Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen:
Beschluss vom 19. Juli 2013
Aktenzeichen: 13 A 1300/12

(OVG Nordrhein-Westfalen: Beschluss v. 19.07.2013, Az.: 13 A 1300/12)

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 24. April 2012 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 35.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nach den insoweit maßgeblichen Darlegungen des Klägers (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) nicht vor. Das klägerische Vorbringen lässt weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Klageabweisung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) hervortreten. Gleiches gilt für die Verfahrensrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

1. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2009 ‑ 2 BvR 758/09 -, juris.

Hieran fehlt es. Das Zulassungsvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Rechtmäßigkeit der angefochtenen Ruhensanordnung.

Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 BÄO kann das Ruhen der Approbation angeordnet werden, wenn gegen den Arzt wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet ist. Hierfür genügt ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren, das als erster Verfahrensabschnitt Teil des Strafverfahrens ist. Nicht erforderlich ist, dass bereits Anklage erhoben wurde oder eine Verurteilung in Kürze zu erwarten ist. Bei der Anordnung des Ruhens der ärztlichen Approbation handelt es sich um eine vorübergehende verwaltungsrechtliche Maßnahme, die dazu bestimmt ist, in unklaren Fällen oder in Eilfällen einem Arzt die Ausübung ärztlicher Tätigkeit für bestimmte oder unbestimmte Zeit für die Dauer eines schwebenden Strafverfahrens zu untersagen, wenn dies im Interesse der Allgemeinheit an einer ordnungsgemäßen Gesundheitsversorgung und zum Schutz von Patienten und/oder Patientinnen vor einem Tätigwerden von Personen, deren Zuverlässigkeit und/oder Würdigkeit zweifelhaft geworden ist, geboten ist. Sie erfasst deshalb Fälle, in denen eine Unzuverlässigkeit oder Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs (noch) nicht endgültig feststeht

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. September 1970 ‑ I B 55.69 -, DÖV 1970, 825; OVG NRW, Beschlüsse vom 21. März 2012 - 13 B 228/12 -, NJW 2012, 2132, und vom 24. September 1993 - 5 B 1412/93 -, juris.

Allerdings werden sich vielfach erst mit der Anklageerhebung hinreichende konkrete Umstände dafür ergeben, dass die Ruhensanordnung gerechtfertigt ist. Die zuständige Behörde ist deshalb insbesondere mit Blick auf den mit der Ruhensanordnung verbundenen Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung gehalten, sorgfältig und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob sie das Ruhen der Approbation bereits in einem verhältnismäßig frühen Stadium des Strafverfahrens ausspricht oder ob sie zunächst weitere Ermittlungen und deren Ergebnisse oder auch die Anklageerhebung abwartet.

An den strafrechtlichen Vorwurf im Rahmen der Überprüfung der Ruhensanordnung sind insbesondere in einem frühen Ermittlungsstadium strenge Anforderungen zu stellen. Der Verdacht einer Straftat muss sich bereits so konkretisiert haben, dass die Gründe, die ein weiteres Zuwarten ausschließen, in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere des Eingriffs stehen. Die Straftat muss vom Deliktscharakter, von der Begehungsweise oder von den Tatfolgen her gravierend und die Anordnung des Ruhens der Approbation zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter unter strenger Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes geboten sein.

Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 19. Dezember 2007 ‑ 1 BvR 2157/07 -, juris, und vom 2. April 2007 - 1 BvR 2403/06 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 23. März 2010 - 13 B 177/10 -, juris; OVG Saarland, Urteil vom 29. November 2005 - 1 R 12/05 -, juris.

Ausgehend hiervon ist das Zulassungsvorbringen nicht geeignet, die Einschätzung des Verwaltungsgerichts zur Rechtmäßigkeit der Ruhensanordnung in Frage zu stellen. Die Staatsanwaltschaft C. hatte gegen den Kläger, der als niedergelassener Arzt in der Drogensubstitution tätig war, unter dem 27. Oktober 2010 Anklage erhoben wegen des Vorwurfs der gewerbsmäßigen Überlassung von Betäubungsmitteln zum unmittelbaren Verbrauch in zwei Fällen, der gewerbsmäßigen unerlaubten Abgabe von Betäubungsmitteln in 3705 Fällen sowie der gewerbsmäßigen unerlaubten Abgabe von Betäubungsmitteln als Person über 21 Jahren an eine Person unter 18 Jahren und der gewerbsmäßigen Überlassung von Betäubungsmitteln zum unmittelbaren Verbrauch. Sämtliche der erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe stützte die Staatsanwaltschaft im Kern darauf, dass der Kläger einer Vielzahl der bei ihm in Behandlung befindlichen opiatabhängigen Substitutionspatienten die Ersatzstoffe Methadon und L-Polamidon nach entsprechender Vordosierung unmittelbar aus seinem Praxisbestand im Wege der Take-Home-Vergabe zur selbstständigen und eigenverantwortlichen Einnahme außerhalb der Praxisräumlichkeiten, teilweise für einen Zeitraum von mehreren Tagen, mitgegeben habe. Hierbei habe er die zwingenden Vorgaben des § 5 Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) und der auf Grundlage von § 5 Abs. 11 BtMVV erlassenen Richtlinien der Bundesärztekammer zur Durchführung der substitutionsgestützten Behandlung Opiatabhängiger vom 22. März 2002 (RL BÄK) missachtet.

