Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 29. November 2012
Aktenzeichen: 32 O 72/12

(LG Düsseldorf: Urteil v. 29.11.2012, Az.: 32 O 72/12)

Tenor

Es wird festgestellt,

a) dass der Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 06.07.2012, wonach die Anteile der Klägerin zu 1.) an der Beklagten aus wichtigem Grund eingezogen werden, nichtig ist,

b) dass das Geschäftsführer-Dienstverhältnis des Klägers zu 2. ungeachtet des Beschlusses der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 06.07.2012, wonach der Kläger zu 2.) mit sofortiger Wirkung als Geschäftsführer der Beklagten abberufen wird, fortbesteht.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden.

Tatbestand

Die Beklagte ist eine Gesellschaft, die sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Konsum- und Verbrauchsgütern - insbesondere von Werbeartikeln, Lebensmitteln und Kosmetik - befasst. Das Stammkapital wurde auf 25.000,00 € festgelegt. Nach dem Gesellschaftsvertrag in der aktuellen Fassung vom 08.03.2012 sind daran beteiligt:

a) die Klägerin zu 1. mit 16.250,00 €

b) Frau Aaaa, Bielefeld, mit 6.250,00 €,

c) Herr Bbbb, Düsseldorf, mit 2.500,00 €.

Anfangs waren nur die Klägerin zu 1.) mit einem Geschäftsanteil von 22.500 € und Herr Bbbb mit einem Geschäftsanteil von 2.500 € an der Beklagten beteiligt. Die Gesellschafterin Eeee wurde erst später in die Gesellschaft aufgenommen.

Der Kläger zu 2. ist Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer der Klägerin zu 1.. Außerdem ist er neben Herrn Bbbb als Mitgeschäftsführer der Beklagten berufen und im Handelsregister eingetragen.

Der Gesellschaftsvertrag der Beklagten enthält u.a. folgende Regelungen:

§ 5 Einziehung von Geschäftsanteilen [...]

(2) Die Geschäftsanteile eines Gesellschafters können in folgenden Fällen ohne seine Zustimmung eingezogen werden:

[...] c) In der Person des Gesellschafters ist ein sonstiger wichtiger Grund gegeben, der seine Ausschließung aus der Gesellschaft rechtfertigt, insbesondere wenn ein Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit verletzt oder wenn die Erfüllung einer solchen Verpflichtung unmöglich wird. [...]

§ 9 Geschäftsführung und Vertretung

(1) Die Gesellschaf hat einen oder mehrere Geschäftsführer.

(2) Die Gesellschaft wird vertreten

a) wenn nur ein Geschäftsführer vorhanden ist, durch diesen,

b) wenn mehrere Geschäftsführer vorhanden sind, durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen.

(3) Die Gesellschafter können mit einer Mehrheit von 90 % der abgegebenen Stimmen beschließen,

a) wenn mehrere Geschäftsführer vorhanden sind, einzelnen von ihnen die Befugnis zur Einzelvertretung zu erteilen,

b) dass ein Geschäftsführer nur aus wichtigem Grund abberufen werden kann,

c) einzelne Geschäftsführer allgemein oder im Einzelfall von den Beschränkungen des § 181 BGB zu befreien.

(4) So lange Herr Cccc Geschäftsführer ist, gelten für ihn die Sonderrechte nach Absatz 3 lit. a) bis c) einschließlich der allgemeinen Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB auch ohne besonderen Gesellschafterbeschluss.

(5) Geschäftsführungsbeschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen aller Geschäftsführer gefasst. Die Geschäftsverteilung kann durch Gesellschafterbeschluss und in Ermangelung eines solchen durch einstimmigen Geschäftsführungsbeschluss geregelt werden. Jeder Geschäftsführer hat unabhängig von einer Regelung der Geschäftsverteilung das Recht, in Geschäftsführungsangelegenheiten die Herbeiführung eines Gesellschafterbeschlusses zu verlangen. Die Geschäftsführer bedürfen zu allen Handlungen, die über den gewöhnlichen Umfang des Geschäftsbetriebs der Gesellschaft hinausgehen, der vorherigen Zustimmung der Gesellschafter auf Grund eines mit 90 % der abgegebenen Stimmen gefassten Beschlusses. [...]

