Bundespatentgericht:
Beschluss vom 29. Oktober 2002
Aktenzeichen: 27 W (pat) 298/00

(BPatG: Beschluss v. 29.10.2002, Az.: 27 W (pat) 298/00)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Inhaberin der für die Waren

"vêtements, notamment sousvêtements; articles de corseterie"

international registrierten Marke 673 983 BodyBra.

begehrt für diese Marke Schutz in Deutschland.

Die Markenstelle für Klasse 25 IR des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch zwei Beschlüsse, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, der IR-Marke den Schutz in der Bundesrepublik Deutschland wegen mangelnder Unterscheidungskraft verweigert. Es handele sich ausschließlich um eine Angabe, die zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit und des Einsatzgebietes der beanspruchten Waren dienen könne. Der Begriff "BodyBra" sei ohne weiteres verständlich als unmittelbar beschreibender Hinweis einen auf Büstenhalter, der straff anliege. Er stelle daher lediglich eine sachbezogene Angabe, nicht aber einen betrieblichen Herkunftshinweis dar.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Markeninhaberin. Ihrer Ansicht nach ist der Marke für die beanspruchten Waren kein im Vordergrund stehender Begriffsinhalt zuzuordnen. Dies gelte auch für den englischen Sprachraum, in dem der Begriff "BodyBra" nicht als beschreibende Sachangabe Verwendung finde. Ein Bezug zu den Waren sei angesichts der Vieldeutigkeit insbesondere des Wortbestandteils "Body" erst durch mehrere gedankliche Zwischenschritte herzustellen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Markeninhaberin wird auf die eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Wie die Markenstelle in den angefochtenen Beschlüssen zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf welche der Senat Bezug nimmt, festgestellt hat, fehlt der IR-Marke die erforderliche Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG; sie ist für die beanspruchten Waren auch freihaltungsbedürftig (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG). Daher ist ihr der Schutz für die Bundesrepublik Deutschland gemäß §§ 107, 113 MarkenG zu verweigern.

Der IR-Marke fehlt die nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG erforderliche konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die beanspruchten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Von wesentlichen Teilen der angesprochenen Verkehrskreise, vorliegend breiteste Kreise der Verbraucherinnen sowie des Handels, soweit er mit Damenbekleidung zu tun hat, wird die Bezeichnung "BodyBra" ausschließlich als sachlicher Hinweis auf Art, Funktion und Bestimmung der so gekennzeichneten Waren angesehen werden. Das Wort "Body" in der Bedeutung "eng anliegende, einteilige Unterkleidung" (vgl Duden, Rechtschreibung der deutschen Sprache, 21. Aufl 1997, zum Stichwort "Bodysuit", auf den der Eintrag "Body" als Synonym verweist) gehört zum Basiswortschatz der Modebegriffe; auch die englische Kurzbezeichnung "Bra" für "Büstenhalter" hat sich in Deutschland im Umfeld der Werbung für Damenunterbekleidung seit längerem eingebürgert, wie schon aus den von der Markenstelle herangezogenen Nachweisen ersichtlich ist. Auch wenn der Gebrauch der Gesamtbezeichnung, die eine völlig sprachüblich gebildete Kombination der Bestandteile "Body" und "Bra" darstellt, im Inland derzeit (noch) nicht nachweisbar sein mag, ist sie doch ohne weiteres in dem von der Markenstelle genannten Sinn eines "Büstenhalters mit Eigenschaften eines Body, nämlich "eng anliegend, ohne störende Nähte" ohne weiteres verständlich, denn nach den deutschen Sprachregeln bildet "Bra" das Grundwort und "Body" die attributive Beschreibung der Art des Bra. Im Gegensatz dazu denkt der Verkehr etwa bei der - von der Firma Bruno Banani bereits verwendeten - Bezeichnung "BraBody" (vgl http://cgi.ebay.de/ws/eBayISAPI.dII€ViewItem&item=947992407) an einen Body mit eingearbeitetem Bra. Ein Indiz für die beschreibende Bedeutung der Bezeichnung "BodyBra" bildet auch die Tatsache, daß sie vom Geschäftsführer der Markeninhaberin in einem in der mündlichen Verhandlung erörterten Zeitungsinterview, an dessen Authentizität keine ernsthaften Zweifel bestehen, in genau dieser Bedeutung als reine Sachangabe Angabe ohne jede betriebliche Hinweisfunktion verwendet worden ist. Damit kann eine auch nur minimale Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG nicht angenommen werden.

