Landgericht Köln:
Urteil vom 29. Dezember 2005
Aktenzeichen: 31 O 792/04

(LG Köln: Urteil v. 29.12.2005, Az.: 31 O 792/04)

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, 1000 g - Wurstpackungen mit dem Motiv „Doppellandschaft“ so anzubieten und/oder zu bewerben und/oder in den Verkehr zu bringen, wie nachstehend wiedergegeben:

(Es folgt eine Bilddarstellung)

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar,

- hinsichtlich der Unterlassung jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000,00 Euro

- hinsichtlich der Kosten nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Die Parteien sind Wettbewerber. Die Klägerin stellt her und vertreibt türkische Wurst- und Fleischwaren auf dem europäischen Markt mit Schwerpunkt Deutschland. Die Beklagte handelt mit türkischen Lebensmittelprodukten, unter anderem Wurst- und Fleischwaren, auf dem deutschen Markt.

Die Klägerin vertreibt die von ihr hergestellten Knoblauchwürste türkischer Art in ihrem hochpreisigen Segment "T" und in ihrem niedrigpreisigen Segment "Efepasa" jeweils in einer weniger scharfen Geschmacksrichtung ("Kangal Sucuk") und in einer extrascharfen Variante ("Parmak Sucuk"). Die als "Emre Kangal Sucuk" bzw. "Sirma Parmak Sucuk" bezeichneten Produkte der T-Linie bringt sie in den im unteren Bereich mit einer Landschaftsabbildung - bestehend aus grünen Hügeln, einer Kuh, Schafen und einem türkischen Dorf mit Minarett - versehenen Verpackungsausstattungen, wie aus den Anlagen AS 5 bzw. AS 4 zum Schriftsatz der Klägerin vom 23.03.2005 (Bl. 276, 275 d. A.) ersichtlich, auf den Markt. Für ihre Produkte aus der Efepasa-Linie ("Pasa Kangal Sucuk" bzw. "Pasam Parmak Sucuk") verwendet die Klägerin die aus den Anlagen AS 9 bzw. AS 10 zum Schriftsatz vom 23.03.2005 (Bl. 283, 284 d. A.) ersichtlichen Verpackungsgestaltungen.

Die Beklagte vertreibt ebenfalls Knoblauchwürste nach türkischer Art in einer weniger scharfen und einer extrascharfen Variante, und zwar sowohl in ihrem hochpreisigen Segment "Z", als auch in ihrem niedrigpreisigen Segment "Nazli", unter den jeweiligen Bezeichnungen "Z Kangal Sucuk", "Z Parmak Sucuk" bzw. "Nazli Kangal Sucuk" und "Nazli Parmak Sucuk".

Für diese Produkte verwendete die Beklagte seit Anfang des Jahres 2004 Verpackungsgestaltungen, die ebenfalls im unteren Bereich mit einer Landschaftsabbildung, bestehend aus grünen Hügeln, einer Kuh, Schafen und einem türkischen Dorf mit Minarett, versehen waren. Diese Verpackungsgestaltungen waren Gegenstand einer einstweiligen Verfügung des LG Köln vom 13.02.2004 (31 O 90/04 = 81 O 48/04), durch die der Beklagten deren weitere Verwendung untersagt wurde. Wegen der Einzelheiten der damaligen Verpackungsgestaltung wird auf die Beschlussverfügung der Kammer vom 13.02.2004 (vgl. Anlage K 15 zur Klageschrift des vorliegenden Verfahrens, Bl. 60 ff. d. A.) sowie ergänzend auf die damalige Antragsschrift vom 13.02.2004 (Bl. 1 ff. der beigezogenen Akte 81 O48/04 LG Köln) Bezug genommen. In einem Vergleich vom 08.04.2004 nahm die Beklagte ihren Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung vom 13.02.2004 zurück.

Im Nachgang dieses Vergleichs brachte die Beklagte ihre "Nachfolgeausstattungen" auf den Markt. Auch diese waren mit Landschaftsabbildungen, bestehend aus grünen Hügeln, einer Kuh, einem bzw. zwei Schafen und einem türkischen Dorf mit Minarett versehen, allerdings nunmehr in der Weise, dass die Bestandteile dieser Landschaft am unteren sowie am oberen Rand der Verpackung nach Art einer - wie aus den Anlagen 5 und 6 (Bl. 21, 22 d. A.) zur Anlage K 1 der Klageschrift ersichtlichen - "Doppellandschaft" angebracht waren. Nachdem die Klägerin diese neuen Verpackungsausstattungen mit Schreiben vom 26.07.2004 (Anlage K 1 zur Klageschrift, Bl. 12 ff. d. A.) abgemahnt hatte, gab die Beklagte über ihre damaligen anwaltlichen Vertreter im Schreiben vom 10.08.2004 (Anlage K 8 zur Klageschrift, Bl. 44 f. d. A.) eine entsprechende Unterlassungserklärung ab, nahm hiervon jedoch solche Verpackungsgestaltungen aus, denen - wie sie unter Hinweis auf die ihrem Schreiben als Anlage beigefügten Beispiele (Bl. 46, 47 d. A.) ausführte - "im unteren Teil des Sichtfensters in überaus großer und prominenter Weise erneut das Nazli- bzw. Z-Logo aufgesetzt wird".

