Landgericht Hamburg:
Beschluss vom 6. April 2006
Aktenzeichen: 308 O 220/06

(LG Hamburg: Beschluss v. 06.04.2006, Az.: 308 O 220/06)

Tenor

I. Dem Antragsgegner wird im Verhältnis zur Antragstellerin zu 1) bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre)

verboten,

die Musikaufnahmen €Titel A€, €Titel B€, €Titel C€ und €Titel D€ der Künstlergruppe €Künstlergruppe€, besser bekannt als €Künstlergruppe€, auf einem Computer zum Abruf durch andere Teilnehmer von Filesharing-Systemen bereitzustellen und damit der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

II. Dem Antragsgegner wird im Verhältnis zur Antragstellerin zu 2) bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre)

verboten,

die Musikaufnahme €Titel Z€ der Künstlerin Künsterlin auf einem Computer zum Abruf durch andere Teilnehmer von Filesharing-Systemen bereitzustellen und damit der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

III. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens nach einem Streitwert von € 21.000,00.

Gründe

I.

Der auf Antrag der Antragstellerinnen ergangenen Entscheidung liegen prozessual die Regelungen der §§ 935 ff., 922 ZPO zugrunde, wobei die Zuständigkeit des Gerichts aus § 32 ZPO folgt. Der Verbots- bzw. Unterlassungsanspruch folgt aus §§ 97, 85, 19a UrhG, die Androhung der Ordnungsmittel aus § 890 ZPO.

II.

Die Antragstellerinnen haben einen aus § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG folgenden Anspruch gegen den Antragsgegner, die künftige Nutzung der genannten Musikaufnahmen zu unterlassen, dargelegt und glaubhaft gemacht.

1. Es ist glaubhaft gemacht worden, dass den Antragstellerinnen jeweils die ausschließlichen Nutzungsrechte des Tonträgerherstellers an den Musikaufnahmen gemäß § 85 UrhG zustehen.

2. Diese Aufnahmen wurden vom Internetanschluss des Antragsgegners über ein Filesharing-Systemen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht und konnten so heruntergeladen und angehört werden. Das ist ausweislich der dargelegten und glaubhaft gemachten Beweissicherungsmaßnahmen des Zeugen Zeuge L von der Frima ...media GmbH am 18.01.2006 festgestellt worden.

3. Da diese Nutzung gemäß §§ 15, 17, 19a UrhG ohne das dazu erforderliche Einverständnis der Antragstellerinnen erfolgte, war sie widerrechtlich.

4. Der Antragsgegner hat für diese Rechtsverletzung einzustehen. Soweit er nicht selbst gehandelt haben sollte, hat er dafür nach den Grundsätzen der Störerhaftung einzustehen.

a) Im Rahmen des Unterlassungsanspruchs haftet in entsprechender Anwendung des § 1004 BGB jeder als Störer, wer € ohne selbst Verletzer sein zu müssen € in irgendeiner Weise willentlich und kausal an der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat, sofern ihm die Verhinderung der Rechtsverletzung möglich und zumutbar gewesen ist (vgl. BGH, GRUR 1997, 313/315 € Architektenwettbewerb). Um die Haftung derjenigen, die nicht selbst die Rechtsverletzung begangen haben, nicht über Gebühr auszudehnen, wird die Störerhaftung Dritter nach § 97 Abs. 1 UrhG durch Zumutbarkeitserwägungen eingegrenzt, wobei sich die Art und der Umfang der gebotenen Kontrollmaßnahmen nach Treu und Glauben bestimmen (Wandtke/Bullinger-von Wolff, UrhR, 2. Aufl. 2006, § 97 Rn 15). So hat sich auch die Verpflichtung, geeignete Vorkehrungen zu treffen, durch welche die Rechtsverletzungen soweit wie möglich verhindert werden, im Rahmen des Zumutbaren und Erforderlichen zu halten (BGH, GRUR 1984, 54/55 € Kopierläden).

b) Wenn der Antragsgegner Dritten, auch und gerade minderjährigen Mitgliedern seines Haushalts, den Internetzugang zur Verfügung gestellt haben sollte, über den die Rechtsverletzungen begangen worden sind, war es ihm rechtlich und tatsächlich möglich und zumutbar, wirksame Maßnahmen zur Verhinderung der streitgegenständlichen Rechtsverletzungen zu treffen. So hätte er verschiedene sog. Benutzerkonten, bei denen jeder Benutzer eine €Login€-Kennung samt Passwort erhält, einrichten können. Für die verschiedenen Nutzerkonten können die individuellen Nutzungsbefugnisse festgelegt und ein Herunterladen der Filesharung-Software verhindert werden. Des Weiteren wäre auch die Einrichtung einer sog. €firewall€ möglich und zumutbar gewesen, durch die die Nutzung einer Filesharing-Software verhindert werden kann. Derartige ihm mögliche und zumutbare Maßnahmen hat der Antragsgegner jedoch nicht ergriffen, sondern den Internetzugang €ungeschützt€ zur Verfügung gestellt bzw. zumindest eine derartige Nutzung durch Dritte nicht verhindert. Hieraus begründet sich bereits seine Störerhaftung für jedwede Rechtsverletzungen wie die streitgegenständliche, die durch einen Dritten mit Zugang zu dem Internetanschluss des Antragsgegners begangen wird.

5. Die widerrechtliche Nutzung begründet die Vermutung, dass es zu einer wiederholten Verletzung kommen kann. Zur Ausräumung dieser Vermutung wäre neben einer Einstellung der Nutzung die Abgabe einer ernsthaften, unbefristeten, vorbehaltlosen und hinreichend strafbewehrten Unterlassungserklärung erforderlich gewesen (vgl. Schricker/Wild, Urheberrecht, 2. Aufl., § 97 Rz. 42; Möhring/Nicolini/Lütje, UrhG, 2. Aufl., § 97 Rz. 120, 125), wie sie erfolglos verlangt worden ist.

III.

Der Verfügungsgrund steht nicht in Frage. Er folgt grundsätzlich bereits aus der fortbestehenden Wiederholungsgefahr, zu deren Beseitigung durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung der Antragsgegner sich nicht veranlasst gesehen hat. Im Übrigen haben die Antragsstellerinnen die Sache selbst geboten zügig behandelt. Von dem Namen und der Anschrift des Antragsgegner sie erst am 24.02.2006 durch Mitteilung der Staatsanwaltschaft Kenntnis erlangt. Es folgten Abmahnung und Anschlusskorrespondenz.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1 ZPO. . Der Gegenstandswert ist nach §§ 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, 3 ZPO geschätzt worden (€ 15.000,00 im Verhältnis Antragstellerin zu 1) und € 6.000,00 im Verhältnis Antragstellerin zu 2)).






LG Hamburg:
Beschluss v. 06.04.2006
Az: 308 O 220/06


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