Bundespatentgericht:
Beschluss vom 19. März 2003
Aktenzeichen: 29 W (pat) 208/01

(BPatG: Beschluss v. 19.03.2003, Az.: 29 W (pat) 208/01)

Tenor

1. Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 26. Juni 2001 wird aufgehoben, soweit die Anmeldung für die Waren und Dienstleistungen "Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Finanzwesen; Immobilienwesen; Transport- und Lagerwesen; Erziehung; Unterhaltung; Organisation von sportlichen und kulturellen Veranstaltungen" zurückgewiesen wurde.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

I Die Wortmarke TeleOfficesoll für die Waren und Dienstleistungen der Klasse 9:

Elektrische, elektronische, optische, Mess-, Signal-, Kontroll- oder Unterrichtsapparate und -instrumente (soweit in Klasse 9 enthalten); Apparate zur Aufzeichnung, Übertragung, Verarbeitung und Wiedergabe von Ton, Bild oder Daten; maschinenlesbare Datenaufzeichnungsträger; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Datenverarbeitungsgeräte und Computer;

Klasse 16:

Druckereierzeugnisse, insbesondere bedruckte und/oder geprägte Karten aus Karton oder Plastik; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Büroartikel (ausgenommen Möbel);

Klasse 35:

Werbung und Geschäftsführung;

Klasse 36:

Finanzwesen; Immobilienwesen;

Klasse 38:

Telekommunikation; Betrieb und Vermietung von Einrichtungen für die Telekommunikation, insbesondere für Funk und Fernsehen;

Klasse 39:

Transport- und Lagerwesen;

Klasse 41:

Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; Organisation von sportlichen und kulturellen Veranstaltungen; Veröffentlichung und Herausgabe von Büchern, Zeitschriften und anderen Druckerzeugnissen sowie entsprechenden elektronischen Medien (einschließlich CD-ROM und CD-I);

Klasse 42:

Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich Vermietung der Zugriffszeiten zu und Betrieb von Datenbanken sowie Sammeln und Liefern von Daten, Nachrichten und Informationen; Vermietung von Datenverarbeitungseinrichtungen und Computern; Projektierung und Planung von Einrichtungen für die Telekommunikationin das Markenregister eingetragen werden.

Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschluss vom 26. Juni 2001 durch eine Beamtin des höheren Dienstes wegen fehlender Unterscheidungskraft in vollem Umfang zurückgewiesen. Die angemeldete Marke bestehe aus den beiden Wörtern "Tele" und "Office". Das Präfix "tele" werde mit seiner ursprünglichen Bedeutung von "weit, fern" in verschiedenen Fremdwörtern wie "Telefon, Telegraphie, Telegramm, Television" insbesondere im Bereich der Telekommunikation verwendet. Infolge der Entwicklung vielfältiger neuer Telekommunikationsmöglichkeiten könne das Bestimmungswort "Tele-" mittlerweile jede Form der Telekommunikation bezeichnen. Daher seien heute Begriffe wie "Tele-Kaufhaus, Tele-Shopping, Teleconsulting, Teledienstleistungen, Telebanking, Tele-Konto" gebräuchlich. Das englische Wort "office" bedeute soviel wie "Büro, Amt" und werde insbesondere im Bereich der Datenverarbeitung viel verwendet. Die angemeldete Marke enthalte in ihrer Gesamtheit daher lediglich einen unmittelbar beschreibenden Hinweis darauf, dass die beanspruchten Waren Büroarbeiten unter Ausnutzung der Möglichkeiten der Telekommunikation ermöglichten oder sich inhaltlich mit "Telekommunikationsbüros" befassten. Die beantragten Dienstleistungen würden dahingehend beschrieben, dass sie im Wege der Telekommunikation von einem Büro oder für ein Büro vermittelt, abgerechnet, angeboten oder auch nur erleichtert würden. Da die angemeldete Marke die beantragten Waren und Dienstleistungen unmittelbar schlagwortartig beschreibe, sei sie nicht geeignet, diese nach ihrer betrieblichen Herkunft zu unterscheiden. Auch die Großschreibung des Buchstabens "O" in der Mitte des Markenwortes könne nicht die Schutzfähigkeit des Zeichens begründen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, bei der angemeldeten Marke handele es sich um eine der Struktur nach ungewöhnliche Wortverbindung, die lexikalisch nicht nachweisbar sei. Der Markenbestandteil "Tele" sei unbestimmt und vieldeutig und werde nicht nur im Zusammenhang mit der Telekommunikation sondern auch in anderen Bereichen des Wirtschaftslebens vielfältig in Begriffen wie "Telebörse, Telefunken, Teleobjektiv, Telemeter, Teleplasma" verwendet. Angesichts der unterschiedlichen Deutungsmöglichkeiten sei der Markenbestandteil "Tele" für sich gesehen bereits ungeeignet, vom Verbraucher als beschreibende Sachangabe der beanspruchten Waren und Dienstleistungen aufgefasst zu werden. Das Wort "office" gehöre nicht zum englischen Grundwortschatz und sei dem inländischen Verkehr daher nicht ohne weiteres im Sinne von "Büro" verständlich. Außerdem habe das englische Wort "office" im Deutschen mindestens fünf verschiedene Bedeutungen. Angesichts der verschiedenen Übersetzungsmöglichkeiten der beiden Bestandteile ergäben sich auch für die angemeldete Marke in ihrer Gesamtheit unterschiedliche Deutungsmöglichkeiten, so dass dem Markenwort keine konkrete Sachaussage über die gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen entnommen werden könne. Aus diesem Grunde bestehe an der angemeldeten Marke auch kein Freihaltebedürfnis.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluss aufzuheben.

