Bundespatentgericht:
Beschluss vom 16. November 2006
Aktenzeichen: 10 W (pat) 34/03

(BPatG: Beschluss v. 16.11.2006, Az.: 10 W (pat) 34/03)

Tenor

Die Erinnerung gegen den Beschluss des Rechtspflegers des Bundespatentgerichts vom 4. März 2004 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Der Anmelder reichte am 17. September 1997 die internationale Anmeldung PCT/EP97/05094 ein und gab dabei un. Deutschland als Bestimmungsstaat an. Die Anmeldung wird beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) unter dem Aktenzeichen 197 81 026.8 geführt.

Ein unter dem Datum 17. Dezember 2001 erstellter Bescheid des DPMA, der die Benachrichtigung gemäß § 17 Abs. 3 PatG a. F. (Fassung bis 31. Dezember 2001) über die 5. Jahresgebühr mit Zuschlag enthielt (192,50 DM = 98,42 €), wurde nicht mehr vor Ablauf des Jahres 2001 abgesendet, sondern erst im Januar 2002, verbunden mit dem Hinweis, dass der Gebührenbescheid nach der ab 1. Januar 2002 geltenden Rechtslage wirkungslos sei und die Gebühr bis zum 31. März 2002 entrichtet werden könne (§ 14 Abs. 1 Satz 2 PatKostG).

Mit Schreiben vom 10. Oktober 2002 hat der Anmelder Wiedereinsetzung beantragt und am 16. Oktober 2002 die 5. Jahresgebühr gezahlt. Bei dem Schreiben wurde ein Firmenbriefbogen der A... GmbH in B, ver- wendet, deren geschäftsführender Gesellschafter der Anmelder ist. Die Begründung des Wiedereinsetzungsantrags ergibt sich aus der beigefügten eidesstattlichen Erklärung des Anmelders. Danach sei in der Firma A... GmbH die Sekretärin des Anmelders für die Erledigung der Patentangelegen- heiten zuständig gewesen. Durch Nichtbesetzung der Stelle zwischen dem 1. Januar 2002 und 1. September 2002 sei die Ablage und die Vorlage der eingehenden Post nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden. In Unkenntnis der entsprechenden Zahlungsfristen sei ihm der Termin des Erlöschens des Patents nicht bekannt gewesen, so dass er keine fristgemäße Gebührenzahlung habe anordnen können.

Das DPMA hat mit Bescheid vom 9. Januar 2003 darauf hingewiesen, es sei mit der Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags zu rechnen, da die Frist nicht ohne Verschulden versäumt worden sei. Die Nichtbesetzung einer Stelle und das Nichtbeachten der daraus sich ergebenden Konsequenzen stellten eigenes Verschulden dar, wenn keine Vorkehrungen getroffen würden, anfallende Tätigkeiten wie Posteingangskontrolle, Terminüberwachung, Überwachung des Zahlungsverkehrs und sonstige typische Bürotätigkeiten zu erledigen.

Die Prüfungsstelle 11.35 des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch Beschluss vom 23. April 2003 den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen. Der Anmelder habe nicht glaubhaft gemacht, dass er die Frist zur Entrichtung der 5. Jahresgebühr nebst Zuschlag ohne Verschulden versäumt habe, wobei zur Begründung auf den Bescheid vom 9. Januar 2003 verwiesen werde. Der Beschluss ist, ebenso wie schon zuvor dieser Bescheid, adressiert an die A... GmbH, bei den unterhalb des Aktenzeichens aufgeführten Anmelderanga- ben ist aber jeweils der Name des Anmelders genannt. Der Beschluss ist durch Einschreiben, das am 2. Mai 2003 zur Post gegeben wurde, zugestellt worden.

