Oberlandesgericht Düsseldorf:
Urteil vom 4. August 2011
Aktenzeichen: I-2 U 88/10

(OLG Düsseldorf: Urteil v. 04.08.2011, Az.: I-2 U 88/10)

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das am 8. Juli 2010 verkündete Urteil der 4b. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Absatz I.3. des landgerichtlichen Urteilsausspruches folgende Fassung er-hält:

„Die vorstehend zu I.1. bezeichneten Erzeugnisse

gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den durch das Urteil der kammergerichtlich festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, ggfs. bereits gezahlte Kaufpreise bzw. sonstige Äquivalente zu erstatten, sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten und mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagekosten zu übernehmen“

und

das Ende des vorbezeichneten Absatzes beginnend mit dem Wort „und“ und en-dend mit dem Wort „veranlassen“ entfällt.

II.

Die Beklagten haben auch die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamt-schuldnerinnen zu tragen.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 300.000,-- Euro abzuwenden, falls nicht die Be-klagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

IV.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 300.000,-- Euro festgesetzt.

V.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin ist seit dem 15. April 2004 eingetragene Inhaberin des am 13. Juni 1996 unter Inanspruchnahme einer US-amerikanischen Priorität vom 13. Juni 1995 angemeldeten und am 12. September 2001 auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten und in englischer Verfahrenssprache veröffentlichten europäischen Patentes 0 885 XXX betreffend einen direkt angetriebenen, entlang mehreren Achsen beweglichen Fräskopf (Klagepatent, Anlage K 1; deutsche Übersetzung Anlage K 1a). Aus diesem Schutzrecht nimmt sie die Beklagten auf Unterlassung, Rechnungslegung, Schadenersatz sowie Rückruf der angegriffenen Gegenstände in Anspruch.

Die Beschwerdekammer des Europäischen Patentamtes hat das Klagepatent mit Entscheidung vom 30. November 2005 (Anlage BK 2) in eingeschränktem Umfang aufrecht erhalten; die entsprechend geänderte Patentschrift (Anlage K 1) ist am 7. Juni 2006 veröffentlicht worden. In der aufgrund dieser Entscheidung geltend gemachten Fassung lautet Anspruch 1 des Klagepatentes wie folgt:

A device consisting of a gearless direct drive, two axes rotary head (10) and a spindle assembly (22), said rotary head (10 comprising:

a fork (14) mounted für rotation about a first axis (C) and including a pair of spaced fork arms (18, 20), wherein the spindle assembly (22) is rotatably mounted between said fork arms (18, 20) für rotation about a second axis (A);

first motor means (30) für directly driving and controlling the rotation of said fork (14) about said first axis (C);

a support arm (32) to which said fork ist mounted, said support arm (32) including a housing (48) für said first motor means (30) and a rotatable sleeve (36) concentric with said first axis (C) and operably coupled to said fork (14) for ratation therewith;

second motor means (90) für directly driving and controlling rotation of the spindle assembly (22) about said second axis (A);

wherein the first motor means (30) comprises a high torque servo motor (31) mounted within the housing (48) of the support arm and surrounding said sleeve (36) concentric with the first axis (C), said servo motor (31) including a stator (66) and a rotor (70), said rotor (70) being coupled to said sleeve (36) for directly driving and controlling the rotation of said sleeve (36) about said first axis (C); wherein the second motor means (90) comprises at least one high torque servo motor (92, 94) mounted concentric with the second axis (A) in a hollow cylindrical member (96, 98) in the fork arms which indludes inner and outer end faces (99, 100) and an inner cylindrical surface (101) therebetween which defines a hollow housing für the servo motor (92, 94), said servo motor (92, 94) including a stator (120) and a rotor (126), said rotor (126), being rotatable and concentric about said second axis (A) and coupled directly to one oft he sides oft he spindle assembly (22) for driving and controlling the rotation of said spindle assembly (22) about said second axis (A);

said spindle assembly (22) comprising an elongate, motor drivin spindle (24) mounted within a spindle housing (26), wherein the motor in the spindle (24) operates to rotate a milling tool (28) held in a tool holder sucured within the distal end oft he spindle (24).

Die in der Klagepatentschrift mitgeteilte deutsche Übersetzung des Patentanspruches 1 lautet in Übereinstimmung mit der vom Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen 696 15 YYY am 4. Januar 2007 veröffentlichten Übersetzung (Anlage K 1a) folgendermaßen:

Vorrichtung, die aus einem getriebelosen, direkt angetriebenen Zweiachsen-Drehkopf (10) und einer Spindelbaugruppe (22) besteht, wobei der Drehkopf (10) Folgendes umfasst:

eine um eine erste Achse (C) drehbar angeordnete Gabel (14), die ein Paar voneinander beabstandeter Gabelarme (18, 20) aufweist, wobei die Spindelbaugruppe (22) drehbar zwischen den Gabelarmen (18, 20) für eine Drehbewegung um eine zweite Achse (A) angeordnet ist; eine erste Motoreinrichtung (30) zum direkten Antrieb und zur Steuerung der Drehung der Gabel (14) um die erste Achse (C);

einen Tragarm (32), an dem die Gabel angebracht ist, wobei der Tragarm (32) ein Gehäuse (48) für die erste Motoreinrichtung (30) und eine drehbare Hülse (36) enthält, die mit der ersten Achse (C) konzentrisch ist und mit der Gabel (14) funktionell verbunden ist, um sich mit ihr zu drehen; und

eine zweite Motoreinrichtung (90) zum direkten Antrieb und zur Steuerung der Drehung der Spindelbaugruppe (22) um die zweite Achse (A);

wobei die erste Motoreinrichtung (30) einen drehmomentstarken Servomotor (31) umfasst, der in dem Gehäuse (48) des Tragarms montiert ist und die Hülse (36) umgibt, die mit der ersten Achse (C) konzentrisch ist, wobei der Servomotor (31) einen Stator (66) und einen Rotor (70) enthält, wobei der Rotor (70) mit der Hülse (36) zum direkten Abtrieb und zur Steuerung der Drehung der Hülse (36) um die erste Achse (C) verbunden ist; wobei die zweite Motoreinrichtung (90) wenigstens einen drehmomentstarken Servomotor (92, 94) umfasst, der konzentrisch mit der zweiten Achse (A) in einem hohlen zylindrischen Element (96, 98) in den Gabelarmen montiert ist, das Innen- und Außenflächen (99, 100) und dazwischen eine zylindrische Innenfläche (101) enthält, die ein hohles Gehäuse für den Servomotor (92, 94) definiert, wobei der Servomotor (92, 94) einen Stator (120) und einen Rotor (126) enthält, wobei der Rotor (126) um die zweite Achse (A) drehbar und konzentrisch ist und direkt mit einer der Seiten der Spindelbaugruppe (22) zum Abtrieb und zur Steuerung der Drehung der Spindelbaugruppe (22) um die zweite Achse (A) verbunden ist;

wobei die Spindelbaugruppe (22) eine längliche, motorgetriebene Spindel (24) umfasst, die in einem Spindelgehäuse (26) montiert ist, wobei der Motor in der Spindel (24) ein Fräswerkzeug (28) dreht, das in einem Werkzeughalter gehalten wird, der in dem distalen Ende der Spindel (24) angebracht ist.

