Bundespatentgericht:
Beschluss vom 4. April 2001
Aktenzeichen: 32 W (pat) 454/99

Tenor

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 41 - vom 19. Juli 1999 aufgehoben.

Gründe

I.

Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist 94.3 r.s.2 Oldie-Nachtfür die Waren und Dienstleistungenbespielte Audio- und Video-Cassetten, Compact-Disc-Platten, Magnet- und Videobänder;

Druckerzeugnisse, insbesondere Werbematerialien wie Plakate, Flugblätter und Werbebroschüren, Eintrittskarten, Programmhefte; Schreibwaren; Fotografien;

Organisation, Veranstaltung und Durchführung von sportlichen und kulturellen Aktivitäten, insbesondere von Konzerten, Konzerttourneen, Open-Air-, Musical- und Theater-Aufführungen; Rundfunk- und Fernsehunterhaltung.

Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft der Marke zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, daß in Verbindung mit den beanspruchten Waren oder Dienstleistungen sich eine beschreibende Angabe der Marke ergebe. "94.3" sei die Angabe der Wellenlänge, "r.s." die Abkürzung für "Radio-" bzw "Funkstation", die "2" kennzeichne ein zweites Programm, "Oldie" sei der Programmschwerpunkt und "Nacht" die Sendezeit.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie trägt vor, daß "94.3" und "r.s.2" Hinweise auf einen bestimmten Radiosender seien, genau so wie die ähnlich gebildeten eingetragenen Marken "Charivari 98.6 Superoldies, Pop + News", "88,8 Stadtradio Berlin", "Berliner Rundfunk 91.4 Mehr Abwechslung mit Megahits", "Berlin Aktuell 93.6 Inforadio" oder "100,6 Berlinradio".

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft(§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) noch das eines Freihaltebedürfnisses (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG) entgegen.

Unterscheidungskraft im Sinne der Vorschrift des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Bereits eine geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drucksache XII/6581, S 70 = BlPMZ 1994, Sonderheft, S 64). Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Dienstleistungen im Vordergrund stehender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, daß ihr die vorerwähnte Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH BlPMZ 2000, 332, 333 - LOGO mwNachw). Diese kann der Marke für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht abgesprochen werden, denn ihr kommt nicht ohne weiteres ein beschreibender Begriffsinhalt zu. Die angemeldete Marke weist in ihrer Gesamtheit ohne weiteres auf einen bestimmten Anbieter hin. Ein Teil der angesprochenen Verbraucher wird "94.3 r.s.2" als einen bestimmten Radiosender erkennen.

Bei "94.3 r.s.2 Oldie-Nacht" handelt es sich auch nicht um eine freihaltebedürftige Sachangabe. Nach der Vorschrift des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind von der Eintragung solche Marken ausgeschlossen, die im Verkehr (unter anderem) zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder der Bezeichnung sonstiger Merkmale der Dienstleistungen dienen können. Dabei ist bei der Prüfung dieses Schutzhindernisses auch ein aktuell noch nicht bestehendes, jedoch aufgrund konkreter Tatsachen mit hinreichender Sicherheit prognostizierbares zukünftiges Freihaltebedürfnis zu beachten (BGH BlPMZ 2001, 55, 56 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION mwNachw). Selbst wenn man "94.3" als Wellenlänge, "Oldie" als Sendeinhalt und "Nacht" als beschreibende Angaben ansieht, so ist nicht feststellbar, daß "r.s" die allgemeine Abkürzung für "Radiosender" ist. Die Markenstelle hat "RS" unter anderem als englische Abkürzung im Bereich der Technik für "Radio Station" ermittelt. Dies reicht jedoch nicht aus, die hier beanspruchte Form "r.s" als Abkürzung für "Radiosender" allgemein anzusehen, da weder die Markenstelle noch der Senat Feststellungen treffen konnten, daß diese Abkürzung auch - insbesondere im Inland - gebräuchlich ist. "r.s" wird auch - soweit feststellbar - nicht als Bezeichnung des auf Position 2 eingestellten Senders bei Autoradios verwendet, gebräuchlich ist hierfür "FM".

Winkler Dr. Albrecht Sekretaruk Mü/Na






BPatG:
Beschluss v. 04.04.2001
Az: 32 W (pat) 454/99


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