§ 10 Gesellschafterbeschlüsse [...]

(1) Die Beschlüsse der Gesellschafter werden in Gesellschafterversammlungen oder durch schriftliche oder fernkopierte Abstimmungen gefasst, wenn sich alle Gesellschafter mit dieser Art der Beschlussfassung einverstanden erklären oder sich an ihr beteilige. Außerhalb von Versammlungen gefasste Beschlüsse werden von den Geschäftsführern schriftlich festgestellt; das Feststellungsprotokoll nebst Kopie der Stimmabgaben ist allen Gesellschaftern zu übersenden. [...]

(4) Eine Anfechtungsklage muss innerhalb von zwei Monaten nach der Beschlussfassung - im Falle des Absatz 1 Satz 2 nach Zugang des Feststellungsprotokolls - erhoben werden.

§ 18 Schiedsgericht

(1) Über alle Meinungsverschiedenheiten, die zwischen Gesellschaftern untereinander oder zwischen Gesellschaftern und der Gesellschaft hinsichtlich der Wirksamkeit, Auslegung oder Anwendung und Durchführung dieses Gesellschaftsvertrags und dieser Schiedsklausel sowie der auf dem Gesellschaftsvertrag beruhenden Beschlüsse und Maßnahmen entstehen, entscheidet, soweit gesetzlich zulässig, unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges ein Schiedsgericht.

(2) Das Schiedsgericht besteht aus zwei Beisitzern und einem Obmann. Die Partei, die das Schiedsgericht anrufen will, hat dies unter gleichzeitiger Benennung eines Schiedsrichters der anderen Partei durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen und die andere Partei gleichzeitig aufzufordern, innerhalb einer Frist von zwei Wochen seit Zugang des Briefes ihrerseits einen Schiedsrichter zu benennen. Die beiden benannten Schiedsrichter bestellen den Obmann des Schiedsgerichts, der die Befähigung zum Richteramt haben muss. Wenn die andere Partei der Aufforderung zur Benennung eines Schiedsrichters nicht fristgerecht nachkommt oder wenn sich die beiden benannten Schiedsrichter nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Benennung des zweiten Schiedsrichters auf die Person des Obmanns einigen, werden der zweite Schiedsrichter oder der Obmann auf Antrag einer Partei durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Düsseldorf bestellt.

(3) Falls nach Bildung de Schiedsgerichts aus irgendeinem Grund ein Schiedsrichter wegfällt, ist für ihn ein anderer Schiedsrichter zu bestellen; auf seine Bestellung finden die Vorschriften des Absatzes 2 entsprechende Anwendung.

(4) Sind aufseiten des Klägers oder des Beklagten zwei oder mehr Personen beteiligt, so gelten diese im Sinne der vorstehenden Regelungen als eine Partei. Sie entscheiden über die Person des von der Partei zu benennenden Schiedsrichters unter sich mit einer Mehrheit nach Köpfen.

(5) Auf das Verfahren des Schiedsgerichts sind im Übrigen die Vorschriften des 10. Buches der Zivilprozessordnung anzuwenden. Soweit die Mitwirkung eines ordentlichen Gerichts erforderlich ist, ist das für den Sitz der Gesellschaft zuständige Oberlandesgericht ausschließlich zuständig.

(6) Falls der Schiedsspruch vom ordentlichen Gericht aufgehoben werden sollte, ist die Schiedsgerichtsvereinbarung nicht verbraucht. Die Parteien haben in diesem Fall vielmehr erneut ein nach den vorstehenden Regelungen zusammengesetztes Schiedsgericht einzuberufen. Die Schiedsrichter, die an dem früheren Verfahren mitgewirkt haben, sind von der Mitwirkung an dem neuen Verfahren ausgeschlossen.

