Bundespatentgericht:
Beschluss vom 19. November 2001
Aktenzeichen: 19 W (pat) 12/01

Tenor

1. Die Erinnerung des Anmelders wird zurückgewiesen.

2. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.

Gründe

:

I.

Mit Beschluß vom 12. Juli 2000 wies die Prüfungsstelle 11.52 des Deutschen Patent- und Markenamtes die am 17. Februar 1999 eingegangene, eine "Elektronische Glasleisten- und Sprossen-Meßeinheit" betreffende Patentanmeldung gemäß PatG § 42 Abs 3 zurück und führte zur Begründung aus, die im Bescheid vom 24. Juni 1999 angegebenen Mängel seien trotz Aufforderung nicht beseitigt worden. Mit Bescheid vom 24. Juni 1999 hatte die Prüfungsstelle unter Übersendung eines Formulars für den Erteilungsantrag und mit eingehender Erläuterung der erforderlichen Unterlagen den Anmelder aufgefordert, die nachstehend genannten Unterlagen nachzureichen:

Patenterteilungsantrag, Patentansprüche dreifach, Beschreibung zweifach, Zeichnung dreifach, Zusammenfassung dreifach, Erfinderbenennung.

Der Anmelder hat die Unterlagen bisher nicht eingereicht.

Gegen den Zurückweisungsbeschluß«richtet sich die am 15. August 2000 eingegangene Beschwerde des Anmelders, mit der er sein Patentbegehren weiterverfolgt.

Die Zahlung der Beschwerdegebühr ist am 26. August 2000 erfolgt.

Mit Beschluß vom 17. April 2001 hat der Rechtspfleger beim Bundespatentgericht festgestellt, daß die Beschwerde des Anmelders gegen den Beschluß der Prüfungsstelle 11.52 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 12. Juli 2000 als nicht erhoben gelte, und zur Begründung ausgeführt, der Anmelder habe die Beschwerdegebühr nicht fristgerecht gezahlt; die Monatsfrist habe mit der am 17. Juli 2000 bewirkten Zustellung zu laufen begonnen.

Der Anmelder hat am 12. Juni 2001 per Telefax gegen den Beschluß des Rechtspflegers Erinnerung eingelegt und behauptet, die Zustellung sei keineswegs am 17. Juli 2000, sondern zu einem ihm "derzeit noch unbekannten Datum" erfolgt. Er werde noch Erkundigungen bei der Post einziehen und diese dem Gericht nachreichen.

Der Rechtspfleger hat daraufhin seinerseits Nachforschungen des Deutschen Patent- und Markenamtes veranlaßt, das Ergebnis mit Schreiben vom 13. September 2001 dem Anmelder mitgeteilt und ihm Gelegenheit gegeben, die Erinnerung zurückzunehmen.

Der Anmelder hat sich seither nicht geäußert.

II.

1. Die Erinnerung ist zurückzuweisen.

Sie ist zwar statthaft und auch fristgerecht eingelegt (RPflG § 23 Abs 1 Nr. 4 iVm Abs 2 Sätze 1 und 2), hat jedoch sachlich keinen Erfolg. Der Rechtspfleger hat zu Recht die Feststellung getroffen, daß die Beschwerde des Anmelders als nicht erhoben gelte.

Gemäß PatG § 73 Abs 3 2. Halbsatz gilt die Beschwerde als nicht erhoben, wenn innerhalb der Beschwerdefrist die Beschwerdegebühr nicht entrichtet wird.

Da der angefochtene Beschluß dem Anmelder am 21. Juli 2000 zugestellt wurde, wie die Auskunft der Deutschen Post AG belegt, endete die Beschwerdefrist und damit auch die Frist für die Zahlung der Beschwerdegebühr am 21. August 2000 (PatG § 99 Abs 1 iVm ZPO § 222, BGB §§ 187 Abs 1, 188 Abs 2 1. Alternative).

Die Beschwerdegebühr ist laut Zahlungsbeleg - über Fernkopierer eingegangen am 18. Januar 2001 beim Deutschen Patent- und Markenamt - jedoch erst am 26. August 2000, also nach Fristablauf eingezahlt worden.

2. Da die Beschwerde als nicht erhoben gilt, ist die Gebühr ohne Rechtsgrund gezahlt.

Daher ist die Rückzahlung der Gebühr anzuordnen (PatG § 80 Abs 3).

3. Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung ergehen (in entsprechender Anwendung des PatG § 79 Abs 2 Satz 2).

Dr. Kellerer Dr. Kaminski Dr. Mayer Schmöger Na






BPatG:
Beschluss v. 19.11.2001
Az: 19 W (pat) 12/01


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