Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 12. April 2000
Aktenzeichen: 34 O 9/00

(LG Düsseldorf: Urteil v. 12.04.2000, Az.: 34 O 9/00)

Tenor

1.

Die einstweilige Verfügung vom 28. Januar 2000 wird bezüglich Zi I. 2 a bestätigt.

2.

Die Antragsgegnerin trägt auch die weiteren Kosten des Verfahrens.

Gründe

Die Antragstellerin, Aaaaaa, betreibt mit ihrem Tochterunternehmen Bbbbb einen Internet-Provider. Die Antragsgegnerin, die zum Konzern der Cccccc gehört, erbringt ebenfalls Dienstleistungen des Internetzugangs. Die Antragstellerin richtet ihre Außendarstellung schon seit längerer Zeit auf verschiedene Kennzeichnungselemente aus. Zu diesen gehört unter anderem Farbkombination Magenta/Grau. Insbesondere in Werbung verwendet die Antragstellerin, die das zweitgrößte werbende Unternehmen Bundesrepublik Deutschland ist, die Farbkombination Magenta/Grau als Gestaltungsmerkmal. Auch die Tochterunternehmen der Antragstellerin, namentlich die Bbbbb

nutzen diese Farbkombination als Kennzeichnungselement.

Im September 1999 beauftragte die Antragstellerin das Meinungsforschungsinstitut Ddddd mit Erstellung eines Gutachtens über die Bekanntheit, Zuordnung und Verkehrsgeltung der Farbe Magenta im Bereich der Waren und Dienstleistungen rund ums Telefon. Ermittelt wurde für die Farbe Magenta ein Bekanntheitsgrad von 75,6 % und ein Grad an Verkehrsgeltung von 70,1 %.

Die Antragstellerin hat sowohl beim Deutschen Patentamt als auch beim Harmonisierungsamt in Alicante die konturlose Farbe Magenta als Farbmarke angemeldet. Die

deutsche Markenanmeldung ist zur Zeit beim Bundespatentgericht im Rechtsbeschwerdeverfahren anhängig, nachdem der Bundegerichtshof die Sache dorthin

zurückverwiesen hat. Mit Schreiben vom 10. Dezember 1999 hat das Harmonisierungsamt der' Antragstellerin mitgeteilt, dass dort beschlossen wurde, "die Marke zur Veröffentlichung zuzulassen und das Eintragungsverfahren fortzusetzen".

Am 28. Januar 2000 ließ die Antragsgegnerin unter anderem in Süddeutschen Zeitung und in der Westdeutschen Allgemeinen Zeitung eine Anzeige schalten, in der als flächiger Hintergrund die Farbe Magenta und als eine weitere Farbe der Anzeige die Farbe Grau verwendet wurden.

Die Antragstellerin hat daraufhin einen Beschluss vom 28. Januar 2000 erwirkt, durch den der Antragsgegnerin im Wege einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der besonderen Dringlichkeit ohne vorherige mündliche Verhandlung, unter Androhung der gesetzlichen' Ordnungsmittel untersagt worden ist,

I.

1.

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für Onlineund/oder Internet-Dienste

a) mit dem Werbeslogan

" Deutschland geht Eeeee. Gehen Sie mit!"

und/oder

b) mit den Angaben

" Haben Sie genug von Mindestvertragslaufzeiten, festen Grundgebühren, doppelten Kosten durch Telefonund Online­Gebühren, irreführenden Freisurf-Lockan­geboten mit versteckten Telefongebühren €"

zu werben und /oder werben zu lassen;

2 .

im geschäftlichen Verkehr für Onlineund/oder Internet­Dienste

mit Anzeigen zu werben und/oder werben zu lassen, in denen als flächiger Hintergrund die Farbe Magenta und s eine weitere Farbe der Anzeige die Farbe Grau verwendet wird

insbesondere wenn dies geschieht, wie in der folgenden ,

u.a. in der " Süddeutsche Zeitung" vom 28.1.2000 veröffentlichten Werbeanzeige;

Hier folgt ein Bild!!!

Gegen diese einstweilige Verfügung hat die Antragsgegnerin bezüglich Ziffer I. 2 a Widerspruch eingelegt.