Die Beklagte führte ihre Geschäftstätigkeit derart durch, dass sie unter anderem Werbeartikel in Südkorea produzieren ließ und von dort aus an die Abnehmer in Europa schickte. Dabei wurde die Klägerin zu 1.) in einigen Fällen durch den Kläger zu 2.) mit dem Transport der Waren nach Europa beauftragt.

Im Mai 2012 bestellte der Kläger zu 2.) im Namen der Beklagten T-Shirts und Trikots bei einem Lieferanten in Südkorea, nachdem zunächst die Bestellung bei einem türkischen Lieferanten geplant war.

Im Juli 2012 lieferte die Klägerin zu 1.) an Dddd-Händler in Europa Werbebanner und anderes Werbematerial im Zusammenhang mit der Fußball Europameisterschaft 2012. Am 09.05.2012 schrieb ein Mitarbeiter der Klägerin zu 1.) in diesem Zusammenhang eine E-Mail an die Dddd-Händler, in der er die entsprechende Lieferung ankündigte und mitteilte, die Lieferung sei "free of charge". Die Klägerin zu 1.) fertigte dennoch Rechnungen für diese Lieferungen an.

Am 06.07.2012 hielten die Gesellschafter der Beklagten eine außerordentliche Gesellschafterversammlung ab. Sie verzichteten hierbei schriftlich auf die Einhaltung der Form- und Fristerfordernisse der GmbH-Gesetzes sowie des Gesellschaftsvertrages, insbesondere auf die Einhaltung der Ladungsfrist und der Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte. Im Rahmen dieser Gesellschafterversammlung wurde beschlossen, dass die Geschäftsanteile der Klägerin zu 1.) unter anderem nach § 5 Abs. 2 c) des Gesellschaftsvertrages "aus den vorbezeichneten Gründen" eingezogen werden. Darüber hinaus wurde die Abberufung des Klägers zu 2.) als Geschäftsführer mit sofortiger Wirkung unter anderem nach § 9 Abs. 3 b) des Gesellschaftsvertrages beschlossen. Der Kläger zu 2.) hat in seiner Eigenschaft als Vertreter der Klägerin zu 1.) gegen diese Beschlüsse gestimmt.

Im vorliegenden Verfahren wenden sich die Klägerin zu 1. und der Kläger zu 2. gegen die Gültigkeit der genannten Beschlüsse.

Sie tragen hierzu im Wesentlichen Folgendes vor:

Diese Beschlüsse seien mangels Vorliegens eines wichtigen Grundes nichtig. Im Zusammenhang mit der nachträglichen Aufnahme der Gesellschafterin Eeee habe diese aus behaupteten steuerlichen Erwägungen darauf bestanden, für die Geschäftsanteile an der Beklagten keinen Kaufpreis an die Klägerin zu 1.) zu zahlen. Daher habe sie mit der Klägerin zu 1.) einen schriftlichen Darlehensvertrag über 300.000 € geschlossen und am gleichen Tag gegenüber der Klägerin zu 1.) ebenfalls schriftlich unwiderruflich auf die Rückzahlung dieses Darlehens verzichtet. Die Klägerin zu 1.) habe des Weiteren einen Darlehensvertrag mit der Beklagten über ebenfalls 300.000 € geschlossen. Zur Verkürzung des Zahlungsweges habe die Gesellschafterin Eeee die 300.000 € direkt an die Beklagte gezahlt. Dieses Vorgehen, insbesondere auch der Abschluss des Darlehensvertrags zwischen der Klägerin zu 1.) und der Beklagten, sei auch mit den Gesellschaftern Eeee und Bbbb so abgesprochen gewesen. Die Klägerin zu 1.) habe keine Tätigkeit ausgeübt, die in Konkurrenz zu der Tätigkeit der Beklagten gestanden hätte. Sie habe zwar weiterhin mehrere Lieferungen an Dddd Händler in Europa vorgenommen. Hierbei handelte es sich aber um kostenlos von der Firma Dddd zur Verfügung gestellte Werbemittel, so dass die Beklagte hierdurch nicht umgangen worden und ihr auch kein Schaden entstanden sei. Die Rechnungen für diese kostenlosen Lieferungen seien lediglich für die Zollabfertigung im Rahmen der internationalen Einfuhr der Waren angefertigt worden. Die Bestellung der Werbe-T€shirts und -trikots in Südkorea habe in Absprache mit den übrigen Gesellschaftern stattgefunden, weil der ursprünglich vorgesehene türkische Lieferant nicht in der Lage gewesen sei, die Waren in entsprechender Qualität pünktlich zu liefern.