Die Einschätzung, der Kläger habe sich in einer die Anordnung des Ruhens der ärztlichen Approbation rechtfertigenden Weise wegen eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz strafbar gemacht, ist zwischenzeitlich bestätigt worden. Durch (nicht rechtskräftiges) Urteil des Landgerichts Bonn vom 14. Januar 2013 (21 KLs 36/10) ist der Kläger wegen der unerlaubten Abgabe von Betäubungsmitteln in 705 Fällen sowie der unerlaubten Abgabe von Betäubungsmitteln als Person über 21 Jahren an eine Person unter 18 Jahren in 31 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt worden, wobei die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Zuvor hatte die Strafkammer das Verfahren wegen der übrigen Anklagepunkte nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt.

Soweit der Kläger zur Begründung der ernstlichen Zweifel vorträgt, das Verwaltungsgericht habe die Ausführungen aus der Anklageschrift und den Gutachten ungeprüft übernommen, verkennt er, dass es vorrangig die Aufgabe der Strafgerichte ist, Straftatbestände abschließend festzustellen und die Frage der Schuld zu beurteilen. Das Verwaltungsgericht ist zwar zu einer eigenständigen Überprüfung des Gewichts der strafrechtlichen Vorwürfe verpflichtet, aber nicht gehalten, selbst in die Erhebung der im Ermittlungs- und Strafverfahren aufgebotenen Beweise oder gar in eine Amtsermittlung einzutreten und gewissermaßen einen zum Verfahren vor dem Strafgericht parallelen Strafprozess durchzuführen.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Juni 2007 - 13 A 4748/06 -, MedR 2007, 611, und vom 3. Februar 2004 - 13 B 2369/03 -, MedR 2004, 327; OVG Saarland, Urteil vom 29. November 2005 - 1 R 12/05 -, a.a.O.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung sind auch nicht deshalb angebracht, weil das Verwaltungsgericht die analoge Anwendbarkeit der Regelungen des § 13 BtMG - ebenso wie das Landgericht Bonn (vgl. S. 35 ff. des Urteils) - auf die vom Kläger praktizierte Take-Home-Vergabe von Substitutionsmitteln verneint hat. Der bloße Hinweis auf eine Entscheidung des BGH, in der diese Frage offen gelassen wurde, ist angesichts der umfangreichen und nachvollziehbaren Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Begründung ernstlicher Zweifel nicht geeignet. Zudem hat der BGH eine analoge Anwendung des § 13 BtMG "angesichts des eindeutigen Wortlauts" als zweifelhaft angesehen. Abgesehen davon, ist der Bejahung oder Verneinung einer Verurteilungswahrscheinlichkeit im Rahmen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 BÄO stets eine Unsicherheit im Verhältnis zu dem tatsächlichen (rechtskräftigen) Ausgang des Strafprozesses immanent. Ob das Strafgericht letztendlich der rechtlichen Würdigung der Staatsanwaltschaft folgt oder die Einschätzung des Verwaltungsgerichts zur strafrechtlichen Relevanz teilt, ist deshalb im Rahmen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 BÄO ohne Belang.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ergeben sich ferner nicht im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die - durch Strafurteil erhärteten - gravierenden Vorwürfe gegen den Kläger einerseits und die betroffenen Schutzgüter andererseits lassen es aus Gründen des Patientenschutzes geboten erscheinen, dem Kläger die Behandlung von Patienten durch Anordnung des Ruhens der Approbation zu untersagen. Die vom Kläger aufgezeigten Schwierigkeiten einer Vertreterbestellung ändern hieran nichts. Dies gilt umso mehr, als die Gründe, die zur Anordnung des Ruhens der Approbation geführt haben, allein dem Verantwortungsbereich des Klägers zuzuschreiben sind.

2. Die Berufung ist weiter nicht wegen der geltend gemachten tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. § 6 Abs. 1 Nr. 1 BÄO erfordert lediglich die Einleitung eines Strafverfahrens wegen des Verdachts einer Straftat. Diese Voraussetzung hat das Verwaltungsgericht - wie auch die zwischenzeitliche Verurteilung des Klägers zeigt - zu Recht bejaht. Einer abschließenden Klärung der Anwendbarkeit des § 13 BTMG auf die Take-Home-Vergabe bedarf es deshalb im vorliegenden Verfahren ebenso wenig wie einer Klärung des Verhältnisses von § 13 BtMG zu § 5 BtMVV.

Angesichts der Vielzahl der dem Kläger zur Last gelegten Straftaten ist auch dem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nichts für das Vorliegen besonderer tatsächlicher Schwierigkeiten zu entnehmen.

3. Die Berufung ist ferner nicht wegen eines Verfahrensfehlers zuzulassen. Es liegt kein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Soweit der Kläger sinngemäß meinen sollte, ihm sei der gesetzliche Richter entzogen worden, weil sein gegen den Berichterstatter angebrachter Befangenheitsantrag zu Unrecht abgelehnt worden sei, fehlt es an einem der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensfehler. Der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegen die dem Endurteil vorausgegangenen Entscheidungen nur dann, wenn sie nicht nach der Prozessordnung unanfechtbar oder mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar sind

(§ 173 VwGO i.V.m. § 512 ZPO). Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen können jedoch nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 146 Abs. 2 VwGO).

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Februar 2013

- 1 A 2647/10 -, juris; Bay VGH, Beschluss vom 17. April 2013 - 1 ZB 13.299 -, juris.

Auch liegt eine Verletzung des in Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleisteten Rechts auf den gesetzlichen Richter nicht vor, denn die Ablehnung des Befangenheitsantrags durch Beschluss vom 17. April 2012 war weder willkürlich noch manipulativ.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Oktober 2001 - 8 B 104.01 -, juris.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.

Der Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).






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