht. Diese Grundsätze gelten nach § 71 Abs 4 MarkenG auch für das kontradiktorische Löschungsverfahren vor dem Bundespatentgericht.

Daß vorliegend die Markeninhaberin im Laufe des Beschwerdeverfahrens auf ihre Marke verzichtet hat, ist kein Grund, vom Prinzip der Billigkeit abzuweichen, auch wenn sich die Markeninhaberin damit freiwillig in die Rolle der Unterlegenen begeben hat. Anhaltspunkte dafür, der Markeninhaberin rechtsmißbräuliches Verhalten bei ihrer Rechtsverteidigung vorzuwerfen, sind nicht ersichtlich und von der Antragstellerin auch nicht benannt worden. Zu Recht weist die Markeninhaberin darauf hin, dass die Marke vom Deutschen Patent- und Markenamt für schutzfähig gehalten worden ist; andernfalls wäre sie nicht eingetragen worden. Es ist insoweit noch nicht als mit den prozessualen Sorgfaltspflichten unvereinbar anzusehen, wenn die Markeninhaberin unter diesen Umständen ihre Marke gegenüber der Löschungsantragstellerin zu verteidigen versucht.

Da die Voraussetzungen für eine Kostenauferlegung damit nicht vor liegen, war der entsprechende Antrag der Löschungsantragstellerin zurückzuweisen.

Kliems Engels Sredl Pü






BPatG:
Beschluss v. 20.11.2003
Az: 25 W (pat) 82/02


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/64ed9989fd4b/BPatG_Beschluss_vom_20-November-2003_Az_25-W-pat-82-02


Admody

Rechtsanwälte Aktiengesellschaft

Theaterstraße 14 C
30159 Hannover
Deutschland


Tel.: +49 (0) 511 60 49 81 27
Fax: +49 (0) 511 67 43 24 73

service@admody.com
www.admody.com

Kontaktformular
Rückrufbitte



Für Recht.
Für geistiges Eigentum.
Für Schutz vor unlauterem Wettbewerb.
Für Unternehmen.
Für Sie.



Justitia

 


Bundesweite Dienstleistungen:

  • Beratung
  • Gerichtliche Vertretung
  • Außergerichtliche Vertretung

Rechtsgebiete:

Gewerblicher Rechtsschutz

  • Markenrecht
  • Wettbewerbsrecht
  • Domainrecht
  • Lizenzrecht
  • Designrecht
  • Urheberrecht
  • Patentrecht
  • Lauterkeitsrecht
  • Namensrecht

Handels- & Gesellschaftsrecht

  • Kapitalgesellschaftsrecht
  • Personengesellschaftsrecht
  • Handelsgeschäftsrecht
  • Handelsstandsrecht
  • Internationales Kaufrecht
  • Internationales Gesellschaftsrecht
  • Konzernrecht
  • Umwandlungsrecht
  • Kartellrecht
  • Wirtschaftsrecht

IT-Recht

  • Vertragsrecht der Informationstechnologien
  • Recht des elektronischen Geschäftsverkehrs
  • Immaterialgüterrecht
  • Datenschutzrecht
  • Telekommunikationsrecht


Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Google+ Social Share Facebook Social Share








Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft



Jetzt Kontakt aufnehmen:

Per Telefon: +49 (0) 511 60 49 81 27.

Per E-Mail: service@admody.com.

Zum Kontaktformular.





Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft Stamp Logo




Hinweise zur Urteilsdatenbank:
Bitte beachten Sie, dass das in der Urteilsdatenbank veröffentlichte Urteil weder eine rechtliche noch tatsächliche Meinung der Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft widerspiegelt. Es wird für den Inhalt keine Haftung übernommen, insbesondere kann die Lektüre eines Urteils keine Beratung im Einzelfall ersetzen. Bitte verlassen Sie sich nicht darauf, dass die Entscheidung in der hier angegeben Art und Weise Bestand hat oder von anderen Gerichten in ähnlicher Weise entschieden werden würde.
Lizenzhinweis: Enthält Daten von O‌p‌e‌n‌j‌u‌r, die unter der Open Database License (ODbL) veröffentlicht wurden.
Sollten Sie sich auf die angegebene Entscheidung verlassen wollen, so bitten Sie das angegebene Gericht um die Übersendung einer Kopie oder schlagen in zitierfähigen Werken diese Entscheidung nach.
Durch die Bereitstellung einer Entscheidung wird weder ein Mandatsverhähltnis begründet noch angebahnt.
Sollten Sie eine rechtliche Beratung und/oder eine Ersteinschätzung Ihres Falles wünschen, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.


"Admody" und das Admody-Logo sind registrierte Marken von
Rechtsanwalt Sebastian Höhne, LL.M., LL.M.

11.06.2023 - 00:30 Uhr

Tag-Cloud:
Rechtsanwalt Domainrecht - Rechtsanwalt Internetrecht - Rechtsanwalt Markenrecht - Rechtsanwalt Medienrecht - Rechtsanwalt Wettbewerbsrecht - Mitbewerber abmahnen lassen - PayPal Konto gesperrt


Aus der Urteilsdatenbank
LG Dortmund, Urteil vom 15. Januar 2016, Az.: 3 O 610/15 - BPatG, Beschluss vom 5. März 2009, Az.: 30 W (pat) 81/06 - OLG Hamm, Beschluss vom 16. Mai 2011, Az.: I-8 AktG 1/11 - Hessisches LSG, Beschluss vom 29. August 2005, Az.: L 8/14 KR 329/04 - BPatG, Beschluss vom 31. Juli 2008, Az.: 10 W (pat) 52/06 - OLG Hamm, Urteil vom 5. Oktober 2004, Az.: 4 U 96/04 - BPatG, Beschluss vom 24. Oktober 2000, Az.: 33 W (pat) 129/99 - BPatG, Beschluss vom 25. Juni 2002, Az.: 21 W (pat) 34/01 - BPatG, Beschluss vom 24. April 2008, Az.: 25 W (pat) 149/05 - LG Amberg, Urteil vom 13. Oktober 2009, Az.: 41 HKO 7/09, 41 HKO 7/09