Verwaltungsgericht Frankfurt am Main:
Beschluss vom 4. April 2003
Aktenzeichen: 9 G 5631/02

(VG Frankfurt am Main: Beschluss v. 04.04.2003, Az.: 9 G 5631/02)

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstands wird auf 2.000,00 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des mit Schreiben vom 30.12.2002 erhobenen Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 03.12.2002 anzuordnen, ist im Hinblick auf § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, da der Widerspruch gegen die auf § 16 Abs. 4 WpHG gestützte Auskunfts- und Vorlageverfügung der Antragsgegnerin im Hinblick auf § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 16 Abs. 7 WpHG kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung hat.

Der Antrag ist auch im übrigen zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das vom Gesetz vorausgesetzte besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der in der Hauptsache angefochtenen Auskunfts- und Vorlageverfügung der Antragsgegnerin überwiegt das mit dem Antrag geltend gemachte Interesse des Antragstellers, von einer Vollziehung bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben. Die Verfügung der Antragsgegnerin vom 03.12.2002 erweist sich bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Überprüfung als offensichtlich rechtmäßig; ein schutzwürdiges Interesse des Antragstellers, welches entgegen dem gesetzlich vorausgesetzten besonderen Vollzugsinteresse hier ein Absehen von der sofortigen Vollziehung der Verfügung gebieten könnte, ist nicht ersichtlich.

In formeller und verfahrensrechtlicher Hinsicht bestehen gegen die Rechtmäßigkeit der Verfügung vom 03.12.2002 keine im Ergebnis durchgreifenden Bedenken. Die Antragsgegnerin hat den Antragsteller zwar vor Erlass der streitigen Verfügung nicht angehört. Es kann indes dahinstehen, ob diese Anhörung nach den Umständen des Einzelfalls hier überhaupt geboten war oder ob ggf. eine sofortige Entscheidung im öffentlichen Interesse notwendig erschien (§ 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG); denn jedenfalls hatte der Antragsteller im Rahmen dieses Verfahrens Gelegenheit, zu dem Auskunfts- und Vorlagebegehren der Antragsgegnerin in der Sache Stellung zu nehmen; die Antragsgegnerin hat sich mit diesem Vorbringen auch auseinandergesetzt, so dass der in dem Fehlen der Anhörung ggf. zu sehende Verfahrensfehler jedenfalls unbeachtlich geworden ist (§ 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG). Gleiches gilt im Ergebnis für die Begründung der Verfügung, die die Antragsgegnerin hinsichtlich ihrer Ermessensausübung im Rahmen dieses Verfahrens ergänzt hat (§ 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG, § 114 S. 2 VwGO).

Nach Auffassung der Kammer ist die Verfügung vom 03.12.2002 auch in der Sache rechtlich nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin durfte vom Antragsteller eine detaillierte Darlegung des Geschehensablaufs verlangen, der zu dem Antrag der B.-AG auf Befreiung von der Pflicht zur Veröffentlichung einer kursrelevanten Tatsache, nämlich des Umstands, dass die Gesellschaft unter insolvenzrechtlicher Betachtung überschuldet sei, vom 15.08.2001 führte, und ihm aufgeben, alle Personen anzugeben, die nach seinem Wissen vor dieser Antragstellung von dem einschlägigen Sachverhalt Kenntnis hatten oder in irgendeiner Weise an diesem Vorgang beteiligt waren, sowie entsprechende Unterlagen zum Nachweis dieser Ausführungen vorzulegen. Rechtsgrundlage hierfür ist § 16 Abs. 4 WpHG. Die Antragsgegnerin hat, wie sich insbesondere aus dem internen Vermerk des Referats WA 24 vom 20.09.2002 (Bl. 4 ff. d. Widerspruchsakte) ergibt, zureichende Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Verstoßes gegen das Verbot von Insidergeschäften nach § 14 WpHG. Hierfür reicht es aus, dass die Antragsgegnerin für den Zeitraum der von der Gesellschaft beantragten Befreiung von der Pflicht zur Veröffentlichung einer kursrelevanten Tatsache (14. - 31.08.2001) Auffälligkeiten im Umsatz in Aktien der Gesellschaft feststellte, die auf die Möglichkeit hindeuten, dass in diesem Zusammenhang Insidergeschäfte getätigt worden sind. Das hat die Antragsgegnerin in nachvollziehbarer Weise aus den im genannten Vermerk im Einzelnen aufgeführten Wertpapiergeschäften geschlossen (Bl. 10-13 d. Widerspruchsakte). Dies wird im übrigen vom Antragsteller auch nicht Abrede gestellt, ebenso wenig der Umstand, dass nach - zutreffender - Auffassung der Antragsgegnerin die Aktien der B.-AG als Insiderpapiere nach § 12 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 1 WpHG anzusehen sind.