II Die zulässige Beschwerde hat in der Sache nur teilweise Erfolg. Der Eintragung des angemeldeten Zeichens stehen mit Ausnahme der im Tenor genannten Waren und Dienstleistungen die Schutzhindernisse des § 8 Abs 2 Nr 2 und Nr 1, § 37 Abs 1 MarkenG entgegen.

1. Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr insbesondere zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen oder dienen können. Nach dieser Vorschrift ist die Eintragung auch dann zu versagen, wenn die Benutzung des angemeldeten Zeichens als Sachangabe noch nicht zu beobachten ist, eine solche Verwendung aber in Zukunft jederzeit erfolgen kann (vgl. BGH GRUR 2002, 64 - INDIVIDUELLE - mwN). Für die nicht vom Tenor erfassten Waren und Dienstleistungen stellt die Bezeichnung "TeleOffice" eine in diesem Sinne freihaltebedürftige Sachangabe dar.

1.1. Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, besteht das angemeldete Zeichen erkennbar aus den beiden Wörtern "Tele" und "Office". Der Bestandteil "Tele" bedeutet im Englischen und im Deutschen soviel wie "Fern-, weit" (vgl ua PONS Großwörterbuch Englisch - Deutsch, 2002, S 936; Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 4. Aufl. 2001, S 1569). Darüber hinaus bezeichnet "Tele" als Wortbildungselement in beiden Sprachen Dinge, die mit dem Fernsehen zu tun haben, wie zB Telekolleg, Teletext (vgl ua Duden, Fremdwörterbuch, 7. Aufl. 2001, S 982; www1.oup.co.uk/elt/oald/ - Oxford Advanced Learner«s Dictionary Home Page), oder die mittels elektronischer Datenübertragung erfolgen (vgl Carstensen, Anglizismen-Wörterbuch, 2001, Bd 3, S 1507 f; Oxford Dictionary of New Words, 1998, S 311). Angesichts der überragenden Bedeutung der Telekommunikation und des Internets ist der Begriff "Tele" auf dem hier einschlägigen Gebiet der Elektronik und Informationstechnik vor allem in der letztgenannten Bedeutung in einer Vielzahl von Wortverbindungen wie Telebanking, Telebrief, Telemarketing, Telemedizin usw. gebräuchlich (vgl Duden aaO, S 1569 f und die von der Anmelderin und der Markenstelle angeführten Beispiele). Das englische Wort "office" ist im Deutschen ungeachtet anderer möglicher Übersetzungen vor allem mit der Bedeutung von "Büro" gebräuchlich (vgl Duden aaO, S 1157). In seiner Gesamtheit bedeutet "TeleOffice" daher soviel wie "Telebüro". Mit dieser Bedeutung ist die angemeldete Marke dem überwiegenden Teil der maßgeblichen Verkehrskreise auch ohne weiteres verständlich. Die beanspruchten Waren und Dienstleistungen richten sich sowohl an Fachleute als auch an Endverbraucher, die als durchschnittlich informiert, aufmerksam und verständig anzusehen sind (vgl BGH GRUR 2002, 812 - FRÜHSTÜCKS-DRINK II). Außerdem ist das angesprochene Publikum auf dem Gebiet der Elektronik und Informationstechnik mit der englischen Sprache als Fach- und Werbesprache sowie den zahlreichen mit dem Bestandteil "Tele" gebildeten Begriffen vertraut.

