Landgericht Hamburg:
Urteil vom 4. Dezember 2006
Aktenzeichen: 408 O 282/06

(LG Hamburg: Urteil v. 04.12.2006, Az.: 408 O 282/06)

Tenor

l. Die einstweilige Verfügung vom 21. August 2006 wird bestätigt.

II. Die Antragsgegnerin trägt auch die weiteren Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Der Antragsteller verlangt von der Antragsgegnerin, dass sie es unterlässt, für ihre Produkte im Internet ohne den Hinweis zu werben, die dass die geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten und ohne darüber aufzuklären, ob zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen. Der Antragsteller betreibt einen Versandhandel mit Sonnenkosmetikartikeln, und zwar über Ebay unter dem Ebay-Mitgliedsnamen "..." Er ist dort Teilnehmer des EbayProgramms für Powerseller. Die Antragsgegnerin bietet ebenfalls Sonnenkosmetikartikel über das Internet an, und zwar unter dem Namen "...", so wie aus der Anlage Ast 2 ersichtlich.

Der Antragsteller behauptet, die Antragsgegnerin habe am 4. August 2006 auf ihrer Webseite www.....de unter Angabe von Preisen geworben, ohne anzugeben, dass die geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten und ohne darüber aufzuklären, ob zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen, wie es die PAngV vorschreibe.

Mit Beschluss der Kammer vom 21. August 2006 ist der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung bestimmter, gesetzlich vorgesehener Ordnungsmittel verboten worden,

im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken als Anbieter von Sonnenkosmetikartikeln gegenüber Letztverbrauchern auf einer Website für den Abschluss eines Fernabsatzvertrages unter Angabe von Preisen zu werben und/oder Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig Sonnenkosmetikartikel zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages anzubieten, ohne mit einem eindeutig zuzuordnenden sowie leicht erkennbaren und deutlich lesbaren oder sonst gut wahrnehmbaren Hinweis

a) anzugeben, dass die geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile beinhalten

und/oder

b) anzugeben, in welcher Höhe zusätzliche Liefer- und Versandkosten anfallen oder - soweit die vorherige Angabe dieser Kosten nicht möglich ist - die näheren Einzelheiten deren Berechnung mitzuteilen, aufgrund derer der Letztverbraucher die Höhe leicht errechnen kann,

wie geschehen innerhalb des von der Antragsgegnerin unter der Bezeichnung ... world wide" betriebenen Online-Shops.

Die Antragsgegnerin hat gegen diese einstweilige Verfügung Widerspruch eingelegt, den sie wie folgt begründet:

Es fehle an einer wirksamen Zustellung der einstweiligen Verfügung innerhalb der Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO fehle, denn die Antragstellerin habe dem Beschluss vom 21. August 2006 die Antragsschrift nicht beigefügt.

Es fehle zudem an der erforderlichen Dringlichkeit und damit an einem Verfügungsgrund.

Denn der Antragsteller kenne seit langem die Webseiten der Antragsgegnerin, mit denen diese ihren Online-Shop unter www.....de betreibe. Die Gestaltung der Webseite sei bereits Gegenstand eines Verfahrens vor dem Landgericht Dortmund gewesen (Az.: 16 0 148/05). Soweit der Antragsteller die Angebotsgestaltung der Antragsgegnerin nach der PAngV im Online-Shop beanstande, habe er dies seit mindestens einem Jahr gewusst.

Darauf, ob die Angebotsgestaltung der Antragsgegnerin in der Vergangenheit gegen § 1 Abs. 2 PAngV verstoßen habe, komme es nicht an. Die nach der PAngV erforderlichen Angaben befänden sich auf der Webseite der Antragsgegnerin. Der vom Antragsteller vorgelegte Ausdruck könne nicht dem Datum der Beantragung der einstweiligen Verfügung entsprechen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die einstweilige Verfügung vom 21. August 2006 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Die Antragstellerin beantragt,

die einstweilige Verfügung vom 21. August 2006 zu bestätigen.

Die Antragstellerin verteidigt die angefochtene einstweilige Verfügung.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die zur Akte gereichten Anlagen verwiesen.

Gründe

l.

Die einstweilige Verfügung vom 21. August 2006 ist auch unter Berücksichtigung des Widerspruchsvorbringens zu bestätigen. Der Antragsteller kann von der Antragsgegnerin nach den §§ 8 Abs. 2, 3, 4 Nr. 11, § 1 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 6 PAngV verlangen, dass sie es unterlässt, für Sonnenkosmetikartikel zu werben und diese Produkte anzubieten, ohne leicht erkennbar und deutlich lesbar darauf hinzuweisen, dass die geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile beinhalten sowie deutlich lesbar anzugeben, in welcher Höhe zusätzliche Liefer- und Versandkosten anfallen.

1. Die Auffassung der Antragsgegnerin, im Streitfall habe der Antragsteller die Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO nicht gewahrt, da dem Beschluss vom 21. August 2006 Antragsschrift nicht beigefügt gewesen sei, ist nicht zutreffend. Denn die Beifügung der Antragsschrift ist für die Vollziehung der einstweiligen Verfügung nicht erforderlich. Die einstweilige Verfügung ist nach dem Tenor ohne weiteres aus sich heraus verständlich; eine Beifügung der Antragsschrift ist nach der Rechtsprechung der Hamburgischen Wettbewerbsgerichte nicht erforderlich.

2. Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist auch zulässig; insbesondere ist die Angelegenheit dringlich. Die Antragsgegnerin hat im Streitfall die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG nicht widerlegt.

