Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 26. März 2001
Aktenzeichen: NotZ 27/00

(BGH: Beschluss v. 26.03.2001, Az.: NotZ 27/00)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 26. März 2001 (Aktenzeichen NotZ 27/00) eine gerichtliche Entscheidung aufgehoben. Dabei ging es um einen Antragsteller, der sich auf eine Ausschreibung für Notarstellen beworben hatte. Der Antragsgegner, also die Behörde, die für die Auswahl der Bewerber zuständig war, lehnte die Bewerbung des Antragstellers ab, da dieser nur den 13. Platz unter den Bewerbern erreichte. Der Antragsteller legte daraufhin einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung ein.

Das Oberlandesgericht, welches sich mit dem Fall befasste, gab dem Antragsteller teilweise recht. Es hielt die Entscheidung des Antragsgegners, die Ergebnisse der Abschlußprüfung der einstufigen Juristenausbildung nachträglich mit einem Faktor von 5 zu multiplizieren, für rechtswidrig. Das Oberlandesgericht sah darin eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung im Vergleich zu Bewerbern mit einer zweistufigen Juristenausbildung, bei denen nur die Ergebnisse der Zweiten juristischen Staatsprüfung zählten.

Der Bundesgerichtshof hob diese Entscheidung jedoch auf. Er stellte klar, dass es keinen rechtlichen Grund gibt, die Ergebnisse der Abschlussprüfung der einstufigen Juristenausbildung bei der Auswahl der Bewerber für das Notaramt geringer zu gewichten als die Ergebnisse der Zweiten juristischen Staatprüfung. Beide Prüfungen gelten nach dem Gesetz als gleichwertig. Darüber hinaus konnte der Antragsteller keine Rechtsfehler bei der Bewertung der Abschlussprüfungen anderer Bewerber nachweisen. Auch die Beanstandung des Antragstellers, der Antragsgegner habe sich nicht dazu entschieden, mehr als zehn Notarstellen zu besetzen, wurde durch den Bundesgerichtshof abgewiesen.

Insgesamt wurde der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung abgelehnt und die Entscheidung des Antragsgegners wurde für rechtmäßig erklärt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen und es erfolgt keine Erstattung außergerichtlicher Auslagen. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wurde auf 100.000 DM festgesetzt.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BGH: Beschluss v. 26.03.2001, Az: NotZ 27/00


Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des 2. Senats für Notarsachen bei dem Hanseatischen Oberlandesgericht in Bremen vom 21. September 2000 aufgehoben.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 30. Mai 2000 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Verfahrens zu tragen. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist als Rechtsanwalt beim Amts- und Landgericht Bremen zugelassen. Der Antragsgegner schrieb am 29. Juli 1999 vier Notarstellen mit Bewerbungsfrist bis zum 30. September 1999 zur Besetzung aus. Er wies im Ausschreibungstext darauf hin, daß es sich um sog. Altersstrukturstellen handele und sich die Ausschreibung, sofern während des Bewerbungsverfahrens weitere Notarstellen zu besetzen sein sollten, auch auf diese erstrecke. Auf die Ausschreibung bewarben sich außer dem Antragsteller weitere 42 Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen. Im Hinblick darauf, daß im Laufe des Jahres 1999 mehrere Notare im Amtsgerichtsbezirk Bremen ausgeschieden waren, entschloß sich der Antragsgegner, im Rahmen des Bewerbungsverfahrens insgesamt zehn Notarstellen zu besetzen und diese an die Erstplazierten einer von ihm aufgestellten Rangordnung nach dem Grad der fachlichen Eignung zu vergeben. Mit Bescheid vom 30. Mai 2000 eröffnete der Antragsgegner dem Antragsteller, daß sein Bewerbung keinen Erfolg haben könne, weil er mit 116,95 Punkten lediglich den Rangplatz 13 erreicht habe. Zugleich wurde dem Antragsteller mitgeteilt, daß beabsichtigt sei, die Bewerber mit den Rangplätzen 1 bis 10 (mit Punktzahlen von 153,00 bis 124,65) zu Notaren zu bestellen.