Mit der Klage greift die Klägerin die seitdem verwendeten Verpackungsgestaltungen der Beklagten mit der nach wie vor darauf befindlichen "Doppellandschaft" und dem zusätzlich im unteren Teil des Sichtfensters aufgebrachten Firmenlogo der Beklagten, wie aus Anlage K 16 zur Klageschrift (Bl. 67 d. A.) und aus dem Urteilstenor ersichtlich, an.

Sie macht geltend, mit der angegriffenen Verpackungsgestaltung lehne sich die Beklagte in unlauterer Weise an die von ihr verwendete Ausstattung für türkische Knoblauchwürste an, so dass es bei den angesprochenen Verkehrskreise zu vermeidbaren Herkunftstäuschungen komme. Hierzu behauptet sie, ihre eigenen Knoblauchwürste der T-Linie seien in ihrer gegenwärtigen Ausstattung bereits seit dem Herbst 2003 auf dem Markt. Bereits seit 1995 seien diese Würste in der weniger scharfen und in der extrascharfen Variante zunächst unter der einheitlichen Bezeichnung "Emre Sucuk" und in einer einheitlichen Verpackung verkauft worden, wobei diese Verpackung seit dem März 2002 bereits mit der - wie aus Anlage AS 3 zum Schriftsatz vom 23.03.2005 (Bl. 274 d. A.) ersichtlichen - identischen Landschaftsgestaltung wie die späteren und aktuellen Verpackungen versehen worden sei. Die besagten Würste hätten von Anfang an zu ihren absoluten "Verkaufsschlagern" gezählt. In dem überschaubaren Parallelmarkt türkischer Wurst- und Fleischwaren seien diese bundesweit verkehrsbekannt. So gebe es in Gegenden der BRD mit einem hohem türkischen Bevölkerungsanteil praktisch keinen türkischen Supermarkt und keine türkische Metzgerei, wo nicht ihre Wurst- und Fleischprodukte vertrieben würden. Allein mit den Würsten der T-Linie seien in den Jahren von 1998 bis 2003 jeweils Umsätze von zwischen 26 Mio. und 17,3 Mio. Euro erzielt worden. Der leichte Umsatzrückgang erkläre sich dadurch, dass parallel dazu die Würste der Efepasa-Linie in denselben Jahren mit jährlichen Umsätzen von 17 Mio. bis 29,1 Mio. Euro etwas zugelegt hätten. Insgesamt liege ihr Marktanteil im Bereich türkischer Wurst- und Fleischwaren bei geschätzten 70 %. Die zunächst neutralisierte Verpackungsgestaltung für die Knoblauchwürste der T-Linie habe sie im März 2002 bewußt um die bis heute verwendete Landschaftsgestaltung ergänzt, um sich auf diese Weise besser vor "Nachahmern" zu schützen. In gleicher Weise sei sie im übrigen auch mit der Gestaltung der Verpackungen für ihre Würste der Efepasa-Linie verfahren, die seit dem Herbst 2003 ebenfalls mit zusätzlichen naturalistischen Motiven, wie aus den Anlagen AS 9 und AS 10 zum Schriftsatz vom 23.03.2005 ersichtlich, versehen worden seien.