Die Kläger beantragen,

1. den in der außerordentlichen Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 06.07.2012 gefassten Beschluss, wonach die Anteile der Klägerin zu 1.) an der Beklagten aus wichtigem Grund eingezogen werden, für nichtig zu erklären,

2. den in der außerordentlichen Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 06.07.2012 gefassten Beschluss, wonach der Kläger zu 2.) mit sofortiger Wirkung als Geschäftsführer der Beklagten abberufen wird, für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage anzuweisen.

Sie wendet im Wesentlichen Folgendes ein:

Das Landgericht Düsseldorf sei wegen der in § 18 des Gesellschaftsvertrags enthaltenen Schiedsklausel für das vorliegende Verfahren nicht zuständig.

Der Kläger zu 2.) habe als Vertreter der Klägerin zu 1.) Geschäfte an der Beklagten vorbei abgewickelt, wodurch dieser ein erheblicher finanzieller Schaden entstanden sei. Insbesondere seien die Lieferungen der Klägerin zu 1.) an Händler in Europa im Zusammenhang mit der Fußball Europameisterschaft nicht kostenlos gewesen. Des weiteren sei der Darlehensvertrag zwischen der Klägerin zu 1.) und der Beklagten über 300.000 € durch den Kläger zu 2.) ohne Wissen der übrigen Gesellschafter zum Vorteil der Kläger und zum Nachteil der Beklagten geschlossen worden. Mangels Absprache mit den Mitgesellschaftern sei dieser Vertrag unwirksam. Die Klägerin zu 1.) habe in Bezug auf den Transport von Waren die günstigeren Angebote von Frachtunternehmen abgelehnt und stattdessen sich selbst den Auftrag zum Transport zu höheren Preisen erteilt, wodurch ebenfalls der Beklagten ein Schaden entstanden sei. Die Bestellung von Werbe-T€shirts und -trikots sei entgegen der Absprache mit den Gesellschaftern Eeee und Bbbb nicht in der Türkei sondern zu höheren Preisen in Südkorea bestellt worden, wodurch der Gesellschaft wiederum ein Schaden entstanden sei.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze und Unterlagen sowie auf die tatsächlichen Feststellungen in den nachfolgenden Entscheidungsgründen verwiesen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

I.

Das Landgericht Düsseldorf ist gemäß §§ 12, 13, 17 Abs. 1 ZPO örtlich und gemäß §§ 71, 23 GVG sachlich zuständig. Die Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen ergibt sich aus §§ 94, 95 Abs. 1 Nr. 1, 98 Abs. 1 S. 1 GVG i.V.m. §§ 13 Abs. 3 GmbHG, 6 HGB.

Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist eröffnet, da die in § 18 des Gesellschaftsvertrags der Beklagten enthaltene Schiedsklausel unwirksam ist. Zwar ist grundsätzlich die Vereinbarung einer Schiedsklausel in einem Gesellschaftsvertrag zulässig. Besondere Anforderungen sind jedoch an Schiedsklauseln zu stellen, die Beschlussmängelstreitigkeit einem Schiedsgericht zuweisen, da eine der Klage stattgebende Entscheidung nach den auf die GmbH entsprechend anwendbaren §§ 248 Abs. 1 S. 1, 249 Abs. 1 S. 1 AktG nicht nur zwischen den am Rechtsstreit Beteiligten, sondern gegenüber allen Gesellschaftern Rechtskraft entfaltet (vgl. dazu BGH NJW 1996, 1753). Insbesondere muss gewährleistet sein, dass jeder Gesellschafter an der Auswahl und Bestellung des Schiedsgerichts mitwirken kann und dass alle denselben Streitgegenstand betreffenden Beschlussmängelstreitigkeiten bei einem Schiedsgericht konzentriert sind (BGH NJW 2009, 1962, 1964 f.).

