Bundespatentgericht:
Beschluss vom 30. Oktober 2001
Aktenzeichen: 27 W (pat) 183/00

(BPatG: Beschluss v. 30.10.2001, Az.: 27 W (pat) 183/00)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Gegen die Eintragung der Wortmarke PROCON-WIN für "elektronische Geräte und deren Bauteile; Computer-Hardware und -Software sowie Computer-Peripherie, sämtliche vorstehenden Waren soweit in Klasse 9 enthalten; Telekommunikation; EDV-Beratung, Erstellen von EDV-Programmen" ist Widerspruch eingelegt aus der prioritätsälteren Wortmarke ProComeingetragen unter der Nr 1 186 200 für Datenverarbeitungsgeräte und -apparate, einschließlich Betriebssystem- und Anwendungsprogramme in Form von Datenträgern, insbesondere Datenerfassungsgeräte und -apparate, Kleincomputer, Minicomputer und Mikrocomputer sowie hieraus ganz oder im wesentlichen bestehende Anlagen; Apparate und Geräte für die Prozeßsteuerung und die Prozeßüberwachung (soweit in Klasse 9 enthalten); Computer-Ausgabegeräte, insbesondere Drucker, Schreiber, Plotter, Stanz- und Prägegeräte, Graviergeräte, Terminals, Tastaturen, Bildschirme, elektronische Sicht- und Fühlgeräte; Belegleseapparate und -geräte; Apparate und Geräte für Datenfernübertragung sowie hieraus ganz oder im wesentlichen bestehende Anlagen; Datenspeicher, insbesondere Disketten und Diskettenlaufwerke, Magnetfestplatte und -laufwerke, Magnetbänder aller Konfektionierungen, Magnetblasenspeicher, Festkörperspeicher, Bandlaufwerke, optisch und/oder mechanisch codierte Speicherplatten und aus Speicherbändern bestehende Systeme; Bildschirmtextgeräte und -apparate sowie hieraus ganz oder im wesentlichen bestehende Anlagen, einschließlich der dazugehörigen Datenverarbeitungsprogramme in Form von Datenträgern und/oder Datenspeichern; Rechenmaschinen; elektrotechnische und elektronische Apparate und Geräte (soweit in Klasse 9 enthalten), insbesondere für die Datenerfassung, Datenverarbeitung und Datenausgabe; Teile von Datenverarbeitungsanlagen und -geräten, insbesondere von Datenerfassungs-, Datenverarbeitungs- und Datenausgabeanlagen und -geräten; Geräte und Apparate zur Sprachein- und -ausgabe sowie zur Stimmerkennung; Geräte und Apparate zur Klarschrifterkennung; Büromaschinen und -geräte (soweit in Klasse 16 enthalten), insbesondere Schreibmaschinen, Schreibautomaten, Textver- und -bearbeitungsgeräte, einschließlich Programme in Form von Datenträgern und/oder Datenspeichern; Lehr- und Unterrichtsmittel in Form von Druckereierzeugnissen, Spielen als Computerprogramme in Form von Programmablaufplänen, Programmlistings, Programmbeschreibungen und Hard- und/oder Softwaretrainingsprogrammen; Auswertung und Verwertung von Daten Dritter; Ausbildung, Schulung und Fortbildung auf dem Gebiet der Datenverarbeitung, der Kommunikationstechniken, der Büroorganisation und der Prozeßsteuerung; Veröffentlichung und Herausgabe von Büchern, Zeitungen und Zeitschriften und Lehrgängen in gedruckter Form und auf Datenträgern sowie auf dem Wege der Datenfernübertragung; Entwikkeln und Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung und Prozeßsteuerung; technische Beratung anderer, insbesondere bei der Auswahl von Datenverarbeitungsgeräten und -systemen, von Fernmeldeanlagen und -geräten, von Schreibmaschinen, von Textverarbeitungsgeräten und -systemen, von Prozeßsteuerungen, von Datenfernübertragungsgeräten und -systemen, von Datenspeichern, von Bild- und/oder Tonaufzeichnungsgeräten, von Lehr- und Lernmitteln, von Planungsmitteln und -instrumenten, von Registratur- und Ordnungsgeräten und -systemen, von elektrotechnischen und elektronischen Geräten, von elektrotechnischen und elektronischen Baugruppen und Bauelementen, von elektromechanischen Baugruppen und Bauelementen; Vermietung von Datenverarbeitungsanlagen und -geräten, von Prozeßsteuerungen und von Programmen für die Datenverarbeitung und für die Prozeßsteuerung; Datenverarbeitung für andere mit eigenen Rechnern und in Rechenzentren Dritter; Vermittlung der Benutzung von Datenverarbeitungsanlagen; Vermietung von auf Datenträger gespeicherten Datensätzen.

