Sozialgericht Nürnberg:
Beschluss vom 16. September 2011
Aktenzeichen: S 19 SF 108/11 E

(SG Nürnberg: Beschluss v. 16.09.2011, Az.: S 19 SF 108/11 E)

Tenor

I. Auf die Erinnerung vom 23.03.2011 werden die von der Beklagten an den Kläger zu erstattenden außergerichtlichen Kosten unter Abänderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 17.03.2011 auf 321,30 € festgesetzt.

II. Außergerichtliche Kosten des Erinnerungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Gegenstand des Verfahrens ist die Höhe des Rechtsanwaltshonorars nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).

In dem unter dem Az.: S 5 AL 362/10 geführten Verfahren war ein Bescheid der Beklagten vom 28.05.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.06.2010 angefochten. Dieser hatte die mit Bescheid vom 01.02.2010 getroffene Entscheidung der Beklagten über die Bewilligung von Arbeitslosengeld ab dem 04.01.2010 mit Wirkung zum 31.05.2010 aufgehoben. Mit Änderungsbescheid vom 05.10.2010 bewilligte die Beklagte dem Kläger erneut Arbeitslosengeld ab dem 10.08.2010 bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 10.01.2011, nachdem der Kläger sich am 10.08.2010 persönlich arbeitslos gemeldet hatte. Der Bevollmächtigte des Klägers teilte mit Schreiben vom 05.11.2010 mit, dass damit der mit der Klage geltend gemachte Anspruch von der Beklagten quasi anerkannt worden sei. Aufgrund des Anerkenntnisses der Beklagte habe sich die Klage erledigt. Er beantrage, die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen. Die Beklagte erklärte sich nicht zur Übernahme der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers bereit. Zur Begründung führte sie aus, dass der Kläger mit der Klage die Aufhebung des Aufhebungsbescheides vom 28.05.2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17.06.2010 und die Bewilligung von Arbeitslosengeld über den 31.05.2010 hinaus begehrt habe. Der Kläger habe die Klage für erledigt erklärt, nachdem die Beklagte - nach erneuter persönlicher Vorsprache - mit Bescheid vom 05.10.2010 Arbeitslosengeld ab 10.08.2010 bewilligt habe. Mit der Bewilligung ab 10.08.2010 habe die Beklagte den Klageanspruch nicht anerkannt und sei daher nicht zur Kostenerstattung verpflichtet. Mit Beschluss der 5. Kammer des Sozialgerichts Nürnberg vom 05.01.2011 wurden die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers der Beklagten unter Hinweis auf das Veranlassungsprinzip auferlegt.

Mit Schreiben vom 14.02.2011 stellte der Bevollmächtigte des Klägers einen Antrag auf Gebührenfestsetzung wie folgt:

Verfahrensgebühr 250,00 €Terminsgebühr 200,00 €Auslagenpauschale 20,00 €19% Mehrwertsteuer 89,30 €Endbetrag 559,30 €Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Sozialgerichts Nürnberg setzte mit Beschluss vom 17.03.2011 die von der Beklagten an den Kläger zu erstattenden außergerichtlichen Kosten wie beantragt fest. Zur Begründung führte er u.a. aus, dass ein Fall gemäß der Anmerkung 3 zu Nr. 3106 VV vorliege, wonach nach angenommenem Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung eine Terminsgebühr entstehe. Erfolge ein Teilanerkenntnis und erkläre der Kläger daraufhin den Rest für erledigt, so falle nach herrschender Meinung eine Terminsgebühr an. Im Bescheid vom 05.10.2010 sei Arbeitslosengeld wieder zuerkannt worden, nachdem es mit Bescheid vom 28.05.2010 aufgehoben worden sei. Auch ein stillschweigendes Anerkenntnis reiche für das Entstehen einer Terminsgebühr.

Die Beklagte hat mit Schreiben vom 23.03.2011 Erinnerung eingelegt und beantragt, die zu erstattenden außergerichtlichen Kosten in Höhe von 321,30 € festzusetzen. Die Terminsgebühr sei nicht entstanden. Es habe weder ein Gerichtstermin stattgefunden noch habe die Beklagte ein Anerkenntnis oder Teilanerkenntnis abgegeben.

