Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 4. Juli 2012
Aktenzeichen: 12 O 224/11

(LG Düsseldorf: Urteil v. 04.07.2012, Az.: 12 O 224/11)

Tenor

1.

Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen,

nachfolgende oder mit dieser inhaltsgleiche Bestimmungen in Pauschalreiseverträgen mit Verbrauchern einzubeziehen, sowie sich auf die Bestimmung bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen ab dem 01. April 1977, zu berufen:

1.1 Unverbindliche Flugzeiten (Ortszeiten) - Änderungen vorbehalten

1.2 Änderungen von Flugzeiten, Streckenführungen und Zwischenlandungen vorbehalten

1.3.

(Unverbindliche Information, Änderung vorbehalten - aktuelle Flugzeiten im Ticket!).

2.

Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das unter 1. genannte Unterlassungsgebot ein vom Gericht festzusetzendes Ordnungsgeld bis zu einer Höhe von 250.000,-- Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.

3.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 200,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.06.2011 zu zahlen.

4.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

5.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,-- €.

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung und Zahlung in Anspruch.

Der Kläger ist der bundesweit tätige Dachverband aller 16 Verbraucherzentralen der Bundesländer und weiterer 25 verbraucher- und sozialorientierter Organisationen in Deutschland. Im Rahmen seiner satzungsmäßigen Aufgaben verfolgt der Kläger unter anderem Verstöße gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und macht Ansprüche auf Unterlassung gemäß §§ 1 und 2 UKlaG geltend. Der Kläger ist in die beim Bundesjustizamt geführte Liste gemäß § 4 UKlaG eingetragen.

Die Beklagte bietet Reiseleistungen an und schließt mit Verbrauchern Pauschalreiseverträge ab. Dazu bedient sie sich auch des von ihr unterhaltenen Internetauftritts unter der Adresse www.a.de.

Bei einem Buchungsvorgang über den Internetauftritt der Beklagten erscheint nach Auswahl einer konkreten Unterkunft das Reisearrangement in einem weiß unterlegten Textfeld; unter den Angaben der Reisedaten, der Abflugzeiten und der Ankunftzeiten wird in blauer Schrift folgender Vermerk abgebildet: "Unverbindliche Flugzeiten (Ortszeit) - Änderungen vorbehalten.". Dieser Hinweis erfolgt zweifach im Rahmen des Buchungssystems. Nach Betätigen des Textfeldes "Buchen" wird die Buchung eingeleitet; nach der Möglichkeit der Auswahl weiterer Leistungen ist bei der im dritten Buchungsschritt erforderlichen Angabe der personenbezogenen Daten am rechten Rand ein Fenster mit der Überschrift "Buchungsübersicht" geführt, in dem auch die Reisedaten aufgeführt werden, unter denen sich jeweils in roter Schrift die Erklärung befindet, die Gegenstand des Klageantrags zu I. 1. ist. Nach Angabe sämtlicher Daten wird der Buchungsschritt 4 durch Betätigen des Textfeldes "Weiter" eingeleitet; neben einer Darstellung sämtlicher Daten und ausgewählter Leistungen wird am rechten Bildschirmrand wiederum die Buchungsübersicht, verbunden mit der Erklärung gemäß Klageantrag I. 1. angezeigt.

Zur Bestätigung eines mit einem Verbraucher geschlossenen Reisevertrages bediente sich die Beklagte des als "Anlage Antrag" vom Kläger vorgelegten Formulars. Darin hieß es unter anderem: "Fluginformationen (Unverbindliche Information, Änderung vorbehalten - aktuelle Flugzeiten entwickelt!)"; im Anschluss folgten die Flugdaten bestehend aus Datum, Abflugzeit, Ankunftzeit, Start- und Zielflughafen sowie der Fluglinie. Im Anschluss an die danach folgenden Angaben zum "Hotel-/Reiseverlauf" findet sich in der Reisebestätigung unter der Überschrift "Zusatzinformationen/Versicherungen" die Textpassage "Änderungen von Flugzeiten, Streckenführungen und Zwischenlandungen vorbehalten", die Gegenstand des Klageantrages zu I. 2. ist.

Der Kläger hat die Beklagte vorgerichtlich mit Schreiben vom 01.03.2011 (Anlage K4) erfolglos zur Unterlassung und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert.