Die Klägerin beantragt,

wie erkannt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, ein Unterlassungsanspruch unter dem Gesichtpunkt der vermeidbaren betrieblichen Herkunftstäuschung scheide schon deswegen aus, weil es der von der Klägerin verwendeten Verpackungsgestaltung an der erforderlichen wettbewerblichen Eigenart fehle. Die darauf abgebildete Landschaft mit türkischem Dorf und naturalistischen Tierabbildungen sei als Gestaltungsmerkmal für türkische Fleischwaren und sonstige türkische Lebensmittel keineswegs ungewöhnlich, sondern im Gegenteil durchweg gängig und werde von vielen anderen Mitbewerbern ebenfalls verwendet. Hierzu verweist die Beklagte auf eine Vielzahl von Anlagen (vgl. Anlagen L 1 - L 7 zur Klageerwiderung vom 19.01.2005, Bl. 104 ff. d. A.). Die Verwendung derartiger Gestaltungsmittel sei als Herkunftskennzeichnung von vornherein ungeeignet, weil sie von den überwiegend muslimischen Kunden lediglich als beschreibender Hinweis auf die in ihren Heimatländern übliche Zubereitungsart, insbesondere unter Verzicht auf die Verwendung von Schweinefleisch, verstanden werde. Die Klägerin könne daher eine solche Gestaltungsidee nicht für sich monopolisieren, wie sie es aber vorgerichtlich versucht habe. Im übrigen bestünden auch deutliche Gestaltungsunterschiede zwischen ihrer und der angegriffenen Verpackung. Desweiteren scheide eine betriebliche Herkunftstäuschung auch deswegen aus, weil - so argumentiert die Beklagte unter Berufung auf die "Vienetta"-Entscheidung des BGH (GRUR 2001, 443 ff.) - sich die angesprochenen Verkehrskreise - gerade im Hinblick auf die Häufigkeit von Landschaften und Tierabbildungen als Verpackungsgestaltung - nicht an der äußeren Produktverpackung, sondern lediglich an der Produktbezeichnung sowie dem deutlich, auf ihren Produkten sogar zweifach hervorgehobenen Firmenlogo orientieren würden. Schließlich verweist die Beklagte darauf, dass sie das naturalistische Landschaftsmotiv eines türkischen Dorfes mit Moschee und Flusslauf bereits seit dem Jahr 2001 für andere Produkte als Wurstwaren verwende und im November 2002 eine entsprechende Bildmarke beim DPMA (vgl. Anlage L 10 zum Schriftsatz vom 09.06.2005, Bl. 327 ff. d. A.) für sich angemeldet habe, die auch eingetragen worden und später lediglich um die Tierabbildungen ergänzt worden sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluß vom 16.06.2005 (Bl. 343 f. d. A.). Wegen des Ergebnisses wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 08.12.2005 (Bl. 370 ff. d. A.).

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet. Der von der Klägerin geltend gemachte Unterlassungsanspruch folgt aus den §§ 3, 4 Nr. 9 a), 8 UWG unter dem Gesichtspunkt einer vermeidbaren betrieblichen Herkunftstäuschung.

Unter diesem Aspekt handelt unlauter, wer ein fremdes Erzeugnis unter Übernahme von Merkmalen, mit denen der Verkehr eine betriebliche Herkunftsvorstellung verbindet, nachahmt und dieses Produkt in den Verkehr bringt, ohne dass er im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren alles Erforderliche getan hat, um eine Irreführung des Verkehrs möglichst auszuschließen (vgl. nur BGH, Urt. v. 24.03.2005 - I ZR 131/02 - Handtuchklemmen; BGH, GRUR 2005, 166, 167 - Puppenausstattungen; GRUR 2004, 941, 943 - Metallbett; GRUR 2003, 356, 357 - Präzisionsmeßgeräte; Baumbach/Hefermehl/Köhler, Wettbewerbsrecht, 23. Aufl., § 4, Rz 9.24, 9.41 ff.).

Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.

Maßgeblich für den geltend gemachten Klageanspruch sind vorliegend nicht die von der Klägerin verwendeten Verpackungsausstattungen für ihre Knoblauchwürste der Efepasa-Linie, sondern diejenigen, die sie für ihre Knoblauchwürste der T-Linie verwendet. Diese Verpackungsausstattungen der Klägerin weisen wettbewerbliche Eigenart auf, d. h. eine konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale, die geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf ihre betriebliche Herkunft oder ihre Besonderheiten hinzuweisen (vgl. nur BGH - Handtuchklemmen, a.a.O.; Baumbach/Hefermehl/Köhler, a.a.O.).

Das Charakteristische der besagten Verpackungsausstattungen der Klägerin besteht dabei in einer Kombination von Merkmalen, die den Gesamteindruck insgesamt prägen. Zu nennen sind insoweit neben der hochkanten rechteckigen Grundform mit dem ebenfalls rechteckigen Klarsichtfenster in der Mitte vor allem die gelbliche Grundfarbe in Verbindung mit der am unteren Verpackungsrand abgebildeten grünen Hügellandschaft vor einem blauen Himmel mit einem türkischen Dorf mit Minarett sowie den naturalistischen Tierabbildungen einer Kuh und einer Schaffamilie (Widder, Schaf, Lamm). Der so entstehende Gesamteindruck der Verpackung ist markant und merkfähig.

Der im Hinblick darauf von Hause aus zu bejahenden wettbewerblichen Eigenart dieser Verpackungsgestaltung steht - entgegen der Ansicht der Beklagten - nicht etwa das von ihr präsentierte wettbewerbliche Umfeld bei Verpackungen türkischer Knoblauchwürste, sonstiger Wurst- und Fleischwaren sowie weiterer Lebensmittel schwächend entgegen. Denn entgegen ihren Ausführungen befindet sich unter diesen als Umfeld präsentierten Verpackungsausstattungen keine einzige, deren Aufmachung mit der hier in Rede stehenden Verpackungsausstattung der Klägerin insgesamt vergleichbar ist.