Hiergegen wendet sich der Anmelder mit der Beschwerde, die er mit Schreiben vom 25. Mai 2003 eingelegt hat. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, es sei zwar richtig, dass in der Nichtbesetzung der Sekretariatsstelle grundsätzlich ein organisatorischer Mangel vorliegen könne. Die Bearbeitung der mit dieser Stelle verbundenen Aufgaben sei jedoch an andere Mitarbeiter übertragen worden, mit zwar anderweitigen originären Aufgaben, aber mit der eindeutigen Auflage, auch dieses gegenständliche Aufgabenfeld zu erfüllen. Obwohl die Mitarbeiter die eindeutige Auflage gehabt hätten, auch das Aufgabenfeld Patentverwaltung zu erfüllen, seien in Unkenntnis des Umgangs mit Patentangelegenheiten durch unzureichende Aufgabenübergabe zwischen den wechselnden Mitarbeitern die zu beachtenden Fristen versäumt worden.

Die Beschwerdegebühr hat der Anmelder erst am 16. Januar 2004 gezahlt. Zuvor hatte ihm der Rechtspfleger des Senats - ausgehend von der Annahme, dass mit der Zustellung des Beschlusses des DPMA bezüglich des Anmelders noch keine Beschwerdefrist in Gang gesetzt worden sei - mit Bescheid vom 20. Oktober 2003, der dem Anmelder am 21. Oktober 2003 zugestellt worden war, förmlich eine einmonatige Frist zur Nachzahlung der Beschwerdegebühr gesetzt.

Nach einem Hinweis auf die verspätete Zahlung der Beschwerdegebühr hat der Rechtspfleger durch Beschluss vom 4. März 2004 festgestellt, dass die Beschwerde des Anmelders gegen den Beschluss des DPMA vom 23. April 2003 als nicht eingelegt gelte. Denn die tarifmäßige Gebühr für die Einlegung der Beschwerde sei nicht rechtzeitig nachgezahlt worden. Im Rubrum des Beschlusses ist neben dem Anmelder als Beschwerdeführer die A... GmbH als wei- tere Verfahrensbeteiligte genannt.

Gegen diesen Beschluss des Rechtspflegers wendet sich der Anmelder mit seiner Erinnerung. Er weist zur Begründung darauf hin, dass er die Beschwerdegebühr innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheids des Rechtspflegers vom 16. Dezember 2003 entrichtet habe. Er erbitte deshalb eine Entscheidung zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der gegenständlichen Anmeldung.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Erinnerung (§ 23 Abs. 2 RpflG) ist zulässig, aber nicht begründet. Denn die Feststellung, dass die Beschwerde als nicht eingelegt gilt, ist zu Recht erfolgt. Die Beschwerdegebühr ist verspätet gezahlt worden.

Gemäß § 6 Abs. 2 PatKostG gilt eine Handlung als nicht vorgenommen, wenn die hierfür erforderliche Gebühr nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gezahlt wird. Letzteres ist hier hinsichtlich der Beschwerdegebühr der Fall.

Die Frist für die Zahlung der Beschwerdegebühr entspricht gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 PatKostG i. V. m. § 73 Abs. 2 Satz 1 PatG der Frist für die Einlegung der Beschwerde, die innerhalb eines Monats nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses einzulegen ist. Ausgehend vom 2. Mai 2003 als dem Tag der Versendung des Einschreibens mit dem angefochtenen Beschluss des DPMA gilt gemäß § 127 Abs. 1 PatG i. V. m. § 4 Abs. 1 VwZG der 5. Mai 2003 als Zustellungstag. Die Beschwerdefrist und damit die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr endete demnach am 5. Juni 2003. Die Gebührenzahlung erst am 16. Januar 2004 ist verspätet.