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch zwei Beschlüsse, von denen einer im Erinnerungsverfahren erging, aufgrund des Widerspruchs die Löschung der jüngeren Marke wegen der Gefahr von Verwechslungen angeordnet. Zur Begründung ist ausgeführt, die einander gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen seien teils identisch, teils ähnlich. Die jüngere Marke werde auf ihren prägenden Bestandteil "PROCON" verkürzt werden, weil der Verkehr den Bestandteil "WIN" als beschreibendes Kurzwort für "WINDOWS" verstehe, mithin hierin nur einen Ausstattungshinweis erkenne und diesen als nicht unterscheidungskräftige und freihaltebedürftige Angabe bei der Zeichenbenennung weglasse. Es stünden sich mithin "PROCON" und "ProCom" gegenüber. In klanglicher Hinsicht wiesen diese Markenwörter nur im letzten, einem klangverwandten Konsonanten einen Unterschied auf, der an dieser Stelle leicht überhört oder verschluckt werde.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Markeninhaberin. Die Beschwerde wurde nicht begründet. Die Widersprechende begehrt die Zurückweisung der Beschwerde. Auch sie hat sich zur Sache nicht geäußert.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet, denn die Markenstelle hat zutreffend die Gefahr von Verwechslungen gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG zwischen den einander gegenüberstehenden Marken bejaht und daher zu Recht die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.

Die Gefahr von Verwechslungen ist von mehreren miteinander in Wechselbeziehung stehenden Komponenten abhängig, und zwar insbesondere von der Ähnlichkeit oder Identität der Marken, der Ähnlichkeit oder Identität der von ihnen erfaßten Waren und der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke (EuGH GRUR 922, 923 - Canon; MarkenR 1999, 236, 239 - Lloyd/Loints). Die Verwechslungsgefahr zwischen zwei einander gegenüberstehenden Marken kann auf klanglicher, (schrift-)bildlicher oder begrifflicher Ähnlichkeit beruhen, wobei in der Regel bereits die hinreichende Übereinstimmung in einer Hinsicht ausreicht, um eine Verwechslungsgefahr zu bejahen (EuGH MarkenR aaO; BGH GRUR 1999, 241, 243 - Lions). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat die Markenstelle zutreffend die Gefahr von Verwechslungen bejaht.

Die Waren und Dienstleistungen, für die die jüngere Marke bestimmt ist, sind mit solchen aus dem Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der Widerspruchsmarke teils identisch, teils jedenfalls unbedenklich ähnlich.

Die Markenstelle hat zutreffend bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr auf eine Gegenüberstellung des Bestandteils "PROCON" der angegriffenen Marke und des Markenworts "ProCom" der Widerspruchsmarke abgestellt. Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auf den jeweiligen Gesamteindruck der einander gegenüberstehenden Zeichen abzustellen; der Schutz eines einzelnen aus einer mehrgliedrigen Marke herausgelösten Elements ist dem Markenrecht fremd. Allerdings kann einem einzelnen Bestandteil eines Zeichens besondere, das Gesamtzeichen prägende Kennzeichnungskraft beigemessen werden, so daß bei einer Übereinstimmung einer Bezeichnung mit dem so geprägten Zeichen die Verwechslungsgefahr zu bejahen ist (vgl BGH BlPMZ 1996, 415, 416 - Sali Toft; 1998, 524 - EC-CO II). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist von einer Verkürzung der angegriffenen Marke auf "PROCON" in rechtlich erheblichem Umfang auszugehen. Denn wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt und belegt hat, liegt es für die angesprochenen Verkehrskreise nahe, dem Bestandteil "-WIN" einen Hinweis auf "WINDOWS" zu entnehmen und dies als beschreibende Angabe dahingehend zu verstehen, daß die so gekennzeichneten Erzeugnisse und Dienstleistungen für "WINDOWS" geeignet sind. Die prägende Kennzeichnungskraft entnimmt der Verkehr dann allein dem Bestandteil "PROCOM", so daß auch dieser allein der Beurteilung der Verwechslungsgefahr zugrundezulegen ist.

"PROCOM" einerseits und "ProCon" andererseits weichen in klanglicher Hinsicht allein im letzten Konsonanten voneinander ab, wobei die Abweichung im Hinblick darauf, daß es sich um die klangverwandten Konsonanten -n- und -m- handelt, denkbar gering ist. Damit sind diese Markenwörter in klanglicher Hinsicht so ähnlich, daß mit Verwechslungen in markenrechtlich erheblichem Umfang auch bei solchen Waren und Dienstleistungen zu rechnen ist, die nur im Ähnlichkeitsbereich zu solchen der Widerspruchsmarke liegen. Auf die den Beteiligten bekannte Entscheidung 27 W (pat) 142/00 vom 17. Juli 2001, der ein vergleichbarer Sachverhalt zugrundelag, wird verwiesen.

Da die Beschwerde nicht begründet wurde, ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Markeninhaberin die angegriffenen Beschlüsse für unzutreffend hält.

Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.

Hinsichtlich der Kosten verbleibt es bei der Regel des § 71 Abs 1 S 2 MarkenG. Gründe, hiervon abzuweichen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Albert Schwarz Friehe-Wich Pü






BPatG:
Beschluss v. 30.10.2001
Az: 27 W (pat) 183/00


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