Zutreffend ist zunächst lediglich, dass hochkante rechteckige Verpackungen mit rechteckigem Klarsichtfenster eine für türkische Knoblauchwürste allgemein übliche Verpackungsform darstellen, wie die Anlagen L1.1 bis L1.3 zur Klagebegründung (Bl. 104 - 112 d. A.) belegen. Dieses Merkmal allein begründet aber auch noch keine wettbewerbliche Eigenart. Richtig ist des weiteren auch, dass - wiederum ausgehend von dem präsentierten Umfeld - auch zahlreiche andere Anbieter türkischer Lebensmittel für ihre Wurst-, Fleisch oder sonstigen Waren Aufmachungen mit Landschafts- und/oder Tiergestaltungen verwenden. Allerdings lässt die Beklagte bei ihrer Argumentation völlig außer Acht, dass diese sich in ihrer konkreten Ausgestaltung jeweils ganz erheblich von der von der Klägerin verwendeten Gestaltungsform unterscheiden.

So weist das aus Anlage L1.1 ersichtliche Produkt "Seren" die Abbildung eines Minaretts zwischen einer bewaldeten Landschaft und einem Hafen vor einem vollständig blauen Hintergrund auf. Tierabbildungen fehlen darin gänzlich. Die aus den Anlagen L1.2 und L1.3 ersichtlichen Produkte der Firma C sind ebenfalls in blau gehalten, wobei im unteren Bereich der Verpackung lediglich eine grüne Wiese mit Hügeln ohne zusätzliche Dorf- oder Tierabbildungen zu sehen ist, die allerdings wesentlich naturalistischer anmutet als die von der Klägerin verwendete Hügellandschaft. Auf den weiteren als Anlage L1.3 vorgelegten Verpackungsgestaltungen befinden sich überhaupt keine bildlichen Darstellungen. Im Dunkeln bleibt nach dem Vortrag der Beklagten, ob die Firma S die aus Anlage L2 ersichtliche Wüstenlandschaft außer für ihren Internetauftritt tatsächlich auch für die Ausstattung ihrer Produkte verwendet. Auch diese Landschaftsgestaltung ist jedoch mit derjenigen der Klägerin jedenfalls nicht vergleichbar, weil die Unterschiede in Motiv, Farbwahl und Stil dem Betrachter sofort ins Auge springen. Als Anlagenkonvolut L3.1 bis L3.3 präsentiert die Beklagte die Abbildungen von Fleischprodukten der Firmen A, B und E, die mit der hier in Rede stehenden Verpackungsausstattung der Klägerin praktisch gar nichts gemeinsam haben. Richtig ist lediglich, dass auf diesen - schon der äußeren Form nach ganz andersartigen - Ausstattungen jeweils ein einzelnes Tier als Hinweis auf die Art des jeweils verarbeiteten Fleisches abgebildet ist. Die weiteren aus Anlage L4.1 erkennbaren Wurstprodukte der Firma C weisen die gleiche eher naturalistisch anmutende grüne Wiese mit Hügeln ohne zusätzliche Dorf- oder Tierabbildungen auf wie auch bereits die aus den Anlagen 1.1. und 1.2 ersichtlichen Produkte. Gleiches gilt auch für die Wurst- und Fleischprodukte der Firma C gemäß Anlage L4.10, auf deren Aufmachungen sich zusätzlich lediglich ein oder mehrere Hühner als Hinweis auf das verwendete Fleisch befinden, die sich aus den bereits genannten Gründen aber gleichwohl deutlich von der Verpackungsgestaltung der Klägerin unterscheiden. Die aus den Anlagen L4.2 bis L4.9 ersichtlichen Verpackungsausstattungen betreffen schließlich vegetarische Lebensmittel. Zwar befinden sich darauf auch jeweils Landschaften mit Tieren (Kühe, Schafe bzw. Ziegen) sowie teils auch Menschen. Auch insoweit gilt jedoch das Vorstehende, wonach alle diese Abbildungen aufgrund der Art und Weise ihrer stilistischen Gestaltung einen gänzlich anderen ästhetischen Gesamteindruck als die von der Klägerin verwendete Abbildung hervorrufen.

Entscheidend sind diese im einzelnen aufgezeigten Unterschiede deswegen, weil es - anders als die Beklagte anzunehmen scheint - bei der Frage nach der wettbewerblichen Eigenart eines Produkts oder einer Produktausstattung nicht darauf ankommen kann, ob eine bestimmte Gestaltungsidee verwirklicht wird, die auch andere Anbieter verwenden, sondern lediglich darauf, ob die konkrete Umsetzung dieser Gestaltungsidee einzigartig und damit geeignet ist, auf die betriebliche Herkunft dieses bestimmten Erzeugnisses hinzuweisen. Dies ist nach allem Vorhergehenden für die von der Klägerin verwendete Verpackungsgestaltung zu bejahen, weil es außer ihr zwar zahlreiche weitere Anbieter türkischer Lebensmittel gibt, die für ihre Produktausstattungen entweder Landschafts- und/oder Tiergestaltungen verwenden, jedoch alle diese Ausstattungen - ausgehend von der gebotenen Gesamtbetrachtung - zu der von der Klägerin verwendeten Verpackungsausstattung einen deutlichen ästhetischen Abstand einhalten.