Gegen den ablehnenden Bescheid des Antragsgegners hat sich der Antragsteller mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gewandt. Er hat vor allem die Bewertung von drei vor ihm eingestuften Mitbewerbern -der Rechtsanwältin P. sowie der Rechtsanwälte W. und K. -beanstandet, die die einstufige Juristenausbildung nach dem Bremischen Juristenausbildungsgesetz (BremJAG) durchlaufen und eine Abschlußprüfung ohne Note ("bestanden") abgelegt haben. Für diese Mitbewerber und zwei weitere innerhalb der Rangstufe 1-10 wurde im Rahmen des Bewerbungsverfahrens gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 der Allgemeinen Verfügung des Senators für Justiz und Verfassung betreffend Angelegenheiten der Notare (AVNot) die Abschlußprüfung eingestuft und mit einer Punktzahl versehen, die -ebenso wie die Punktzahl des Zweiten Staatsexamens des Antragstellers und der anderen Mitbewerber -mit dem Faktor 5 multipliziert wurde. Der Antragsteller hat geltend gemacht, dieses Bewertungs- und Umrechnungsverfahren für die Abschlußprüfungen nach dem Bremischen Juristenausbildungsgesetz sei rechtswidrig. Es benachteilige die Bewerber um das Notaramt mit zwei Staatsexamina in unzumutbarer Weise. Die Abschlußprüfung der einstufigen Juristenausbildung sei mit dem zweiten Staatsexamen überhaupt nicht vergleichbar. Die Nachbewertung der drei genannten Mitbewerber hat der Antragsteller im einzelnen als viel zu gut beanstandet. Darüber hinaus hat er vorgebracht, der Antragsgegner habe die Anzahl der zu ernennenden Notare ermessensfehlerhaft ermittelt.

Der Antragsteller hat beantragt, dem Antragsgegner unter Aufhebung des Bescheids vom 30. Mai 2000 aufzugeben, ihn zum Notar zu bestellen, hilfsweise, ihn neu zu bescheiden. Das Oberlandesgericht (Senat für Notarsachen) hat unter Zurückweisung des Hauptantrags dem Hilfsantrag des Antragstellers stattgegeben. Es hat in der Multiplizierung des Ergebnisses der Abschlußprüfung bei der einstufigen Juristenausbildung in Bremen mit dem Faktor 5 eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber den Bewerbern aus einer zweistufigen Juristenausbildung gesehen, weil die Abschlußprüfung in der einstufigen Juristenausbildung wesentliche wissenschaftlichtheoretische Bestandteile enthalten habe, wogegen bei den Bewerbern aus der zweistufigen Ausbildung nur die Ergebnisse der Zweiten juristischen Staatsprüfung zählten und etwaige Defizite in dieser Prüfung auch nicht durch die Ergebnisse eines wesentlich besseren ersten Examens ausgeglichen werden könnten. Zur Vermeidung einer solchen Ungleichbehandlung sei es erforderlich, bei den nachbewerteten Prüfungsergebnissen der einstufigen Juristenausbildung den üblichen Multiplikationsfaktor zu halbieren.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragsgegners.

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 111 Abs. 4 BNotO i.V.m. § 42 Abs. 4 BRAO) und begründet. Das Oberlandesgericht hat zu Unrecht dem mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellten Hilfsbegehren des Antragstellers stattgegeben. Der gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 30. Mai 2000 gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist insgesamt unbegründet. Dieser Bescheid, durch den der Antragsgegner mittelbar die Bewerbung des Antragstellers mit dem Hinweis auf die beabsichtigte anderweitige Besetzung der ausgeschriebenen Notarstellen abgelehnt hat, ist rechtmäßig.

