Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 12. Mai 1997
Aktenzeichen: 2 Wx 57/96

(OLG Köln: Beschluss v. 12.05.1997, Az.: 2 Wx 57/96)

1. Eine Rechtsanwalts-GmbH darf jedenfalls dann nicht in das Handelsregister eingetragen werden, wenn die im Gesellschaftsvertrag enthaltenen Regelungen mit dem in der Bundesrechtsanwaltsordnung verankerten Berufsbild einer freien und unabhängigen Rechtsanwaltschaft nicht zu vereinbaren sind.

2. Eine Eintragung der Rechtsanwalts-GmbH in das Handelsregister scheidet jedenfalls aus, wenn der Gesellschaftsvertrag keine Regelung enthält, die eine Beschränkung des Gesellschafterkreises auf Rechtsanwälte und die nach § 59 a BRAO sozietätsfähigen Berufe sicherstellt.

Tenor

Die weitere Beschwerde der Antragstellerin vom 10. Oktober 1996 gegen den Beschluß der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 6. September 1996 - 87 T 13/96 - wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Durch notarielle Urkunde des Notars M. J. in E. vom 5. Februar

1996 (UR-Nr. 200/95) hat der Beteiligte Herr S.T.- Inhaber eines

Inkassounternehmens - als Alleingesellschafter die eingangs näher

bezeichnete Gesellschaft errichtet. Gegenstand des Unternehmens

sollte gemäß § 2 des Gesellschaftsvertrags, auf den wegen der

weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, die Óbernahme von

Aufträgen sein, die zur Berufstätigkeit von Rechtsanwälten gehören.

Zum Geschäftsführer wurde Herr Assessor U.C. G. bestellt. Dieser

hat mit notariell beglaubigter Urkunde vom 9. Februar 1996 (UR-Nr.

237/96 des Notars M. J.) die Gesellschaft zur Eintragung in das

Handelsregister angemeldet. Den Antrag auf Eintragung hat der

Verfahrensbevollmächtigte mit Schriftsatz vom selben Tag bei

Gericht eingereicht.

Das Amtsgericht Gummersbach - Registergericht - hat die

Eintragung nach Anhörung der Rechtsanwaltskammer K. sowie der

Antragstellerin und ihres Alleingesellschafters mit Beschluß vom

28. Juni 1996 (7 AR 14/96) abgelehnt. Es hat die Frage nach der

grundsätzlichen Zulässigkeit einer Rechtsanwalts-GmbH offen

gelassen, weil der Gesellschaftsvertrag schon die Mindestnormen

nicht einhalte, die für die Zulässigkeit einer Rechtsanwalts-GmbH

jedenfalls unabdingbar seien.

Gegen diesen Beschluß hat der Verfahrensbevollmächtigte der

Antragstellerin mit Schriftsatz vom 16. Juli 1996 Beschwerde

eingelegt. Zur Begründung hat er sich - nachdem der frühere

Geschäftsführer der Vorgesellschaft gemäß Schreiben vom 13. Juli

1996 zuvor seine Funktion als Geschäftsführer aufgegeben hatte -

auf ein Schreiben des Alleingesellschafters bezogen, auf das wegen

der Einzelheiten verwiesen wird.

Das Landgericht Köln - Kammer für Handelssachen - hat die

Beschwerde mit Beschluß vom 6. September 1996 als unbegründet

zurückgewiesen. Es hat ausgeführt, das Amtsgericht habe zu Recht

die Frage nach der grundsätzlichen Zulässigkeit einer

Rechtsanwalts-GmbH dahinstehen lassen. Die besondere Stellung des

Rechtsanwalts als unabhängiges Organ der Rechtspflege erfordere

nämlich - auch nach Auffassung der Befürworter der Anwalts-GmbH -

jedenfalls Regelungen im Gesellschaftsvertrag, die die Einhaltung

gewisser Mindestanforderungen sicherstellten. Dem werde der hier in

Rede stehende Gesellschaftsvertrag nicht gerecht: Der Erwerb von

Geschäftsanteilen sei nicht nur dem in § 59 a BRAO aufgeführten

Personenkreis möglich; deshalb werde der Einfluß von berufsfremden

Kapitaleignern nicht zuverlässig ausgeschlossen; zudem liege die

Mehrheit der Geschäftsanteile nicht in der Hand von Rechtsanwälten,

die ihren Beruf aktiv in der Gesellschaft ausübten.