Es führt zu keinem anderen Ergebnis, dass die Zustellung des angefochtenen Beschlusses möglicherweise mit einem Mangel behaftet ist, weil das DPMA den Beschluss nicht an die Adresse des Anmelders, sondern an die Firma A... GmbH gerichtet hat. Der Beschluss des DPMA ist jedenfalls ge- genüber dem Anmelder ergangen, wie die Anmelderangaben rechts oben auf der ersten Beschlussseite und auch die Ausführungen im Beschluss selbst erkennen lassen. Die allein im Adressenfeld des Beschlusses aufgeführte A... GmbH ist unter diesen Umständen nur als Zustellungsempfängerin für den Anmelder anzusehen. Ob das DPMA, nur weil der Anmelder zweimal Stel lungnahmen unter Verwendung des Firmenbriefbogens der A... GmbH abgegeben hatte, diese ohne Rückfragen als zustellungsbevollmäch- tigt ansehen durfte, ist zweifelhaft, kann aber dahingestellt bleiben. Denn wenn insoweit ein Zustellungsmangel vorliegt, ist dieser geheilt worden. Gemäß § 127 Abs. 1 PatG i V. m. § 9 VwZG (in der hier maßgeblichen Fassung bis 31. Januar 2006) gilt ein Schriftstück, das unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen ist, in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem es der Empfangsberechtigte nachweislich erhalten hat. Das ist hier spätestens der Zeitpunkt, an dem der Anmelder sein Beschwerdeschreiben verfasst hat (25. Mai 2003), da aus diesem ersichtlich wird, dass er den Beschluss des DPMA tatsächlich erhalten hat. Bei Zugrundelegung dieses Datums als Zustellungstag ist die Beschwerdefrist und damit die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr am 25. Juni 2003 abgelaufen, so dass auch in diesem Falle die Zahlung der Beschwerdegebühr am 16. Januar 2004 verspätet ist. Im Übrigen ist die A... GmbH auf- grund der Vorgehensweise des DPMA nicht zur (weiteren) Verfahrensbeteiligten geworden, denn bloße Zustellung macht grundsätzlich nicht zur Partei im Rechtsstreit (vgl. Zöller, ZPO, 25. Aufl., vor § 50 Rdn. 8). Die Zahlung ist aber auch dann verspätet, wenn man von der vom Rechtspfleger gesetzten Nachfrist ausgeht, die er entgegen der Ansicht des Anmelders nicht erst im Bescheid vom 16. Dezember 2003, sondern bereits mit Bescheid vom 20. Oktober 2003 gesetzt hatte; diese Nachfrist - für die allerdings kein Raum ist, denn bezüglich des Anmelders ist die Beschwerdefrist in Gang gesetzt worden, wie vorstehend ausgeführt worden ist - war am 21. November 2003 abgelaufen.

Die Erinnerung gegen den Beschluss des Rechtspflegers war daher zurückzuweisen. Es bleibt bei der Feststellung, dass die Beschwerde wegen verspäteter Zahlung der Beschwerdegebühr als nicht eingelegt gilt. Die verspätet gezahlte Beschwerdegebühr wird zurückerstattet werden. Da es bereits an einer wirksamen Beschwerdeeinlegung fehlt, kann die Begründetheit der Beschwerde, d. h. ob die Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags im angefochtenen Beschluss des DPMA zu Recht erfolgte, nicht mehr geprüft werden. Insoweit bleibt lediglich anzumerken, dass nach den im Wiedereinsetzungsantrag vorgetragenen Sachverhalt, wonach die mit den Patentangelegenheiten des Anmelders befasste Sekretariatsstelle in der Firma des Anmelders monatelang, auch im hier maßgeblichen Zeitraum des Fristablaufs, unbesetzt war, auf ein Organisationsverschulden des Anmelders schließen lässt. Dass andere Mitarbeiter mit den Aufgaben der Sekretariatsstelle befasst waren, diese aber in Unkenntnis im Umgang mit Patentangelegenheiten gehandelt hätten, lässt ebenfalls die Möglichkeit offen, dass ein Organisationsverschulden vorliegt, weil die Mitarbeiter nicht genügend angewiesen und/oder überwacht waren.






BPatG:
Beschluss v. 16.11.2006
Az: 10 W (pat) 34/03


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