Aus eben diesem Grunde steht auch das Argument der Beklagten, wonach die besagten Landschafts- und/oder Tiergestaltungen den überwiegend muslimischen Kunden als beschreibende Hinweise auf die in ihren Heimatländern übliche Zubereitungsart dienten, der Annahme einer hierdurch begründeten wettbewerblichen Eigenart nicht entgegen. Denn auch wenn es durchaus zutreffen mag, dass die besagten Gestaltungen auch als derartige Hinweise aufgefasst werden, so erschöpfen sie sich doch nicht darin, weil die ästhetische Ausgestaltung im einzelnen gleichwohl als solche wahrgenommen wird und daher auch als Unterscheidungsmerkmal für die betriebliche Herkunft verstanden werden kann.

Nach dem Ergebnis der von der Kammer durchgeführten Beweisaufnahme steht des weiteren auch fest, dass die von der Klägerin verwendete Verpackungsgestaltung bereits zum Zeitpunkt des Marktzutritts der hier angegriffenen Verpackungsgestaltung der Beklagten über die erforderliche gewisse Bekanntheit verfügte und zudem auch gegenwärtig weiterhin verfügt, was die unerlässliche Voraussetzung dafür ist, dass es im Verkehr überhaupt zu Vorstellungen über "Original" und "Nachahmung" und damit zu betrieblichen Herkunftstäuschungen kommen kann (vgl. dazu nur BGH - Handtuchklemmen, a.a.O.; Baumbach/Hefermehl/Köhler, a.a.O., § 4, Rz 9.41). Die Vernehmung des von der Klägerin insoweit benannten Zeugen D hat den - von der Beklagten bestrittenen - Vortrag der Klägerin zur Gestaltung ihrer Verpackungen im zeitlichen Verlauf sowie zu den Umsatzzahlen und der Verbreitung ihrer Knoblauchwürste im wesentlichen bestätigt. Die Kammer folgt den diesbezüglichen Bekundungen des Zeugen D, dessen Aussage von großer Sachlichkeit geprägt war und deren Glaubhaftigkeit aus Sicht der Kammer außer Frage steht.

Demzufolge ist die aus der Anlage AS 3 zum Schriftsatz vom 23.03.2005 ersichtliche Verpackung (Bl. 274 d. A.) für das Vorläuferprodukt "Emre Sucuk" bereits seit dem März 2002 auf dem Markt. Der Zeuge D macht dies überzeugend daran fest, dass die entsprechende Druckvorlage vom 18.02.2002 stammt und die Erstellung der Verpackung zeitnah dazu veranlasst wurden. Desweiteren sind die aktuellen Verpackungsgestaltungen, wie aus den Anlagen AS 4 und 5 zum Schriftsatz vom 23.03.2005 ersichtlich (Bl. 275 f. d. A.), seit dem 24.04.2003 auf dem Markt mit der einzigen Einschränkung, dass die Bezeichnung des Produkts "Sirma Parmak Sucuk" bis zum 06.01.2004 zunächst "Gözde Parmak Sucuk" lautete. Wie der Zeuge D des weiteren bekundet hat und auch aus einem Vergleich der besagten Anlagen hervorgeht, hat sich an der seit dem März 2002 verwendeten Landschaftsgestaltung mit Tieren bis zum heutigen Tag nichts geändert. Die Hintergrundfarbe des restlichen Teils der Verpackung war ebenfalls durchgehend gelb, wobei lediglich der Farbton seit der Produktaufspaltung etwas dunkler und kräftiger geworden ist.

Nach alledem steht fest, dass die Klägerin eine Verpackung mit den diese bis heute prägenden Merkmalen bereits seit dem März 2002 verwendet hat. Diese Verpackung war demnach bereits knapp zwei Jahre - genau ein Jahr und zehn Monate - auf dem Markt, als die Beklagte erstmals im Januar 2004 ihre Verpackungsgestaltung mit Landschafts- und Tiermotiven für ihre Knoblauchwürste auf den Markt brachte.

Die bis dahin - zwischen März 2002 und Januar 2004 - bereits erzielten Umsätze der Produkte "Emre Sucuk" bzw. "Emre Kangal Sucuk" und "Gözde/Sirma Parmak Sucuk" waren erheblich. Sie betrugen nach den auch insoweit glaubhaften Bekundungen des Zeugen D - der sich diesbezüglich auf die Informationen aus der Buchhaltungsabteilung der Klägerin stützt - ca. 19,3 Mio. Euro im ganzen Jahr 2002 und ca. 17,3 Mio. Euro im Jahr 2003 sowie in der Folge ca. 15,4 Mio. Euro im Jahr 2004 und ca. 13,5 Mio. Euro bis Anfang Dezember 2005, wobei von diesen Umsätzen auf Deutschland etwa 80 % entfallen. Der Vertrieb der Produkte erfolgte dabei - den auch insoweit glaubhaften Bekundungen des Zeugen D zufolge - flächendeckend in der gesamten BRD über etwa 70 Großhändler, die ihrerseits die Produkte an den Einzelhandel, und zwar vorwiegend an türkische Geschäfte verkaufen.