Der Kläger ist der Auffassung, die Klausel "Unverbindliche Flugzeiten (Ortszeit) - Änderungen vorbehalten" im Buchungssystem der Beklagten verstoße gegen §§ 308 Nr. 4, 307 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1, 305 b, 651 c ff. BGB, da der Verbraucher davon ausgehen müsse, dass die Textpassage Gegenstand seiner Willenserklärung und nach der Buchungsbestätigung der vertraglichen Absprache werde, da diese im Rahmen eines Buchungssystems, an dessen Ende der Verbraucher die vertragsrelevante Willenserklärung durch Betätigen eines Links abgibt, erklärt werde. Die Regelung halte einer Inhaltskontrolle nicht stand, da es nach der kundenfeindlichsten Auslegung der Beklagten freistehe, ohne jede Einschränkung bei der Vertragserfüllung von den Angaben in der Buchungsmaske abzuweichen. Dies verstoße auch gegen § 651a und §§ 651c ff. BGB.

Darüber hinaus sei der Reiseveranstalter gemäß § 8 BGB-InfoV verpflichtet, rechtzeitig vor Beginn der Reise über Abfahrts- und Ankunftszeiten zu informieren. Dieser Verpflichtung entziehe die Beklagte sich, indem sie auf die Angaben in den Flugtickets verweise. Die Flugtickets würden ausgestellt von den Leistungsträgern, also den vertraglichen oder ausführenden Luftfrachtführern; ein solcher Verweis entspreche nicht dem Sinn und Zweck der Pflichtangaben nach der BGB-InfoV. Die vorformulierte Passage sei auch so zu werten, dass für die vertraglichen Beziehungen ausschließlich die Angabe im Ticket maßgeblich sein solle, selbst wenn der Reiseveranstalter abweichende Erklärungen in der Reisebestätigung oder im Rahmen der Informationen vor Reiseantritt erteilt habe. Damit bestehe ein Vorbehalt der Änderung der vertraglichen Absprachen, der bei kundenfeindlichster Auslegung einen Änderungsvorbehalt im Sinne des § 308 Nr. 4 BGB enthalte.

Die gerügten Verstöße gegen die Informationspflichten stellten Verstöße gegen Verbraucherschutzvorschriften im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 1 UKlaG dar. Sie verstießen auch gegen § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit den genannten Informationspflichten.

Der Kläger beantragt,

I.

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €‚ ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, nachfolgende oder mit diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Pauschalreiseverträge mit Verbrauchern einzubeziehen, sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 1 April 1977, zu berufen:

1.1 Unverbindliche Flugzeiten (Ortszeiten) - Änderungen vorbehalten

1.2 Änderungen von Flugzeiten, Streckenführungen und Zwischenlandungen vorbehalten

und/oder

in Bestätigungen über den Abschluss eines Pauschalreisevertrages die Angaben über die Ab- und Ankunftszeiten von Flügen anzugeben und in Zusammenhang mit diesen Angaben folgenden vorgedruckten Hinweis in der Erklärung zu geben:

(Unverbindliche Information, Änderung vorbehalten - aktuelle Flugzeiten im Ticket!)

wie in der in Kopie als Anlage Antrag beigefügten Erklärung geschehen,

hilfsweise zu der nach dem und/oder-Einschub genannten Formulierung

die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung der genannten Ordnungsmittel zu unterlassen, nachfolgende oder eine mit dieser inhaltsgleiche Bestimmung in Pauschalreiseverträge mit Verbrauchern einzubeziehen, sowie sich auf die Bestimmung bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 1 April 1977, zu berufen:

1.3.

(Unverbindliche Information, Änderung vorbehalten - aktuelle Flugzeiten im Ticket!).

II.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 200,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hält ihre Vorgehensweise für zulässig.

Die Beklagte ist der Auffassung, die Regelung in Ziffer 4 b) der unstreitig in den Vertrag mit Reisenden einbezogenen AGB stehe der Annahme eines Verstoßes gegen § 308 Nr. 4 BGB entgegen, da sich aus der genannten Regelung in den AGB ergebe, dass die Beklagte Leistungsänderungsvorbehalte nur in dessen Grenzen ausüben dürfe; diese lautet:

"Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die von a flugreisen gmbh nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. a flugreisen gmbh bleibt es vorbehalten, aus zwingenden Gründen die Streckenführung von Flügen abzuändern, Zwischenlandungen vorzusehen und/oder Fahrpläne abzuändern, soweit die Änderungen nicht erheblich sind, den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen und für den Kunden nicht unzumutbar sind."