Wenn auf einer Seite des Streitverhältnisses mehrere Personen beteiligt sind, reicht es in Bezug auf die Mitwirkungsmöglichkeit aller Gesellschafter an der Auswahl und Bestellung des Schiedsgerichts aus, wenn dabei das Mehrheitsprinzip zur Anwendung gebracht wird. Dies ist vorliegend der Fall, denn § 18 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrags bestimmt, dass, wenn auf einer Seite mehrere Personen beteiligt sind, diese nach einer Mehrheit nach Köpfen über die Person des Schiedsrichters entscheiden.

Die Schiedsklausel des vorliegenden Gesellschaftsvertrages bewirkt jedoch im vorliegenden Fall nicht die für die Wirksamkeit einer solchen Klausel erforderliche Konzentration aller denselben Streitgegenstand betreffenden Beschlussmängelstreitigkeiten bei einem Schiedsgericht. Weder wird von Vornherein ein neutrale Person oder Stelle als Schiedsgericht festgelegt, noch enthält die Regelung "eine entsprechende Klausel [...], dass der erste bei der Geschäftsleitung eingegangen Antrag, die Streitigkeit einem Schiedsgericht vorzulegen, im Sinne einer Verfahrenskonzentration €Sperrwirkung€ in Bezug auf spätere Verfahrensanträge hat" (Lutter, Der Gesellschafterstreit (2011), Rn. 841).

II.

Die Klage hat auch in der Sache Erfolg.

1.

Die von den Klägern angegriffenen Beschlüsse der Gesellschafterversammlung vom 06.07.2012 wurden förmlich festgestellt. Sie sind daher bei Geltendmachung ihrer Anfechtbarkeit mit einer Anfechtungsklage gemäß § 249 AktG analog und bei Geltendmachung ihrer Nichtigkeit mit einer Nichtigkeitsfeststellungsklage nach § 256 ZPO anzugreifen (Baumbach/Hueck/Zöllner, GmbHG (2010), Anh. nach § 47 Rn. 124). Dabei unterliegt die Anfechtungsklage gemäß § 10 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages einer zweimonatigen Anfechtungsfrist ab Beschlussfassung. Diese Frist hat die Klägerin zu 1. mit Klageerhebung durch Zustellung der Klage an die Beklagte am 22.08.2012 eingehalten. Die Nichtigkeitsfeststellungsklage unterliegt lediglich der Verwirkung. Eine solche ist aufgrund der zeitnahen Klageerhebung nach der Beschlussfassung nicht gegeben.

2.

Das Gericht legte das Begehren der Klägerin zu 1. und das des Klägers zu 2. aufgrund des Wortlauts der Anträge sowie des dazugehörigen gesamten Klägervortrages in des Inhalts der vorangegangenen Eilverfahren 32 O 71/12 und 32 O 74/12 dahingehend aus, dass diese sich bezüglich der Klägerin zu 1. auf die Gültigkeit des Beschlusses bezüglich der Einziehung ihrer Gesellschaftsanteile und bezüglich des Kläger zu 2. auf den Fortbestand des Geschäftsführer-Verhältnisses beziehen.

3.

Die Klage der Klägerin zu 1.) gegen den Beschluss über die Einziehung ihrer Geschäftsanteile ist begründet. Der Beschluss ist nichtig.

Zur Geltendmachung der Nichtigkeit der angefochtenen Beschlüsse sind alle Gesellschafter und gemäß § 249 AktG analog auch der Geschäftsführer der GmbH berechtigt (Baumbach/Hueck/Zöllner, GmbHG (2010), Anh. nach § 47 Rn. 69). Die Klägerin zu 1.) ist als Gesellschafterin der Beklagten aktivlegitimiert. Ein darüber hinausgehendes Feststellungsinteresse ist nicht erforderlich (BGH NJW 1965, 1378).