1. Nach § 6 Abs. 3 BNotO richtet sich die Reihenfolge bei der Auswahl unter mehreren geeigneten Bewerbern für das Amt des Notars nach der persönlichen und fachlichen Eignung unter Berücksichtigung der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung und der bei der Vorbereitung auf den Notarberuf gezeigten Leistungen. Bei der Bestellung eines Anwaltsnotars können insbesondere in den Notarberuf einführende Tätigkeiten und die erfolgreiche Teilnahme an freiwilligen Vorbereitungskursen, die von beruflichen Organisationen veranstaltet werden, in die Bewertung einbezogen werden; die Dauer der Zeit, in der der Bewerber hauptberuflich als Rechtsanwalt tätig war, ist angemessen zu berücksichtigen. Die durch die Justizverwaltung vorgenommene vergleichende Beurteilung des Maßes der Eignung konkurrierender Bewerber anhand dieser Kriterien (unbestimmter Rechtsbegriffe) ist von dem angerufenen Gericht nicht inhaltlich zu wiederholen, sondern nur auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Bei der Festlegung der das Maß der Eignung bestimmenden Merkmale und bei deren Gewichtung steht der Landesjustizverwaltung ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu (Senatsbeschlüsse BGHZ 124, 327 und vom 25. April 1994 -NotZ 19/93 -Nds Rpfl 1994, 330).

a) Der Antragsgegner war befugt, die Auswahlkriterien des § 6 Abs. 3 BNotO im Rahmen des ihm eingeräumten Beurteilungsspielraums durch eine allgemeine Verwaltungsvorschrift zu interpretieren (vgl. BGHZ 124, 327, 332), und zwar -im Gegensatz zur Auffassung des Antragstellers - auch durch Richtlinien über ein Verfahren zur Ermittlung einer Punktzahl als Note für die Abschlußprüfungen derjenigen Notarbewerber, die die einstufige Juristenausbildung in Bremen durchlaufen haben (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 AVNot). Die betreffende Verwaltungsvorschrift sieht vor, daß eine aus einem Vertreter des Prüfungsamts (nach dessen Auflösung eines Vertreters des Senators für Justiz und Verfassung) als Vorsitzendem sowie einem als Richter, Staatsanwalt oder Verwaltungsbeamten tätigen Praktiker, einem als Rechtsanwalt tätigen Praktiker und einem Hochschullehrer gebildete Einstufungskommission die Abschlußprüfung auf der Grundlage der Unterlagen aus dem dem Abschlußzeugnis beigefügten Nachweisheft (§ 44 Abs. 4 BremJAG) und der Gutachten für die wissenschaftliche Arbeit (§ 39 Abs. 7 BremJAG), gegebenenfalls auch nach Anhörung der Gutachter der wissenschaftlichen Arbeit und der Prüfer der abgeschichteten Prüfungen und der exemplarischen Prüfung, in bestimmte Qualitätsstufen einordnet und ihr entsprechend dieser Einstufung -unter Umständen mit aus einer Gesamtschau gewonnenen Zusatzpunkten -eine bestimmte Punktzahl zuerkennt. Nicht anders als die übrigen Anordnungen über die Bewertung der fachlichen Eignung für die Auswahl unter mehreren geeigneten Notarbewerbern mit einer Punktzahl (§ 3 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3-7 AVNot) füllt § 3 Abs. 2 Nr. 2 BremAVNot lediglich die maßgebliche Grundbestimmung des § 6 Abs. 3 BNotO im Sinne der Gewährleistung gleichmäßigen Verwaltungshandelns, mithin einer für den Adressatenkreis der Vorschrift Vertrauensschutz begründenden Selbstbindung der Verwaltung, aus. Eine Grundlage für einen Eingriff in Rechte ist durch diese Verwaltungsvorschrift nicht geschaffen worden. Dem sich aus Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG ergebenden Erfordernis, daß die Auswahlmaßstäbe und das Auswahlverfahren für die Vergabe von Notarstellen einer gesetzlichen Grundlage bedürfen (BVerfGE 73, 280), ist durch die jetzige Fassung des § 6 BNotO Genüge getan (BGHZ 124, 327, 329).