5Der Antragsteller gehört zu den nach § 16 Abs. 4 WpHG auskunftspflichtigen Personen. Seine Auskunftspflicht wird von der Antragsgegnerin nicht etwa darauf gestützt, dass er Kenntnis von einer Insidertatsache hat (§ 16 Abs. 4, 2. Alt. WpHG), wie er in dem Schriftsatz vom 06.03.2003 argumentiert. Vielmehr hat die Antragsgegnerin den Antragsteller zu Recht nach § 16 Abs. 4, 1. Alt. WpHG in Anspruch genommen. Danach kann von den Emittenten von Insiderpapieren Auskunft und die Vorlage von Unterlagen verlangt werden. Emittentin ist hier die B.-AG. Für sie handelt derzeit der Antragsteller als Insolvenzverwalter, sodass er zu dem durch § 16 Abs. 4, 1. Alt. WpHG verpflichteten Personenkreis gehört.

6Emittent i. S. d. § 16 Abs. 4 WpHG ist dasjenige Unternehmen, das die vom möglichen Insiderhandel betroffenen Papiere herausgegeben hat, hier folglich die B.-AG. Infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen dieser Gesellschaft durch Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 03.12.2001 ist indes die den Emittenten treffende Verpflichtung zur Auskunft und Vorlage geeigneter Unterlagen nach § 16 Abs. 4 WpHG von den vertretungsberechtigten Organen der Gesellschaft, die diese Verpflichtung im Regelfall für den Emittenten erfüllen müssen, auf den Antragsteller als Insolvenzverwalter übergegangen. Denn die Ausgabe von Aktien, die in ihrer Gesamtheit den Betrag des Grundkapitals ausmachen (vgl. § 1 Abs. 2 AktG), dient der Gesellschaft als Mittel, das für ihre Tätigkeit als werbende Gesellschaft erforderliche Grundkapital in der Form der Eigenfinanzierung aufzubringen. Die Begebung von Aktien hat folglich, auch wenn das Grundkapital nicht identisch mit dem tatsächlich vorhandenen Gesellschaftsvermögen ist, einen unmittelbaren Bezug zum Gesellschaftsvermögen, das nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse gehört. Die Insolvenzmasse ist im Insolvenzverfahren allein durch den Insolvenzverwalter zu verwalten (§ 80 Abs. 1 InsO). Schon hieraus ergibt sich, dass nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine die Gesellschaft als Wertpapieremittentin treffende Auskunfts- und Vorlagepflicht wie diejenige nach § 16 Abs. 4 WpHG den Insolvenzverwalter treffen muss, da die Erteilung von Auskünften und die Vorlage von Unterlagen zum Beleg dieser Auskünfte eine Verwaltungstätigkeit in Bezug auf die Insolvenzmasse darstellt, die ausschließlich dem Insolvenzverwalter obliegt.

Soweit die Antragsgegnerin neben der Erteilung von Auskünften auch die Vorlage entsprechender Unterlagen, insbesondere von Schriftwechsel und Verträgen sowie deren Entwürfen, Protokollen, Teilnehmerlisten usw. begehrt, ergibt sich die entsprechende Verpflichtung des Antragstellers als Insolvenzverwalter darüber hinaus - worauf die Antragsgegnerin zutreffend hingewiesen hat - aus dem Umstand, dass diese Unterlagen im wesentlichen den Geschäftsbüchern der Gesellschaft zu entnehmen sind, zu denen nicht nur die Unterlagen über das gesamte Rechnungswesen gehören, sondern auch Bücher oder Akten über Rechnungen, Geschäftsbriefe, Tagnotizbücher, Vertragsurkunden und ähnliche Unterlagen, soweit sie die Masse betreffen (Uhlenbruck, Insolvenzordnung, § 36 Rdnr. 34). Diese Geschäftsunterlagen gehören nach § 36 Abs. 1 InsO ausdrücklich ebenfalls zur Insolvenzmasse. Da der Insolvenzverwalter nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens das gesamte zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen wie auch die dazu gehörenden Gegenstände sofort in Besitz und Verwaltung zu nehmen hat (§ 148 Abs. 1 InsO), durfte die Antragsgegnerin ihr Auskunfts- und Vorlageverlangen insoweit folglich auch nur an den Antragsteller richten, da die anderen Organe der Gesellschaft nicht mehr im Besitz dieser Unterlagen sind und keine Verfügungsbefugnis über sie mehr haben.