Für die Nichtigkeit des angegriffenen Beschlusses kommt nicht auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes an, der die Gesellschafter Eeee und Bbbb zur Einziehung des Geschäftsanteils der Klägerin zu 1.) nach § 5 Abs. 2 c) des Gesellschaftsvertrags berechtigen würde. Der Einziehungsbeschluss ist vielmehr schon nach § 134 BGB i.V.m. § 5 Abs. 3 S. 2 GmbHG nichtig.

Zum einen verstößt diese Entscheidung gegen § 5 Abs. 3 S. 2 GmbH, da wegen des Fehlens einer neuen Anteilsbildung die nunmehrige Summe der Nennbeträge der Geschäftsanteile nicht mehr mit dem Stammkapital übereinstimmt (vgl. OLG München DNotI-Report 2012, 30; LG Essen NZG 2010, 867ff). Zum anderen ist die Einziehung von Geschäftsanteilen aber auch nur bei nachhaltigen groben Pflichtverletzungen, die so schwer wiegen müssen, dass nach umfassender Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller Umstände eine andere Lösung den übrigen Gesellschaftern nicht zumutbar ist, als wirksam anzusehen. Die Einziehung kommt nur als ultima ratio in Betracht (vgl. OLG München a.a.O.). Es ist nicht ersichtlich, dass diese besonderen Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind.

4.

Auch die Klage des Klägers zu 2.) bezüglich der Wirksamkeit seiner Abberufung als Geschäftsführer der Beklagten hat Erfolg.

a)

Aufgrund der Auffassung der Beklagten, der Kläger zu 2. sei durch den Beschluss vom 06.07.2012 in wirksamer Weise als Geschäftsführer abberufen und das mit ihm bestehende Dienstverhältnis sei beendet, besteht zwischen diesen Parteien ein streitiges Rechtsverhältnis, für das seitens des Klägers zu 2. ein schutzwürdiges Interesse an der gerichtliche Klärung dieser Frage zu bejahen ist.

b)

Sein Begehren hat auch in der Sache Erfolg.

Es lag kein wichtiger Grund im Sinne des § 9 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 b) vor, der eine Abberufung des Klägers zu 2.) als Geschäftsführer rechtfertigt. Ein wichtiger Grund zur Abberufung eines Geschäftsführers ist gegeben, wenn sein weiterer Verbleib im Amt der Gesellschaft bei Würdigung aller Umstände unter Berücksichtigung der widerstreitenden Interessen nicht länger zugemutet werden kann (Lutter/Hommelhoff/Kleindiek, GmbHG (2012), § 38 Rn. 20). Vorliegend kann aber kein Verhalten des Klägers zu 2.) festgestellt werden, das unter Berücksichtigung aller Gesamtumstände sowie der wechselseitigen Interessen eine Belassung seiner Person als Geschäftsführer für die Gesellschaft oder ihrer Mitgesellschafter unzumutbar macht.

aa)

Der Abschluss des Darlehensvertrags zwischen der Beklagten und der Klägerin zu 1.) war von der Alleinvertretungsberechtigung des Klägers zu 2.) für die Beklagte gedeckt. Zwar durfte er nach § 9 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrags einen entsprechenden Geschäftsführerbeschluss nur mit der Mehrheit der Stimmen der Geschäftsführer gefasst werden. Die Behauptung der Beklagen, der Mitgeschäftsführer Bbbb wäre über den Abschluss des Darlehensvertrages nicht informiert gewesen, sieht das Gericht durch den entgegenstehenden Vortrag der Klägerseite auf S. 6 des Schriftsatzes vom 17.10.2012 sowie der Anl. K 15 als widerlegt an.

bb)

