Bundespatentgericht:
Beschluss vom 28. März 2007
Aktenzeichen: 9 W (pat) 305/06

(BPatG: Beschluss v. 28.03.2007, Az.: 9 W (pat) 305/06)

Tenor

Das Patent wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:

- Patentansprüche 1 bis 3,

- Beschreibung Seiten 1 bis 9, jeweils eingegangen am 19. März 2007 mit Schriftsatz vom 16. März 2007, wobei das Wort "faserverstärktem" auf Seite 8 in Zeile 8 gestrichen ist,

- Zeichnung Figuren 1 bis 3, gemäß Patentschrift.

Gründe

I.

Gegen das am 13. Juni 1997 angemeldete und am 25. August 2005 veröffentlichte Patent 197 25 152 ist am 24. November 2005 Einspruch erhoben worden.

Der Einspruch wurde am 10. Oktober 2006 zurückgenommen.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Einsprechenden wird auf ihre Einspruchsbegründung und im Übrigen wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

Auf die mündliche Verhandlung vom 14. März 2007 verteidigt die Patentinhaberin ihr Patent und beantragt mit dem am 19. März 2007 eingegangenen Schriftsatz vom 16. März 2007 sinngemäß, das Patent 197 25 152 mit den im Beschlusstenor angegebenen Unterlagen in beschränktem Umfang aufrechtzuerhalten. Am 21. März 2007 erklärt sie ihr Einverständnis mit dem Streichen des Wortes "faserverstärktem" auf Seite 8 der Beschreibung.

Der geltende Patentanspruch 1 (Änderungen gegenüber der erteilten Fassung fett hervorgehoben) lautet:

Türmodul für eine Kraftfahrzeugtür, das am Rohbau-Türkörper der Kraftfahrzeugtür anzumontieren ist und aus einem einteiligen, zwei- oder mehrschichtigen Innenverkleidungskörper (1) besteht, der zum einen zur Aufnahme von Funktionsbauteilen, wie beispielsweise mechanischen, elektrischen, elektronischen und sonstigen Funktionsbauteilen, dient, und zum anderen als Trägerfläche für das Türinnenraumdekor fungiert, und bei dem der Innenverkleidungskörper (1) aus einer zum Fahrzeuginnenraum weisenden Frontträgerschicht (2) und einer in Richtung des Rohbautürkörpers gerichteten Rückenträgerschicht (3) besteht, dadurch gekennzeichnet, dass die Frontträgerschicht und die Rückenträgerschicht derart bereichsweise sandwichartig fest miteinander verbunden sind, dass sich die beiden Trägerschichten (2, 3) einerseits zur Bildung von gewünschten geometrischen Formen, wie beispielsweise Türtaschen, ergänzen und andererseits auch gegenseitig versteifen, wobei die Front-Trägerschicht (2) und die Rücken-Trägerschicht (3) jeweils aus dem gleichen Duroplast-Kunststoff, der auf geschäumtem Polyurethan basiert, bestehen und zu ihrer bereichsweisen sandwichartigen Verbindung mit einem Kleber auf Polyurethan-Basis miteinander verklebt sind.

Diesem Patentanspruch 1 schließen sich rückbezogen der Patentanspruch 2 und nebengeordnet der folgende Patentanspruch 3 an:

Kraftfahrzeugtür mit - einem Rohbau-Türkörper und - einem daran lösbar an der Türinnenseite befestigten, vormontierten Türmodul nach einem der vorangegangenen Ansprüche.

II.

Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts ist durch § 147 Abs. 3 Satz 1 PatG a. F. begründet.

Am Einspruchsverfahren ist nach der Rücknahme des zulässigen und einzigen Einspruchs nur noch die Patentinhaberin beteiligt.

Das Einspruchsverfahren ist von Amts wegen ohne die Einsprechende fortzusetzen (§ 61 Abs. 1 Satz 2 PatG i. V. m. § 147 Abs. 3 Satz 2 PatG a. F.).

Die Prüfung der Sach- und Rechtslage durch den Senat hat nicht ergeben, dass das Patent über die geltenden Unterlagen hinaus zu beschränken oder zu widerrufen ist. Aus diesem Grunde konnte dem Antrag der Patentinhaberin auf beschränkte Aufrechterhaltung des Patents stattgegeben werden.

Nach § 47 Abs. 1 Satz 3 PatG bedarf es keiner Beschlussbegründung, wenn am Verfahren nur der Anmelder beteiligt ist und seinem Antrag stattgegeben wird. Diese Bestimmung gilt auf Grund der gesetzlichen Verweisungen in § 147 Abs. 3 Satz 2 PatG a. F. und § 59 Abs. 4 PatG auch für das erstinstanzliche Einspruchsverfahren vor dem Patentgericht entsprechend.






BPatG:
Beschluss v. 28.03.2007
Az: 9 W (pat) 305/06


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