LAmtsgericht Köln:
Beschluss vom 24. Mai 2002
Aktenzeichen: 4 Ta 124/02

Bei der Bestimmung des Streitwerts ist stets vom Interesse der klagenden Partei, nicht von eventuellen Kosten der beklagten Partei auszugehen, die ihr bei Stattgabe der Klage entstünden. Hier: Wert einer Klage eines Arbeitnehmers auf Bereitstellung einer Waschgelegenheit und einer Toilette (LAG = 4.000,00 EUR).

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers vom 27.03.2002 wird der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 22.01.2002 - 2 Ca 835/01 - abgeändert:Der Streitwert wird auf 4.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

Die zulässige, ausdrücklich namens des Klägers eingelegte Beschwerde hatte Erfolg.

Der angefochtene Beschluss kann nicht schon deshalb Bestand haben, weil das Arbeitsgericht zu der von ihm zugrundegelegten Summe von 100.000,- DM die Prozessbevollmächtigten angehört hat und diese mit der Festsetzung einverstanden waren. Zwischen Prozessbevollmächtigten und Parteien besteht im Verfahren über die Streitwertfestsetzung ein natürlicher Interessengegensatz. Daher ist es aus Gründen des rechtlichen Gehörs stets erforderlich, auch die Parteien anzuhören.

Nur am Rande sei bemerkt, dass im Übrigen die Mitteilung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 27.12.2001 (Bl. 42 d. A.), nach welcher Herr L in der mündlichen Verhandlung ausgeführt haben soll, dass die vom Kläger verlangten sanitären Anlagen ca. 100.000,- DM kosten würden, so nicht zutreffend war. Herr L hat ausweislich des Protokolls lediglich erklärt, dass eine Wasserleitung ca. 100.000,- DM kosten werde und hat dazu ausdrücklich weiter erklärt, dass Bergamt bestehe nicht auf deren Verlegung, da die Grube nur noch eine Lebensdauer von fünf Jahren habe.

Nach dem Vergleich hatte die Beklagte lediglich eine Waschgelegenheit mit hygienisch einwandfreiem kalten und warmen Wasser in der Nähe des Arbeitsplatzes zur Verfügung zu stellen. Dies verlangte auch die Klage zusätzlich zur Verfügungsstellung einer ordnungsgemäßen Toilette mit Wasserspülung. Von einer Verlegung einer Wasserleitung war weder nach der Klage noch nach dem Vergleich die Rede. Die Beklagte konnte also das erforderliche Wasser auch mittels eines Tanks zur Verfügung stellen. Ebenso konnte sie den Klageantrag mit einer mobilen Toilette erfüllen, die auch angemietet werden konnte.

Ein Abstellen auf die der Beklagten für eine Dauerinvestition entstehenden Gesamtkosten ist indes grundsätzlich für die Bestimmung des Streitwertes unrichtig. Bei der Bestimmung des Streitwertes ist stets vom wirtschaftlichen oder sonstigen Interesse des Klägers auszugehen (vgl. statt vieler BVerfG 31. 10. 1996 1BvR 1074/93 NJW 1997, 311).

Dementsprechend werden etwa bei Streitigkeiten über die Beseitigung von Mängeln einer Mietsache nach ganz allgemeiner Meinung nicht die Herstellungskosten des Vermieters zugrundegelegt. Vielmehr erfolgt eine Orientierung an dem Betrag einer möglichen Mietminderung bezogen auf einen von den einzelnen Landgerichten unterschiedlich lang bemessenen Zeitraum (vgl. Nachweise bei Baumbach/Hartmann § 3 ZPO Rdn. 82).

Zu berücksichtigen ist schließlich, dass das klägerische Interesse an Bequemlichkeit und Hygiene primär nicht ein vermögensrechtliches ist. Angesichts des bescheidenen Umfangs und der sekundären Bedeutung des Rechtsstreits verglichen mit etwa einem Streit um den Bestand des Arbeitsverhältnisses ist es nicht gerechtfertigt, den Regelwert des § 8 II BRAGO zu erhöhen. Von diesem ging im Übrigen zutreffend noch die Streitwertangabe in der Klageschrift aus.

Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

(Dr. Backhaus)






LAG Köln:
Beschluss v. 24.05.2002
Az: 4 Ta 124/02


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