Die nachstehend wiedergegebenen Figuren 1 bis 4, 6 und 7 erläutern die Erfindung anhand eines bevorzugten Ausführungsbeispiels, und zwar Figur 1 eine perspektivische Darstellung eines erfindungsgemäßen Fräskopfes, Figur 2 eine perspektivische Darstellung mit einem Tragarm zwischen oberem Motoraufbau und Gabel, Figur 3 eine teilweise aufgebrochene vertikale Schnittansicht des Tragarms und des oberen Motoraufbaus, Figur 4 eine teilweise aufgebrochene vertikale Querschnittansicht von Gabel- und Spindelaufbau, Figur 6 eine perspektivische Ansicht der Gabel des Spindelkopfes und Figur 7 eine teilweise geöffnete perspektivische Ansicht des Spindelgehäuses.

Die in Italien geschäftsansässige Beklagte zu 1. stellt direkt angetriebene Fräsköpfe des Typs TCH-02 Modular (Ausführungsform 1) sowie des Typs TCH-03 (Ausführungsform 2) her und vertreibt diese gemeinsam mit der Beklagten zu 2. in der Bundesrepublik Deutschland. Die im vorliegenden Rechtsstreit interessierenden konstruktiven und funktionellen Einzelheiten ergeben sich für die Ausführungsform 1 aus der nachstehend wiedergegebenen technischen Zeichnung (Anlage B 5), die mit Beschriftungen der Beklagten versehen ist.

und aus den nachstehend wiedergegebenen Figuren 1, 4 und 5 der von der Beklagten zu 1. eingereichten PCT-Anmeldung WO 2009/034030 vom 5. September 2008 (Anlage B 7).

Die im vorliegenden Verfahren bedeutsamen konstruktiven Einzelheiten der Ausführungsform 2 ergeben sich aus der nachstehend wiedergegebenen technischen Zeichnung (Anlage B 6), wiederum mit Beschriftungen der Beklagten versehen.

Die Klägerin meint, beide Ausführungsformen stimmten wortsinngemäß mit der unter Schutz gestellten technischen Lehre überein und verletzten das Klageschutzrecht. Beide besäßen in einem Tragarm, an welchem die Gabel angebracht sei, eine drehbare Hülse, welche von einer ersten Motoreinrichtung bestehend aus einem Stator und einem Rotor umgeben sei. Vor dem Landgericht hat sie hierzu vorgetragen, bei beiden Vorrichtungen bilde das in den Zeichnungen (Anlagen B 5 und B 6) mit dem Bezugszeichen (8) versehene Funktionsteil die Hülse, wobei das diese Hülse umgebende waagerecht schraffierte Bauteil den Stator des Motors darstelle. Beide seien von einem äußeren in beiden Zeichnungen mit dem Bezugszeichen (6) versehenen Gehäuse umgeben. Ungeachtet der in den Figuren 1 und 4 der genannten PCT-Anmeldung (Anlage B 7) mit der Bezugszahl (17) gekennzeichneten Ausnehmung sei auch bei der Ausführungsform 1 die Innenkontur des in den Gabelarmen vorhandenen hohlen Gehäuses 1 zylindrisch ausgebildet.

Die Beklagten sind dem Verletzungsvorwurf entgegen getreten und haben vor dem Landgericht ausgeführt, beide Ausführungsformen besäßen keine von einer ersten Motoreinrichtung umgebene Hülse. Vielmehr sei der Rotor eines zur Achse des Tragarms konzentrisch angebrachten Motors unmittelbar an der Gabel befestigt. Auch habe der Tragarm kein den Motor umgebendes Gehäuse; die Motoreinrichtung sei vom Tragarm getrennt und räumlich weit entfernt. Darüber hinaus besitze die Ausführungsform 1 kein hohles zylindrisches Element zwischen den Innen- und Außenflächen der Gabelarme. Wie aus den Zeichnungen (Figur 1 und 4) der genannten PCT-Anmeldung ersichtlich sei, habe das tatsächlich vorhandene hohle Element der Ausführungsform 1 infolge des Vorsprungs (17) keine zylindrische, sondern eine Tropfenform.

Mit Urteil vom 8. Juli 2010 hat das Landgericht der Klage stattgegeben und wie folgt erkannt:

I. Die Beklagten werden verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft am Geschäftsführer der Beklagten zu vollstrecken ist, zu unterlassen,

im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Vorrichtungen, die aus einem getriebelosen, direkt angetriebenen Zweiachsen-Drehkopf und einer Spindelbaugruppe bestehen, wobei der Drehkopf folgende Merkmale umfasst:

eine um eine erste Achse drehbar angeordnete Gabel, die ein Paar voneinander beabstandeter Gabelarme aufweist, wobei die Spindelbaugruppe drehbar zwischen den Gabelarmen für eine Drehbewegung um eine zweite Achse angeordnet ist;

eine erste Motoreinrichtung zum direkten Antrieb und zur Steuerung der Drehung der Gabel um die erste Achse;

einen Tragarm, an dem die Gabel angebracht ist, wobei der Tragarm ein Gehäuse für die erste Motoreinrichtung und eine drehbare Hülse enthält, die mit der ersten Achse konzentrisch ist und mit der Gabel funktionell verbunden ist, um sich mit ihr zu drehen;

und eine zweite Motoreinrichtung zum direkten Antrieb und zur Steuerung der Drehung der Spindelbaugruppe um die zweite Achse;

herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

wobei die erste Motoreinrichtung einen drehmomentstarken Servomotor umfasst, der in dem Gehäuse des Tragarms montiert ist und die Hülse umgibt, die mit der ersten Achse konzentrisch ist, wobei der Servomotor einen Stator und einen Rotor enthält, wobei der Rotor mit der Hülse zum direkten Abtrieb und zur Steuerung der Drehung der Hülse um die erste Achse (C) verbunden ist;

wobei die zweite Motoreinrichtung wenigstens einen drehmomentstarken Servomotor umfasst, der konzentrisch mit der zweiten Achse in einem hohlen zylindrischen Element in den Gabelarmen montiert ist, das Innen- und Außenflächen und dazwischen eine zylindrische Innenfläche enthält, die ein hohles Gehäuse für den Servomotor definiert, wobei der Servomotor einen Stator und einen Rotor enthält, wobei der Rotor um die zweite Achse drehbar und konzentrisch ist und direkt mit einer der Seiten der Spindelbaugruppe zum Antrieb und zur Steuerung der Spindelbaugruppe um die zweite Achse verbunden ist;

wobei die Spindelbaugruppe eine längliche, motorgetriebene Spindel umfasst, die in einem Spindelgehäuse montiert ist, wobei der Motor in der Spindel ein Fräswerkzeug dreht, das in einem Werkzeughalter gehalten wird, der in dem distalen Ende der Spindel angebracht ist;