b) Es ist auch nicht aus sonstigen Rechtsgründen zu beanstanden, daß der Antragsgegner im Hinblick auf das Gebot der Chancengleichheit der Notarbewerber mit einer nicht benoteten Abschlußprüfung aus der einstufigen Juristenausbildung in Bremen deren nachträgliche notenmäßige Einstufung im Rahmen des Bewerbungsverfahrens allgemein angeordnet und hierfür die beschriebene Verfahrensweise vorgeschrieben hat.

aa) Soweit für die Einstufung der fachlichen Eignung mehrerer geeigneter Notarbewerber die die juristische Ausbildung abschließende Staatsprüfung zu "berücksichtigen" ist (§ 6 Abs. 3 Satz 1 BNotO), liegt auf der Hand, daß nach der Auswahlpraxis der Justizverwaltung Bewerber, die eine Abschlußprüfung nach dem Bremischen Justizausbildungsgesetz abgelegt haben ("bestanden", ohne Note), ohne eine nachträgliche notenmäßige Einstufung ihrer Abschlußprüfung chancenlos wären. Denn während das Ergebnis einer die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung mit einer nach der Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die Erste und Zweite juristische Staatsprüfung vom 3. Dezember 1981 (BGBl. I, 1243) festgesetzten Punktzahl in Bremen wie auch in anderen Bundesländern mit dem Faktor 5 multipliziert wird (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 AVNot) -was beispielsweise bei der Note vollbefriedigend bis zu 60 Punkten führen könnte -, wäre für eine Abschlußprüfung ohne eine Punktzahl und ohne Note allenfalls der Ansatz von vier Punkten, bei einem Faktor von 5 also von 20 Punkten, möglich (vgl. für Niedersachsen NdsA-VNot § 3 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4). Es ist mithin schon aus verfassungsrechtlichen Gründen unverzichtbar, diesen Notarbewerbern die Möglichkeit des nachträglichen Nachweises einer höheren Punktzahl einzuräumen. Nur so wird dem Umstand hinreichend Rechnung getragen, daß die Abschlußprüfung im Rahmen der - zwischenzeitlich wieder abgeschafften -bremischen einstufigen Juristenausbildung nach §§ 33 ff BremJAG anerkanntermaßen eine die juristische Ausbildung abschließende Staatsprüfung ist, die der Zweiten juristischen Staatsprüfung im Sinne des § 5 Abs. 1 DRiG gleichsteht. Durch das Bestehen dieser Abschlußprüfung haben die Absolventen der einstufigen Juristenausbildung die Befähigung zum Richteramt erworben (§ 1 Abs. 2 BremJAG). Bundesrechtliche Grundlage für diesen besonderen Ausbildungsgang war § 5 b DRiG in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I, 713), wonach das Landesrecht Studium und praktische Vorbereitung in einer gleichwertigen Ausbildung zusammenfassen und die erste Prüfung durch eine Zwischenprüfung oder durch ausbildungsbegleitende Leistungskontrollen ersetzt werden konnte; die Abschlußprüfung sollte in ihren Anforderungen der in § 5 DRiG vorgesehenen zweiten Prüfung gleichwertig sein. Es ist nicht daran zu zweifeln, daß der bremische Gesetzgeber durch das Bremische Juristenausbildungsgesetz diese Vorgaben des § 5 b DRiG erfüllen wollte (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 BremJAG). Zusammenfassend haben die Absolventen der einstufigen Juristenausbildung in Bremen eine juristische Ausbildung der Art absolviert und mit einer Prüfung abgeschlossen, daß sie darauf vertrauen konnten, daß ihnen die Prüfung den gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt eröffnen werde wie die herkömmliche Zweite juristische Staatsprüfung. § 109 DRiG bekräftigt dies. Durch diese Vorschrift ist im Zusammenhang mit der Aufhebung des § 5 b DRiG a.F. durch das Gesetz vom 25. Juli 1984 (BGBl. I, 995) klargestellt worden, daß derjenige, der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gesetzesänderung zum Richteramt befähigt war, diese Befähigung behält. Letztere gilt im übrigen für jedes Bundesland (§ 6 Abs. 2 DRiG).

