Bundespatentgericht:
Beschluss vom 10. Januar 2001
Aktenzeichen: 26 W (pat) 189/00

(BPatG: Beschluss v. 10.01.2001, Az.: 26 W (pat) 189/00)

Tenor

Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 33 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 29. November 1999 und 16. Mai 2000 aufgehoben.

Gründe

I.

Die Beschwerdeführerin hat die Bezeichnung Meister-Bitterals Wortmarke für die Ware

"Spirituose mit bitterem Geschmack, Bitter"

zur Eintragung in das Markenregister angemeldet.

Die Markenstelle für Klasse 33 des Deutschen Patent- und Markenamts hat der Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft die Eintragung versagt. Die Zurückweisung ist im wesentlichen damit begründet, es sei nicht zu erwarten, daß die Bezeichnung "Meister-Bitter" von allen Teilen der Abnehmerschaft als betriebskennzeichnende Angabe gewertet werde. Es sei vielmehr damit zu rechnen, daß der überwiegende Teil des angesprochenen Verkehrs in der sprachüblich gebildeten Wortzusammenstellung "Meister-Bitter" lediglich eine sachbezogene Angabe sehen werde. Werde in der Werbung ein Grundwort, bei dem es sich um den Gattungsnamen einer bestimmten Ware handele, durch das Bestimmungswort "Meister-" präzisiert, werde es von dem überwiegenden Teil der Käuferschaft lediglich als sachlicher Hinweis auf die meisterliche Beschaffenheit der betreffenden Waren aufgefaßt. Unter diesen Umständen komme der Bezeichnung "Meister-Bitter" weder nach ihrer sprachlichen Form, noch nach ihrem gedanklichen Inhalt eine schutzbegründende Eigentümlichkeit zu. Soweit die Anmelderin auf andere für sie eingetragene "Meister-"-Marken sowie auf die Entscheidung BGH BlPMZ 1998, 469 - MEISTERBRAND verweise, sei hierdurch keine Eintragung veranlaßt.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem Antrag, die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.

Für die Schutzfähigkeit der von ihr angemeldeten Kennzeichnung spräche die Bekanntmachung der übereinstimmenden Gemeinschaftsmarke Nr 001 414 721 für identische Waren vom 2. Oktober 2000.

II.

Die zulässige Beschwerde erweist sich in der Sache als begründet, denn der begehrten Eintragung stehen die Schutzhindernisse des § 8 Absatz 2 Nr 1 und 2 MarkenG nicht entgegen.

1. Nach § 8 Absatz 2 Nr 2 MarkenG sind nur Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr ua zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder der Bezeichnung sonstiger Merkmale der in Frage stehenden Waren dienen können. Dabei ist davon auszugehen, daß ein Eintragungshindernis auch dann besteht, wenn eine Benutzung als Sachangabe bisher nicht erfolgt ist, eine solche jedoch nach den gegebenen Umständen erfolgen wird (vgl BGH GRUR 1995, 408 - PROTECH). Zu den nach § 8 Absatz 2 Nr 2 MarkenG vom Markenschutz ausgeschlossenen Angaben zählen allerdings nicht nur die ausdrücklich aufgeführten, sondern auch solche, die für den Warenverkehr wichtige und für den umworbenen Abnehmerkreis irgendwie bedeutsame Umstände mit konkretem Bezug auf die betreffenden Waren oder Dienstleistungen selbst beschreiben (vgl BGH BLPMZ 1999, 410 - FOR YOU). Zu diesen Angaben oder Umständen gehört die angemeldete Bezeichnung "Meister-Bitter" jedoch nicht.