Die Antragstellerin ist der Ansicht, ihr stehe gegenüber der Antragsgegnerin ein Anspruch auf Unterlassung der Benutzung der Farbe Magenta in Verbindung mit der Farbe Grau zu. Sie ist der Auffassung, dass ihr Rechte an der Farbkombination Magenta/Grau als Benutzungsmarke gemäß § 4 Nr. 2 .MarkenG zustünden und die Antragsgegnerin durch die Verwendung dieser Farbkombination in ihren Anzeigen

das Markenrecht der Antragstellerin verletze. Insofern behauptet die Antragstellerin, dass sich der Farbton Magenta als Hinweiszeichen auf die Antragstellerin im Verkehr durchgesetzt habe.

Darüber hinaus ergebe sich ihrer Auffassung nach ein Anspruch aus wettbewerbsrechtlicher Sicht, da sich die Antragsgegnerin in wettbewerbswidriger Weise an die Farbkennzeichnung der Antragstellerin jedenfalls annähere.

Die Antragstellerin beantragt, die einstweilige Verfügung vom 28. Januar 2000 bezüglich Ziffer I. 2 a. zu bestätigen.

Die Antragsgegnerin beantragt, die einstweilige Verfügung vom 28. Januar 2000 bezüglich Ziffer I. 2 a. aufzuheben und den entsprechenden Antrag der Antragstellerin auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Sie ist der Ansicht, dass dem vorliegenden Eilantrag zunächst der Rechtsmissbrauchseinwand im Sinne des § 13 Abs. 5 UWG entgegenstehe. Der vorliegende Eilantrag sei sowohl aus dem Aspekt der willkürlichen Vervielfältigung von Verfahren als auch unter dem Gesichtspunkt der reinen Kostenbelastung rechtsmissbräuchlich.

Unabhängig davon ist die Antragsgegnerin der Ansicht, dass ein markenrechtlicher Unterlassungsanspruch nicht bestehe. Sie behauptet in diesem Zusammenhang zunächst, dass die von ihr in der beanstandeten Werbeanzeige benutzte Farbe Magenta nicht mit der von der Antragstellerin verwendeten Farbe Magenta (RAL-Nummer 4010) identisch sei. Darüber hinaus bestreitet sie, dass die Farbe Magenta einen Grad der Verkehrsgeltung von 70,1 % erreiche. Das von der Antragstellerin vorgelegte Parteigutachten eigne sich nicht zur Beurteilung der Bekanntheit der Farbe Magenta im Zusammenhang mit der Telekommunikation, da es nicht den .vorgaben der entsprechenden Richtlinie des Deutschen Patentund Markenamtes entspreche. Darüber hinaus ist sie der Ansicht, dass es der Farbmarke Magenta an einer konkreten Unterscheidungskraft fehle. Schließlich bestreitet sie, dass sich die Farbmarke in den beteiligten Verkehrskreisen durchgesetzt habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidunqsqründe

Der Widerspruch der Antragsgegnerin ist zurückzuweisen.

Der Antrag der Antragstellerin auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist bezüglich Ziffer I. 2 zulässig und begründet.

1.

Der Zulässigkeit steht vorliegend insbesondere § 13 Abs. 5 UWG nicht entgegen, da die Vorschrift bereits keine Anwendung findet. § 13 Abs. 5 UWG enthält einen allein auf die Klage- beziehungsweise Antragsbefugnis des § 13 Abs. 2 UWG bezogenen speziellen Missbrauchstatbestand, der die Geltendmachung eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs ausschließt. Für die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und damit auch § 13 UWG bleibt im Anwendungsbereich des markengesetzlichen Kennzeichnungsschutzes, der vorliegend einschlägig ist, wegen des Grundsatzes der Spezialität kein Raum.

