Bundespatentgericht:
Beschluss vom 4. September 2003
Aktenzeichen: 33 W (pat) 154/02

(BPatG: Beschluss v. 04.09.2003, Az.: 33 W (pat) 154/02)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I Gegen die Eintragung der für Kl. 1: chemische Erzeugnisse für land-, garten- und forstwirtschaftliche Zwecke;

Kl. 31: land-, garten- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse sowie Samenkörner, soweit in Klasse 31 enthalten; frisches Obst und Gemüse; Sämereien, lebende Pflanzen und natürliche Blumeneingetragenen farbigen Wort-/Bildmarke 398 70 836 siehe Abb. 1 am Endeist Widerspruch erhoben worden aus der für Kl. 1: chemische Produkte für die Anwendung in der Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Gärtnereibetrieb, nämlich Düngemittel und Pflanzennährstoffe und Chemikalien für Boden-Kulturen und bodenlose Kulturen;

Kl. 5: Präparate für die Vertilgung von Unkraut, Schädlingen und Ungeziefer;

Kl. 42: Forschung auf dem Gebiet der chemischen und biologischen Erzeugnisseeingetragenen Wort-/Bildmarke 397 15 359 siehe Abb. 2 am Ende Nach dem Inhalt der Widerspruchserklärung wird der Widerspruch nur auf die Waren der Klassen 1 und 5 der Widerspruchsmarke gestützt.

Mit zwei Beschlüssen vom 29. Mai 2000 und vom 28. Februar 2002, von denen der letztgenannte im Erinnerungsverfahren ergangen ist, hat die Markenstelle für Klasse 1 des Patentamts den Widerspruch zurückgewiesen. Nach Auffassung der Markenstelle sind die beiderseitigen Waren zwar zum Teil identisch, so dass bei normaler Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke strenge Anforderungen an den Abstand der Marken gestellt werden müssten, diesen Abstand halte die angegriffene Marke jedoch ein. Selbst wenn man davon ausgehe, dass die Wortbestandteile der Marken für den visuellen Gesamteindruck nicht besonders ins Gewicht fielen, bestehe keine ausreichende Ähnlichkeit für eine unmittelbare bildliche Verwechslungsgefahr. Das Motiv eines Gärtners sei angesichts der Waren nur schwach kennzeichnend, so dass der Verkehr auf gestalterische Details stärker achte. Insbesondere hinsichtlich der Gestik und Bekleidung unterschieden sich die Marken deutlich, während der in beiden Marken vorhandenen Farbe grün in Zusammenhang mit Düngemitteln und Pflanzennährstoffen keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen werden könne. Zwischen den Marken bestehe auch keine assoziative Verwechselungsgefahr. Die Übereinstimmung im kennzeichnungsschwachen Sinngehalt bzw. Motiv reiche für eine solche Verwechslungsgefahr nicht aus.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden, mit der sie sinngemäß beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Löschung der angegriffenen Marke anzuordnen.

Die Markeninhaberin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Beide Verfahrensbeteiligte haben im Beschwerdeverfahren keine Stellungnahme abgegeben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden ist nicht begründet.

Der Senat vermag keine Verwechslungsgefahr nach §§ 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG festzustellen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Frage einer markenrechtlichen Verwechselungsgefahr i.S. von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG unter Heranziehung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen den Beurteilungsfaktoren der Waren- und Dienstleistungsidentität oder -ähnlichkeit, der Markenidentität oder -ähnlichkeit und der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren/Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder der Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 2001, 544, 545 = WRP 2002, 537 - BANK 24, m.w.N.; GRUR 2002, 1067 - DKV/OKV).

Zwar liegen die sich gegenüberstehenden Waren im Bereich der Warenklasse 1 teilweise im Identitätsbereich, die angegriffene Marke hält den insoweit erforderlichen größeren Abstand zur Widerspruchsmarke jedoch in jeder Hinsicht ein. Insoweit kann weitgehend auf den Inhalt der angefochtenen Beschlüsse verwiesen werden, zumal die Widersprechende ihre Beschwerde auch nicht begründet hat.

Ergänzend dazu sei ausgeführt, dass eine unmittelbare bildliche Verwechslungsgefahr angesichts der völlig unterschiedlichen Wortbestandteile ("GRÜNER JAN"/ "JAN" in der jüngeren Marke gegenüber "SUBSTRAL" in der Widerspruchsmarke) überhaupt nur dann in Betracht kommen könnte, wenn beide Marken nach ihrem Gesamteindruck von ihrem jeweiligen Bildbestandteil geprägt würden. Dies ist jedenfalls bei der jüngeren Marke nicht der Fall, da sich die Wortfolge "Grüner Jan" an prominenter Stelle am oberen Rand der Marke befindet, darunter vor einem grünen Hintergrund (wenn auch undeutlich) wiederholt wird und sich schließlich der Teil "JAN" auf der Schürze des abgebildeten Männchens nochmals wiederholt. Schon angesichts dieses deutlichen Hervortretens sich mehrfach wiederholender Wortbestandteile scheidet eine Prägung des Gesamteindrucks der jüngeren Marke durch die Abbildung eines Männchens aus, was erst recht gilt, wenn die Motivschwäche des Gärtnermännchens sowie der Grundsatz mitberücksichtigt werden, dass der Verkehr beim Zusammentreffen von Wort- und Bildbestandteilen in der Regel dem Wort als einfachster und kürzester Bezeichnungsform eine prägende Bedeutung zumisst (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 9, Rdn. 434). Abgesehen davon schließt sich der Senat der Auffassung der Markenstelle an, dass die zwischen den Marken bestehenden bildlichen Unterschiede, insbesondere die unterschiedlichen Farben, Hintergründe, Gegenstände (Spaten), Körperhaltungen und Darstellungsweisen, keine Feststellung einer rechtlich beachtlichen Ähnlichkeit der Marken in bildlicher Hinsicht rechtfertigen würden.

Zwischen den Marken besteht auch keine assoziative Verwechslungsgefahr. Dem Motiv eines Gärtnermännchens als gemeinsamen bildlichbegrifflichen Bestandteil kommt angesichts der land-, garten- und forstwirtschaftsbezogenen Waren kein Hinweischarakter zu. Für die gegenteilige Annahme sind jedenfalls weder Anhaltspunkte ersichtlich, noch hat die Widersprechende hierfür etwas vorgetragen.

Die Beschwerde war damit zurückzuweisen.

Winkler Baumgärtner Kätker Cl Abb. 1 http://agora/bpatgkollision/docs/33W(pat)154-02.1.3.gif Abb. 2 http://agora/bpatgkollision/docs/33W(pat)154-02.2.3.gif






BPatG:
Beschluss v. 04.09.2003
Az: 33 W (pat) 154/02


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/62d51c4375d5/BPatG_Beschluss_vom_4-September-2003_Az_33-W-pat-154-02




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share