1.2. Die Bezeichnung "TeleOffice" ist auch geeignet, die nicht vom Tenor erfassten Waren und Dienstleistungen hinsichtlich ihrer Art, ihres Inhalts oder ihrer Bestimmung zu beschreiben. Nach einer vom Senat durchgeführten Internet-Recherche, deren Ergebnis der Anmelderin übersandt wurde, ist der Begriff "teleoffice" im Sinne von Telebüro bereits in Gebrauch. So finden sich beschreibende Verwendungen zur Bezeichnung externer Schreibbüros, die Bürodienstleistungen in Telearbeit anbieten (www.teledock.de; www.teleofficecenter.de), zur Bezeichnung der zum Betrieb eines Telebüros notwendigen technischen Ausstattung (www.computerselbstbau.de/teleoffice.htm) oder eines Datenverarbeitungsprogramms für die Telefaxübermittlung (www.stcarchiv.de). Außerdem wird der Begriff zur Beschreibung einer zukünftigen, von den Räumlichkeiten des Arbeitgebers unabhängigen Büroform verwendet (www.iwi.unisb.de/eer/demonstration/demoteleoffice.php - Teleoffice. Das Büro der Zukunft passt in einen Aktenkoffer; www.hypermedia.khm.de/projekte/teleoffice - Teleoffice. Spekulation über zukünftige Arbeitswelten, Diplomarbeit). Die Waren der Klasse 9 (mit Ausnahme der "Mechaniken für geldbetätigte Apparate") und die Büroartikel können mit "TeleOffice" daher ihrer Art und Bestimmung nach beschrieben werden, nämlich dass sie für den Einsatz in einem Telebüro geeignet sind. Bei den Druckereierzeugnissen und den Lehr- und Unterrichtsmitteln kann es sich um solche handeln, die sich thematisch mit dem Aufbau und Betrieb eines Telebüros befassen. Gleiches gilt für die Dienstleistung der Ausbildung. Die Dienstleistungen der Werbung und der Geschäftsführung können unter Einsatz eines Telebüros in Form von Telearbeit erbracht werden. Auf Grund des sachlichen Zusammenhangs zwischen Druckerzeugnissen und deren Veröffentlichung kann auch die Dienstleistung "Veröffentlichung und Herausgabe von Büchern, Zeitschriften und anderen Druckerzeugnissen sowie entsprechenden elektronischen Medien (einschließlich CD-ROM und CD-I)" mit "TeleOffice" dahingehend beschrieben werden, dass sie Druckerzeugnisse und elektronischen Medien zum Gegenstand hat, die sich mit dem Thema "Telebüro" befassen. Hinsichtlich der in den Klassen 38 und 42 beanspruchten Dienstleistungen "Telekommunikation; Betrieb und Vermietung von Einrichtungen für die Telekommunikation, insbesondere für Funk und Fernsehen; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich Vermietung der Zugriffszeiten zu und Betrieb von Datenbanken sowie Sammeln und Liefern von Daten, Nachrichten und Informationen; Vermietung von Datenverarbeitungseinrichtungen und Computern; Projektierung und Planung von Einrichtungen für die Telekommunikation" enthält die Bezeichnung "TeleOffice" eine Sachangabe über die Bestimmung dieser Dienstleistungen, nämlich dass sie die technischen Voraussetzungen für den Betrieb eines Telebüros schaffen.

1.3. Der Eignung als Sachangabe steht auch nicht die von den Regeln der englischen und der deutschen Sprache abweichende Schreibweise des angemeldeten Zeichens entgegen. Bei der Großschreibung des Buchstabens "O" in der Wortmitte handelt es sich um eine werbeübliche Schreibweise, die sich auf den beschreibenden Aussagegehalt des Begriffs "TeleOffice" nicht auswirkt.

2. Da sich die Bezeichnung "TeleOffice" in einer beschreibenden Aussage erschöpft, die für das angesprochene Publikum ohne weiteres erkennbar ist, erfasst das Publikum das angemeldete Zeichen in Verbindung mit den nicht vom Tenor erfassten Waren und Dienstleistungen auch nur als Sachangabe und nicht als Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen (vgl BGH GRUR 2001, 1151 - marktfrisch). Dem Zeichen fehlt daher auch jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr. 1 MarkenG).

3. Etwas anderes gilt für die Waren und Dienstleistungen "Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Finanzwesen; Immobilienwesen; Transport- und Lagerwesen; Erziehung; Unterhaltung; Organisation von sportlichen und kulturellen Veranstaltungen", da sie keinen sachlichen Zusammenhang mit einem Telebüro aufweisen. Mit "TeleOffice" werden keine wesentlichen Merkmale der genannten Waren und Dienstleistungen beschrieben noch lässt sich der Bezeichnung ein im Vordergrund stehender Begriffsgehalt zuordnen, der die maßgeblichen Verkehrskreise von der Vorstellung wegführen könnte, es mit einem Unternehmenshinweis zu tun zu haben.