Über Änderungen werde der Kunde selbstverständlich gesondert informiert; solche kämen nur ausnahmsweise vor und beliefen sich allenfalls um eine Verschiebung am Ab- oder Anreisetag um nur wenige Stunden.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die wechselseitig zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 30.05.2012 Bezug genommen.

Die Klage ist der Beklagten am 01.06.2011 zugestellt worden.

Gründe

Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg, hinsichtlich des Klageantrags zu 1. 3 in der Fassung des Hilfsantrags, der gegenüber dem diesbezüglichen Hauptantrag nur eine Anpassung in der Formulierung bei unverändertem Streitgegenstand beinhaltet.

Der Kläger ist als qualifizierte Einrichtung im Sinne von § 4 UKlaG aktivlegitimiert. Die geltend gemachten Unterlassungsansprüche stehen dem Kläger aus § 1 UKlaG zu. Darüber hinaus steht dem Kläger der geltend gemachte Zahlungsanspruch aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG, § 5 UKlaG zu.

Die drei streitgegenständlichen Formulierungen stellen Vertragsbedingungen im Sinne von Allgemeinen Geschäftsbedingungen dar, denn es handelt sich um für eine Vielzahl von Fällen vorformulierte Bedingungen, die die Beklagte verwendet. Die Beklagte verwendet diese Formulierungen im rechtsgeschäftlichen Verkehr; eine wirksame Einbeziehung in einen Vertrag ist nicht erforderlich (Bassenge in: Palandt, BGB, 70. Auflage 2011, § 1 UKlaG Rn 7), so dass es auch dahinstehen kann, ob der in Bestätigungen über den Abschluss eines Pauschalreisevertrages enthaltene Hinweis zu 1.3 durch die Mitteilung in der Reisebestätigung überhaupt Vertragsgegenstand wird oder nicht. Es besteht jedenfalls die Gefahr, dass ein Verbraucher dies für eine vertragliche Regelung hält oder dass die Beklagte sich bei der Vertragsabwicklung darauf beruft.

Die Regelungen verstoßen gegen § 308 Nr. 4 BGB, da sich die Beklagte bei der im Unterlassungsklageverfahren gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung damit vorbehält, in nicht näher begrenzter Weise hinsichtlich der Zeiten der Flüge bzw. der Streckenführungen und Zwischenlandungen von der vereinbarten Leistung abzuweichen. § 308 Nr. 4 BGB bezieht sich auch auf die Änderung derartiger Leistungsmodalitäten (vgl. Grüneberg in: Palandt, aaO., § 308 BGB Rn 24). Voraussetzungen und Grenzen hinsichtlich der Abweichung von den vertraglich vereinbarten Leistungsmodalitäten sind nicht benannt, so dass die Anforderungen an die Zumutbarkeit der Änderung für den Verbraucher, die für die Wirksamkeit eines Änderungsvorbehalts erforderlich sind, nicht gewahrt sind.

Fehl geht die Auffassung der Beklagten, nach der eigenen Beurteilung des Klägers seien die Regelungen wirksam, weil er selbst nur "annähernd" verlässliche Flugdaten fordere. Es ist zu unterscheiden zwischen der zu bejahenden Frage, ob Änderungen der Flugdaten überhaupt möglich sind und des Inhalts einer Regelung, die Aussagen zu möglichen Änderungen trifft.