Legt man all dies zugrunde, so besteht aus Sicht der Kammer kein Zweifel daran, dass die Knoblauchwürste der T-Linie in dem überschaubaren Parallelmarkt türkischer Lebensmittelhändler in Deutschland in dem Zeitraum von März 2002 bis Anfang 2004 und darüber hinaus bis heute in bedeutendem Maße nachgefragt waren und die Produktausstattungen dementsprechend bereits im Januar des Jahres 2004 einen gewissen Bekanntheitsgrad erreicht hatte, der bis heute fortbesteht. Dafür sprechen die relativ hohen Umsatzzahlen und der in Deutschland flächendeckende Vertrieb der Produkte. Auf den genauen Marktanteil der Klägerin, zu dem der Zeuge D in Ermangelung einer einschlägigen Marktanalyse keine zuverlässigen Angaben machen konnte, kommt es insoweit nicht mehr entscheidend an. Ebenso wenig ist es von Bedeutung, dass die Klägerin - wie die Beklagte unter Hinweis auf die Anlagen L5 und L6 zur Klageerwiderung moniert - in ihrer Internetwerbung offenbar noch "alte" Produktverpackungen aus der Zeit vor dem März 2002 (ohne Landschafts- und Tierabbildungen) eingestellt hat. Denn dies vermag den im Handel erworbenen Bekanntheitsgrad ihrer aktuellen Ausstattungen nicht zu schmälern. Ergänzend spiegelt sich der Verkaufserfolg ihrer Produkte in der neuen Aufmachung im übrigen auch noch darin wieder, dass - wie der Zeuge D weiterhin glaubhaft bekundet hat - zwischenzeitlich auch große Lebensmittelketten wie V und F ihr Interesse bekundeten und die Klägerin ihre Produkte erfolgreich in der deutschen Lebensmittelkette Kaufland platzieren konnte.

All das belegt aber nicht nur den für eine betriebliche Herkunftstäuschung erforderlichen Bekanntheitsgrad, sondern spricht zugleich auch für eine Steigerung der - oben bereits dargelegten - wettbewerblichen Eigenart der in Rede stehenden Produktausstattungen infolge ihrer beachtlichen Bekanntheit.

Die angegriffene Produktgestaltung der Beklagten stellt sich demgegenüber als nachschaffende Übernahme dieser Produktausstattung dar, indem sie die diese prägenden Merkmale im wesentlichen übernommen hat. Insbesondere genügen - anders als die Beklagte offenbar meint - die wenigen Änderungen gegenüber ihrer bereits durch die einstweilige Verfügung vom 13.02.2004 untersagten Produktgestaltung nicht, um den gebotenen Abstand zur Produktausstattung der Klägerin herzustellen.

Betrachtet man die jeweils aktuellen Produktausstattungen der Parteien - wie aus dem Urteilstenor bzw. aus den Anlagen AS 4 und 5 zum Schriftsatz der Klägerin vom 23.03.2005 ersichtlich - so springen dem unbefangenen Betrachter neben den jeweiligen Firmen- und Produktbezeichnungen "Z Parmak Sucuk" bzw. "T Emre Kangal Sucuk" und "T Sirma Parmak Sucuk" sogleich die Landschafts- und Tierabbildungen im jeweils unteren Bereich der Verpackung ins Auge. Im Unterschied zu allen anderen Landschafts- und/oder Tierabbildungen des wettbewerblichen Umfeldes ist die von der Beklagten verwendete Abbildung derjenigen der Klägerin dabei zum Verwechseln ähnlich. Die Landschaften beider Parteien werden jeweils von grünen Hügeln vor einem blauen Himmel mit einem türkischen Dorf mit Minarett in einer eher naiven Darstellungsweise geprägt. Davor sind jeweils Tiere (Kuh mit Schaf bzw. Schaffamilie) in einer eher naturalistischen Darstellungsweise in den Farben schwarzweiß (Kuh) bzw. weiß (Schafe) abgebildet, die - vergleicht man die Verpackungen - einander zum Verwechseln ähnlich sehen. Besonders auffällig ist auch das bei beiden Produktausstattungen übereinstimmende Größenverhältnis der Landschaft einerseits, in die das Dorf nur klein und schemenhaft eingebettet ist, und der im Verhältnis dazu überproportional groß gestalteten Tierabbildungen andererseits. Infolge dieser Übereinstimmungen sind sich die Abbildungen beider Produktausstattungen so ähnlich, dass sie - selbst wenn man sie unmittelbar nebeneinander betrachtet und miteinander vergleicht, wie es in türkischen Supermärkten nach dem insoweit unbestrittenen Vortrag der Beklagten und ausweislich der von ihr überreichten Anlagen L7 vielfach der Fall sein wird - ohne weiteres als aus der Feder ein und desselben Zeichners bzw. aus ein und derselben "Reihe" stammend angesehen werden können. Die wenigen auszumachenden Unterschiede, wie etwa der auf der Abbildung der Klägerin nicht vorhandene Flusslauf in der Landschaft der Beklagten oder die Anzahl der abgebildeten Schafe, stehen diesem Eindruck nicht entgegen. Denn sie ändern in Anbetracht der ansonsten zahlreichen Übereinstimmungen in Stil, Form und Farbe nichts an dem übereinstimmenden Gesamteindruck. Erst recht sind sie zu vernachlässigen, wenn man zusätzlich bedenkt, dass Einzelheiten im Erinnerungsbild des Betrachters schnell verblassen und die Verpackungen möglicherweise nicht in allen Fällen unmittelbar nebeneinander betrachtet werden können.