8Der Inanspruchnahme des Antragstellers steht nicht der Umstand entgegen, dass auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens der sonst zur Vertretung der Gesellschaft befugte Vorstand als solcher grundsätzlich im Amt bleibt. Zwar gilt infolge des Eröffnungsbeschlusses die Aktiengesellschaft selbst als aufgelöst (§ 262 Abs. 1 Nr. 3 AktG) und tritt anstelle des auf gewinnerzielende Tätigkeit gerichteten Geschäftszwecks der Gesellschaft der Abwicklungszweck oder - wie hier - im Fall der Insolvenz das Insolvenzverfahren. Die Gesellschaft bleibt aber jedenfalls zunächst als eine korporativ verfasste Gesellschaft mit dem Status einer juristischen Person und den entsprechenden Vertretungsorganen bestehen. Die sonst grundsätzlich dem Vorstand obliegende Abwicklungstätigkeit übernimmt im Insolvenzverfahren indes der Insolvenzverwalter (Hüffer in Münchener Kommentar zum AktG, § 264 Rdnr. 39). Die Befugnisse des im Amt verbliebenen Vorstands beschränken sich hingegen auf die Verwaltung des insolvenzfreien Vermögens der Gesellschaft sowie auf die Wahrnehmung insolvenzrechtlich neutraler gesellschaftsrechtlicher Zuständigkeiten, die ihrerseits im wesentlichen insolvenzneutrale Maßnahmen umfassen; dies sind solche Maßnahmen, die keinerlei Auswirkungen auf die Insolvenzmasse haben (Hüffer a. a. O., Rdnr. 64 ff., 68). Diese Zuständigkeiten sind durch die Auskunfts- und Vorlageverfügung der Antragsgegnerin nicht berührt, da das von der Antragsgegnerin mit ihrer Verfügung geltend gemachte Begehren, wie dargelegt, einen Bezug zur Insolvenzmasse hat, seine Erfüllung folglich allein dem Insolvenzverwalter obliegt (Hüffer, a. a. O., Rdnr. 43 ff.). Für die Herausgabe der verlangten Unterlagen gilt dies unabhängig davon bereits auch deswegen, weil ausschließlich der Insolvenzverwalter den tatsächlichen Besitz an diesen Gegenständen hat (§ 148 Abs. 1 InsO).

Sofern zur Erteilung der begehrten Auskünfte und Vorlage der Unterlagen eine unterstützende Tätigkeit von Beschäftigten der Gesellschaft erforderlich ist, ergibt sich die Notwendigkeit und damit die Rechtmäßigkeit der Inanspruchnahme des Antragstellers auch daraus, dass ihm als Insolvenzverwalter mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Funktion des Arbeitgebers übertragen worden ist, der Vorstand hingegen seine ursprünglichen diesbezüglichen Befugnisse ab diesem Zeitpunkt nicht mehr wahrnehmen kann (Hüffer, a. a. O., Rdnr. 54 ff.). Zu entsprechenden Weisungen gegenüber den Beschäftigten der Gesellschaft, die bei der Erfüllung der Auskunftspflicht mitzuwirken haben, ist folglich nur der Antragsteller befugt, nicht mehr der Vorstand.

Die Antragsgegnerin hat ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Das Auskunfts- und Vorlagebegehren ist geeignet und erforderlich, um der Antragsgegnerin die Prüfung zu ermöglichen, ob der Verdacht einer Straftat nach § 38 WpHG gegeben ist, der die Pflicht der Antragsgegnerin auslöst, der zuständigen Staatsanwaltschaft die entsprechenden Tatsachen anzuzeigen (§ 18 WpHG). Das Auskunfts- und Vorlageersuchen bezieht sich auf Tatsachen und Umstände, die geeignet sind, einen solchen Verdacht zu belegen. Ein den Antragsteller weniger belastendes Mittel zur Verfolgung dieses Zwecks ist nicht ersichtlich; insbesondere kommt die Inanspruchnahme der Vorstandsmitglieder schon aus den dargelegten Rechtsgründen nicht in Betracht, jedenfalls hinsichtlich der angeordneten Vorlage von Unterlagen. Soweit einzelne Mitglieder des Vorstands oder Beschäftigte der Gesellschaft nach § 16 Abs. 4, 2. Alt. WpHG ebenfalls auf Auskunft in Anspruch genommen werden können, handelt es sich lediglich um eine zusätzliche, nicht aber um eine im Verhältnis zur Inanspruchnahme der Emittentin vorrangige Möglichkeit der Aufklärung möglicher Insidergeschäfte. Schon die Reihenfolge der auskunftspflichtigen Personen in § 16 Abs. 4 WpHG macht deutlich, dass die Inanspruchnahme eines Emittenten von insiderverdächtigen Wertpapieren regelmäßig - bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen - gerechtfertigt ist und jedenfalls im Hinblick auf weitere Auskunftsverpflichtungen weder ermessensfehlerhaft ist noch einer besonderen Begründung bedarf.

