Brandenburgisches Oberlandesgericht:
Beschluss vom 17. Dezember 2007
Aktenzeichen: 13 Wx 7/07

(Brandenburgisches OLG: Beschluss v. 17.12.2007, Az.: 13 Wx 7/07)

Tenor

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss der Kammer fürHandelssachen des Landgerichts Cottbus vom 25. Januar 2007 wird alsunzulässig verworfen.

Die Kosten der weiteren Beschwerde trägt derBeschwerdeführer.

Gründe

I.

Die Beschwerdegegnerin ist aufgrund Vollversammlungsbeschlusses der ehemaligen LPG €€€ Z€ vom 03.03.1992 entstanden und am 23.03.1992 unter der Registernummer HRA 147 ins Handelsregister eingetragen worden. Die frühere LPG wurde am 25.07.1994 im LPG-Register des Kreises C€, Bd. III gelöscht. Die Mitglieder der LPG wurden im Wege der Sonderrechtsnachfolge als neue Kommanditisten eingetragen. Darunter befand sich u. a. die Mutter des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer, handelnd im eigenen und im Namen seiner Mutter, hält die Umwandlung der LPG in die Beschwerdegegnerin für nichtig. Er meint, die LPG befände sich in Liquidation. Deshalb sei entsprechend der Regelung des § 273 Abs. 4 AktG ein Nachlassliquidator zu bestellen. Seinen darauf gerichteten Antrag vom 03.01.2002 haben das Amtsgericht wie auch das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen. Die Vorinstanzen haben zur Begründung darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer sein Recht auf Bestellung eines Nachtragsliquidators verwirkt habe. Dazu heißt es in dem angefochtenen Beschluss, dass weder die Mutter des Beschwerdeführers noch der Beschwerdeführer selbst etwa 10 Jahre lang in keiner Art und Weise die Wirksamkeit der Umwandlung in Zweifel gezogen, sondern vielmehr die Ausschüttung und steuerlichen Vorteile vereinnahmt hätten.

Mit seiner sofortigen Beschwerde verfolgt der Beschwerdeführer sein ursprüngliches Begehren - Bestellung eines Nachtragsliquidators - weiter. Zur Begründung macht er geltend, dass erst mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28.06.1998 rechtliche Klarheit auf dem Gebiet der Umwandlung der landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften geschaffen worden sei. Danach hätten sowohl er als auch seine Mutter sich mehrfach an die Komplementär GmbH gewandt und um Aufklärung gebeten. Daraus, dass sie ihren gesellschaftsrechtlichen Verpflichtungen nachgekommen seien, könne ihnen im Rahmen der Verwirkung kein Vorwurf gemacht werden.

II.

Die sofortige weitere Beschwerde ist gemäß § 22 Abs. 1, 27 Abs. 1, 29 Abs. 2 FGG, 273 Abs. 5 AktG schon nicht zulässig.