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat der Erinnerung nicht abgeholfen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte S 5 AL 362/10 einschließlich der Kostenbeiakte sowie auf die Akte des Erinnerungsverfahrens Bezug genommen.

II.

Die Erinnerung ist zulässig und begründet.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) entstehen in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz (GKG) nicht anzuwenden ist, Betragsrahmengebühren. Vorliegend handelt es sich bei dem Kläger als Versicherten um einen kostenprivilegierten Beteiligten i.S.d. § 183 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die Anwendung des GKG scheidet damit aus (§ 197a Abs. 1 Satz 1 SGG); die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis (VV) der Anlage 1 zum RVG.

Die zwischen den Beteiligten insoweit allein streitige Terminsgebühr ist nach Auffassung des Gerichts nicht entstanden, weil weder einer der in Nr. 3106 Satz 2 VV RVG geregelten Fälle einer fiktiven Terminsgebühr vorliegt noch ein entsprechender Gebührenanspruch aus Nr. 3106 VV RVG i.V.m. der Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG folgt.

Nach Nr. 3106 Satz 2 Nr. 3 VV RVG entsteht eine fiktive Terminsgebühr u.a. dann, wenn das Verfahren nach angenommenem Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung endet. Anerkenntnis ist das im Wege einseitiger Erklärung gegebene uneingeschränkte Zugeständnis, dass der mit der Klage geltend gemachte prozessuale Anspruch besteht (vgl. Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, Kommentar, 9. Auflage, § 101 Rdnr. 20). Ein derart uneingeschränktes Zugeständnis hat die Beklagte nicht gemacht, da sie weder den Aufhebungsbescheid vom 28.05.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.06.2010 aufgehoben noch dem Kläger Arbeitslosengeld für die Zeit ab 31.05.2010 bewilligt hat.

Auch ein Teilanerkenntnis liegt nach Auffassung des Gerichts nicht vor, da der von der Beklagten mit Änderungsbescheid vom 05.10.2010 anerkannte Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld ab dem 10.08.2010 nicht mit dem Streitgegenstand des Verfahrens S 5 AL 362/10 identisch ist. Streitgegenstand ist der prozessuale Anspruch, nämlich das vom Kläger aufgrund eines bestimmten Sachverhalts an das Gericht gerichtete Begehren der im Klageantrag bezeichneten Entscheidung (Leitherer, a.a.O. § 95 Rdnr. 5ff). Wesentlich ist, dass der Streitgegenstand durch den Antrag des Klägers (Dispositionsbefugnis) sowie durch den vorgetragenen oder von Amts wegen ermittelten Lebenssachverhalt umrissen wird. Streitgegenstand bei der vom Kläger erhobenen Anfechtungsklage ist somit seine Behauptung, der Aufhebungsbescheid vom 28.05.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.06.2010 sei rechtswidrig und enthalte einen Eingriff in seine Rechtssphäre. Über die Rechtswidrigkeit dieses Bescheides hat die Beklagte jedoch mit dem Erlass des Änderungsbescheides vom 05.10.2010 keinerlei Aussage getroffen. Der Änderungsbescheid und die mit ihm erfolgte Zuerkennung eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld ab dem 10.08.2010 bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 10.01.2011 beruhen ausschließlich auf der neuen persönlichen Arbeitslosmeldung des Klägers. Diese neue persönliche Arbeitslosmeldung ist Ausgangspunkt eines neuen Verwaltungsverfahrens, das eine derart gravierende Zäsur darstellt, dass sich eine Einbeziehung des Änderungsbescheides in das Verfahren S 5 AL 362/10 über § 96 SGG verbietet. Ist der Änderungsbescheid jedoch nicht Gegenstand des Verfahrens S 5 AL 362/10 geworden, kann sein Erlass auch nicht als Teilanerkenntnis des dort anhängigen prozessualen Anspruchs verstanden werden.