bb) Es ist auch nicht so, daß es für die nachträgliche Einstufung der Abschlußprüfung nach dem Bremischen Juristenausbildungsgesetz im Falle der Bewerbung für das Notaramt keine hinreichende tatsächliche Grundlage mehr gäbe. Die zur Abschlußprüfung gehörenden Prüfungen (§§ 33 ff BremJAG) waren zwar im Ergebnis lediglich mit "bestanden", andernfalls mit "nicht bestanden" zu bewerten. Die Prüfer hatten jedoch die jeweilige Prüfungsleistung des Rechtspraktikanten im einzelnen zu würdigen und diese Würdigung in einem schriftlichen Votum festzuhalten (vgl. §§ 10, 18 Abs. 2, 25 Abs. 3 EJAPO). Dem Zeugnis über das Ergebnis der Abschlußprüfung war ein besonderes Nachweisheft beizufügen, das mindestens die Voten hinsichtlich der abgeschichteten Prüfungen und die Begründungen der Bewertungen der wissenschaftlichen Arbeit sowie der exemplarischen Prüfung enthielt (§ 44 BremJAG). Gewisse Unwägbarkeiten, die in einer solchen Nachbewertung naturgemäß liegen -insbesondere im Hinblick auf die erhebliche Bandbreite der denkbaren Ergebnisse einer Auswertung von Prüferbeurteilungen, die ihrerseits schon weiträumigen Wertungsspielräumen entstammen -, müssen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit hingenommen werden.

2. a) Obwohl das Oberlandesgericht im wesentlichen in Übereinstimmung mit den vorstehenden Ausführungen die allgemeine Verwaltungsanweisung des Antragsgegners über die nachträgliche Einstufung der Abschlußprüfungen der Notarbewerber mit einer juristischen Ausbildung nach dem Bremischen Juristenausbildungsgesetz (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 AVNot) für rechtmäßig hält und auch die einzelnen Ergebnisse der Nachbewertung der im vorliegenden Fall vorrangigen Mitbewerber entgegen den Beanstandungen des Antragstellers als rechtsfehlerfrei ansieht (dazu noch unten zu 3 a), ist es der Auffassung, die Auswahlentscheidung des Antragsgegners sei rechtswidrig. Es meint, es verstoße gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), wenn die Ergebnisse der juristischen Abschlußprüfung bei der einstufigen Juristenausbildung ebenso wie die Ergebnisse der zweiten Staatsprüfung bei der herkömmlichen Juristenausbildung, wie in § 3 Abs. 2 Nr. 1 AVNot allgemein vorgesehen, mit dem Faktor 5 multipliziert würden; unter Berücksichtigung der Strukturunterschiede zwischen den beiden Ausbildungsformen müsse der Multiplikationsfaktor bei der Abschlußprüfung der einstufigen Juristenausbildung im Wege einer "adäquaten Reduktion" halbiert werden. Im Gegensatz zur zweistufigen Juristenausbildung, deren Abschlußprüfung nach ihrem Anforderungsbild, ihrer Praxisbezogenheit und der bei ihr gewährleisteten Kontrolle der Selbständigkeit der Leistungen in besonderer Weise geeignet sei, den fachlichen Eignungsnachweis zu erbringen, enthalte die einstufige Juristenausbildung stärker theoretischwissenschaftliche Gehalte, die keine geeigneten Kriterien für eine Auswahl unter den Bewerbern für das Amt des Notars hergäben. Die gewollte Zusammenfassung einer Universitätsausbildung und einer praktischen Ausbildung zu einem einheitlichen Ausbildungsgang sei vor allem dadurch zum Ausdruck gekommen, daß die Abschlußprüfung neben den abgeschichteten Prüfungen bei der Staatsanwaltschaft, einem Zivil- oder Arbeitsgericht, in der Verwaltung und innerhalb des Begleitprogramms zur Stationsausbildung die wissenschaftliche Arbeit über das von den Absolventen vorgeschlagene Thema und ihre Verteidigung umfaßt habe. Daraus ergebe sich eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber den Bewerbern mit zweistufiger Juristenausbildung, bei denen nur die Ergebnisse der Zweiten juristischen Staatsprüfung zählten und die etwaige Defizite in dieser Prüfung auch nicht durch die Ergebnisse eines wesentlich besseren ersten Examens ausgleichen könnten. Die Halbierung des Multiplikationsfaktors der Absolventen der einstufigen Juristenausbildung sieht das Oberlandesgericht auch im Hinblick auf den Vorteil als geboten an, der darin gelegen habe, daß diese das Thema ihrer wissenschaftlichen Abschlußarbeit vorschlagen und während einer Bearbeitungszeit bis zu fünf Monaten vertieft hätten bearbeiten können, so daß aufgrund der Nähe zum Thema und der möglichen Intensität der Durchdringung besonders fundierte Arbeiten mit überdurchschnittlichem Prüfungsergebnis hätten erstellt werden können.

b) Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Es gibt keinen rechtlichen Grund, die (nachträglich mit Punktzahlen versehenen) Ergebnisse der Abschlußprüfung der einstufigen Juristenausbildung bei der Auswahl mehrerer geeigneter Bewerber für das Notaramt mit einem geringeren Gewicht (Multiplikationsfaktor) zu berücksichtigen als die Ergebnisse der Zweiten juristischen Staatsprüfung anderer Bewerber. Das Gesetz (§ 6 Abs. 3 Satz 1 BNotO) läßt für eine derartige Differenzierung zwischen die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfungen, durch die die Bewerber gleichermaßen die Befähigung zum Richteramt wie auch den Zugang zum Beruf des Rechtsanwalts erlangt haben, keinen Raum. Es handelt sich hier wie dort um die juristische Ausbildung abschließende Staatsprüfungen. Mit der im Gesetz geforderten "Berücksichtigung" der betreffenden Abschlußprüfungen ist nach dem Regelungszusammenhang der gleichwertige Ansatz der -gegebenenfalls nach der Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die Erste und Zweite juristische Staatsprüfung vom 3. Dezember 1981 (BGBl. I, 1243) umzurechnenden - Examensnoten gemeint. Der Senat hat bereits mehrfach betont, daß die Gleichwertigkeit der Staatsprüfungen in den einzelnen Bundesländern durch gewisse, innerhalb bestimmter Bandbreite zugelassene Unterschiede im Prüfungsverfahren und im Laufe der Jahre eingetretene Veränderungen nicht in Frage gestellt wird und eine Differenzierung -etwa nach dem Schwierigkeitsgrad der konkreten Prüfungsanforderungen -weder geboten noch praktisch möglich ist (Beschlüsse vom 25. April 1994 aaO S. 332, vom 24. November 1997 -NotZ 11/97 - DNotZ 1999, 241 und vom 16. März 1998 -NotZ 25/97