Gegen diesen Beschluß wendet sich die Antragstellerin mit der

weiteren Beschwerde vom 10. Oktober 1996, zu deren Begründung ihr

Verfahrensbevollmächtigter erneut einen Schriftsatz des

Alleingesellschafters beigefügt hat. Darin wird beanstandet, für

die von Amts- und Landgericht geforderte Mindestvoraussetzung, die

Mehrheit der Geschäftsanteile und Stimmrechte müßten sich in der

Hand von Rechtsanwälten befinden, die ihren Beruf aktiv in der

Gesellschaft ausübten, fehle es nach geltendem Recht an einer

Rechtsgrundlage. Im übrigen sei nach Maßgabe der derzeit gültigen

Rechtsvorschriften eine eigenverantwortliche und weisungsfreie

Berufsausübung der in der Gesellschaft tätigen Rechtsanwälte

ausreichend sichergestellt.

Das Landgericht hat der weiteren Beschwerde nicht abgeholfen und

sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Nachdem dieser die

Antragstellerin auf Zulässigkeitsbedenken hingewiesen hat, ist

durch Gesellschafterbeschluß vom 14. März 1997 Herr Rechtsanwalt T.

G. zum Geschäftsführer der Antragstellerin bestellt worden. Deren

Verfahrensbevollmächtigter hat auf weiteren Hinweis des Senats mit

Schreiben vom 18. April 1997 erklärt, der neue Geschäftsführer habe

die Einlegung der weiteren Beschwerde genehmigt.

II.

Die an keine Frist gebundene weitere Beschwerde ist statthaft

und formgerecht erhoben (§§ 27 Abs. 1 Satz 1, 29 Abs. 1 FGG). Sie

ist jetzt auch im übrigen zulässig. Insbesondere sind mittlerweile

die Bedenken gegen die ordnungsgemäße Vertretung der Gesellschaft

und die gemäß § 29 Abs. 4 i.V.m. § 20 Abs. 2 FGG erforderliche

Beschwerdeberechtigung ausgeräumt. An dieser fehlte es im Zeitpunkt

der Beschwerdeeinlegung. Beschwerdeberechtigt gegen die Ablehnung

einer auf Herbeiführung der konstitutiven Eintragung der GmbH

gerichteten Anmeldung zum Handelsregister sind nicht etwa - wie

offenbar die Antragstellerin und das Landgericht fälschlich

angenommen haben - die Gesellschafter (vgl. Bumiller/Winkler, FGG,

6. Aufl., § 20 Anm. 5). Das Beschwerderecht steht vielmehr der

Gesellschaft, vertreten durch ihren Geschäftsführer zu (vgl. BGHZ

105, 325, 327 f.; BGHZ 117, 323, 325; Keidel/Kuntze/Winkler/Kahl,

FGG, 13. Aufl., § 20 Rn. 106; Baumbach/Hueck, GmbHG, 16. Aufl., §

9c Rn. 2 m.w.N.). Óber einen Geschäftsführer verfügte die

Antragstellerin bei Erhebung der weiteren Beschwerde jedoch nicht.

Dieser anfängliche Mangel ist während des

Rechtsbeschwerdeverfahrens allerdings geheilt worden. Nachdem jetzt

ein neuer Geschäftsführer bestellt worden ist, dieser die Anmeldung

der Gesellschaft vorsorglich wiederholt und ferner das weitere

Beschwerdeverfahren genehmigt hat, ist die weitere Beschwerde

nunmehr als für den Beschwerdeberechtigten erhoben zu behandeln.

Eine solche Heilung war auch noch möglich. Mangels

Fristgebundenheit der weiteren Beschwerde ist für die Prüfung der

Zulässigkeit nämlich der Zeitpunkt der Entscheidung maßgebend.