Entgegen der Auffassung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ist das Gericht ohnehin der Auffassung, dass eine fiktive Terminsgebühr nach Nr. 3106 Satz 2 Nr. 3 VV RVG nicht schon bei einem Teilanerkenntnis entsteht. Denn bereits der eindeutige Wortlaut von Nr. 3106 Satz 2 Nr. 3 VV RVG verlangt, dass das Verfahren nach angenommenem Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung endet. Gemeint ist mithin ein Anerkenntnis, dessen Annahme den Rechtsstreit sofort gemäß § 101 Abs. 2 SGG erledigt, ohne dass es weiterer Erklärungen bedarf. Ein Teilanerkenntnis, das den Rechtsstreit nur im Zusammenhang mit einer weitergehenden Erledigungserklärung beenden kann, löst den Anfall einer fiktiven Terminsgebühr gerade nicht aus. Soweit unter Berufung auf den Sinn und Zweck der Vorschrift eine andere Auffassung vertreten wird, vermag das Gericht dieser nicht zu folgen. Die Gegenmeinung des Sozialgerichts Trier etwa führt hierzu u.a. folgendes aus (Beschluss vom 25.03.2010, Az.: S 5 SB 88/09):

"Die so genannte fiktive Terminsgebühr nach Nr. 3106 Satz 2 VV RVG ist vom Gesetzgeber angeordnet worden, weil der Gesetzgeber offenbar gesehen hat, dass ein nicht unerheblicher Teil aller sozialgerichtlichen Verfahren ohne Anberaumung eines Termins ihr Ende findet, der Gesetzgeber aber gleichzeitig auch gesehen hat, dass die Gebühren für das sozialgerichtliche Verfahren sich gegenüber dem unter der BRAGO bestehenden Zustand auf nur noch die Hälfte reduzieren würden, wenn kein Termin stattfindet. Um der Anwaltschaft diesen Einkommensverlust zu ersparen ist die fiktive Terminsgebühr, wie sie in Nr. 3106 Satz 2 Nrn. 1 bis 3 VV RVG etwa vorgesehen ist, angeordnet worden (Guhl, Die Rahmengebühren im RVG für sozialrechtliche Angelegenheiten, NZS 2005, S. 193(194)). Es macht unter Berücksichtigung dieser gesetzgeberischen Intention keinen Sinn anzunehmen, dass ein Teilanerkenntnis nicht von der Nr. 3106 Satz 2 Nr. 3 VV RVG erfasst wäre. Würde man dies annehmen, würde ein Teilanerkenntnis regelmäßig nicht mehr im schriftlichen Verfahren angenommen bzw. der Rechtsstreit im Übrigen nicht für erledigt erklärt werden. Das Gericht wäre dann gezwungen, einen Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen und der Anwalt würde durch die bloße Wahrnehmung dieses Termins, in dem er dann etwa "lediglich" das Teilanerkenntnis annimmt und den Rechtsstreit im Übrigen für erledigt erklärt, den Anfall der Terminsgebühr auslösen. Die fiktive Terminsgebühr würde in dieser Situation gleichfalls entstehen, wenn das Gericht über den (noch) anhängigen Streitgegenstand im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung oder durch Gerichtsbescheid entscheidet. Es ist aber sicherlich nicht vom Gesetzgeber beabsichtigt gewesen, durch eine solche Regelung die Gerichte weiter zu belasten. Genau dies wäre allerdings die Folgen, wenn das Gericht gezwungen wäre, eine mündliche Verhandlung durchzuführen oder in der Sache zu entscheiden."

Nach Auffassung des Gerichts ist eine derartige, dem Wortlaut von 3106 Satz 2 Nr. 3 VV RVG widersprechende Auslegung nicht erforderlich, um einen Gebührenanreiz für die Anwaltschaft zur Entlastung der Gerichte von mündlichen Verhandlungen zu schaffen. In entsprechenden Fallkonstellationen ist vielmehr - unter Wahrung der gesetzlichen Systematik - ein Anreiz dadurch zu schaffen, dass der Anfall einer Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG i.V.m. der Vorbemerkung 3 Abs. 3 Satz 3 VV RVG sowie der Anfall einer Erledigungsgebühr nach Nr. 1006 VV RVG wohlwollend geprüft werden.