Darüber hinaus ist die Maßnahme dem Antragsteller auch zuzumuten. Die Antragsgegnerin hat berücksichtigt, dass die Vorgänge, auf die sich das Auskunfts- und Vorlagebegehren bezieht, aus dem Zeitraum vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens stammen. Es hat mithin in Rechnung gestellt, dass der Antragsteller zur Erfüllung der Verfügung entsprechende Recherchen anstellen muss, diese Recherchen angesichts der Bedeutung der Strafverfolgung aber nicht als unzumutbar erachtet, insbesondere im Hinblick darauf, dass dem Antragsteller, soweit er zur Erfüllung der ihm auferlegten Pflicht auf die Unterstützung durch die Vertretungsorgane der Gesellschaft angewiesen ist, entsprechende Auskunfts- und Informationsansprüche zustehen. Diese Einschätzung begegnet nach Auffassung der Kammer keinen rechtlichen Bedenken (§ 114 S. 1 VwGO), zumal der Antragsteller auch nicht im einzelnen substantiiert dargelegt hat, aus welchen Gründen der ihm entstehende Arbeits- und Zeitaufwand nicht in einem ausgewogenen Verhältnis zu dem schutzwürdigen Interesse der Antragsgegnerin stehen sollte.

Soweit sich der Antragsteller auf die ständige Rechtsprechung des BGH zu Auskunftspflichten des Insolvenzverwalters und in diesem Zusammenhang ggf. auf ein Urteil des BGH vom 11. Mai 2000 (WM 2000, S. 1209 ff.) beruft, kann er diese Rechtsprechung der Verfügung vom 03.12.2002 nicht mit Erfolg entgegenhalten. Gegenstand des erwähnten Urteils ist eine aus einem materiellrechtlichen Anspruch des Zivilrechts abgeleitete Auskunftspflicht des Insolvenzverwalters gegenüber Insolvenzgläubigern, also eine aus einem Hilfsanspruch (Palandt/Heinrichs, BGB, § 261 Rn. 25) eines Gläubigers sich ergebende Pflicht, die von vornherein nur unter der als Einschränkung anzusehenden Voraussetzung besteht, dass der Insolvenzverwalter die Auskunft unschwer, d. h. ohne unbillig belastet zu sein, zu geben vermag (BGH a. a. O., S. 1212). Derartige Auskunftspflichten sind unselbstständig und dienen der besseren Durchsetzung des jeweiligen Hauptanspruchs. Die hier geltend gemachte öffentlich-rechtliche Auskunfts- und Vorlageverpflichtung nach § 16 Abs. 4 WpHG ist nicht durch eine derartige Voraussetzung beschränkt und lässt sich auch sonst mit einem derartigen Anspruch nicht vergleichen. Es handelt sich bei ihr um eine selbstständige öffentlich-rechtliche Auskunftspflicht, auf die sich schon deshalb die im Hinblick auf ein Gleichordnungsverhältnis aufgestellten Grundsätze des BGH nicht übertragen lassen. Abgesehen davon wäre es nach der genannten Rechtsprechung Sache des Antragstellers gewesen, im Einzelnen und hinreichend substantiiert die Umstände darzulegen, die eine Erfüllung der Auskunfts- und Vorlageverpflichtung als unzumutbar erscheinen lassen; hieran fehlt es.

Mangels entsprechender substantiierter Darlegungen des Antragstellers sind auch besondere Interessen nicht ersichtlich, die ausnahmsweise und in Abweichung von der in der gesetzlichen Regelung zum Ausdruck kommenden Interessenabwägung einen Aufschub der Vollziehung rechtfertigen könnten. Zu Recht hat die Antragsgegnerin darauf hingewiesen, dass angesichts der Notwendigkeit einer effektiven Strafverfolgung eine zügige Untersuchung der Angelegenheit von hoher Bedeutung ist. Ohne entsprechende Ermittlungen könnte die Antragsgegnerin ihrer bereits dargelegten Pflicht nicht hinreichend gerecht werden, bei Bestätigung des Verdachts die Strafverfolgungsbehörden darüber zu informieren. Dies lässt eine sofortige Vollziehung der Verfügung auch angesichts der Insolvenz der Brokat AG als geboten erscheinen.

Da der Antragsteller unterliegt, sind ihm die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (§ 154 Abs. 1 VwGO).

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 20 Abs. 3 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 S. 2 GKG. Da Anhaltspunkte für die Bemessung der wirtschaftlichen Bedeutung der Angelegenheit für den Antragsteller nicht ersichtlich sind, ist auf den Auffangstreitwert zurückzugreifen, der im Hinblick auf die Vorläufigkeit der im Eilverfahren zu treffenden Entscheidung zu halbieren ist.






VG Frankfurt am Main:
Beschluss v. 04.04.2003
Az: 9 G 5631/02


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