Die weitere Behauptung der Beklagten, der Kläger zu 2. habe diesen Darlehensvertrag erst kurz vor oder sogar nach der Beschlussfassung über seine Abberufung als Geschäftsführer geschlossen um der Beklagten einen Schaden zuzufügen und sich selbst oder der Klägerin zu 1.) einen unberechtigten Vermögensvorteil zu verschaffen, ist von dem Kläger zu 2. ausdrücklich bestritten worden und die Beklagte hat nicht ausreichend substantiiert, woraus sich eine solche Schlussfolgerung mit der notwendigen Sicherheit ergeben soll, und hierzu auch keinerlei Beweis angeboten.

cc)

Der Vortrag der Beklagten, der Kläger zu 2.) habe die Gesellschaft dadurch geschädigt, indem er die Klägerin zu 1.) mit dem Transport von Warenlieferungen zu überhöhten Preisen beauftragt habe, ist ebenfalls unsubstantiiert. So geht aus den vorgelegten Rechnungen der und den Angeboten von Frachtunternehmen nicht hervor, ob es sich dabei um die gleichen Lieferungen, also um die gleichen Stecken und um die gleichen Stückzahlen und Paketmaße handelt. Insbesondere betreffen die von der Beklagten als Beleg für die überhöhten Frachtkosten vorgelegten Rechnungen der Anlagen B5 und B6 (Bl. C44-C46 d.A.) unterschiedliche Zielorte, nämlich einmal Köln (B5) und einmal Dietlikon (Schweiz) (B6). Die von der Beklagten behaupteten überhöhten Frachtkosten sind daher nicht nachvollziehbar.

dd)

Erfolglos ist insoweit auch das Vorbringen der Beklagten in Bezug auf die Bestellung der T-Shirts und Trikots in Südkorea. Ihre Darstellung, der Kläger zu 2.) habe einen Auftrag für die Fertigung von T-Shirts und Trikots als Werbematerial aus Anlass der Fußballeuropameisterschaft 2012 eigenmächtig und ohne Wissen der Mitgesellschafter Bbbb und Eeee anstatt an einen günstigeren Lieferanten in der Türkei an einen teureren Lieferanten in Südkorea vergeben und der Gesellschaft so einen Schaden zugefügt, ist seitens des Klägers zu 2. widerlegt worden. Aus der vorgelegten E-Mail des Mitgeschäftsführers und Mitgesellschafters Bbbb an den Kläger zu 2.) vom 03.05.2012 ergibt sich vielmehr, dass der Hersteller in der Türkei den Auftrag zu Herstellung der T-Shirts und Trikots abgelehnt hat, weil er nicht in der Lage war, diese rechtzeitig zu liefern. Herr Bbbb weist in dieser E-Mail den Kläger zu 2.) darauf hin, dass Herr Eeee, der umfassend mit der Vertretung der Mitgesellschafterin Eeee in allen Gesellschaftsangelegenheiten betraut war, ihn auf diese Lieferschwierigkeiten aufmerksam gemacht habe und dass deswegen eine Firma in Südkorea mit der Herstellung der benötigten T-Shirts und Trikots zu beauftragen sei. Das Vorbringen der Beklagten, diese Nachricht beziehe sich auf eine "vorherige" Lieferung, ist als nicht ausreichend substantiiert und damit unbeachtlich anzusehen. In diesem Zusammenhang ist insbesondere darauf zu verweisen, dass der nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 05.11.2012 zwar innerhalb der gesetzten Frist eingegangen ist, dem betreffenden Telefax-Schreiben aber keinerlei Anlagen beigefügt waren. Insoweit kommt § 296a ZPO zur Anwendung.

ee)