Eine weitere Übereinstimmung der Produktausstattungen beider Parteien ergibt sich weiterhin auch daraus, dass die Beklagte für den mittleren Bereich ihrer Verpackung die von der Klägerin verwendete gelbe Grundfarbe fast tongleich übernommen hat. Für die ursprüngliche, durch die einstweilige Verfügung der Kammer vom 13.02.2004 verbotene Variante hatte die Beklagte die gelbe Grundfarbe sogar für den gesamten mittleren und oberen Bereich verwendet. Die bei den "Nachfolgeausstattungen" herbeigeführte Änderung dahingehend, dass die Beklagte die am unteren Bildrand abgebildete Landschaft nunmehr - ohne die Tiere - auch im oberen Verpackungsbereich platziert hat, so dass dieser nicht mehr gelb, sondern grünblau erscheint, genügt indes - wie schon erwähnt - nicht, um den rechtlich gebotenen Abstand zur Produktausstattung der Klägerin herzustellen. Die Beklagte hat sich damit in keiner Weise von der die Produktausstattung der Klägerin maßgeblich mitprägenden Landschafts- und Tierabbildung entfernt, sondern sich auf eine bloße Wiederholung von Teilen dieser mitprägenden Abbildung beschränkt.

Auch wenn es hierauf aus Sicht der Kammer nicht entscheidend ankommt, so spricht gegen die Beklagte in diesem Zusammenhang auch der sogenannten Fortwirkungsgedanke, wonach es zur Beseitigung einer einmal begründeten Täuschung eines deutlicheren Schrittes bedarf, um diese für die Zukunft zu beseitigen (vgl. dazu Baumbach/Hefermehl/Bornkamm, a.a.O., § 5, Rz 2.120; Gloy/Loschelder/Helm, Handbuch des Wettbewerbsrechts, 3. Aufl., § 53, Rz 43, jeweils mit Nachweisen aus der Rspr.). Zwar war die ursprüngliche, durch die Verfügung der Kammer vom 13.02.2004 verbotene Verpackungsgestaltung der Beklagten nach deren unbestrittenem Vortrag nur für wenige Monate auf dem Markt. Allerdings trägt die Beklagte auch vor, dass sie ihre Produkte umfangreich, nämlich vor allem im Fernsehen täglich bis zu 30 Minuten, aber auch in türkischsprachigen und in Deutschland erhältlichen Zeitungen nahezu täglich beworben hat, so dass bereits diese ursprüngliche Verpackung dem Verkehr geläufig geworden sein dürfte und die Beklagte dementsprechend einen wesentlich deutlicheren Schritt als geschehen tun musste, um sich hiervon hinreichend zu distanzieren.