In der Sache bleibt die weitere Beschwerde ohne Erfolg. Der

angefochtene Beschluß des Landgerichts beruht nicht auf einer

Verletzung des Gesetzes (§§ 27 Abs. 1 FGG, 550 ZPO).

Zwar hat das Landgericht übersehen, daß bereits die Beschwerde

unzulässig war, weil der Geschäftsführer der einzutragenden

Gesellschaft schon bei Einlegung dieser Beschwerde sein Amt

niedergelegt hatte. Dieser Verfahrensfehler ist aber mittlerweile

durch die Genehmigung des neuen Geschäftsführers - die auch noch im

Rechtsbeschwerdeverfahren möglich war (Bumiller/ Winkler aaO § 27

Anm. 5) - geheilt worden (§ 27 Abs. 1 FGG i.V.m. § 551 Nr. 5

ZPO).

Soweit das Landgericht die Voraussetzungen für die beantragte

Eintragung der Rechtsanwalts-Gesellschaft m.b.H. im Handelsregister

nicht für gegeben erachtet hat, ist das aus Rechtsgründen nicht zu

beanstanden. Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Landgerichts, daß

die Frage nach der grundsätzlichen Zulässigkeit von

Anwaltsgesellschaften mit beschränkter Haftung unterschiedlich

beantwortet wird (vgl. nur die Literaturübersicht bei

Henssler/Prütting, BRAO, Anh. § 59 a vor Rn. 1). Richtig ist auch,

daß das Bayerische Oberste Landesgericht die Berufsausübung durch

Rechtsanwälte in der Rechtsform der GmbH mittlerweile in mehreren

Entscheidungen für zulässig erachtet hat (vgl. BayObLG, Beschl. vom

24. November 1994, AnwBl 1995, 35 ff. = Rpfleger 1994, 215 im

Anschluß an das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 25. November

1993 zur Zahnbehandlungs-GmbH, BGHZ 124, 224; vgl. zuletzt auch

BayObLG, Rpfleger 1997, 117, 118). Rechtsfehlerfrei ist das

Landgericht schließlich zu dem Ergebnis gelangt, es komme auf diese

grundsätzliche Frage im hier zur Entscheidung stehenden Fall nicht

an. Zu Recht hat es ausgeführt, die hier zur Eintragung angemeldete

Gesellschaft dürfe auch dann nicht in das Handelsregister

eingetragen werden, wenn man mit dem Bayerischen Obersten

Landesgericht die Eintragungsfähigkeit einer Anwalts-GmbH

grundsätzlich bejahe. Mit Rücksicht auf die besondere Stellung des

Rechtsanwalts als einem unabhängigen Organ der Rechtspflege bedürfe

es auch in diesem Fall jedenfalls der Einhaltung der vom

Bayerischen Obersten Landesgericht formulierten unerläßlichen

Mindestnormen, denen hier aber nicht Genüge getan sei. Dies läßt

Rechtsfehler nicht erkennen.

Das Registergericht hat nach § 9 c GmbHG die beantragte

Eintragung einer GmbH abzulehnen, wenn die Gesellschaft nicht

ordnungsgemäß errichtet ist. Die Prüfung hat sich dabei auch auf

außergesellschaftsrechtliche Normen zu erstrecken, zu denen u. a.

die berufsrechtlichen Verbotsvorschriften gehören (Scholz/Winter,

GmbHG, 8. Aufl., § 9 c Rn. 9, 17; Henssler/Prütting aaO Anh. § 59 a

Rn. 5). Im Hinblick hierauf darf eine Anwalts-GmbH jedenfalls dann

nicht in das Handelsregister eingetragen werden, wenn die im

Gesellschaftsvertrag enthaltenen Regelungen mit dem in der

Bundesrechtsanwaltsordnung verankerten Berufsbild einer freien und

unabhängigen Rechtsanwaltschaft nicht zu vereinbaren sind

(Henssler/Prütting aaO). Das hat das Landgericht für den hier zur

Entscheidung stehenden Fall mit der Begründung angenommen, es sei

weder Vorsorge getroffen, daß der Erwerb von Geschäftsanteilen der

GmbH nur für den in § 59 a BRAO aufgeführten Personenkreis möglich

sei, noch sei sichergestellt, daß sich die Mehrheit der

Geschäftsanteile und Stimmrechte in der Hand von Rechtsanwälten,

die ihren Beruf aktiv in der Gesellschaft ausübten, befänden. Die

hiergegen gerichteten Angriffe der weiteren Beschwerde bleiben ohne

Erfolg.

