Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 28 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 25. Februar 2003 ist wirkungslos, soweit auf Grund des Widerspruchs aus der IR-Marke 534 368 die Löschung der Marke 2 081 735 angeordnet worden ist.
Die Markenstelle für Klasse 28 des Deutschen Patent- und Markenamts hat zunächst in einem Erstbeschluß vom 16. Juni 1999 die Verwechslungsgefahr der Marke 2 081 735 mit den älteren Marken 1 128 404 und IR 534 368 verneint und die Widersprüche aus den Marken 1 128 404 und IR 534 368 zurückgewiesen. Auf die daraufhin eingelegte Erinnerung der aus der international registrierten Marke IR 534 368 Widersprechenden hat die Markenstelle für Klasse 28 mit dem Erinnerungsbeschluß vom 25. Februar 2003 diese Entscheidung aufgehoben, die Verwechslungsgefahr zwischen der Marke 2 081 735 und der älteren, international registrierten Marke IR 534 368 bejaht und die Löschung der Marke 2 081 735 angeordnet. Die Inhaberin der Marke 2 081 735 hat hiergegen Beschwerde eingelegt. Im Beschwerdeverfahren hat die Widersprechende ihren Widerspruch zurückgenommen.
Mit der Zurücknahme des Widerspruchs aus der international registrierten Marke IR 534 368 ist dem Widerspruchsverfahren gemäß § 82 Abs 1 S 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 S 1 ZPO die Grundlage entzogen worden. Aus Gründen der Rechtsklarheit ist auszusprechen, dass der angefochtene Erinnerungsbeschluß vom 25. Februar 2003 im Umfang der angeordneten Löschung wirkungslos ist (BGH Mitt 1998, 264 - Puma).
Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß.
Albert Kraft Eder Bb
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