2. der Klägerin für die Zeit seit dem 15. April 2004 unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollständig darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1) bezeichneten Handlungen begangen haben, und zwar unter Angabe der Herstellungsmengen und -zeiten sowie

a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten oder anderer Vorbesitzer,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefermenge, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger, wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernehmen und ihn ermächtigen, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern und -medien deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des Gewinnes,

wobei die Beklagten die Angaben zu lit. a) und b) durch die Vorlage der zugehörigen Rechnungen zu belegen haben

und wobei den Beklagten nach ihrer Wahl vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Empfänger von Angeboten und nicht gewerblichen Abnehmer statt der Klägerin einem von der Klägerin zur Verschwiegenheit gegenüber der Klägerin verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern sie diesen ermächtigen, der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, ob eine bestimmte Lieferung oder ein bestimmter Abnehmer in der Rechnung oder ein bestimmter Empfänger des Angebotes in der Auskunft enthalten ist;

3. die vorstehend zu I.1. bezeichneten Erzeugnisse

gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den durch das Urteil der Kammer gerichtlich festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, gegebenenfalls bereits gezahlte Kaufpreise bzw. sonstige Äquivalente zu erstatten, sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten und mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen,

und

aus den Vertriebswegen endgültig zu entfernen, indem die Beklagten die Erzeugnisse entweder wieder an sich nehmen oder deren Vernichtung beim jeweiligen Besitzer veranlassen.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I.1 bezeichneten, seit dem 15. April 2004 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entsteht.

Es ist zu dem Ergebnis gekommen, beide Ausführungsformen stimmten wortsinngemäß mit der technischen Lehre des Klagepatentes überein. Wegen weiterer Einzelheiten der Begründung wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.

Mit ihrer Berufung erstreben die Beklagten die Abweisung der Klage. Sie meinen, das Landgericht habe den Schutzbereich des Klagepatentes zu weit ausgelegt, und führen zur Begründung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrages aus: Der klare Wortlaut des Patentanspruches 1 lasse eine funktionsorientierte Auslegung nicht zu. Die unter Schutz gestellte Ausgestaltung sei im Patentanspruch, der zugehörigen Beschreibung und den Zeichnungen genau vorgegeben. Beide Ausführungsformen verwirklichten keine um eine erste Achse drehbare Hülse, die erfindungsgemäß entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht zugleich Rotor der ersten Motoreinrichtung sein könne; vielmehr müsse der Motor die Hülse erfindungsgemäß mit allen seinen Bestandteilen umgeben. Da der Direktantrieb, welcher durch die Verbindung von Rotor und Hülse ermöglicht werde, aus dem Stand der Technik bekannt sei, könne nur die im Klagepatent ausdrücklich beschriebene konkrete Ausgestaltung des Direktantriebes unter Schutz gestellt sein. Dementsprechend sei der zunächst erteilte wesentlich allgemeiner gefasste Patentanspruch 1 im Einspruchsverfahren auf die jetzt geltende Fassung mit den darin beschriebenen konstruktiven Einzelheiten beschränkt worden. Die angegriffenen Vorrichtungen hätten dagegen nur einen unmittelbaren mit der Gabel verbundenen Rotor.

Die funktionsorientierte Auslegung sei in Bezug auf die Hülse auch deshalb nicht möglich, weil sie die Gabel nicht nur antreiben, sondern auch tragen müsse und hierzu erfindungsgemäß eine besondere Ausgestaltung mit Lageranordnungen aufweise. Diese Tragfunktion habe der vom Landgericht als Hülse angesehene Rotor der angegriffenen Gegenstände nicht.

Darüber hinaus fehle beiden Vorrichtungen ein Tragarm. Das Gewicht der Gabel werde nicht von der ersten Motoreinrichtung, sondern von einem feststehenden Teil des Kugellagers (1) getragen, der schon aufgrund seiner äußeren Form kein Tragarm sei.

Die erste Motoreinrichtung besitze auch kein Gehäuse, das erfindungsgemäß entgegen der Ansicht des Landgerichtes nicht zugleich Teil der ersten Motoreinrichtung sein könne; diese müsse nach der unter Schutz gestellten technischen Lehre vielmehr in ein Gehäuse montiert und infolge dessen von diesem vollständig aufgenommen werden. Auch der Stator könne nicht gleichzeitig als Gehäuse fungieren.

Die Ausführungsform 1 besitze abgesehen davon in den Gabelarmen kein hohles zylindrisches Element für die Aufnahme der zweiten Motoreinrichtung, und zwar nicht nur, weil das hohle Element tropfen- statt zylinderförmig sei, sondern auch, weil das Gehäuse und ein Teil des Rotors außerhalb der Gabel untergebracht seien. Das habe auch die Beschwerdekammer beim Europäischen Patentamt in ihrer Einspruchsentscheidung so gesehen, um die im Klagepatent geschützte Erfindung von der vorbekannten US-Patentschrift 4 425 818 abzugrenzen, nach deren Ausführungen bereits Motoreinrichtungen für den direkten Antrieb der Spindelbaugruppe bekannt gewesen seien, die wie bei der Ausführungsform 1 zumindest teilweise an der Außenseite der Gabelarme angebracht waren. Das Europäische Patentamt habe das Klageschutzrecht nur unter der Voraussetzung für rechtsbeständig gehalten, dass die patentgemäße Vorrichtung eine vollständige Lagerung der zweiten Motoreinrichtung in den Innenflächen der Gabelarme vorsehe. Dementsprechend seien inzwischen auch andere Patente erteilt worden, die sich vom Gegenstand des Klagepatentes insbesondere dadurch unterschieden, dass die Statoreinheit nicht vollständig in der Innenseite der Gabelarme angeordnet sei.

Die Beklagten beantragen,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die gegnerische Berufung zurückzuweisen,

wobei sie den Anspruch auf endgültige Entfernung der angegriffenen Gegenstände aus den Vertriebswegen nach Bedenken des Senats gegen die Fassung des darauf gerichteten Klageantrages und Ausspruches im angefochtenen Urteil nicht mehr geltend macht.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und tritt den Ausführungen der Beklagten unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrages entgegen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Im Umfang der zuletzt gestellten Klageanträge ist die zulässige Berufung der Beklagten unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht der Klägerin die gegen die Beklagten erhobenen Ansprüche zuerkannt und ist ebenso zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass beide angegriffenen Zweiachsen-Drehköpfe mit der im Klagepatent unter Schutz gestellten technischen Lehre wortsinngemäß übereinstimmen.

1. Das Klagepatent betrifft einen getriebelosen Arbeitsspindelkopf für eine Fräsmaschine, die mit Motoren ausgestattet ist, die mit der Spindel und dem Spindelkopf einer solchen Maschine zum direkten Antrieb und zur Steuerung der Drehung der Spindel und des Spindelkopfes um zwei Achsen gekuppelt sind.

