Bundespatentgericht:
Beschluss vom 4. April 2001
Aktenzeichen: 26 W (pat) 176/00

(BPatG: Beschluss v. 04.04.2001, Az.: 26 W (pat) 176/00)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Gegen die für die Dienstleistungen

"Bauwesen; Reparaturwesen, Versicherungswesen; Transportwesen" eingetragene Marke 397 20 867.7 siehe Abb. 1 am Endeist aus der prioritätsälteren Marke 2 901 594 eurodan, Widerspruch erhoben worden, die für die Dienstleistung "Bauwesen" geschützt ist.

Die Markenstelle für Klasse 37 des Deutschen Patent- und Markenamts hat dem Widerspruch teilweise stattgegeben und die angegriffene Marke für die Dienstleistung "Bauwesen" gelöscht. Die Entscheidung ist im wesentlichen damit begründet, daß entgegen der Ansicht der Widersprechenden die übrigen von der angegriffenen Marke beanspruchten Dienstleistungen "Reparatur-, Versicherungs- und Transportwesen" der Dienstleistung "Bauwesen" der Widerspruchsmarke nicht ähnlich seien. Hinsichtlich der Dienstleistung "Versicherungswesen" lägen offensichtlich keine relevanten Berührungspunkte mit der Dienstleistung "Bauwesen" vor. Die weiteren Dienstleistungen "Reparatur- und Transportwesen" würden im Rahmen des Bauwesens lediglich als Hilfsdienstleistungen erbracht. Es sei keineswegs üblich, das Bauunternehmen regelmäßig Transporte durchführten oder Reparaturen vornähmen. Während das Bauwesen regelmäßig die Neuherstellung eines Werkes betreffe, werde die Reparatur an bereits bestehenden Anlagen vorgenommen. Die aus dem Wort "eurodan" bestehende Widerspruchsmarke sei kennzeichnungsstark und mit der angegriffenen Marke "EUROSAN" verwechselt. Denn die unterschiedliche Schreibweise "-dan" gegenüber "-san" werde, sofern überhaupt von den Verbrauchern bemerkt, nur als unbedeutende abgewandelte Schreibweise oder als Schreibfehler angesehen, zumal die bildhafte Ausgestaltung der jüngeren Marke durch zwei übereinanderliegende Dreiecke nicht so prägnant sei, daß dadurch eine Verwechslungsgefahr ausgeschlossen werden könnte.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden, die sinngemäß beantragt, die angefochtenen Beschlüsse insoweit aufzuheben, soweit der Widerspruch bezüglich der Dienstleistungen "Reparaturwesen und Transportwesen" zurückgewiesen wurde.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke stellt den Antrag, die Beschwerde zurückzuweisen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden erweist sich als unbegründet. Zwischen der angegriffenen Wort-Bild-Marke "EUROSAN" und der Widerspruchsmarke 2 901 594 "eurodan" besteht hinsichtlich der Dienstleistungen "Reparatur- und Transportwesen" keine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG.

Hinsichtlich des Vorbringens der Verfahrensbeteiligten zur Beschwerde und zur Begründung der Senatsentscheidung wird in vollem Umfang Bezug genommen auf die Gründe des im Parallelverfahren 26 W (pat) 121/00 ergangenen Senatsbeschlusses vom 4. April 2001. Die vorliegend angegriffene Marke unterscheidet sich von der dort angegriffenen Kennzeichnung lediglich durch das zusätzliche Bildelement. Sie wird jedoch durch den weiteren Wortbestandteil "EUROSAN" geprägt, der der Widerspruchsmarke "eurodan" nicht verwechselbar nahe kommt.

Gründe: für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen (§ 71 Abs 1 MarkenG) sind auch im vorliegenden Verfahren nicht gegeben.

Schülke Frau Eder ist erkrankt und kann deshalb nicht unterschreiben Schülke Kraft Ko Abb. 1 http://agora/bpatgkollision/docs/26W(pat)176-00.1.3.gif






BPatG:
Beschluss v. 04.04.2001
Az: 26 W (pat) 176/00


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