Vorsitzende Richterin Grabrucker ist im Urlaub und daher an der Unterschrift gehindert Pagenberg Pagenberg Fink Cl






BPatG:
Beschluss v. 19.03.2003
Az: 29 W (pat) 208/01


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/633fd249e532/BPatG_Beschluss_vom_19-Maerz-2003_Az_29-W-pat-208-01


Admody

Rechtsanwälte Aktiengesellschaft


service@admody.com

0511 60 49 81 27 ☏

Kontaktformular ✎

Rückrufbitte ✆

Admody RAe AG
Theaterstraße 14 C
30159 Hannover
Deutschland

www.admody.com ▸





Für Recht.
Für geistiges Eigentum.
Für Schutz vor unlauterem Wettbewerb.
Für Unternehmen.
Für Sie.



 



§
Justitia

Bundesweite Dienstleistungen:

  • Beratung
  • Gerichtliche Vertretung
  • Außergerichtliche Vertretung

Rechtsgebiete:

Gewerblicher Rechtsschutz

  • Wettbewerbsrecht
  • Markenrecht
  • Domainrecht
  • Lizenzrecht
  • Designrecht
  • Urheberrecht
  • Patentrecht
  • Lauterkeitsrecht
  • Namensrecht

Handels- & Gesellschaftsrecht

  • Kapitalgesellschaftsrecht
  • Personengesellschaftsrecht
  • Handelsgeschäftsrecht
  • Handelsstandsrecht
  • Internationales Kaufrecht
  • Internationales Gesellschaftsrecht
  • Konzernrecht
  • Umwandlungsrecht
  • Kartellrecht
  • Wirtschaftsrecht

IT-Recht

  • Vertragsrecht der Informationstechnologien
  • Recht des elektronischen Geschäftsverkehrs
  • Immaterialgüterrecht
  • Datenschutzrecht
  • Telekommunikationsrecht



Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share









Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft






Jetzt Kontakt aufnehmen:


service@admody.com

☏ 0511 60 49 81 27

✎ Kontaktformular

✆ Rückrufbitte





Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft Stamp Logo




Hinweise zur Urteilsdatenbank:
Bitte beachten Sie, dass das in der Urteilsdatenbank veröffentlichte Urteil weder eine rechtliche noch tatsächliche Meinung der Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft widerspiegelt. Es wird für den Inhalt keine Haftung übernommen, insbesondere kann die Lektüre eines Urteils keine Beratung im Einzelfall ersetzen. Bitte verlassen Sie sich nicht darauf, dass die Entscheidung in der hier angegeben Art und Weise Bestand hat oder von anderen Gerichten in ähnlicher Weise entschieden werden würde.

Sollten Sie sich auf die angegebene Entscheidung [BPatG: Beschluss v. 19.03.2003, Az.: 29 W (pat) 208/01] verlassen wollen, so bitten Sie das angegebene Gericht um die Übersendung einer Kopie oder schlagen in zitierfähigen Werken diese Entscheidung nach.
Durch die Bereitstellung oder Zusammenfassung einer Entscheidung wird weder ein Mandatsverhähltnis begründet noch angebahnt.
Sollten Sie eine rechtliche Beratung und/oder eine Ersteinschätzung Ihres Falles wünschen, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.


"Admody" und das Admody-Logo sind registrierte Marken von
Rechtsanwalt Sebastian Höhne, LL.M., LL.M.

28.03.2024 - 18:13 Uhr

Tag-Cloud:
Rechtsanwalt Domainrecht - Rechtsanwalt Internetrecht - Rechtsanwalt Markenrecht - Rechtsanwalt Medienrecht - Rechtsanwalt Wettbewerbsrecht - Mitbewerber abmahnen lassen - PayPal Konto gesperrt


Aus der Urteilsdatenbank
BVerfG, Beschluss vom 6. Juli 2001, Az.: 1 BvR 1063/00VG Göttingen, Urteil vom 12. Juli 2004, Az.: 3 A 156/03BPatG, Beschluss vom 17. Mai 2006, Az.: 29 W (pat) 56/04BPatG, Beschluss vom 14. Februar 2007, Az.: 26 W (pat) 15/00Hessisches LAG, Beschluss vom 10. April 2014, Az.: 9 TaBV 106/13OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 21. Mai 2013, Az.: 6 U 60/13BPatG, Beschluss vom 2. August 2000, Az.: 28 W (pat) 105/99OLG Celle, Urteil vom 22. Mai 2003, Az.: 13 U 227/02 (Kart)BPatG, Beschluss vom 24. Februar 2011, Az.: 30 W (pat) 524/10BPatG, Beschluss vom 6. Februar 2007, Az.: 24 W (pat) 274/04