Sind sich nach alledem die Produktausstattungen der Parteien nach wie vor so ähnlich, dass die Gefahr von Verwechslungen besteht, so kann es bei den angesprochenen Verkehrskreisen, zu denen vor allem die Endverbraucher zählen, ohne weiteres zu falschen Vorstellungen über die betriebliche Herkunft des Erzeugnisses der Beklagten kommen. Zwar erscheinen trotz der Ähnlichkeit unmittelbare Verwechslungen unwahrscheinlich im Hinblick auf die unterschiedlichen Kennzeichnungen der Verpackungen mit den jeweiligen Firmen- und Produktbezeichnungen. Bestehen bleibt jedoch die Gefahr mittelbarer Herkunftstäuschungen, der die Beklagte insbesondere auch nicht dadurch entgegenwirken kann, dass sie die angegriffene Verpackung zweimal - am oberen und unteren Rand des rechteckigen Klarsichtfensters - mit ihrem Firmenlogo "Z" kennzeichnet. Diese zusätzliche Kennzeichnung ändert nämlich nichts daran, dass bei den angesprochenen Endverbrauchern aufgrund der hohen Übereinstimmungen der Produktausstattungen in den diese jeweils prägenden Gestaltungsmerkmalen, insbesondere der markanten Landschafts- und Tierabbildung im unteren Bereich, die Vorstellung hervorgerufen werden kann, die Produkte stammten aus einem einheitlichen Betrieb und bei dem von der Beklagten vertriebenen Produkt handele es sich letztlich um ein Zweit- bzw. Handelsmarkenprodukt zu dem von der Klägerin vertriebenen "Original". Für die mögliche Entstehung solcher Fehlvorstellungen spricht zum einen, dass es sich bei der Beklagten um eine ehemalige Großhandelsabnehmerin der Klägerin handelt, die früher tatsächlich Produkte der Klägerin in ihrem Sortiment hatte. Dies hat der Zeuge D am Rande und ebenfalls glaubhaft bekundet, ohne dass dies ins Sitzungsprotokoll aufgenommen worden ist. Zum anderen erscheinen derartige Fehlvorstellungen auch deshalb naheliegend, weil gerade im Lebensmittelsektor der Vertrieb von Zweit- und Handelsmarkenprodukten weit verbreitet und üblich ist.

Etwas anderes ergibt sich - wiederum entgegen der Ansicht der Beklagten - auch nicht aus der sog. "Viennetta"-Entscheidung des BGH. Denn die spezifischen Voraussetzungen der dieser Entscheidung zugrunde liegenden Konstellation, für die der BGH die Auffassung vertreten hat, der Verkehr orientiere sich zur Unterscheidung weniger an der Aufmachung der Verpackung, als vielmehr am Produktnamen und der Herstellerangabe, liegen hier ersichtlich nicht vor. So geht es vorliegend bereits nicht um Produkte des täglichen Lebens, deren äußere Aufmachung sich von einer Fülle ähnlicher Produkte äußerlich kaum oder nicht unterscheidet. Nach den obigen Ausführungen ist vielmehr das Gegenteil der Fall, nämlich dass die von der Klägerin ganz bewusst zur Abgrenzung gewählte Ausstattung in ihrer konkreten Form im Vergleich zu den sonstigen Produktausstattungen des wettbewerblichen Umfeldes einzigartig ist. Desweiteren stehen sich anders als in der vom BGH entschiedenen Konstellation vorliegend auch nicht zwei dem Verkehr als solche bekannte Produkthersteller gegenüber, sondern vielmehr die Klägerin als Herstellerin einerseits und die Beklagte als bloße Händlerin andererseits. Damit handelt es sich um eine typische Konstellation, bei der es aus Sicht des Verkehrs durchaus naheliegend erscheint, die Händlerin könne unter ihrer Handelsmarke das Produkt eines Herstellers - hier der Klägerin - vertreiben.

Die nach alledem durch die angegriffene Produktausstattung begründete Gefahr der Herbeiführung betrieblicher Herkunftstäuschungen war und ist für die Beklagte auch ohne weiteres vermeidbar. Obwohl diverse Möglichkeiten abweichender Gestaltungen bestehen, vertreibt die Beklagte ihr Produkt in Deutschland in einer Aufmachung, die ohne jede Not die prägenden Gestaltungsmerkmale der von der Klägerin verwendeten Produktausstattung übernimmt. Zwar ist der Beklagten darin zuzustimmen, dass die Klägerin die Gestaltungsidee der Verwendung von Landschafts- und/oder Tierabbildungen nicht für sich monopolisieren kann. Dies berechtigt sie indes nicht dazu, die konkrete Verwirklichung dieser Gestaltungsidee einfach zu übernehmen, anstatt eine eigene Umsetzung zu entwerfen.

Der Unlauterkeit ihres Verhaltens kann die Beklagte schließlich auch nicht unter Hinweis auf die für sie eingetragene Bildmarke mit Priorität vom 22.11.2002, wie aus Anlage L10 zu ihrem Schriftsatz vom 09.06.2005 (Bl. 329 d. A.) ersichtlich, begegnen. Abgesehen davon, dass diese Marke unter Berücksichtigung der obenstehenden Ausführungen jünger ist als die bereits seit dem März 2002 im Verkehr verwendete Produktausstattung der Klägerin, deckt ihr Schutzumfang die hier angegriffene Produktausstattung der Beklagten auch nicht ab. So schützt die Marke bereits nicht die dreidimensionale Form der Verpackung. Hinzu kommt, dass die durch die Marke geschützte Landschaftsdarstellung mit der für die angegriffene Verpackung verwendeten Landschaft nicht identisch ist und insbesondere auch keine Tierdarstellungen beinhaltet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, 2 ZPO.

Streitwert: 500.000,00 Euro






LG Köln:
Urteil v. 29.12.2005
Az: 31 O 792/04


Link zum Urteil:
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