Unabhängig davon wäre das Verhalten der Antragstellerin aber auch nicht als rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 13 Abs. 5 UWG zu qualifizieren. Dies gilt weder aus dem Aspekt der willkürlichen Vervielfältigung noch aus dem Aspekt der reinen Kostenbelastung. Der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens Ffffff LG Düsseldorf ist mit dem des Parallelverfahrens Ggggg LG Düsseldorf nicht identisch. In dem

verfahrensgegenständlichen Beschluss vom 28. Januar 2000 (Fffff LG Düsseldorf) , der sich auf die Zeitungsanzeige desselben Tages bezieht, wird der

Antragsgegnerin entsprechend dem Antrag der Antragstellerin untersagt, die Farbe Magenta als flächigen Hintergrund und als eine weitere Farbe der Anzeige Farbe Grau zu verwenden. In dem parallelen Verfügungsverfahren Ggggg LG Düsseldorf dagegen bezieht sich der Antrag der Antragstellerin allein auf

die flächige Verwendung der Farbe Magenta.

Darüber hinaus ist das Vorliegen der erforderlichen Schädigungsabsicht bei der. Antragstellerin unter Berücksichtigung al Umstände nicht als überwiegend wahrscheinlich anzusehen. Insbesondere kann die Schädigungsabsicht nicht aus dem schrittweisen Vorgehen der Antragstellerin gefolgert werden. Bei Erwirkung des ersten Beschlusses war der Antragstellerin noch nicht bekannt dass weitere Anzeigen ähnlicher Art von der Antragsgegnerin geschaltet werden würden. Nur in dem Fall, dass der Verletzte trotz Kenntnis der weiteren Verbotsmöglichkeiten von diesen nicht Gebrauch macht, sondern in unbilliger Weise mit einem Vorgehen zuwartet kann von einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten ausgegangen werden.

Ein Anspruch der Antragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin auf Unterlassung der Werbung mit der flächigen Verwendung der Farbkombination Magenta/Grau ergibt sich aus § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG.

Die Antragstellerin hat an der Farbe Magenta durch Benutzung Markenschutz gemäß § 4 Nr. 2 MarkenG erlangt.

Die Schutzvoraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

Unstreitig benutzt die Antragstellerin die Farbe Magenta seit geraumer Zeit im

geschäftlichen Verkehr. Sie hat ihre Außendarstellung gerichtsbekannt auf verschiedene wiederkehrende Kennzeichnungselemente ausgerichtet zu welchen vor allem auch die Farbe Magenta gehört. Insbesondere verwendet die Antragstellerin -was ebenfalls gerichtsbekannt ist die Farbe Magenta als Gestaltungsmerkmal in jeder Werbung.

Die Farbe Magenta ist generell markenfähig im Sinne des § 3 Abs. 1 MarkenG, da ihr auch konturlose Farbe eine abstrakte Unterscheidungseignung zukommt. Farben oder Farbkombinationen grundsätzlich geeignet, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden, und zwar losgelöst von einer konkreten Aufmachung oder Ausstattung. Verbraucher können bestimmte Farben mit bestimmten Unternehmen assoziieren, ohne dass dabei auch ein konkreter farblich gestalteter Gegenstand vorhanden sein muss.

Gerade im Dienstleistungsbereich, in dem in der Regel keine konkreten vertrieben werden, kann schon die von den Unternehmen eingesetzte Farbe allein das unternehmerische Erscheinungsbild prägen. Für die Annahme einer generellen Markenfähigkeit von abstrakten Farben spricht darüber hinaus bereits der Wortlaut des § 3 Abs. 1 MarkenG. Die dort verwendete Formulierung lässt eine Einschränkung der Markenfähigkeit in Bezug auf Farben nicht erkennen. Durch den Gesetzeswortlaut werden vielmehr Farben und Farbzusammenstellungen lediglich zur KlarsteIlung als markenschutzfähige Aufmachungen ausdrücklich hervorgehoben. Insoweit gehen inzwischen sowohl der 28. Senat des Bundespatentgerichts als auch der Bundesgerichtshof in verschiedenen Entscheidungen von der generellen Markenfähigkeit konturloser Farben oder Farbzusammenstellungen aus (vgl. insoweit BGH WRP 1999, 430, 431 mit dem Hinweis auf entsprechende noch nicht veröffentlichte Entscheidungen des BPatG).

Farbe Magenta hat auch innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erworben, da sie markenrechtlich erhebliche Identifizierungsfunktion verwirklicht. Voraussetzung für den Erwerb der Verkehrsgeltung ist, dass die Marke im Verkehr so bekannt geworden ist, dass sie allein und unmittelbar die Unternehmensprodukte identifiziert und so die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen

anderer Unternehmen unterscheidet.

Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt.

Dies hat die Antragstellerin durch Vorlage des Gutachtens des Instituts für Meinungsforschung Dddddin

dem Parallelverfahren Ggggg LG Düsseldorf hinreichend glaubhaft gemacht. Die Verkehrsbefragung, die dem Gutachten zugrunde liegt, hat zusammenfassend ergeben, dass die Verkehrsgeltung der Farbe Magenta einen Grad von 70,1 % erreicht. Das gutachterliche Verfahren erscheint dem Gericht überzeugend. Insbesondere entspricht die von dem Meinungsforschungsinstitut vorgenommene Befragung sinngemäß der Richtlinie des Deutschen Patentund Markenamtes vom 27.0ktober 1995. Dem Einwand der Antragsgegner Gutachten eigne sich nicht zur Beurteilung der Verkehrsgeltung, da es zum Teil gegen die Richtlinie des DPMA verstoße, kann nicht gefolgt werden. Die Fragen 3 bis 5 des Fragebogens stimmen mit den in der Richtlinie beispielhaft aufgeführten überein. Den Fragen 1 und 2, die den Befragten gestellt wurden, kommt keine eigenständige, insbesondere irreführende Relevanz zu. Die von Antragsgegnerin diesbezüglich geäußerte Kritik, dass die Aufnahme der "Vorfragen" 1 und 2 in den Fragebogen zu falschen Werten führte, da dadurch bei den darauf folgenden 3 bis 5 bereits ein großer Teil der Befragten nicht mehr berücksichtigt würde, ist unzutreffend.

Der Fragebogenauswertung ist eindeutig zu entnehmen, dass die Basis die - richtliniengemäß relevanten - Fragen 3 bis 5 weiterhin die Gesamtheit der Befragten darstelle, nämlich 1.250 Personen, und nicht, wie von der Antragsgegnerin vorgetragen, lediglich etwa 725 Personen.

Ein Zweifel an der Richtigkeit der vom Gutachten konstatierten Werte ergibt sich durch die Aufnahme der Fragen 1 und 2 in den Fragebogen nicht. Auch die im

Weiteren von der Antragsgegnerin genannten Kritikpunkte an der methodischen Vorgehensweise der Meinungsforscher vermögen nicht zu überzeugen. In der zusätzlichen Antwortmöglichkeit "Ja, kommt mir bekannt vor.", die der Fragebogen vorliegend vorsieht, kann jedenfalls keine Manipulation in dem Sinne gesehen werden, dass durch die zusätzliche (positive) Antwort die Statistik aus Sicht der Antragstellerin entsprechend positiver zu gestalten versucht wurde. Auch war die (drucktechnische) Gestaltung des Fragebogens entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin für das Umfrageergebnis unbeachtlich. Auswirkungen auf das Antwortverhalten der Befragten konnte diese nicht haben, da die Fragebögen den Befragten bei den Interviews unstreitig nicht ausgehändigt wurden. Schließlich genügt das Gutachten den Vorgaben der Richtlinie auch in Bezug auf die im Falle der Nennung nur eines Unternehmens zwingend zu stellende Rückfrage. Nennt der Befragte nur einen Namen, muss der Richtlinie zufolge nachgefragt werden, ob der genannte Unternehmensname nur ein Beispiel von mehreren sei oder ob dem Befragten keine weiteren Namen eingefallen seien. Diese Rückfragepflicht besteht dem ausdrücklichen Wortlaut der Richtlinie zufolge jedoch nur bei den Befragten, die zuvor angaben, dass die Bezeichnung aus ihrer Sicht auf mehrere verschiedene Unternehmen hinweise, nicht dagegen wie von der Antragsgegnerin vorgetragen - jedem Fall, in dem nur ein Unternehmen von den Befragten angegeben wurde. Diese zwingend erforderliche Rückfrage wurde den Befragten im vorliegenden Fragebogen durch Frage 9 richtlinienkonform gestellt.

