Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 31. Mai 2010
Aktenzeichen: AnwZ (B) 58/09

(BGH: Beschluss v. 31.05.2010, Az.: AnwZ (B) 58/09)

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 5. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 19. März 2009 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist seit 1986 im Bezirk der Antragsgegnerin als Rechtsanwalt zugelassen. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2008 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls. Zugleich ordnete sie die sofortige Vollziehung der Widerrufsverfügung an. Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Der Antragsteller hat gegen die Zurückweisung seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung sofortige Beschwerde eingelegt. Gleichzeitig hat er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde beantragt. Über diesen Antrag hat der Senat vorweg entschieden und ihn durch Beschluss vom 2. Dezember 2009 zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin hatte weiterhin mit Bescheid vom 23. Oktober 2009 die Zulassung des Antragstellers wegen Nichtunterhaltung einer Berufshaftpflichtversicherung (§ 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO) widerrufen, diesen Bescheid aber mit Verfügung vom 5. November 2009 ihrerseits widerrufen, nachdem der Antragsteller das Fortbestehen des Versicherungsschutzes nachgewiesen hatte. Diese Vorgänge sind nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO a.F., § 215 Abs. 3 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft ist mit Recht widerrufen worden.

1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren sowohl bei Erlass der angegriffenen Verfügung als auch zum Entscheidungszeitpunkt erfüllt.

a) Der Antragsteller befand sich und befindet sich weiterhin in Vermögensverfall. Zum Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung waren gegen ihn die in der Widerrufsverfügung im Einzelnen aufgeführten zahlreichen Schuldtitel erwirkt worden. Er war mit 19 Haftbefehlsanordnungen im Schuldnerverzeichnis eingetragen. Die hierdurch gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO begründete Vermutung für das Vorliegen eines Vermögensverfalls hatte er nicht widerlegt. Für eine zwischenzeitliche Konsolidierung der Vermögensverhältnisse des Antragstellers besteht kein Anhaltspunkt, eine solche wird von ihm auch nicht geltend gemacht.

b) Infolge des Vermögensverfalls sind auch die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet. Der Antragsteller hat in der Vergangenheit bereits mehrfach gezeigt, dass er nicht davor zurückschreckt, sich zu Lasten von Mandanten zu bereichern. Er ist deswegen bereits rechtskräftig durch Urteil des Amtsgerichts W. vom 16. November 2004 wegen Untreue in zwei Fällen zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen und durch Urteil des Amtsgerichts W. vom 15. Januar 2008 wegen Betruges, Betruges in Tateinheit mit Wucher und Untreue zu einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt worden. Letztere Strafe ist in eine weitere - noch nicht rechtskräftige - Verurteilung durch das Amtsgericht W. vom 8. Dezember 2008 einbezogen worden, in der gegen den Antragsteller wegen Untreue in vier Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verhängt worden ist. Gegenstand dieser Verurteilung ist, dass der Antragsteller in seiner Eigenschaft als testamentarisch bestellter Testamentsvollstrecker zu Lasten des von ihm verwalteten Nachlasses einer früheren Mandantin insgesamt über 80.000 € füreigene Zwecke verwendet hat. Nach alldem besteht nicht nur eine abstrakte, sondern darüber hinaus eine konkrete Gefahr für das Vermögen der Rechtsuchenden.

Ganter Ernemann Fetzer Frey Hauger Vorinstanz:

AGH München, Entscheidung vom 19.03.2009 - BayAGH I - 1/09 -






BGH:
Beschluss v. 31.05.2010
Az: AnwZ (B) 58/09


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