Der Antragsteller hat mit seiner eidesstattlichen Versicherung vom 29. November 2006 (Anlage Ast 5) glaubhaft gemacht, dass er am 4. August 2006 erstmals festgestellt habe, dass die Antragsgegnerin unter der Bezeichnung, ... world wide" einen Online-Shop betreibt und dass es sich bei diesem Shop um einen anderen Online-Shop handele als dem früher von der Antragsgegnerin unter der Bezeichnung "... Direct" betrieben Online-Versand. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Widerspruchsschrift zwar behauptet, der Online-Shop sei, ... world wide" und die Gestaltung der Webseite www.....de sei bereits Gegenstand des Verfahrens vor dem Landgericht Dortmund mit dem Aktenzeichen 16 0 148/05 gewesen; zudem hat die Antragsgegnerin die Anlagen eingereicht, die der Antragsteller im damaligen Verfahren vor dem Landgericht Dortmund zur Grundlage seines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gemacht hat (Anlage Ast 2). Unter Berücksichtigung dieses Vorbringens ist die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG nicht widerlegt.

Denn aus den von der Antragsgegnerin eingereichten Anlagen Nr. 1 und Nr. 2 ergibt sich nicht die von der Antragsgegnerin behauptete Übereinstimmung des Online- Shops "..." mit der Gestaltung des streitgegenständlichen Online-Shops "... world wide". Den eingereichten Unterlagen, insbesondere den Anlagen Ast. 2, Ast. 3 und Ast. 4 im Anlagenkonvolut Nr. 2, ist überhaupt keine Preisgestaltung von einzelnen Sonnenkosmetikartikeln zu entnehmen. Dies ist auch deshalb nachvollziehbar, weil Streitgegenstand vor dem Landgericht Dortmund eine nicht korrekte Belehrung der Verbraucher über das Widerrufsrecht war, nicht aber die Preisgestaltung nach Maßgabe der PAngV. Demgegenüber ergibt sich aus den als Anlage Ast. 2 vom Antragsteller eingereichten Ausdrucken des Online-Shops "... world wide" die Preisgestaltung für diverse Sonnenkosmetikartikel, die nach Auffassung der Kammer mit den Regelungen der PAngV nicht vereinbar ist.

3. a) In der Sache verstößt die aus der Anlage Ast. 2 ersichtliche Preisauszeichnung für Sonnenkosmetikartikel, die auf der über die Domain www.....de erreichbaren Webseite ... world wide" zu sehen und dort auch im Wege einer Online-Bestellung zu erwerben sind, gegen die Regelungen der § 1 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 6 PAngV. Denn die dort aufgeführten Preise enthalten keinen Hinweis darauf, dass die Preise die Umsatzsteuer enthalten und welche Liefer- und Versandkosten zusätzlich anfallen. Dies gilt auch für die Preisgestaltung auf der Webseite www.....de, die ihrerseits über einen Link zu erreichen ist. Dieser Verstoß gegen die Vorgaben der PAngV ist gleichzeitig ein Verstoß gegen die §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, da es sich bei insoweit in beiden Fällen - dem Verstoß gegen die Verpflichtung, die Umsatzsteuer anzugeben sowie dem Verstoß gegen die Verpflichtung, die Liefer- und Versandkosten anzugeben - um einen erheblichen Wettbewerbsverstoß handelt.

Das beanstandete Verhalten ist damit unlauter im Sinne des § 3 UWG.

b) Soweit die Antragsgegnerin behauptet, die Preisgestaltung in ihrem Online-Shop sei zum Zeitpunkt des Ausdrucks - also am 4. August 2006 - gesetzeskonform gewesen und insoweit auf die eidesstattliche Versicherung ihrer beiden Geschäftsführer N. und U. verweist, ist dies nach Auffassung der Kammer nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Insoweit hat die Kammer die eidesstattliche Versicherung des Antragstellers (Anlage Ast. 5) vorliegen, dass er die als Anlage Ast. 2 eingereichten Ausdrucke erstmals am 4. August 2006 im Internet vorgefunden habe. Ebenso hat der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers, Rechtsanwalt D., in der mündlichen Verhandlung vom 4. Dezember 2006 anwaltlich versichert, dass er die Webseiten des von der Antragsgegnerin betriebenen Online-Shops erstmals am 4. August 2006 aufgerufen habe. Soweit die Geschäftsführer der Antragsgegnerin demgegenüber an Eides statt versichert haben, ein Geschäftspartner, M. B., habe nach dem 1. Mai 2005 eine PHP-Programmierung vorgenommen, die sicherstelle, dass bei jedem Artikel die erforderlichen Angaben zur Mehrwertsteuer und zu den Versandkosten erschienen, kann dies die Glaubhaftmachung des Antragstellers nicht widerlegen. Denn die Geschäftsführer der Antragsgegnerin haben eingeräumt, dass B. kein Techniker und kein Programmierer sei. Er habe "technisches Verständnis"; B. habe mit Sicherheit seinerseits auch keinen Techniker beauftragt. Dieser Versicherung der Geschäftsführer der Antragsgegnerin ist letztlich zu entnehmen, dass beide sich keiner professionellen Hilfe bei der Gestaltung ihrer Webseite bedient haben und dass sie zudem selbst nicht genau darüber im Bilde waren, welche technischen Schritte B. an ihrer Webseite vorgenommen hat.

Die einstweilige Verfügung ist daher zu bestätigen.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.






LG Hamburg:
Urteil v. 04.12.2006
Az: 408 O 282/06


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