Die Bezeichnung "BodyBra" fällt auch unter das Eintragungsverbot des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG. Bei einer Wortbildung, deren Verwendung als beschreibende Angabe im Inland (noch) nicht anhand von Beispielen belegt werden kann, müssen konkrete Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, daß sie jedenfalls künftig als warenbeschreibende Angabe dienen kann und daher von den Mitbewerbern benötigt wird (BGH GRUR 1992, 515 - Vamos; 1995, 408 - PROTECH). Für ein solches Freihaltungsbedürfnis an "BodyBra" spricht bereits, daß es sich, wie bereits ausgeführt, um eine Bezeichnung handelt, deren Wortelemente bereits nachweislich in die deutsche (Werbe)Sprache Eingang gefunden haben (vgl BGH GRUR 1998, 394, 396 - Active Line) und daher von einem relevanten Teil der inländischen Verbraucherkreise als Sachaussage im Sinne von bodyartiger, dh wie ein Body eng anliegender Büstenhalter verstanden werden. Damit kann das Interesse der Mitbewerber, sich im Inlandshandel in Verbindung mit Miederwaren der Wortkombination "BodyBra" zu bedienen, schon unter diesem Gesichtspunkt nicht als eine nur theoretisch in Betracht kommende Möglichkeit angesehen werden. Vor allem ist aber zu berücksichtigen, daß die Bezeichnung "BodyBra" keineswegs eine von der Markeninhaberin neu "erfundene" Wortbildung darstellt, sondern daß sie nach dem Ergebnis einer Internetrecherche, die der Senat zum Gegenstand der Erörterung in der mündlichen Verhandlung gemacht hat, in Ländern des englischen Sprachbereichs, insbesondere den USA, als Gattungsbezeichnung für solche Büstenhalter gebräuchlich ist, die aus einem weichen und trotzdem formenden, eng anliegenden Material bestehen (zB www. kbella.com/bodybras.htm; www.jackiesboutique.com/customswimwear.htm; www.lingeriemart.com/ Crown%20 BodyBra.htm;www.fashionforms.com/showroom/adh...s/adhbras2.htm; www.msalem.com/boutique/pad5.htm). Da die Länder des englischen Sprachbereichs im Bekleidungsbereich bekanntlich zu wichtigen Ein- und Ausfuhrländern der Bundesrepublik Deutschland gehören, was beispielsweise auch auf der Internetseite www.lingeriemart.com/Crown%BodyBra.htm ausdrücklich hervorgehoben wird ("Lingeriemart is the leading world distributor of name brand wholesale in the USA.

We also export to Japan, The Pacific Rim, Europe ...."), besteht ein konkretes Bedürfnis der am Import und Export von Damen-Unterbekleidung beteiligten deutschen Hersteller- und Handelskreise, die gattungsmäßige Beschreibung "BodyBra" auf der importierten Originalverpackung zu verwenden oder Büstenhalter unter der Bezeichnung "BodyBra" zu exportieren (vgl BGH GRUR 1989, 421 - Conductor; 1992, 515 - Vamos; GRUR 1994, 366, - RIGIDITE II).

Angesichts dieser Schutzhindernisse war die Entscheidung der Markenstelle mithin zu bestätigen, ohne daß es noch einer Berücksichtigung des Umstands bedurft hätte, daß in den meisten der Ländern, für welche die Schutzausdehnung der IR-Marke beantragt worden ist, die Zurückweisung erfolgt ist.

Dr. Schermer Friehe-Wich Dr. van Raden Pü






BPatG:
Beschluss v. 29.10.2002
Az: 27 W (pat) 298/00


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