Dem Beschwerdeführer fehlt die Beschwerdebefugnis gemäß § 20 FGG. Allerdings ist er, da sein Antrag auf Bestellung eines Nachtragsliquidators zurückgewiesen wurde, zunächst gemäß § 20 Abs. 2 FGG beschwerdeberechtigt gewesen, vgl. MüKo-Hüffer/Bachner, AktG, § 273 Rn. 48. Zur Zeit des Erlasses der Verfügung vom 25.4.2005, durch die sein Antrag auf Bestellung eines Nachtragsliquidators zurückgewiesen worden ist, ist der Beschwerdeführer in seinen Rechten beeinträchtigt gewesen. Zu dieser Zeit war er noch Gesellschafter der Beschwerdegegnerin, seine Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts mithin ursprünglich zulässig. Daraus folgt indessen nicht die Zulässigkeit auch seiner weiteren sofortigen Beschwerde. § 265 ZPO gilt nicht. Entscheidungen in Genossenschaftsregistersachen sind der materiellen Rechtskraft nicht fähig. Dies gilt jedenfalls für einen Antrag zurückweisende Entscheidungen, weil der Antrag jederzeit neu gestellt werden kann. Dementsprechend muss das beeinträchtigte Recht dem Beschwerdeführer auch (noch) zur Zeit der Beschwerdeeinlegung zustehen; zudem muss die Beeinträchtigung noch im Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdegerichts bestehen. Andernfalls ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen (Jansen-Briesemeister, FGG, 3. Aufl., § 22 Rn. 18 f). So liegt der Fall hier. Die Beschwerdebefugnis des Beschwerdeführers ist schon vor Erlass des mit der sofortigen weiteren Beschwerde angegriffenen Beschlusses des Landgerichts Cottbus vom 25.1.2007 weggefallen. Infolge der Veräußerung seines Kommanditanteils an der Beschwerdegegnerin aufgrund Vertrages vom 14.12.2005 hat er sich des Rechts, dessen Beeinträchtigung er mit der Beschwerde gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Bestellung eines Nachtragsliquidators geltend macht, begeben. Mit Übergang eines übertragbaren und vererblichen Vermögensrechts, gleichgültig ob es auf einer Gesamt- oder Sonderrechtsnachfolge beruht, geht das Beschwerderecht auf den Rechtsnachfolger über (Jansen-Briesemeister, a.a.O., § 20 Rn. 18, m.w.N.). Mit €Kommanditanteilskauf- und Abtretungsvertrag vom 14.12.2005 hat der Beschwerdeführer seinen Kommanditanteil einschließlich sämtlicher damit verbundener Gesellschafterrechte (§ 1 des Vertrages) an Herrn S€, ebenfalls Kommanditist der Beschwerdegegnerin, erkauft. Gleichzeitig hat er seinen Kommanditanteil und sämtliche unter § 1 genannten Rechte an den Käufer abgetreten. Der Käufer hat die Abtretung angenommen. Die Übertragung erfolgt gemäß 2 des Vertrages im Wege der Sonderrechtsnachfolge. Infolge dieser Abtretung gehen alle mit der Mitgliedschaft verbundenen Rechte und Pflichten auf den Erwerber über. Der Erwerber tritt in die Rechtsposition so ein, wie sie im Gesellschaftsvertrag geschaffen wurde (Roth/Altmeppen, GmbHG, 5. Aufl., § 15 Rn. 22). Dieser Übergang gilt sowohl für den nach dem Vertrag übertragenen Kommanditanteil als auch für die - bei Unwirksamkeit der Umwandlung fortbestehende - Mitgliedschaft in der LPG. Zwar ist Gegenstand der Übertragung sein Kommanditanteil an der Beschwerdegegnerin und nicht seine LPG-Mitgliedschaft, auf deren angebliches Fortbestehen er seinen Antrag auf Bestellung eines Nachtragsliquidators stützt. Mit Übertragung des Kommanditanteils auf einen Dritten hat er jedoch zugleich seine im Fall der Unwirksamkeit der Umwandlung möglicherweise fortbestehende Mitgliedschaft in der LPG verloren. Ausweislich der Vorbemerkung zum Vertrag vom 14.12.2005 wollte der Beschwerdeführer seinen Kommanditanteil und alle damit zusammen hängenden Rechte übertragen. Das Recht zur Bestellung eines Nachtragsliquidators wegen Unwirksamkeit der Umwandlung der LPG analog § 273 Abs. 4 AktG steht grundsätzlich jedem früheren Mitglied der LPG zu (vgl. MüKo-Hüffer/Bachner, a.a.O., § 273 Rn. 36). Es ist unmittelbar Ausfluss der Mitgliedschaft. Wird dann jedoch wie vorliegend die bisherige Mitgliedschaft infolge Umwandlung der LPG in eine Kapitalgesellschaft als Gesellschaftsbeteiligung beibehalten, beinhaltet die Gesellschaftsbeteiligung im Rahmen des rechtlich zulässigen und möglichen sämtliche aus der früheren Mitgliedschaft in der LPG fließenden Rechte einschließlich des Rechts analog § 273 Abs. 4 AktG. Die vom Beschwerdeführer gewollte Übertragung sämtlicher mit der Kommanditbeteiligung zusammenhängender Rechte erstreckt sich dann auch auf das Recht analog § 273 Abs. 4 AktG, welches nunmehr dem Erwerber zustünde. Dies ergibt sich schon daraus, dass eine Anteilsübertragung bei Unwirksamkeit der Umwandlung der LPG in eine Kapitalgesellschaft nicht zu einer Verdoppelung der Rechtsstellung, einerseits zugunsten des früheren LPG-Mitglieds, andererseits zugunsten des Erwerbers führen kann.

Soweit der Beschwerdeführer auf den entsprechenden gerichtlichen Hinweis geltend gemacht hat, der Vertrag zur Veräußerung der Kommanditanteile sei noch nicht vollzogen, er noch nicht in das Handelsregister eingetragen, ist das unbeachtlich. Ob und in welchem Umfang der nach dem Vertrag vom 14.12.2005 geschuldete Kaufpreis bereits gezahlt worden ist, ist für den Übergang der Rechtsstellung des Beschwerdeführers auf den Erwerber unbeachtlich. Mit Abgabe dieser Erklärungen ist die Abtretung des Geschäftsanteils vollzogen, der Erwerber neuer Rechtsinhaber. Die Eintragung in das Handelsregister ist nicht Wirksamkeitsvoraussetzung der Anteilsübertragung; sie wirkt lediglich deklaratorisch (Baumbach/Hopt, HGB, 33. Aufl., § 105, Rn. 72).

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 13 a Abs. 1 S. 2 FGG.






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