Nach der dritten Alternative der Vorbemerkung 3 Abs. 3 Satz 3 VV RVG entsteht die Terminsgebühr für die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts; dies gilt nicht für Besprechungen mit dem Auftraggeber. Die Anwaltschaft kann die Terminsgebühr folglich auch dadurch verdienen, dass sie mit der Beklagten Kontakt aufnimmt, um im Klageverfahren eine außergerichtliche Einigung zu erreichen, also bspw. nach Abgabe eines Teilanerkenntnisses mit der Beklagten darauf hinarbeitet, dass der Rechtsstreit insgesamt seine Erledigung findet (vgl. dazu: Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 21.02.2011, Az.: L 15 SF 168/10 B E).

Die Voraussetzungen für die Erledigungsgebühr nach Nrn. 1006 und 1002 VV RVG sind erfüllt, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt (Nr. 1002 Satz 1). Das Gleiche gilt, wenn sich eine Rechtsache ganz oder teilweise durch Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsakts erledigt (Nr. 1002 Satz 2). Die von der ganz herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur insoweit geforderte qualifizierte anwaltliche Mitwirkung bei der Erledigung kann nach Auffassung des Gerichts für den Fall der Erledigung eines Rechtsstreit nach Teilanerkenntnis und weitergehender Erledigungserklärung bereits dann bejaht werden, wenn der Rechtsanwalt auf seinen Mandanten eingewirkt hat, sich mit dem Teilanerkenntnis zufrieden zu geben. Anders als bei einem vollumfänglichen Anerkenntnis, mit dem dem Kläger der volle Klageerfolg zugestanden wird, wird ein Rechtsanwalt seinen Mandanten regelmäßig nicht ohne Mühe zur Annahme des Teilanerkenntnisses und Erledigungserklärung im Übrigen bewegen können. Das Gericht erwägt sogar, es als ausreichend anzusehen, wenn der Rechtsanwalt in diesem Fall den Rechtsstreit auf Grund des eigenen Ermessensspielraums ohne Rücksprache mit dem Mandanten für erledigt erklärt. Auch dann liegt ein auf die Erledigung gerichtetes ursächliches Tätigwerden vor, das über die reine Begründung des Antrags hinausgeht und eine streitige Entscheidung des Sozialgerichts vermeidet (so auch: Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 26.11.2008, Az.: L 6 B 130/08 SF).

Zugunsten des Bevollmächtigten des Klägers können indes weder die Voraussetzungen für die Terminsgebühr nach der dritten Alternative der Vorbemerkung 3 Abs. 3 Satz 3 VV RVG noch die Voraussetzungen für die Erledigungsgebühr nach Nrn. 1006 und 1002 VV RVG bejaht werden. Auf die Erledigung des Verfahrens gerichtete Besprechungen mit der Beklagten wurden nicht geführt. Eine Aufhebung oder Änderung des mit dem Verfahren S 5 AL 362/10 angefochtenen Aufhebungsbescheides vom 28.05.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.06.2010 durch anwaltliche Mitwirkung ist nicht erfolgt, da ein Zusammenhang zwischen diesem Bescheid und dem Änderungsbescheid vom 05.10.2010 nicht besteht (s.o.).

Die von der Beklagten an den Kläger zu erstattenden außergerichtlichen Kosten bemessen sich damit wie folgt:

Verfahrensgebühr, Nr. 3102 VV RVG 250,00 €Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG 20,00 €19% Mehrwertsteuer, Nr. 7008 VV RVG 51,30 €Insgesamt 321,30 €Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Eine entsprechende Entscheidung hält das Gericht für erforderlich, da das Erinnerungsverfahren im Hinblick auf das Hauptsacheverfahren eine gesonderte Angelegenheit i.S.d § 18 Nr. 3 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) darstellt.

Dieser Beschluss ist, auch hinsichtlich der Kostengrundentscheidung, unanfechtbar (§ 197 Abs. 2 SGG).






SG Nürnberg:
Beschluss v. 16.09.2011
Az: S 19 SF 108/11 E


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