Dem Markenschutz durch Benutzung nach § 4 Nr. 2 MarkenG stehen vorliegend die absoluten Schutzhindernisse gemäß § 8 MarkenG nicht entgegen. Dahinstehen kann, ob der Farbe Magenta eine konkrete Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zukommt, auch wenn nach diesseitiger Auffassung viel dafür spricht, unter anderem weil Farbe Magenta eine für Unternehmen Telekommunikation keineswegs gängige, sondern durchaus ungewöhnliche darstellt. Jedenfalls hat sich die Farbe Magenta im Sinne des § 8 Abs. 3 MarkenG als Hinweiszeichen auf die

Antragstellerin den beteiligten Verkehrskreisen durchgesetzt.

Regelmäßig ist Annahme der Verkehrsdurchsetzung dann

gerechtfertigt, wenn mindestens die Mehrheit der beteiligten Verkehrskreise das benutzte Zeichen sein identifizierendes Unterscheidungszeichen versteht. Davon ist vorliegend auszugehen. Dies die Antragstellerin durch Vorlage des Gutachtens hinreichend glaubhaft gemacht. Nach dem überzeugenden Ergebnis der Verkehrsbefragung beträgt der Bekanntheitsgrad der Farbe Magenta in den beteiligten Verkehrskreisen 75,6 %.

Dies ist für die Annahme einer Verkehrsdurchsetzung vorliegend ausreichend. übermäßiges Freihaltebedürfnis des Verkehrs steht dem nicht entgegen. Regelmäßig ist e Kennzeichnung nur dann freihaItebedürftig, wenn die Mitbewerber keine oder nur wenige Möglichkeiten haben, auf die fragliche Kennzeichnung zu verzichten. Vorliegend besteht kein zwingender Grund für etwaige Mitbewerber die Farbe Magenta in ihrer äußeren Darstellung zu verwenden. Es ist ihnen durchaus zumutbar, sich einer anderen Farbmarke beziehungsweise Farbnuance zu bedienen. Allein Umstand, s einige andere Mitbewerber eine· ähnliche Farbe in ihrer Werbung benutzen, begründet noch kein erhöhtes Freihaltebedürfnis, das wiederum einen gesteigerten Durchsetzungsgrad erforderlich machen würde. Für das Vorliegen der Verkehrsdurchsetzung spricht schließlich auch die unstreitig ergangene Entscheidung des Harmonisierungsamtes in Alicante, die Farbmarke Magenta zur Veröffentlichung zuzulassen und das dort anhängige Eintragungsverfahren fortzusetzen. Dieser Entscheidung ist ein starker Indizwert auch für die markenrechtliche Beurteilung der Bundesrepublik Deutschland zuzusprechen. Wenn das Harmonisierungsamt in Alicante von einer Verkehrsdurchsetzung der Farbmarke in dem Gebiet der EU ausgeht, so kann erst recht von einer Verkehrsdurchsetzung in der Bundesrepublik Deutschland, dem Heimatmarkt der vorliegenden Kennzeichnung, ausgegangen werden. Da die Farbe Magenta von der Antragstellerin nahezu stets in der Farbkombination mit der Farbe Grau in der

verfahrensgegenständlichen Weise als flächiger Hintergrund als Kennzeichnungselement verwendet wird, gelten die vorstehenden Erwägungen auch für die verfahrensgegenständliche Farbkombination Magenta/Grau der Antragstellerin.

Eine Marktkollision im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG liegt vor.

Mit der flächigen Verwendung der Farbkombination Magenta/Grau in ihrer Anzeige vom 28. Januar 2000 hat die Antragsgegnerin ohne Zustimmung der Antragstellerin ein Zeichen benutzt, das mit der geschützten Marke Antrags kollidiert. Eine Markenkollision setzt zunächst voraus, dass die verwendeten Zeichen identisch oder ähnlich sind, das kollidierende Zeichen für· nicht ähnliche Waren oder Dienstleistungen benutzt wird und es sich bei der geschützten Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt. Dahinstehen kann, ob die von der Antragsgegnerin der Anzeige benutzte Farbe mit der geschützten Farbe Magenta (RAL -Nummer 4010) identisch ist. Denn darauf kommt es im Rahmen des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG schon nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht an.

Die von der Antragsgegnerin verwendete Farbe ähnelt jedenfalls der Farbe Magenta in erheblicher - an Identität grenzender Weise. Dies gilt auch die Farbe Grau, wie sich durch Inaugenscheinnahme der streitgegenständlichen Anzeige ergibt. Für den

unbefangenen Betrachter ist ein Unterschied zwischen den von den Parteien verwendeten Farben nicht erkennbar.

