Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 21. Oktober 2009
Aktenzeichen: AnwZ (B) 38/09

(BGH: Beschluss v. 21.10.2009, Az.: AnwZ (B) 38/09)

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 4. September 2008 wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahren zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wurde im Jahre 1993 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und wurde am 1. Dezember 2001 Mitglied der Antragsgegnerin. Mit Bescheid vom 14./16. Februar 2007 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls widerrufen. Dessen Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist mit Beschluss des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 4. September 2008 zurückgewiesen worden. Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller am 19. September 2008 sofortige Beschwerde eingelegt. Am 6. August 2009 hat die Antragsgegnerin mitgeteilt, dass die Zulassung des Antragstellers wegen Fehlens der Berufshaftpflichtversicherung bestandskräftig widerrufen worden sei. Der Antragsteller hat Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten; er hat sich nicht geäußert.

II.

Die sofortige Beschwerde ist nach § 42 Abs. 1 Nr. 2 BRAO a.F. statthaft. Sie ist jedoch unzulässig. Das Verfahren hat sich nach Einlegung des Rechtsmittels in der Hauptsache erledigt. Nachdem die Zulassung des Antragsgegners bestandskräftig widerrufen worden ist, besteht kein Rechtsschutzbedürfnis mehr, die Frage zu klären, ob die Zulassung auch wegen Vermögensverfalls zu widerrufen gewesen wäre (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO; vgl. BGH, Beschl. v. 24. Oktober 1994 - AnwZ (B) 21/94, BRAK-Mitt. 1995, 124). Mit der Erledigung entfällt das Rechtsschutzinteresse für das Rechtsmittel, soweit es trotz der Erledigung auf eine Änderung der Hauptsacheentscheidung zielt (vgl. BGHZ 83, 393, 395; BayObLG ZMR 2001, 993; OLG München ZIP 2006, 1770, 1771). Eine zulässige Beschränkung des Rechtsmittels auf die Kosten des Verfahrens (vgl. BGHZ 83, 393, 395; BayObLG aaO; OLG München aaO) hat der Antragsteller nicht vorgenommen.

III.

Über die unzulässige sofortige Beschwerde kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (vgl. BGHZ 44, 25, 26 f.). Die Kostenentscheidung ergeht analog §§ 291 BRAO, 13a FGG.

Tolkdsdorf Ernemann Lohmann Stüer Quaas Vorinstanz:

AGH Berlin, Entscheidung vom 04.09.2008 - I AGH 9/07 -






BGH:
Beschluss v. 21.10.2009
Az: AnwZ (B) 38/09


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