Bundespatentgericht:
Beschluss vom 26. Mai 2010
Aktenzeichen: 26 W (pat) 64/09

(BPatG: Beschluss v. 26.05.2010, Az.: 26 W (pat) 64/09)

Tenor

Auf die Beschwerde wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 20 des Deutschen Patentund Markenamts vom 24. November 2008 aufgehoben.

Gründe

I Die Markenstelle für Klasse 20 des Deutschen Patentund Markenamts hat die Anmeldung der für die Dienstleistungen

"06 Nummernschilder aus Metall für Fahrzeuge; 20 Kennzeichenschilder, nicht aus Metall, für Fahrzeuge"

bestimmten farbigen Bildmarke 30 2008 001 927.1/20 mit Beschluss eines Prüfers des höheren Dienstes vom 24. November 2008 gemäß §§ 37, 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie sich jeweils auf die im vorangegangenen Beanstandungsbescheid genannten Gründe bezogen, zu denen sich der Anmelder nicht geäußert hat. In dem vorangegangenen Beanstandungsbescheid ist ausgeführt worden, bei den angemeldeten Marken handele es sich erkennbar jeweils um ein Nummernschild, das auf Grund der darauf angegebenen Ziffern-/Zahlenkombination und der ferner enthaltenen stempelbzw. siegelartigen Aufdrucke für eine amtliche bzw. hoheitliche Kennzeichnung von Fahrzeugen bestimmt und geeignet sei. Für die beanspruchten Waren stelle die angemeldete Bildmarke zudem nur eine reine Sachangabe dar, der die betriebliche Unterscheidungseignung und damit die Unterscheidungskraft fehle und die zu Gunsten der Mitbewerber des Anmelders freizuhalten sei.

Gegen die Zurückweisung der Anmeldung wendet sich der Anmelder mit der Beschwerde. Er ist der Auffassung, dass der Eintragung der angemeldeten Marke keines der von der Markenstelle angeführten Schutzhindernisse entgegenstehe. In der mündlichen Verhandlung hat er Muster der in der Europäischen Union verwendeten amtlichen Kennzeichenschilder vorgelegt und darauf hingewiesen, dass das in der angemeldeten Marke enthaltene Bildelement weder in Deutschland noch in einem sonstigen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwendet oder benötigt werde.

Der Anmelder beantragt, den angefochtenen Beschluss der Markenstelle aufzuheben.

II Die zulässige Beschwerde des Anmelders erweist sich als begründet. Der Eintragung der angemeldeten Marke stehen die von der Markenstelle angenommenen Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG nicht entgegen.

Gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind von der Eintragung solche Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung u. a. der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung, der geographischen Herkunft oder sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können, für die sie eingetragen werden sollen. Diese auf Art. 3 Abs. 1 Buchstabe c MarkenRichtl. beruhende Vorschrift verfolgt das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass beschreibende Zeichen oder Angaben von jedermann frei verwendet werden können (st. Rspr.; vgl. z. B. EuGH GRUR 2006, 233, 236, Nr. 62 -Standbeutel). Sofern im Einzelfall jedoch besondere tatsächliche oder rechtliche Umstände eine allgemeine beschreibende Verwendung der betreffenden Angabe oder des betreffenden Zeichens ausschließen oder jedenfalls vernünftigerweise nicht erwarten lassen, ist die Eignung als beschreibende Angabe zu verneinen und damit das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zu verneinen (vgl. Ströbele/ Hacker, Markengesetz, 9. Auflage, § 8 Rdn. 228 m. w. N.). Ein solcher Fall liegt hier vor.

Die angemeldete Marke, die -wie die Markenstelle im Ausgangspunkt zutreffend festgestellt hat -ihrer äußeren Form und Grundgestaltung nach aus der Abbildung eines Kraftfahrzeugkennzeichenschildes besteht, unterscheidet sich -wie der Anmelder zu Recht geltend macht -von den im Inland verwendeten Nummernschildern vor allem durch das in ihr enthaltene, die Silhouette einer Moschee unter einer strahlenden Sonne darstellende Bildelement, das zudem auf der Moscheesilhouette einige weitere -möglicherweise arabische Buchstaben oder Begriffe darstellende -Bildelemente enthält. Damit besteht die angemeldete Marke nicht ausschließlich aus der Abbildung eines im Inland üblichen Kennzeichenschildes, sondern weist hiervon abweichende, zusätzliche charakteristische Merkmale auf, die aus dem Rahmen der im Inland gebräuchlichen Gestaltungsvielfalt auf dem Warengebiet der Kennzeichenund Nummernschilder fallen. Für die konkret beanspruchte Form ist ein Allgemeininteresse an der deren ungehinderter Verwendung nicht feststellbar, so dass das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen der Ansicht der Markenstelle nicht besteht.

Der angemeldeten Marke fehlt auch nicht jegliche Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Sie enthält mit dem zuvor angeführten Bildbestandteil ein Markenelement, das von der Norm und Branchenüblichkeit auf dem Warengebiet der Kennzeichenund Nummernschilder erheblich abweicht und für den Verkehr angesichts einer zentralen Anordnung innerhalb der Marke auch erkennbar ist. Ein eindeutig beschreibender Begriffsgehalt ist diesem Bildelement nicht zu entnehmen. Da es sich bei ihm auch sonst nicht um ein ersichtlich sachbezogenes Bildelement oder eine einfach geometrische Grundform handelt, fehlt ihm für die beanspruchten Waren nicht jegliche Unterscheidungskraft. Als zusätzliches charakteristisches Merkmal zu der Grundform eines Nummernbzw. Kennzeichenschildes ist es daher geeignet, auch die Unterscheidungskraft der angemeldeten Gesamtmarke zu begründen (vgl. z. B. BGH GRUR 2005, 158, 159 -Maglite).

Der Beschwerde des Anmelders war daher stattzugeben.

Dr. Fuchs-Wissemann Richter Lehner ist nach Reker Beendigung seiner Abordnung an das OLG München zurückgekehrtund daher an der Unterschrift gehindert.

Dr. Fuchs-Wissemann Bb






BPatG:
Beschluss v. 26.05.2010
Az: 26 W (pat) 64/09


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