-NJW-RR 1998, 1596). Diese Entscheidungen betreffen zwar Sachverhalte, in denen es um die Art der Berücksichtigung des Ergebnisses der Zweiten juristischen Staatsprüfung ging. Für den in allen maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften als gleichwertig behandelten Abschluß der einstufigen juristischen Ausbildung kann jedoch nichts anderes gelten. Die Aussage (Senatsbeschluß vom 25. April 1994 aaO S. 332), daß "die abschließende juristische Staatsprüfung ... nach ihrem Anforderungsbild, ihrer Praxisbezogenheit und der bei ihr gewährleisteten Kontrolle der Selbständigkeit der Leistungen in besonderer Weise geeignet (ist), das juristische Grundverständnis sowie das juristische Denkvermögen und damit Eignungsmerkmale des einzelnen Bewerbers auszuweisen, die wesentliche Aussagekraft für alle qualifizierten juristischen Berufe und damit auch für das Notaramt besitzen", kann nicht für diese nach dem Willen des damaligen Gesetzgebers von der Justizverwaltung -wenn auch im Sinne einer Erprobungsphase -eingerichteten und praktizierten Art der Juristenausbildung und die auf ihren Gesamtcharakter abgestimmte Abschlußprüfung nachträglich grundlegend in Frage gestellt werden. Die Besonderheit dieser Ausbildung lag abgesehen von ihrer starken sozialwissenschaftlichen Ausrichtung darin, daß Universitätsausbildung und praktische Ausbildung zu einem einheitlichen Ausbildungsgang zusammengefaßt wurden, was bedeutete, daß einerseits die Universitätsausbildung praxisbezogen zu gestalten war, andererseits zur praktischen Ausbildung die wissenschaftliche Reflexion des berufspraktischen Handelns von Juristen gehörte (§ 4 JAG). Wenn in Verfolgung dieses Ausbildungsgangs einer der Schwerpunkte der Abschlußprüfung in einer "wissenschaftlichen Arbeit" und (als Teil der mündlichen Prüfung) ihrer Verteidigung lag (§§ 38 Abs. 1, 39, 40 JAG), so ist damit nicht gesagt, dieser Teil der Abschlußprüfung habe keinen Praxisbezug gehabt, und dieser Prüfungsteil läßt sich nicht -wie es das Oberlandesgericht der Sache nach vertritt -bezogen auf eine spätere Notartätigkeit als "nicht eignungsrelevant" aus dem Gesamtergebnis der einheitlichen Abschlußprüfung eliminieren. Dem steht bereits entgegen, daß das Thema der wissenschaftlichen Arbeit so zu wählen war, daß der Rechtspraktikant seine Fähigkeit (u.a.) zu "selbständiger, problemorientierter und praxisbezogener" wissenschaftlicher Arbeit nachweisen konnte (§ 39 Abs. 2 Satz 1 JAG) und die Verteidigung der wissenschaftlichen Arbeit (u.a.) Aufschluß über "die Eigenständigkeit der Leistungen" geben sollte (§ 40 JAG).

Schon aus diesen Zusammenhängen verliert auch die Argumentation des Oberlandesgerichts, die gleichwertige Anrechnung der Prüfungsergebnisse der einstufigen Juristenausbildung führe zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung der Bewerber mit einer Zweiten juristischen Staatsprüfung, ihre Grundlage. Der "Stoff" der wissenschaftlichen Arbeit und ihrer Verteidigung in der Abschlußprüfung der einstufigen Juristenausbildung läßt sich nicht ohne weiteres mit demjenigen des ersten Examens der herkömmlichen Juristenausbildung vergleichen. Es gibt mithin auch keine Notwendigkeit im Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG, eine bei den Bewerbern mit Zweiter juristischer Staatsprüfung -wegen der Nichtberücksichtigung des Ergebnisses der Ersten juristischen Staatsprüfung -nicht gegebene "Kompensationsmöglichkeit" durch Herabsetzung des Multiplikators nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 AVNot auszugleichen. Im übrigen braucht sich die Nichtberücksichtigung der Ersten juristischen Staatsprüfung für die Absolventen der zweistufigen Ausbildung im Vergleich zu denjenigen, die einstufig ausgebildet worden sind, auch keineswegs nachteilig auszuwirken. Dies hängt vielmehr im Einzelfall davon ab, mit welchem Erfolg die Erste juristische Staatsprüfung bestanden worden ist.