Als Stand der Technik erörtert die Klagepatentschrift zunächst (Abs. [0002]) herkömmliche mehrfunktionelle Werkzeug-, etwa mehrfunktionelle Fräsmaschinen, wie sie beispielsweise aus dem US-Patent 5 257 883 (Anlage K 3; deutsche Übersetzung Anlage K 3 a) bekannt sind, bei denen die mehrachsige Bewegung und die Drehung der Frässpindel (5; Bezugszeichen entsprechen den nachstehend wiedergegebenen Abbildungen der älteren Druckschrift) und des Spindelkopfes durch entfernt angeordnete Motoren (10, 15) gesteuert wird, die Synchronriemen, Schneckenantriebe und Räder, Kegelgetriebe und Stirnrädergetriebe oder Kegelgetriebe, die funktionell mit der Spindel und dem Spindelkopf zur Rotation der Spindel und des Spindelkopfes um zwei Achsen gekuppelt sind, einzeln oder kombiniert verwenden (vgl. die nachstehend wiedergegebenen Figuren 1, 4 und 5 der älteren Druckschrift).

Anschließend (Abs. [0003]) wird die aus der japanischen Druckschrift 63-295 143 (Anlage K 4; deutsche Übersetzung Anlage K 4 a) bekannte Vorrichtung erörtert, die aus einem Zweiachsen-Drehkopf und einer Spindelbaugruppe besteht. Der Drehkopf umfasst eine Gabel (5; Bezugszeichen entsprechen den nachstehend wiedergegebenen Abbildungen der letztgenannten Schrift), die sich um eine Achse (C) drehen kann und zwei voneinander beabstandete Gabelarme enthält, wobei eine Spindelgruppe um eine zweite Achse (A) drehbar zwischen den Gabelarmen montiert ist, ferner eine erste Motoreinrichtung (7 - 10) zum Antreiben und Steuern der Drehung der Gabel um die erste Achse (C), einen Tragarm, an dem die Gabel angebracht ist und der ein Gehäuse enthält, und eine zweite Motoreinrichtung (4, 6) zum Antreiben und Steuern der Drehung der Spindelbaugruppe um die zweite Achse (A). Die Spindelbaugruppe umfasst eine längliche, von einem Motor (11) angetriebene Spindel (3) zum Drehen eines Werkzeuges am distalen Ende der Spindel.

Seit dem Aufkommen der linearen Motortechnik werden lineare Achsen schneller angetrieben und die Schnittgeschwindigkeiten steigen. Insbesondere in der Luft- und Raumfahrtindustrie erfordert das Fräsen komplexer Oberflächen, das Werkzeug bezüglich der zu bearbeitenden Oberfläche stets in einem bestimmten Winkel zu halten. Da sich die lineare Achse oder Kontur der maschinell bearbeiteten Oberfläche abrupt ändert, ist eine Korrekturbewegung der Drehachse unter Beibehaltung der erforderlichen Winkelbeziehung zwischen Werkzeug und bearbeiteter Oberfläche erforderlich. Als Beispiel erörtert die Klagepatentschrift (Abs. [0003]; deutsche Übersetzung Abs. [0004]), einen kastenförmigen Hohlraum mit einem Seitenwandneigungswinkel von 15° maschinell herzustellen, wobei der Kippwinkel des Werkzeugs an jedem Viertelkreispunkt um 90° gedreht werden muss. Damit sich der Fräsvorgang nicht verlangsamt, muss sich der Spindelkopf bei 90° mit sehr hoher Beschleunigung um die Ecke bewegen, was mit einem Getriebespindelkopf schwer erreichbar ist.

Als Aufgabe (technisches Problem der Erfindung) gibt die Klagepatentschrift an (Abs. [0004]; Übersetzung Abs. [0005]), einen Antriebsspindelkopf zu schaffen, der mit hohen Geschwindigkeiten gedreht werden kann, um auf abrupte und kontinuierliche Änderungen in der Kontur einer zu bearbeitenden Oberfläche zu reagieren und die erforderliche Winkelbeziehung zwischen Spindelkopf und Oberfläche beizubehalten.

Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Klagepatent in Anspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:

1. Vorrichtung, bestehend aus

a) einem getriebelosen, direkt angetriebenen Zweiachsen-Drehkopf (10) und

b) einer Spindelbaugruppe (22).

2. Die Spindelbaugruppe (22) umfasst eine längliche, motorgetriebene Spindel (24), die in einem Spindelgehäuse (26) montiert ist, wobei der Motor in der Spindel (24) ein Fräswerkzeug (28) dreht, das in einem Werkzeughalter gehalten wird, der in einem distalen Ende der Spindel (24) angebracht ist.

3. Der Drehkopf (10) umfasst folgende Merkmale:

a) eine um eine erste Achse (C) drehbar angeordnete Gabel (14), die ein Paar voneinander beabstandeter Gabelarme (18, 20) aufweist, wobei die Spindelbaugruppe (22) drehbar zwischen den Gabelarmen (18, 20) für eine Drehbewegung um eine zweite Achse (A) angeordnet ist;

b) eine erste Motoreinrichtung (30) zum direkten Antrieb und zur Steuerung der Drehung der Gabel (14) um die erste Achse (C);

c) wobei die erste Motoreinrichtung (30) einen drehmomentstarken Servomotor (31) umfasst,

aa) der in dem Gehäuse (48) des Tragarmes (32) montiert ist und

bb) eine Hülse (36) umgibt, die mit der ersten Achse (C) konzentrisch ist,

cc) wobei der Servomotor (31) einen Stator (66) und einen Rotor (70) enthält,

dd) wobei der Rotor (70) mit der Hülse (36) zum direkten Antrieb und zur Steuerung der Drehung der Hülse (36) um die erste Achse (C) verbunden ist;

d) einen Tragarm (32),

aa) an dem die Gabel (14) angebracht ist,

bb) wobei der Tragarm (32) ein Gehäuse (48) für die erste Motoreinrichtung (30) und eine drehbare Hülse (36) enthält, die

(1) mit der ersten Achse (C) konzentrisch und

(2) mit der Gabel (14) funktionell verbunden ist, um sich mit ihr zu drehen;

e) eine zweite Motoreinrichtung (90) zum direkten Antrieb und zur Steuerung der Drehbewegung der Spindelbaugruppe (22) um die zweite Achse (A);

f) wobei die zweite Motoreinrichtung (90) wenigstens einen drehmomentstarken Servomotor (92, 94) umfasst,

aa) der konzentrisch mit der zweiten Achse (A) in einem hohlen zylindrischen Element (96, 98) in den Gabelarmen (18,20) montiert ist, das

(1) Innen- und Außenflächen (99, 100)

(2) und dazwischen eine zylindrische Innenfläche (101) enthält, die ein hohles Gehäuse für den Servomotor (92, 94) definieren,

bb) wobei der Servomotor (92, 94) einen Stator (120) und einen Rotor (126) enthält,

(1) wobei der Rotor (126) um die zweite Achse (A) drehbar und konzentrisch ist und

(2) direkt mit einer der Seiten der Spindelbaugruppe (22) zum Antrieb und zur Steuerung der Drehung der Spindelbaugruppe (22) um die zweite Achse (A) verbunden ist.