Ein wichtiger Grund, der die Beklagte zur Abberufung des Klägers zu 2.) als Geschäftsführer berechtigt, liegt auch nicht in der von ihr vorgetragenen Verletzung eines Wettbewerbsverbots durch die behauptete Konkurrenztätigkeit der Klägerin zu 1.). Zwar besteht für den Geschäftsführer einer GmbH unabhängig von den Regelungen des Gesellschaftsvertrages ein sich aus der Treuepflicht ergebendes Wettbewerbsverbot. Dieses erfasst auch solche Geschäfte, die der Geschäftsführer nicht auf eigene Rechnung, sondern für einen Dritten, hier für die Klägerin zu 1.), deren Anteilsinhaber und Geschäftsführer der Kläger zu 2.) ist, abschließt (Jula, Der GmbH-Geschäftsführer (2007), S. 102). Ob ein Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot jedoch die Abberufung des Geschäftsführers aus wichtigem Grund rechtfertigt, hängt von den konkreten Umständen, insbesondere von Umfang, Intensität und Dauer des Verstoßes ab (OLG Karlsruhe GmbHR 1988, 484, 485; OLG Düsseldorf GmbHR 2000, 1050, 1054). Das Wettbewerbsverbot verbietet es dem Geschäftsführer, seine Organstellung zum Nachteil der Gesellschaft auszunutzen, Geschäftschancen an sich zu ziehen und ein konkurrierendes Handelsgewerbe zu betreiben (Lutter/Hommelhoff/Kleindiek, GmbHG (2012), Anh. zu § 6 Rn. 20). Eine Konkurrenztätigkeit ist insbesondere jede Tätigkeit, die vom Gesellschaftszweck der GmbH erfasst ist. Der Gegenstand des Unternehmens der Beklagten ist ausweislich des Gesellschaftsvertrages "der Vertrieb von Konsum- und Verbrauchsgütern, insbesondere und vorwiegend von Werbeartikel (...)". Die von den Beklagten dargelegten Lieferungen von Werbeartikeln an Kfz-Händler in Europa durch die Klägerin zu 1.) werden von diesem Gesellschaftszweck erfasst. Dabei ist zunächst unerheblich, ob die Lieferungen entgeltlich erfolgten oder nicht, denn der Vertrieb von Werbeartikeln schließt es nicht grundsätzlich aus, dass der Vertreibende seinen Kunden gewisse Produkte unentgeltlich überlässt. Der Umfang und die Dauer des Verstoßes sowie seine besonderen Umstände rechtfertigten jedoch nicht die Abberufung des Klägers zu 2.) als Geschäftsführer aus wichtigem Grund. Zum einen handelt es sich bei den von der Beklagten vorgetragenen Verstößen um einen einzigen zusammenhängenden Sachverhalt. Die Lieferungen erfolgten alle in einem kurzen Zeitraum aus Anlass der Fußball EM 2012 und umfassten Werbebanner und Werbematerialien zu diesem Thema. Es handelte sich also dem Umfang nach um eine eingeschränkte Produktpalette zu einem einmaligen Anlass. Auch hat der Kläger zu 2.) im Rahmen dieser Lieferung keine Kenntnisse von Gesellschaftsinterna oder die Geschäftsbeziehungen der Beklagten zum Vorteil der Klägerin zu 1.) genutzt. Es war unstreitig der Kläger zu 2.) selbst, der die guten Geschäftsbeziehungen und Kontakte nach Südkorea und insbesondere zur Dddd xxx Group mitbrachte, von denen auch die Beklagte profitiert. Darüber hinaus konnte die Beklagte nicht substantiiert darlegen, dass entgegen der Behauptung der Kläger und dem entsprechenden Vermerk "free of charge" in der von der Beklagten selbst als Anlage B 7 vorgelegten E-Mail der Klägerin zu 1.) an die Dddd-Händler eine Bezahlung der gelieferten Artikel durch die Händler erfolgt. Zwar ist es für die Bejahung eines wichtigen Grundes nicht erforderlich, dass der Gesellschaft einen Schaden entstanden ist (OLG Düsseldorf NJW 1989, 172). Hier spricht jedoch die Tatsache, dass der Beklagen durch das Handeln des Klägers zu 2.) keine Geschäftschance entgangen ist, ebenfalls dafür, dass dieser Verstoß eine Abberufung des Klägers als Geschäftsführer der Beklagten aus wichtigem Grund nicht rechtfertigt.

III.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Streitwert: 8.000,00 €






LG Düsseldorf:
Urteil v. 29.11.2012
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