Dabei mag dahinstehen, ob sie mit ihrem Einwand Recht hat, de

lege lata bestehe keine rechtliche Grundlage für die Forderung, die

Mehrheit der Geschäftsanteile und Stimmrechte müßten sich in der

Hand von Rechtsanwälten befinden, die ihren Beruf aktiv in der

Gesellschaft ausüben (so auch Henssler, DB 1995, 1549, 1550). Das

Landgericht hat die Eintragungsfähigkeit der Gesellschaft nämlich

bereits deshalb zu Recht für nicht gegeben erachtet, weil der

Einfluß betriebsfremder Kapitaleigner nicht zuverlässig

ausgeschlossen ist. Der Gesellschaftsvertrag enthält keine

Regelung, die eine Beschränkung des Gesellschafterkreises auf

Rechtsanwälte und die nach § 59 a BRAO sozietätsfähigen Berufe

sicherstellt. Eine solche Regelung aber ist entgegen der Auffassung

der weiteren Beschwerde schon nach geltendem Recht zwingende

Voraussetzung eines berufsrechtlich nicht zu beanstandenden

Gesellschaftsvertrags (BayObLG aaO; Henssler/Prütting aaO Rn. 6;

Henssler, DB 1995 aaO; ders., ZIP 1994, 844, 849; Ahlers, AnwBl

1991, 226, 228, 230; Sommer, GmbHR 1995, 249, 251, 253), nach

dessen Bestimmungen das Berufsbild des freien unabhängigen

Rechtsanwalts jedenfalls gewahrt bleiben muß.

Entgegen der Auffassung der weiteren Beschwerde beruht die

Beschränkung des Gesellschafterkreises auf Rechtsanwälte und die

nach § 59 a BRAO sozietätsfähigen Berufe schon nach geltendem Recht

auf einer gesetzlichen Grundlage. Die Antragstellerin verkennt, daß

das Berufsrecht der Rechtsanwälte eine solche Rechtsgrundlage ist.

Die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts wird in der

Bundesrechtsanwaltsordnung ausdrücklich geregelt: Nach § 1 BRAO ist

er ein unabhängiges Organ der Rechtspflege; durch § 2 BRAO, der die

Tätigkeit des Rechtsanwalts den freien Berufen zuordnet, und durch

§ 3 Abs. 1 BRAO, der ihn als den berufenen unabhängigen Berater und

Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten bezeichnet, wird sowohl

seine berufliche und wirtschaftliche Selbständigkeit als auch seine

Unabhängigkeit festgeschrieben (Henssler, JZ 1992, 697, 703).

Abhängigkeiten des Rechtsanwalts läßt die

Bundesrechtsanwaltsordnung nur ausnahmsweise zu. Etwaige

Einschränkungen der persönlichen und sachlichen Unabhängigkeit

dürfen nur - wie im Falle des bei einer Sozietät angestellten

Rechtsanwalts (Henssler/Prütting aaO § 59 a Rn. 94 unter Hinweis

auf BGHZ 65, 238) oder der Sozietätsmitglieder untereinander

(Henssler, JZ 1992 aaO, Seite 704) - von Angehörigen der

Berufsgruppe selbst, nicht aber von Berufsfremden ausgehen. Dies

ist notwendig, um jeglicher Beeinträchtigung der für die "freie

Advokatur" (vgl. Henssler, JZ 1992 aaO m.w.N.) unverzichtbaren

Unabhängigkeit der Rechtsanwälte von vornherein entgegenzuwirken

(Henssler, JZ 1992 aaO; Ahlers aaO). Nichts anderes ergibt sich,

soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang auf die

Zulässigkeit von Syndikusanwälten gemäß § 46 BRAO hinweist.