Direktantriebe machen die bisher verwendeten Getriebe- und Synchronriemen überflüssig und erlauben es, die Spindel mit hohen Geschwindigkeiten unter Beibehaltung der gewünschten Winkelbeziehung zu drehen (Klagepatentschrift Abs. [0009] und [0035]; Übersetzung Abs. [0011] und [0045]). Als weitere Vorteile werden angegeben, der Fortfall der Getriebe bringe eine höhere Werkzeug-Steifigkeit mit sich, weniger Energie gehe verloren (Klagepatentschrift Abs. [0010] und [0035]); Übersetzung Abs. [0012] und [0046], und die Komplexität des Spindelkopfes werde vermindert (Abs. [0035]; Übersetzung Abs. [0046]). Der Kern der Erfindung besteht vor diesem Hintergrund aus der Sicht des angesprochenen Durchschnittsfachmannes darin, bei einem um mehrere Achsen drehbaren Fräskopf für die Drehbewegungen direkt antreibende Motoren einzusetzen.

Die Klagepatentschrift grenzt die unter Schutz gestellte Erfindung weiter ab (Abs. [0004]; Übersetzung Abs. [0006]) von dem aus der bereits erwähnten US-Patentschrift 4 425 818 (Anlage K 5; deutsche Übersetzung Anlage K 5a) bekannten mit Gelenken versehenen robotischen Manipulator mit mehreren Segmenten (3 - 9; Bezugszeichen entsprechen der nachstehend wiedergegebenen Abbildung der erörterten Schrift) zwischen einer festen Basis (1) und einem distalen Ende (17), wobei wenigstens eines dieser Gelenke einen getriebelosen, drehmomentstarken Direktantrieb-Servomotor mit einem Stator (19) und einem Rotor (20) umfasst. Eine Komponente des Servomotors ist an einem Antriebselement angebracht, das sich näher an der festen Basis befindet, während die andere Komponente an einem angetriebenen Element angeordnet ist, das sich näher bei dem distalen Ende des Arms befindet. Die so aufgebaute Vorrichtung wird in der Industrie zum Schweißen und Zusammensetzen von Teilen, aber auch zum Beschichten usw. verwendet.

Das Landgericht hat den technischen Sinngehalt der streitigen Merkmale bzw. Merkmalsgruppen 3 c), 3 d) und 3 f) zutreffend ermittelt.

Als drehbare Hülse im Sinne der Merkmale 3 d) bb) in Verbindung mit Merkmal 3 c) dd) hat das Landgericht zutreffend jedes Bauelement bewertet, das in konstruktiv beliebiger Weise sowohl mit dem Rotor als auch mit der Gabel mechanisch so gekoppelt ist, dass die Drehbewegung des Rotors gleichzeitig die Gabel dreht, und insbesondere auch eine einstückige Ausführung von Rotor und Hülse als vom Sinngehalt des Klagepatentanspruches 1 erfasst angesehen. Es hat dies zutreffend dem technischen Zusammenhang der Merkmalsgruppe 3 d) mit den Merkmalen 3 a) und b) und einer funktionsorientierten Auslegung entnommen, der zufolge die Hülse lediglich so auszugestalten ist, dass sie als Antriebsbauteil für die Gabel wirkt. Weitere konstruktive Vorgaben enthält das Klagepatent für die Ausgestaltung der drehbaren Hülse nicht, insbesondere ist es auch nicht ausgeschlossen, sie einstückig mit dem Rotor auszubilden. Wie das Landgericht zutreffend hervorgehoben hat, erfüllt diese Ausgestaltung die Funktion der Drehbewegungsübertragung besonders vorteilhaft, weil sich zwischen Rotor und Hülse kein weiteres Material befindet und so das auf den Rotor wirkende Drehmoment zugleich und unmittelbar auf die Hülse und von dieser auf die Gabel übertragen wird.

Die hiergegen gerichteten Angriffe der Berufung haben keinen Erfolg. Vergeblich machen die Beklagten geltend, erfindungsgemäß könne die Hülse nicht zugleich Rotor der ersten Motoreinrichtung sein, da der Motor mit allen seinen Bestandteilen die Hülse umgeben solle und da Direktantriebe, welche durch die Verbindung von Rotor und Hülse ermöglicht würden, im Stand der Technik bekannt seien. Der Anspruchswortlaut verlangt in der Merkmalsgruppe 3 c) lediglich, dass der Servomotor in dem Gehäuse des Tragarms montiert ist und die drehbare Hülse umgibt, daraus lässt sich aber nicht entnehmen, dass sowohl der Stator als auch der Rotor des Servomotors diese Hülse zu umgeben haben. Die aus der Sicht des angesprochenen Durchschnittsfachmanns entscheidende technische Lehre des Klagepatentes liegt in der Anweisung, dass der Servomotor anders als im Stand der Technik nach der US-Patentschrift 5 257 883 die Hülse konzentrisch umgibt und auf diese Weise direkt und ohne Zwischengetriebe antreiben kann. Ist der Stator ein die Hülse umgebendes Teil, lässt der Anspruchswortlaut offen, ob auch der Rotor ein separates die Hülse zusätzlich umgebendes Bauteil darstellt oder einstückig mit der Hülse verbunden wird. Auch zur Ausgestaltung des Rotors enthält Anspruch 1 des Klagepatentes keine genaueren konstruktiven Vorgaben. Solche finden sich erst im Unteranspruch 4 für den Rotor/die Rotoren der zweiten Motoreinrichtung. Ebenso wenig enthält Anspruch 1 nähere Vorgaben zur Ausgestaltung der Verbindung von Rotor und Hülse. Die Verbindung muss lediglich so beschaffen sein, dass die Vorgaben der Merkmale 3 b), 3 c) dd) und 3 d) bb) (2) erfüllt werden und der Rotor die Hülse direkt antreibend um die erste Achse (C) dreht. Die Verbindung darf deshalb kein separates Zwischengetriebe benötigen und auch möglichst keine Relativbewegung zwischen Hülse und Rotor zulassen. Soweit die Beklagten meinen, die Verbindung von Rotor und Hülse müsse wie in Abs. [0024] der Klagepatentschrift (Übersetzung Abs. [0033]) beschrieben dadurch erfolgen, dass eine ringförmige auf der Endfläche (48) der Hülse aufsitzende Schulter (78, vgl. Figur 3 der Klagepatentschrift) mit ihr gekuppelt ist, handelt es sich um ein bevorzugtes Ausführungsbeispiel, dessen Ausgestaltung in den Wortlaut des allgemeiner gefassten Anspruches 1 keinen Eingang gefunden hat. Solche besonderen Ausführungsbeispiele vermögen den Schutzbereich eines allgemeiner gefassten Anspruches nicht einzuschränken. Auch der Hinweis der Klagepatentbeschreibung in Abs. [0013] (Übersetzung Abs. [0022]), die nachfolgenden Absätze befassten sich mit bevorzugten Ausführungsbeispielen, die lediglich die Prinzipien der Erfindung beispielhaft erläuterten und die Erfindung nicht auf die erörterten Ausführungsformen beschränke, lässt beim angesprochenen Durchschnittsfachmann ein einschränkendes Verständnis im von den Beklagten vertretenen Sinne nicht zu.

