Bundespatentgericht:
Beschluss vom 13. März 2002
Aktenzeichen: 28 W (pat) 124/01

(BPatG: Beschluss v. 13.03.2002, Az.: 28 W (pat) 124/01)

Tenor

Auf die Beschwerde der Markeninhaberin werden die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 29 - vom 10. Dezember 1998 und vom 12. Juli 2001 aufgehoben, soweit die Löschung der angegriffenen Marke für die Waren der Klasse 33 "alkoholische Getränke (ausgenommen Biere, Sekt und Perlwein)" angeordnet worden ist. Insoweit sind die Beschlüsse nach Rücknahme des Widerspruchs gegenstandslos.

Gründe

Mit Beschluss vom 10. Dezember 1998 hat das Deutsche Patent- und Markenamt - Markenstelle für Klasse 29 - ua die Verwechslungsgefahr der Marke 396 15 544.8 mit der Widerspruchsmarke 941 168 festgestellt und die teilweise Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Mit Beschluss vom 12. Juli 2001 hat es die Erinnerung der Markeninhaberin gegen diese Entscheidung zurückgewiesen.

Hiergegen hat die Inhaberin der Marke 396 15 544.8 form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Sie hat die Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt.

Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Die Grundlage des Widerspruchsverfahrens ist damit gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO entfallen (vgl BGH Mitt 1998, 264 - Puma). Aus Gründen der Rechtsklarheit war daher auszusprechen, daß die angefochtenen Beschlüsse hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos sind.

Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß.

Stoppel Schwarz-Angele Voitprö/Bb






BPatG:
Beschluss v. 13.03.2002
Az: 28 W (pat) 124/01


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