Der in Bestätigungen über den Abschluss eines Pauschalreisevertrages gegebene "Hinweis" (1.3 des Klageantrags) stellt auch keinen Fall eines unverbindlichen Hinweises ohne rechtlichen Regelungsgehalt dar, der nicht als Vertragsbedingung im Sinne von § 305 BGB anzusehen wäre (vgl. Becker in: Beck'scher Online-Kommentar BGB, Stand: 01.11.2011, § 305 BGB Rn 15), denn ein durchschnittlicher, rechtlich nicht vorgebildeter Verbraucher erlangt den Eindruck, durch die Textpassage solle der Inhalt des Reisevertrages bestimmt werden. Eine Unverbindlichkeit in diesem Sinne folgt auch nicht daraus, dass die von der Beklagten verwendeten AGB eine ausdrückliche und engere Regelung zu Leistungsänderungen enthalten. Es ist nicht Gegenstand der Prüfung im vorliegenden Rechtsstreit, ob diese Regelung wirksam ist; der streitgegenständliche Hinweis hat insofern jedenfalls Regelungscharakter, als sich die Beklagte in erheblich weiterem Umfang als in der AGB-Regelung zu Änderungen berechtigt sehen könnte. Darüber hinaus hat der Hinweis zur Folge, dass Unklarheit entsteht, welche Regelung tatsächlich gilt. Ebenso wenig vermag die Regelung in Ziffer 4 b) der AGB der Beklagten die Verwendung der übrigen streitgegenständlichen Bestimmungen zu rechtfertigen.

Entgegen der Auffassung des Klägers folgt eine Unwirksamkeit nicht aus dem Vorrang der Individualabrede (§ 305b BGB). Diese Vorschrift ist nicht Gegenstand der Prüfung im Unterlassungsklageverfahren (Köhler in: Köhler/Bornkamm, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 29. Auflage 2011, § 1 UKlaG Rn 4).

Der Anspruch bezüglich des "Hinweises" in Bestätigungen über den Abschluss eines Pauschalreisevertrages folgt nicht aus § 2 UKlaG in Verbindung mit § 8 BGB-InfoV. Denn zum einen ist die Regelung des § 2 UKlaG gegenüber derjenigen aus § 1 UKlaG subsidiär; da nach Auffassung der Kammer in der Formulierung eine Bestimmung im Sinne von § 1 UKlaG zu erblicken ist, kommt § 2 UKlaG folglich nicht zur Anwendung. Aus diesem Grund war der Klageantrag in der Fassung des Hilfsantrages zuzusprechen, ohne dass darin ein Unterliegen in der Sache zu sehen wäre. Zum anderen kommt die Beklagte auch nach der Beurteilung des Klägers ihren Informationspflichten nach; soweit er der Auffassung ist, durch den Hinweis relativiere sie ihre Informationspflichten, ist dieser Hinweis gleichwohl nur unter dem Gesichtspunkt von § 1 UKlaG zu prüfen, da Änderungen nicht grundsätzlich ausgeschlossen sind, wie sich schon aus § 8 Abs. 2 BGB-InfoV ergibt und es eine Frage der Zulässigkeit eines solchen Hinweises als Vertragsbedingung ist, nicht aber der Erfüllung der Informationspflichten. Ebenso wenig kommt es nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten, sie selbst stelle berechtigterweise die Flugtickets aus bzw. diese würden in ihrem Auftrag versandt, zu einer Verlagerung von Informationspflichten auf Dritte. Es kann daher dahinstehen, ob eine solche Verlagerung gegen § 8 BGB-InfoV verstoßen würde.

Da nach dem Vorgesagten die Abmahnung berechtigt war, steht dem Kläger ein Anspruch auf Zahlung der Kosten der Abmahnung aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG, § 5 UKlaG zu. Eine Differenzierung hinsichtlich des Umfangs des Erfolges ist nicht erforderlich, da die Höhe der Kosten nicht vom Umfang der Abmahnung abhängig ist. Die Kosten sind gemäß § 287 ZPO auf der Grundlage der Kostenermittlung des Klägers sowie der in vergleichbaren Verfahren bekannt gewordenen Kostenermittlung der Höhe nach gerechtfertigt. Der Zinsanspruch besteht aus § 291 BGB.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Es stellt weder eine Teilabweisung dar, dass ein Verstoß gegen den Vorrang der Individualabrede entgegen der Auffassung des Klägers nicht Prüfungsgegenstand ist, noch der Umstand, dass hinsichtlich des Hinweises in der Bestätigung über den Abschluss von Pauschalreiseverträgen § 1 UKlaG Anwendung findet und nicht § 2 UKlaG (vgl. Bassenge in: Palandt, aaO., § 1 UKlaG Rn 4).

Streitwert: 10.000,-- €






LG Düsseldorf:
Urteil v. 04.07.2012
Az: 12 O 224/11


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