Vielmehr belegt gerade diese Vorschrift, daß die

Bundesrechtsanwaltsordnung die Tätigkeit eines in wirtschaftlicher

Abhängigkeit von einem Berufsfremden stehenden Rechtsanwalts nur

ausnahmsweise und unter gesetzlich festgelegten Einschränkungen

zuläßt. Eine Rechtfertigung, auch in anderen Fällen von dem

Berufsbild des unabhängigen Anwalts abzuweichen, läßt sich aus

dieser Ausnahmevorschrift gerade nicht entnehmen.

Auch der weitere Einwand der Rechtsbeschwerde greift nicht, zur

Wahrung der Unabhängigkeit der Rechtsanwälte bedürfe es jedenfalls

keiner Regelung, nach welcher eine Kapitalbeteiligung Berufsfremder

ausgeschlossen werde. Entgegen der Auffassung der weiteren

Beschwerde ist es im Sinne der Bundesrechtsanwaltsordnung nicht

ausreichend, wenn - wie hier geschehen - der

Gesellschafterversammlung die Erteilung berufsbezogener Weisungen

an die Rechtsanwälte untersagt ist. Merkmal der anwaltlichen

Unabhängigkeit ist gerade auch die wirtschaftliche Selbständigkeit

des Rechtsanwalts, auf die Berufsfremde keinen Einfluß nehmen

dürfen (Henssler, JZ 1992 aaO, Seite 703). Eine Einflußnahme im

wirtschaftlichen Bereich durch Berufsfremde im Sinne der

Bundesrechtsanwaltsordnung ist aber jedenfalls nicht zuverlässig

ausgeschlossen, wenn die Gesellschafter nicht ihrerseits selbst

Rechtsanwälte sind oder doch jedenfalls einer der nach § 59 a BRAO

sozietätsfähigen Berufsgruppen angehören. Die Antragstellerin

berücksichtigt nämlich die Möglichkeiten der berufsfremden

Gesellschafter, außerhalb der unmittelbaren Weisungsbefugnis auf

die Geschäftsführer und die sonstigen für die GmbH tätigen

Rechtsanwälte Einfluß nehmen zu können, nicht. Die

Einflußmöglichkeiten ergeben sich schon daraus, daß die

Gesellschafterversammlung grundsätzlich das oberste Organ der GmbH

ist (Baumbach/Hueck/Zöllner aaO § 46 Rn. 4), das über die

Verwendung und Verteilung des Gewinns befindet (§ 42 a GmbHG; vgl.

auch § 8 des Gesellschaftsvertrags). Darüberhinaus ergeben sich

mittelbare Einflußmöglichkeiten auch im Hinblick auf den nicht

durch Satzung beschränkbaren Auskunftsanspruch der Gesellschafter

gegenüber den Geschäftsführern (§ 51 a GmbHG;

Baumbach/Hueck/Zöllner aaO § 51 a Rn. 2; Braun, MDR 1995, 447).

Gerade im Hinblick auf diesen Auskunftsanspruch ist die

Beschränkung des Gesellschafterkreises auf Angehörige des in § 59 a

BRAO genannten Personenkreises auch schon deshalb erforderlich,

weil nur dies die Einhaltung der den Rechtsanwälten durch § 43 a

Abs. 2 BRAO auferlegten Pflicht zur Verschwiegenheit sicherstellt.

Nur die Gesellschafter-Rechtsanwälte und die ihnen gleichgestellten

Berufsgruppen unterliegen ihrerseits der berufsrechtlich geregelten

Schweigepflicht. Die hier in § 7 des Gesellschaftsvertrags

vorgesehene Verschwiegenheitspflicht der Gesellschafter ersetzt

diese gesetzlich angeordnete berufsrechtliche Schweigepflicht

nicht. Es handelt sich insoweit lediglich um eine vertragliche

Verpflichtung und nicht um eine mit entsprechenden - auch

strafrechtlichen (§ 203 StGB) - Sanktionen ausgestattete

Berufspflicht.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt, weil der

Beschwerdeführerin kein Gegner gegenübersteht.

Beschwerdewert: 5.000,00 DM






OLG Köln:
Beschluss v. 12.05.1997
Az: 2 Wx 57/96


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