Fehl geht auch die Ansicht der Beklagten, die drehbare Hülse solle die Gabel nicht nur drehen, sondern auch tragen. Auch solche Vorgaben lassen sich Anspruch 1 nicht entnehmen. Mit der Vorgabe eines Tragarmes, an den die Gabel angebracht ist, weist Anspruch 1 die Funktion, die Gabel zu tragen, zwar dem Tragarm zu, er legt mit dieser Anweisung aber nicht fest, dass gerade die Hülse diese Tragfunktion ausüben soll. Die Merkmalsgruppe 3 d) verlangt lediglich, dass der Tragarm, an dem die Gabel angebracht ist, u.a. eine zur ersten Achse (C) konzentrische drehbare Hülse enthält, wobei die Verbindung zwischen beiden sicherstellen soll, dass sich die Gabel zusammen mit der Hülse dreht. Ob diese Verbindung gleichzeitig auch mit dem Gewicht der Gabel belastet werden kann und soll, damit befasst sich das Klagepatent nicht; insbesondere ist nicht ausgeschlossen, dass der Tragarm hierzu weitere in Anspruch 1 nicht erwähnte Funktionsteile aufweist. Infolge dessen muss die Innenhülse auch nicht wie in Abs. [0020] (Übersetzung Abs. [0029]) der Klagepatentschrift beschrieben zur Drehung um die Achse (C) durch spezielle Lageranordnungen gelagert sein, welche Wälzkörper und Wälzlagerringe aufweisen (vgl. Figur 3, Bezugszeichen 41 und 42). Auch diese Ausgestaltung wird in Anspruch 1 nicht beschrieben und betrifft nur eine bevorzugte Ausführungsform.

In Bezug auf das von den Merkmalen 3 c) aa) und 3 d) bb) für den Tragarm vorgegebenen Gehäuse der ersten Motoreinrichtung ist das Landgericht im Grundsatz zutreffend davon ausgegangen, dass der Tragarm zur Bildung dieses Gehäuses einen - wie auch immer - gebildeten Abschnitt aufweisen muss, der die erste Motoreinrichtung zumindest teilweise räumlich aufnimmt. Hierzu bedarf es allerdings keines Rückgriffs auf den allgemeinen Sprachgebrauch oder auf die Funktion des Tragarms, mit Hilfe des Servomotors und der von diesem umgebenen Hülse die Gabel um die erste Achse (C) zu drehen, denn schon der Wortlaut der genannten Merkmale macht dem Fachmann hinreichend deutlich, dass das Gehäuse - gemäß Merkmal 3 d) bb) neben der bereits erwähnten Hülse das zweite im Patentanspruch 1 vorgegebene Funktionsteil des Tragarms - in diesem Gehäuse die erste Motoreinrichtung aufnehmen muss. In diesem Gehäuse muss die Motoreinrichtung so aufgenommen sein, dass sie die Hülse umgibt und sie direkt und ohne Zwischenantrieb arbeiten kann. Entgegen der von den Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vertretenen Auffassung zwingt die eingeschränkte Aufrechterhaltung des Klagepatentes im Einspruchsverfahren nicht zu der Annahme, der angesprochene Fachmann werde den die Ausgestaltung vom Tragarm, Hülse und erster Motoreinheit betreffenden Merkmalen des Klagepatentanspruches 1 den Sinngehalt beimessen, dass die genannten Funktionsteile nur so ausgestaltet werden dürfen, wie es die Klagepatentschrift in ihrer Beschreibung ausdrücklich erörtert. Dem Umstand, dass der zunächst allgemeiner gefasste Anspruch 1 nicht patentfähig war, ist durch die Aufnahme zahlreicher weiterer Merkmale im Einspruchsverfahren Rechnung getragen worden. Diese Merkmale, die mit dem rechtskräftigen Abschluss des Einspruchsverfahrens mit zur unter Schutz gestellten technischen Lehre des Klagepatentes gehören, werden bei der vorstehenden Auslegung auch nicht ausgeklammert, sondern finden ihr Berücksichtigung. Dazu gehört es, den ihnen vom angesprochenen Durchschnittsfachmann beigemessenen Sinngehalt zu ermitteln, den der Fachmann aus der Lektüre des nunmehr geltenden Patentanspruches unter Heranziehung der Beschreibungen und der Zeichnungen entnimmt. Da die in der Klagepatentschrift erörterten konkreten Ausgestaltungsmöglichkeiten ausdrücklich als bevorzugte Ausführungsformen beschrieben werden, die die Erfindung nicht darauf beschränken sollen (Abs. [0013]; Übersetzung Abs. [0022]) und die Klagepatentschrift auch keine anderen Hinweise enthält, die den Fachmann zu einem gegenteiligen Verständnis führen, wird er auch sämtliche Möglichkeiten in seine Betrachtungen mit einbeziehen, die ihm zur Verwirklichung der Vorgaben des Patentanspruchs zur Verfügung stehen.

Die von den Beklagten in der Berufungsverhandlung zitierte Entscheidung "Occlusionsvorrichtung" des Bundesgerichtshofes vom 10. Mai 2011 bedingt ebenfalls keine andere Betrachtungsweise; sie ist im Streitfall nicht einschlägig. Während in der genannten Entscheidung nach dem Verständnis des Bundesgerichtshofs die Vorinstanzen anhand der Beschreibung dem Patentanspruch des damals streitgegenständlichen Patents einen zu weiten Sinngehalt beigemessen haben, möchten die Beklagten im hier vorliegende Fall umgekehrt den Sinngehalt des Klagepatentanspruches 1 anhand der Beschreibung auf die konkret erörterten und zeichnerisch dargestellten Ausführungsbeispiele beschränken. Dass ein weiter gefasster Patentanspruch nicht durch die Beschreibung in seinem Sinngehalt eingeengt und erst recht nicht auf die in der Patentschrift beschriebenen bevorzugten Ausführungsbeispiele beschränkt werden darf, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung seit langem anerkannt (vgl. nur BGH GRUR 2004, 1023 - bodenseitige Vereinzelungseinrichtung; GRUR 2007, 778 - Ziehmaschinenzugeinheit; GRUR 2008, 779 - Mehrgangnabe jeweils m.w.N.).

Zur Merkmalsgruppe 3 f) ist dem Landgericht darin zuzustimmen, dass das hohle zylindrische Element gemäß Merkmal 3 f) aa) zur Aufnahme der zweiten Motoreinrichtung, die die Spindelbaugruppe um die zweite Achse (A) drehen soll, mit seinem Innenraum keinen geschlossenen Kreiszylinder zu bilden braucht, sondern dass die von ihm zu bildende Kreiszylinderform auch teilweise unterbrochen sein kann. Hierzu bedarf es wiederum nicht der vom Landgericht angestellten Überlegungen, dass nach allgemeinem Sprachverständnis ein Zylinder auch anders als kreiszylindrisch ausgebildet sein kann, sondern es geht der im Klagepatent unter Schutz gestellten technischen Lehre lediglich darum, dass das hohle zylindrische Element in den Gabelarmen mit seinen in Merkmal 3 f) aa) (1) genannten Innen- und Außenflächen und der im folgenden Merkmal (2) genannten zylindrischen Innenfläche ein hohles Gehäuse für den Servomotor bildet. Es soll lediglich für den Servomotor der zweiten Motoreinrichtung einen Unterbringungsort definieren, der selbstverständlich so beschaffen sein muss, dass der Servomotor störungsfrei arbeitet, wobei die Zylinderform jedenfalls soweit gegeben sein muss, dass die Spindelbaugruppe zusammen mit den beteiligten Motorteilen der zweiten Motoreinrichtung um die zweite Achse (A) eine Drehbewegung ausführen kann. Dass nur ein axialer Abschnitt der Öffnung streng kreiszylindrisch ausgebildet ist und die weitere Öffnung nicht, reicht im übrigen zur Verwirklichung des Merkmals 3 f ) aa) (1) aus, sofern der Motor (auch) in diesem Abschnitt aufgenommen ist.