Eine Verwendung der um Schutz nachsuchenden Bezeichnung als beschreibende Angabe hat die Markenstelle nicht nachgewiesen. Auch der Senat hat insoweit keine Feststellungen zu treffen vermocht. Weder in Wörterbüchern der deutschen Sprache (vgl DUDEN, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, 3. Aufl, 1999 Bd 6), noch in einschlägigen Fachbüchern (vgl zB Dr. Oetker, Lexikon Lebensmittel und Ernährung 3. Aufl 1989; Illa Andreae, Alle Schnäpse dieser Welt, 1988) sind Anhaltspunkte dafür, daß "Meister-Bitter" auf dem Spirituosensektor bereits als beschreibende Angabe für eine bestimmte Art von Bitter-Getränken verwendet wird. Ebensowenig liegen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, daß im Zusammenhang mit den beanspruchten Spirituosen in Zukunft eine Benutzung der Marke als Sachangabe erfolgen wird. Die angemeldete Bezeichnung setzt sich aus den beiden Wörtern "Meister" und "Bitter" zusammen. Selbst wenn mit der Markenstelle davon ausgegangen wird, daß der angesprochene Verkehr die angemeldete Wortkombination als Hinweis auf die meisterliche Beschaffenheit der Spirituosengattung "Bitter" auffaßt, weil der Bestandteil "Meister" in Verbindung mit weiteren Substantiven etwas als "meisterhaft, großartig: Meisterleistung" bezeichnet (zB "Meisterschuß", "Meisterstück", "Meisterkoch"; vgl dazu DUDEN aaO S 2 558), sagt diese Deutung nichts Konkretes darüber aus, inwieweit und wodurch sich der "meisterliche Bitter" von den zahlreichen anderen Bitter-Getränken konkret unterscheidet. So ist offen, in welcher Hinsicht, sei es Ausgewogenheit des Geschmacks, Bekömmlichkeit, Reinheit, Aroma oder Rezeptur sich die damit gekennzeichnete Spirituose auszeichnet. Der Anmeldung "Meister-Bitter" fehlt damit die Eignung, die betreffenden Waren eindeutig und unmißverständlich zu beschreiben. Von einem gegenwärtigen oder zukünftigen Freihaltebedürfnis der Mitbewerber der Anmelderin an der angemeldeten Marke kann deshalb nicht ausgegangen werden.

2. Ebensowenig kann der angemeldeten Marke jegliche Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Absatz 2 Nr 1 MarkenG abgesprochen werden. Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfaßten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Dabei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, dh, jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden. Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsgehalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, daß ihr die erforderliche Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (vgl BGH GRUR 1999, 1 089 - YES; GRUR 2000, 722 - LOGO).

Hiervon ausgehend kann der Bezeichnung "Meister-Bitter" nicht die erforderliche Unterscheidungseignung abgesprochen werden. Eine konkret beschreibende Sachaussage, die auf bestimmte Eigenschaften der in Frage stehenden Waren selbst Bezug nimmt, stellt die angemeldete Bezeichnung nicht dar (s oben). Die Anmeldung sagt nichts darüber aus, wodurch sich die betreffenden Waren von denen anderer Unternehmen unterscheiden könnten. Für den angesprochenen Verkehr ist insbesondere nicht ersichtlich, auf welche Qualitätsmerkmale oder Eigenschaften sich das "Meisterhafte" der Spirituose beziehen könnte. Soweit der angesprochene Verkehr in dem Zeichenbestandteil "Meister" möglicherweise eine (schlagwortartige) Anpreisung sieht, liegt darin eine über ein reines Wortverständnis in einem bestimmten Sinn hinausgehende Aussage, die der Annahme entgegensteht, dem Zeichen fehle jegliche Unterscheidungskraft (vgl dazu BGH aaO - LOGO).

Schließlich handelt es sich bei "Meister-Bitter" nicht nachweisbar um ein gebräuchliches Wort der Alltagssprache, das der Verkehr infolge einer entsprechenden Verwendung in der Werbung stets nur als eine schlagwortartige Aussage versteht.

Die Entscheidung BGH BlPMZ 1998, 459 - MEISTERBRAND steht der Schutzgewährung nicht entgegen, denn aus ihr geht lediglich hervor, daß der dort optisch gegenüber dem Firmenschlagwort "Scharlachberg" zurücktretende weitere Markenbestandteil "MEISTERBRAND" angesichts seiner beschreibenden Angabe stark angenäherten Inhalts "(nur) kennzeichnungsschwach ist".

Schülke Eder Kraftbr/prö






BPatG:
Beschluss v. 10.01.2001
Az: 26 W (pat) 189/00


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