c) Die Abschlußprüfungen der Notarbewerber aus der einstufigen Juristenausbildung lassen sich im vorliegenden Zusammenhang auch nicht allgemein mit der Argumentation des Antragstellers entwerten, es habe sich um eine völlig andere Ausbildung gehandelt und die Prüfungsbedingungen seien in keiner Weise mit den Examensbedingungen des Assessorexamens zu vergleichen. Ob die strukturellen Unterschiede, die es gab, bedeuteten, daß die Abschlußprüfung der einstufigen Juristenausbildung wesentlich "leichter" als das zweite Staatsexamen war, wie es im Vorbringen des Antragstellers anklingt, läßt sich nicht feststellen und kann auch - nachdem viele Jahre seit den jeweiligen Prüfungen vergangen sind und die Absolventen der einen wie der anderen Art Abschlußprüfung sich seit Jahren im juristischen Berufsleben bewährt haben -nicht entscheidend sein. Soweit im übrigen der Antragsteller anführt, die Bewertungsmaßstäbe bei den abgeschichteten Prüfungen während der praktischen Ausbildung im Einstufenmodell durch die jeweiligen Ausbilder (vgl. § 34 BremJAG) seien naturgemäß wohlwollender als in einem echten Prüfungsverfahren, steht dies der Vergleichbarkeit der Abschlußprüfung insgesamt mit dem zweiten Staatsexamen genausowenig entgegen, wie etwa der Vergleichbarkeit aller zweiten Staatsprüfungen entgegengehalten werden kann, daß in einigen Bundesländern zeitweilig neben der eigentlichen Prüfungsnote auch zu einem bestimmten prozentualen Anteil die sog. Ausbildungsnote eingeflossen ist (vgl. Senatsbeschluß vom 16. März 1998 -NotZ 25/97 - NJW-RR 1998, 1596).

3. Mit der vom Oberlandesgericht gegebenen Begründung läßt sich also die Aufhebung der Auswahlentscheidung des Antragsgegners nicht halten. Auch die weiteren vom Antragsteller gegen diese Auswahl vorgebrachten Beanstandungen greifen nicht durch.

a) Der Antragsteller wendet sich gegen die einzelnen Ergebnisse der nachträglichen Einstufung der Abschlußprüfungen von zuletzt zwei rangmäßig vor ihm eingestuften Mitbewerbern aus der einstufigen Juristenausbildung. Durchgreifende Rechtsfehler vermag er insoweit jedoch nicht aufzuzeigen. Es ist nicht ersichtlich, daß die vom Antragsteller als zu gut beanstandeten Noteneinstufungen der genannten Mitbewerber den für prüfungsspezifische Wertungen gegebenen, im gerichtlichen Verfahren hinzunehmenden prüfungsrechtlichen Beurteilungsspielraum überschreiten (vgl. BVerwG NVwZ 1998, 738 m.w.N.).

b) Schließlich beanstandet der Antragsteller auch ohne Erfolg, daß der Antragsgegner sich im Rahmen des vorliegenden Ausschreibungsverfahrens nicht zur Besetzung von mehr als zehn Notarstellen entschlossen hat. Auf die Einrichtung und Ausschreibung weiterer Notarstellen hat der Antragsteller keinen Anspruch. Bei der Festsetzung der Zahl der Notarstellen handelt die zuständige Landesjustizverwaltung im Rahmen ihrer Organisationsgewalt. Zwar muß sie ihr insoweit bestehendes Ermessen pflichtgemäß an den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege ausrichten. Diese Pflicht besteht jedoch im Interesse der Allgemeinheit, dagegen nicht im Interesse eines einzelnen Notarbewerbers (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. September 1995 -NotZ 46/94 -NJW 1996, 123, 124 und vom 10. März 1997 -NotZ 21/96). Im übrigen ist es rechtlich nicht zu beanstanden, daß der Antragsgegner in seine Besetzungsüberlegungen, bei denen die genaue Bedarfsberechnung für das Jahr 2000 noch nicht vorlag, auf der Grundlage der bisherigen -rückläufigen - Geschäftsentwicklung eine Prognose für den zukünftigen Bedarf mit einbezogen hat. Für die nähere Prüfung, wieviele Notarstellen seinerzeit unbesetzt waren und in die Ausschreibung hätten einbezogen werden können, fehlt dem Senat die Beurteilungsgrundlage.

Rinne Wahl Streck Doye Toussaint






BGH:
Beschluss v. 26.03.2001
Az: NotZ 27/00


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