Erfolglos bleibt der Hinweis der Beklagten, weil das Europäische Patentamt in seiner Einspruchsentscheidung vom 30. November 2005 (Anlage BK 2) ausgeführt habe, Anspruch 1 setze zwingend voraus, dass der Motor sich innerhalb des hohlen zylindrischen Elementes befindet, weil das Gehäuse anspruchsgemäß von den zylindrischen Innenflächen des hohlen zylindrischen Elementes gebildet werde, erfasse das Klagepatent keine Ausgestaltung, bei der der Motor - sei es auch nur zu einem geringen Teil - außerhalb dieser zylindrischen Innenfläche angeordnet ist. Anspruch 1 gibt nicht vor, dass einzig und allein die hohlen zylindrischen Elemente das Gehäuse bilden dürfen, sondern lässt auch zu, dieses Gehäuse aus weiteren Funktionsteilen zusammenzusetzen und durch sie ergänzen, sofern das hohle zylindrische Element weiterhin den wesentlichen Teil des Gehäuses bildet. Nicht ausgeschlossen ist infolgedessen, das Gehäuse um Abdeckungen im Bereich der äußeren Seiten der Gabelarme zu ergänzen. Entgegen der Auffassung der Beklagten besagen die zitierten Ausführungen der Beschwerdekammer (Anlage BK 2, S. 14f., Punkt 4.6) nichts Gegenteiliges. Sie mögen zwar dazu dienen, das Klagepatent von dem aus der US-Patentschrift 4 425 818 bekannten Stand der Technik abzugrenzen, das ändert aber nichts daran, dass das Europäische Patentamt die hier geltend gemachte Merkmalskombination für patentfähig gehalten hat, ohne sie auf die in der Klagepatentschrift dargestellten bevorzugten Ausführungsbeispiele zu beschränken.

2. Geht man hiervon aus, verwirklichen beide Ausführungsformen der Beklagten die in Anspruch 1 des Klagepatentes unter Schutz gestellte technische Lehre wortsinngemäß.

a)

Beide Ausführungsformen besitzen eine drehbare Hülse im Sinne der Merkmalsgruppe 3 c) und des Merkmals 3 d) bb) (2). Diese Hülse wird gebildet durch das in der Zeichnung Anlage B 5 betreffend die Ausführungsform 1 und in der Zeichnung gemäß Anlage B 6 betreffend die Ausführungsform 2 jeweils mit der Bezugszahl (8) versehene Funktionsteil (in den entsprechenden farbig angelegten Zeichnungen der Klägerin gemäß Anlagen K 15 und K 16 blau unterlegt). Dieses Funktionsteil ist konzentrisch mit der ersten Achse (C) angeordnet und mit der Gabel verbunden, damit es diese bei seiner Drehbewegung mit nimmt. Dass die Hülse gleichzeitig auch als Rotor dient, ist nach den vorstehenden Ausführungen ohne Bedeutung, weil das Klagepatent diese Bauweise in seinem Sinngehalt mit umfasst.

Ohne Erfolg wenden die Beklagten in diesem Zusammenhang ein, das Bauteil (8) habe im Gegensatz zur erfindungsgemäßen Hülse nicht die Funktion, die Gabel auch zu tragen. Wie bereits oben ausgeführt wurde, beschränkt sich der Sinngehalt des Klagepatentanspruches 1 nicht auf Ausführungsformen, bei denen der Hülse diese Tragfunktion zukommt, sondern umfasst auch solche, bei denen die Tragfunktion ganz oder teilweise von anderen in Anspruch 1 nicht ausdrücklich erwähnten Funktionsteilen wahr genommen wird.

Des Weiteren können die Beklagten auch nicht mit dem Argument durchdringen, den angegriffenen Ausführungen fehle ein Tragarm, weil die Funktion, die Gabel zu tragen, ausschließlich dem rot eingefärbten festen Teil des Kugellagers ([2] in beiden genannten Zeichnungen B5 und B6) zukomme, das direkt mit dem Maschinengestell (in beiden Zeichnungen [3]) verschraubt sei, ohne die Hülse insoweit mit zu beanspruchen. In der Berufungsverhandlung vor dem Senat haben die Beklagten selbst ausgeführt, dieses rot angelegte feste Teil des Kugellagers sei ein Tragarm. Zum Tragarm gehört darüber hinaus aber auch das Gehäuse mit der darin untergebrachten Motoreinheit. Alles, was die beiden erfindungsgemäß dem Tragarm zugewiesenen Funktionen, nämlich die Gabel zu tragen und mit Hilfe der ersten Motoreinheit um die Achse (C) zu drehen, erfüllt, bildet den Tragarm im Sinne des Klagepatentanspruches 1. Dass das Gewicht der Gabel - und damit auch dasjenige der auf dem Kugellagerteil ruhenden Motoreinheit nebst Gehäuse - an dem in den Zeichnungen gemäß Anlagen B 5, B 6 und BK 1 mit dem Bezugszeichen (3) versehenen Maschinenteil aufgehängt ist, ändert daran nichts, denn auch das Klagepatent verlangt nicht, dass der gesamte Tragarm mit dem Gewicht der Gabel belastet wird. Letzteres träfe nur dann zu, wenn das Klagepatent vorgäbe, die Gabel über das Gehäuse und die Antriebshülse so an der Maschine zu befestigen, dass auch der Tragarm - wie der angegriffenen Ausführungsform die Gabel - an der Maschine gewissermaßen aufgehängt ist. Auch hierzu sind im Klagepatent keine konkreten Anweisungen zu entnehmen, denn es befasst sich nicht damit, auf welche konkrete Weise der erfindungsgemäße Drehkopf an der Maschine zu befestigen ist.

b)

Beide Ausführungsformen haben auch ein Gehäuse, das die erste Motoreinrichtung aufnimmt, nämlich das in beiden Zeichnungen Anlagen B 5 und B 6 jeweils mit dem Bezugszeichen (6) versehene Bauteil (in den entsprechenden Zeichnungen der Klägerin gemäß Anlagen K 15 und K 16 rosa bzw. violett unterlegt). Wie die Zeichnungen ohne Weiteres erkennen lassen und die Beklagten nicht in Abrede stellen, umgibt dieses Bauteil den Stator des Servomotors von außen wie ein Gehäuse und damit auch die vom Stator umgebenen Permanentmagneten nebst Rotor/Hülse.

c)