Dem Bekanntheitsschutz der Marke nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG steht nicht entgegen, dass das kollidierende Zeichen im vorliegenden Fall für ähnliche beziehungsweise identische Dienstleistungen benutzt wird. Entgegen dem Wortlaut der Vorschrift ist § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG nach allgemeiner Ansicht auch im Produktähnlichkeitsbereich anzuwenden. In der Formulierung innerhalb der Vorschrift "die nicht denen ähnlich sind" ist kein negatives Tatbestandsmerkmal in dem Sinne Zu sehen, dass das Nichtvorliegen von Produktähnlichkeit positive Anwendungsvoraussetzung des Kollisionstatbestandes darstellt. VieImehr ist der Wortlaut dahin auszulegen, dass der Bekanntheitsschutz der Marke das Vorliegen der Verwechslungsgefahr nicht voraussetzt (vgl. Fezer, Markenrecht, 2. Auf 1999, § 14 Rn. 431).

Die Farbe Magenta ist darüber hinaus eine im Inland bekannte Marke im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG.

Auch dies ist durch Vorlage des Meinungsforschungsgutachtens hinreichend glaubhaft gemacht, welches der Farbe Magenta - wie bereits ausgeführt einen Bekanntheitsgrad von 75,6 % zuspricht.

Neben einer Verkehrsbefragung können zur Beurteilung der Verkehrsbekanntheit aber auch weitere Kriterien herangezogen werden. Zu diesen zählen unter anderem auch der Marktanteil eines Unternehmens oder die Intensität der von ihm betriebenen Werbung. Unstreitig ist die Antragstellerin Aaaaaa . Darüber hinaus, ist sie ebenfalls unstreitig - das zweitgrößte werbende Unternehmen der Bundesrepublik Deutschland. Dies lässt den hinreichend sicheren Schluss auf eine außergewöhnlich starke Präsenz der von der Antragstellerin im Rahmen ihrer Außendarstellung verwendeten Farbe Magenta und damit auch der Farbe Grau bei den beteiligten Verkehrskreisen und damit auch auf die Verkehrsbekanntheit des benutzten Kennzeichens zu. Der Marktanteil und die Werbeintensität ebenso wie die frühere Monopolstellung der Antragstellerin auf dem Gebiet der Telekommunikation erlauben schließlich gleichfalls einen hinreichend sicheren Schluss auf die in den beteiligten Verkehrskreisen mit dem benutzten Kennzeichen verbundene Gütevorstellung.

Die Verwendung der Farbkombination Magenta/Grau durch die Antragsgegnerin stellt schließlich eine unlautere Markenausbeutung im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG dar. Die Antragsgegnerin hat die Farbkombination Magenta/Grau für einen Großteil ihrer Anzeigenfläche genutzt und damit vorrangig diesen Farbton eingesetzt, um für ihre Waren und Dienstleistungen zu werben. Dies tat sie nicht zuletzt, um durch kommerzielle Verwertung den guten Ruf der Antragstellerin für sich zu nutzen.

Die Markenausbeutung ist ohne rechtfertigenden Grund erfolgt. Einen Rechtfertigungsgrund für unlauteres Marktverhalten gibt es regelmäßig nicht. Eine Rechtfertigung kann sich lediglich aus übergeordneten Gründen der Rechtsordnung ergeben. Solche liegen hier jedoch nicht vor und werden insoweit von Antragsgegnerin auch nicht geltend gemacht.

Ansprüche aus Wettbewerbsrecht, insbesondere § 1 UWG, ergeben sich nach alledem nicht, da § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG insoweit als einschlägige spezielle Regelung die Anwendbarkeit wettbewerbsrechtlicher Vorschriften

ausschließt.

2.

Die Entscheidung über die weiteren Kosten folgt aus § 91

Abs. 1 S. 1 ZPO.

Streitwert: bis zum 23.Februar 2000: 1.000.000,00 DM danach: 500.000,00 DM






LG Düsseldorf:
Urteil v. 12.04.2000
Az: 34 O 9/00


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