Darüber hinaus verwirklicht die angegriffene Ausführungsform 1 auch die Vorgaben der Merkmalsgruppe 3 f) wortsinngemäß. Der Servomotor der zweiten Motoreinrichtung, die die Spindelbaugruppe um die zweite Achse (A) drehen soll, befindet sich auch hier in einem hohlen zylindrischen Element in den Gabelarmen, das Innen- und Außenflächen und dazwischen eine zylindrische Innenfläche enthält, die ein hohles Gehäuse für den Servomotor definieren. Dass der jeweils äußere Abschnitt dieses Gehäuses zum Tragarm hin die Zylinderform durchbricht, wie sich aus den vorstehend wiedergegebenen Zeichnungen aus der PCT-Anmeldung WO 2009/034030 (Anlage B 7) ergibt, und eine insgesamt tropfenförmige Konfiguration bildet, ändert daran nichts. Über den weitaus überwiegenden Teil seines Innenumfangs ist auch dieser tropfenförmige Abschnitt kreiszylinderförmig konturiert und der ebenfalls kreiszylindrischen Form des Servomotors der zweiten Motoreinrichtung angepasst. Figur 5 der genannten PCT-Anmeldung zeigt eindeutig, dass beide Servomotoren der bei den angegriffenen Gegenständen vorhandenen zweiten Motoreinrichtung im wesentlichen in der Gabel und damit in dem hohlen Innengehäuse untergebracht sind. Daran ändert der Umstand nichts, dass der Sprachgebrauch der benannten PCT-Anmeldung als Gehäuse lediglich das Bauteil mit der Bezugszahl (12) bezeichnet und dazu ausführt, dieses sei an den Außenseiten der Gabel so befestigt, dass das Gehäuse sowie ein Teil des Rotors außerhalb der Gabel verblieben. Die genannte PCT-Anmeldung ist kein Mittel zur Auslegung des Klagepatentes, sein technischer Sinngehalt ist vielmehr nur anhand der gesetzlich anerkannten Auslegungsmittel, nämlich der zur Auslegung der in den Patentansprüchen verwendeten Begriffe heranzuziehenden Beschreibung nebst Zeichnungen zu ermitteln. Unstreitig sind Rotor und Stator der zweiten Motoreinrichtung der Ausführungsform 1 jedenfalls mit dem wesentlichen Teil ihrer Länge in jedenfalls abgesehen von der Justieröffnung kreiszylinderförmigen Innenhohlraum untergebracht. Dass dieses hohle zylindrische Element in den Gabelarmen das gesamte Volumen des Rotors aufnehmen muss, ist ebenfalls weder den Ansprüchen noch der Beschreibung des Klagepatentes zu entnehmen. Die diesbezüglichen Darstellungen in Figur 4 der Klagepatentschrift und die zugehörigen Erläuterungen beziehen sich wiederum nur auf ein bevorzugtes Ausführungsbeispiel. Es geht erfindungsgemäß lediglich darum, die Motoren der zweiten Motoreinheit so in Bezug auf die Spindelbaugruppe anzuordnen, dass sie diese ebenfalls im Direktantrieb um die zweite Achse (A) drehen können, ohne dass Zwischengetriebe benötigt werden, ebenso wie die erste Motoreinheit so in Bezug auf die Gabel angeordnet sein muss, dass sie diese ohne Zwischengetriebe im Direktantrieb um die erste Achse (C) drehen kann. Die Erfüllung dieser Funktion hat ersichtlich nichts damit zu tun, ob der Motor der zweiten Motoreinheit vollständig in das Innengehäuse passt oder dieses um einen Teil seiner Axialerstreckung überragt. Mit der Problematik, den Servomotor möglichst vollständig in dem Gehäuse der Gabel unterzubringen, um etwa Platz zu sparen, befasst sich die unter Schutz gestellte technische Lehre nicht. Aus der Entscheidung der Beschwerdekammer des Europäischen Patentamtes im Einspruchsverfahren ergibt sich nichts anderes, worauf die Klägerin in ihrer Berufungserwiderung vom 27. Januar 2011 (dort S. 6 Abs. 2, Bl. 157 d.A.) zutreffend hinweist.

3.

Dass die Beklagten, weil sie widerrechtlich eine patentierte Erfindung benutzt haben, gemäß Art. 64 Absatz 3 EPÜ in Verbindung mit § 139 PatG zur Unterlassung und zum Schadenersatz, in Verbindung mit §§ 242 BGB, 140b PatG zur Auskunft und Rechnungslegung und in Verbindung mit § 140a Abs. 3 PatG zum Rückruf der schutzrechtsverletzenden Gegenstände verpflichtet sind, hat das Landgericht im angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt; auf die dortigen Ausführungen (Umdruck S. 27/28 Abschnitt IV.) wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

Soweit das Landgericht jedoch die Beklagten auch dazu verurteilt hat, die angegriffenen Gegenstände aus den Vertriebswegen endgültig zu entfernen, indem die Beklagten die Erzeugnisse entweder wieder an sich nehmen oder deren Vernichtung beim jeweiligen Besitzer veranlassen, hat es übersehen, dass der nur den Gesetzeswortlaut wiederholende Antrag zu unbestimmt ist, soweit die Beklagten dazu verurteilt werden sollen, die Vernichtung der verletzenden Gegenstände beim jeweiligen Besitzer zu veranlassen, weil keine konkreten Maßnahmen aufgeführt werden, die die Beklagten zu diesem Zweck ergreifen sollen, und weil der Ausspruch, die Verletzungsgegenstände wieder an sich zu nehmen, bereits durch den zuerkannten Rückrufanspruch mit tenoriert ist, denn es versteht sich von selbst, dass die Beklagten die ihnen aufgrund des Rückrufs zurückgegebenen Erzeugnisse dann auch wieder an sich zu nehmen haben. Dementsprechend hat die Klägerin nach Hinweis des Senates ihre diesbezügliche Klage in der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren mit Zustimmung der Beklagten zurückgenommen.

III.

Als im Wesentlichen unterlegene Partei haben die Beklagten gemäß §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 ZPO die Kosten auch des Berufungsverfahrens zu tragen. Soweit die Klägerin ihre Klage zurückgenommen hat, war ihre Zuvielforderung verhältnismäßig geringfügig und hat keine besonderen Mehrkosten verursacht, wobei insbesondere zu berücksichtigen ist, dass der auf die Wiederansichnahme der Verletzungserzeugnisse im Rahmen der Entfernung aus den Vertriebswegen auch Gegenstand des zuerkannten Rückrufanspruches ist und daher auch von dem auf den Rückrufanspruch entfallenden Streitwert umfasst wird. Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.

Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen. Als reine Einzelfallentscheidung wirft die Rechtssache keine entscheidungserheblichen grundsätzlichen oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Fortbildung des Rechts einer Entscheidung durch den Bundesgerichtshof bedürftigen Rechtsfragen auf.

X Y Z






OLG Düsseldorf:
Urteil v. 04.08.2011
Az: I-2 U 88/10


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/0595653e8bba/OLG-Duesseldorf_Urteil_vom_4-August-2011_Az_I-2-U-88-10




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